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VG Schwerin 2. Kammer 2 A 3543/17 SN Urteil Nutzungsänderung von zu Dauer-Wohnzwecken errichteten Räumlichkeiten zu Ferienwohnnutzung § 13a BauNVO 201

Nutzungsänderung von zu Dauer-Wohnzwecken errichteten Räumlichkeiten zu Ferienwohnnutzung Leitsatz 1. Die Regelung des § 13 a BauNVO 2017 ist auf Bebauungspläne, die vor Inkrafttreten dieser Vorschrif

Ferienwohnungen nach Änderung der Baunutzungsverordnung gemäß § 13 a BauNVO als nicht störende Gewerbebetriebe anzusehen seien, die nach dem geltenden Bebauungsplan als allgemein zulässig festgesetzt seien. Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 sandte der Beklagte die Baugenehmigungsunterlagen an die Kläger zurück mit dem Hinweis,

das Vorhaben gemäß § 62 Landesbauordnung M-V (LBauO M-V) genehmigungsfrei gestellt sei. Am 2. Juni 2017 reichten die Kläger daraufhin die Bauvorlagen beim Amt B. zwecks Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens ein. Für den Fall,

die Gemeinde die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens verlangen sollte, erklärten die Kläger sich mit der Weiterleitung des Bauantrags an den Beklagten einverstanden. Randnummer 5 Unter dem 2. Juni 2017 teilte die Beigeladene dem Beklagten mit,

gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBauO M-V ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden solle. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 wies der Beklagte die Kläger darauf hin,

§ 13a Bau

NVO in der derzeit gültigen Fassung nicht auf bestehende Bebauungspläne anwendbar sei. Die Anwendung des § 13 a BauNVO bedürfe eines förmlichen Änderungsverfahrens der Bebauungspläne durch die Gemeinden. Über diese Verfahrensweise seien die Gemeinden auf einem gemeinsamen Termin am

  1. Juni 2017 durch den Landkreis in Kenntnis gesetzt worden. Falls § 13 a BauNVO auf den hier geltenden Bebauungsplan Anwendung fände, seien weitere Unterlagen zur Prüfung des Bauantrags vorzulegen. Die Kläger übersandten die fraglichen Unterlagen mit Schreiben vom
  2. Juni 2017 und führten aus,

die Regelung des § 13 a BauNVO ihrer Auffassung nach auf den geltenden Bebauungsplan anwendbar sei. Randnummer 7 Die Gemeindevertretung der Beigeladenen beschloss am

  1. Juli 2017 die Zustimmung zum Bauvorhaben der Kläger. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
  2. August 2017 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,

§ 13a Bau

NVO keine (rückwirkende) Anwendung auf den Bebauungsplan Nr. 1 „…“ habe. Randnummer 9 Am

  1. September 2017 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Unter Berücksichtigung des § 13 a BauNVO 2017 stelle die hier beantragte Ferienwohnung einen nicht störenden Gewerbebetrieb dar. § 13 a BauNVO sei auch – als Auslegungsregel – für den hier streitgegenständlichen Bebauungsplan maßgeblich. Zwar sei grundsätzlich auf die Baunutzungsverordnung abzustellen, die im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans maßgeblich gewesen sei. Dies sei vorliegend die Baunutzungsverordnung
  2. Allerdings könne eine Neufassung der Baunutzungsverordnung dann auf die Altfassung durchschlagen und ausnahmsweise auch auf die Altfassung Anwendung finden, wenn sich die Neufassung lediglich als Konkretisierung der Altfassung darstelle und insoweit im Hinblick auf die Altfassung (nur) klarstellende Wirkung habe. Dies sei vorliegend der Fall. Es handele sich bei § 13 a BauNVO 2017 nicht um eine klassische Änderung der BauNVO
  3. § 13 a BauNVO 2017 habe lediglich klarstellende Wirkung mit der Folge,

diese Bestimmung auch bei Anwendung der BauNVO 1990 zu berücksichtigen sei. Dies ergebe sich sowohl aus der bisherigen Rechtsprechung selbst, als auch aus den Äußerungen der mit der Gesetzgebungskompetenz versehenen Legislative und insbesondere dem unmittelbaren Gesetzgebungsverfahren. Der Verordnungsgeber habe auf die kleine Anfrage 18/5076 schriftlich die Einordnung dahin getroffen,

Ferienwohnungen (bereits) im zeitlichen Geltungsbereich der BauNVO 1990 als (nicht störende) Gewerbebetriebe in den Gebietskategorien der §§ 2 bis 7 BauNVO zulässig seien. Diese Einordnung sei auch durch das zuständige Bundesministerium mit den Ländern erörtert und bekräftigt worden, was einen entsprechenden Erlass des Wirtschaftsministeriums M-V vom 10. Juli 2015 zur Folge gehabt habe, wonach die zuständigen Baubehörden des Landes M-V dies bei den zu entscheidenden Sachverhalten berücksichtigen sollten. Letztlich habe sich der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Gesetzesbegründung zur BauNVO 2017 ebenfalls ausdrücklich dahin geäußert,

§ 13a Bau

NVO klarstellende Funktion habe. Diese bauplanungsrechtliche Einordnung der Ferienwohnung sei im Übrigen durch die Genehmigungsbehörde selbst vorzunehmen. Die mit der Planungshoheit versehene Gemeinde könne im Rahmen des Erlasses eines Bebauungsplans – außerhalb von Sondergebieten – keine eigene Definition abweichend vom Verordnungsgeber vornehmen. Die hier beantragte Ferienwohnung stelle unter Beachtung des § 13 a BauNVO 2017 – welcher im zeitlichen Anwendungsbereich der BauNVO 1990 zu berücksichtigen sei – einen nicht störenden Gewerbebetrieb dar. Dem stehe auch nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom

  1. Oktober 2017 (Az. 4 CN 6/17) entgegen. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in dem dort entschiedenen Fall § 13 a BauNVO unberücksichtigt gelassen. Jedoch sei es dort um die Festsetzung eines Sondergebietes zur Kombination von Dauer- und Ferienwohnungen gegangen. Darüber hinaus lasse auch diese Entscheidung offen, ob Ferienwohnungen auch nach der alten Rechtslage entweder als Beherbergungsbetriebe bzw. als nicht störende Gewerbebetriebe aufzufassen seien. Randnummer 10 Die Kläger beantragen, Randnummer 11 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
  2. August 2017 zu verpflichten, den Klägern die am
  3. Mai 2017 beantragte Nutzungsänderung eines Gebäudes zu einer Ferienwohnung zu erteilen. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Regelung des § 13 a BauNVO sei auf bestehende Bebauungspläne nicht rückwirkend anwendbar. Eine Änderung der die Bürger bindenden Bebauungspläne unmittelbar durch die Baunutzungsverordnung sei von § 2 Abs. 1 BauGB nicht gedeckt. Eine unmittelbare Bebauungsplanänderung durch den Verordnungsgeber stünde außerhalb des im Baugesetzbuch ausgestalteten Systems der gemeindlichen Bauleitplanung. Hätte das Gesetz eine solche Möglichkeit der Änderung von Bebauungsplänen ohne Einschaltung der Gemeinden und ohne die verfahrensmäßigen Sicherungen eröffnen wollen, so hätte es diese Möglichkeit schon im Hinblick auf die erheblichen Auswirkungen für Gemeinden und Bürger deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Im Gegenteil habe der Verordnungsgeber in den Überleitungsvorschriften bei den bisherigen Änderungen der Baunutzungsverordnung immer an die Notwendigkeit der Umsetzung der geänderten Vorschrift durch die eigentlichen Plangeber, die Gemeinden, festgehalten. Vorliegend sei der Bebauungsplan Nr. 1 „…“ in der
  4. Änderungsfassung seit dem
  5. Februar 1996 rechtsverbindlich. Die BauNVO 2017 sei zum
  6. Mai 2017 in Kraft getreten, so

die erste öffentliche Auslegung sowohl des Ursprungsbebauungsplans als auch der 1. Änderung noch im Geltungsbereich der BauNVO 1990 erfolgt seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits klargestellt,

die Baunutzungsverordnung nicht unmittelbar gegenüber dem Bürger gelte und

durch die Änderung der BauNVO die durch einen vorher bereits erlassenen Bebauungsplan geschaffene Rechtslage nicht geändert werden könne. Dem Verordnungsgeber sei somit ein unmittelbares Hineinwirken in bereits bestehende Bebauungspläne verwehrt. Eine Ausnahme komme nur in Betracht, wenn die Änderung der BauNVO eine bloße Klarstellung und keine konstitutive Änderung darstelle. Dies setze allerdings voraus,

sich eine Klarstellung eindeutig von einer Änderung der BauNVO abgrenzen lasse. Dies sei hier nicht der Fall. Ausweislich des Wortlautes und der Begründung des § 13 a BauNVO müsse bereits in Zweifel gezogen werden,

der Verordnungsgeber eine Rückwirkung jemals beabsichtigt habe. Die bundesrechtliche neue Vorschrift des § 13 a BauNVO könne daher nur als Auslegungshilfe für Ferienwohnungen Bedeutung erlangen, wobei entscheidend darauf abzustellen sei, wie die Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebietes damals von der Gemeinde C. verstanden worden sei und auch wegen einer insoweit übereinstimmenden allgemeinen Rechtsauffassung hätte verstanden werden müssten. Randnummer 15 Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2017 darüber hinaus bestätigt,

für die rechtliche Beurteilung maßgeblich die bei Erlass des Bebauungsplans geltende Baunutzungsverordnung sei. Neu eingeführte oder geänderte Paragrafen in der BauNVO fänden keine Anwendung auf bestehende Bebauungspläne. Dies angewendet führe dazu,

die Zulässigkeit der beantragten Ferienwohnnutzung nach der BauNVO 1990 zu beurteilen sei. Hierzu sei auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zurückzugreifen, wonach die Ferienwohnnutzung eine eigenständige Nutzungsart darstelle, die in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei. Randnummer 16 Die Beigeladene hat schriftsätzlich in der Sache nichts vorgetragen und auch keinen Antrag gestellt. Randnummer 17 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 19

  1. Die Klage ist zulässig. Zwar ist ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durchgeführt worden. Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 VwGO bedarf es eines Vorverfahrens jedoch nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt. Gemäß § 13a Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes M-V (AGGerStrG) kann bei Entscheidungen nach den §§ 72 und 75 LBauO M-V ohne Durchführung des Vorverfahrens Klage erhoben werden. Randnummer 20
  2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung des Bauantrags der Kläger durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihnen begehrten Baugenehmigung hinsichtlich der Nutzungsänderung ihres Wohngebäudes zu einer Ferienwohnung. Randnummer 21 Nach § 72 Abs. 1 LBauO M-V ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Diese Voraussetzung ist für das klägerische Vorhaben nicht erfüllt. Ihm stehen die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. In dem von dem Bebauungsplan Nr. 1 „…“ der Beigeladenen festgesetzten allgemeinen Wohngebiet ist die Nutzung des Gebäudes der Kläger als Ferienwohnung unzulässig. Randnummer 22 a. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung des Gebäudes der Kläger richtet sich nach § 30 BauGB. Gründe für eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 1 sind weder von den Klägern substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Randnummer 23 aa. Die von den Klägern erstrebte Nutzungsänderung ihres Gebäudes zu Ferienwohnzwecken ist mit der Zweckbestimmung des vom Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebietes nicht vereinbar. Denn bei einer Ferienwohnnutzung handelt es sich nicht um (zulässiges) Dauerwohnen, sondern um eine hiervon abzugrenzende eigenständige Nutzungsart (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
  3. Januar 2008 - 3 M 190/07 -, juris, dort unter dem Datum 28.12.2007, sowie Nord-ÖR 2008, 169). Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern führt in seiner Entscheidung vom
  4. Januar 2008 insoweit aus: Randnummer 24 "Die im Kern des Beschwerdevorbringens stehende Frage, ob sich eine Ferienwohnnutzung bauplanungsrechtlich (lediglich) als eine Unterform der Wohnnutzung darstellt und damit im vorliegend festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet zulässig ist, beantwortet der Senat im Sinne der erstinstanzlichen Entscheidung, wonach es sich bei der gebotenen typisierenden Betrachtung bei der Ferienwohnnutzung gegenüber der allgemeinen Wohnnutzung um eine eigenständige Nutzungsart handelt. Randnummer 25 Zwar kann nach allgemeinem Sprachgebrauch auch ein Ferien- oder Wochenendhaus als ein 'Wohngebäude' bezeichnet werden; denn auch Ferien- oder Wochenendhäuser dienen dem Wohnen. Gleichwohl unterscheidet das Bauplanungsrecht begrifflich zwischen Wohngebäuden einerseits und Ferien- und Wochenendhäusern andererseits: Während nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
  5. September 1977 (BGBl. I S. 1763) - BauNVO -'Wohngebäude' in den entsprechenden Baugebieten zulässig sind, bezieht sich § 10 Abs. 3 BauNVO auf 'Wochenendhäuser' und § 10 Abs. 4 BauNVO auf 'Ferienhäuser'. Diese begriffliche Unterscheidung ist im Bauplanungsrecht angelegt (vgl. BVerwG, U. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 -, NJW 1982, 2512). Die BauNVO führt die allgemeine Wohnnutzung einerseits und die Ferienwohnnutzung andererseits als eigenständige Nutzungsarten auf (BVerwG, B. v. 08.05.1989 - 4 B 78.89 -, NVwZ 1989, 1060). Randnummer 26 Um den Wohnbegriff in Abgrenzung zu anderen Nutzungsarten unter Zugrundelegung der o.g. typisierenden bauplanungsrechtlichen Betrachtungsweise sachgerecht zu erfassen, bedarf es einer wertenden Betrachtung aller Umstände. Zu unterscheiden ist die im Wesentlichen an der Zweckbestimmung des Aufenthalts in den Räumen (vgl. zu dieser als maßgebliches Kriterium: Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Bd. V, § 3 BauNVO Rn. 8) ausgerichtete (reine) Wohnnutzung von der Ferienwohnnutzung, in der der für das Dauerwohnen maßgebende eigenständige bzw. unabhängig zu gestaltende häusliche Wirkungskreis nicht angenommen werden kann (Bielenberg, a.a.O., Rn 20). Zum Begriff des Wohnens gehört eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, zu der auch die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises gehört (vgl. BVerwG, B. v. 25.03.1996 - 4 B 302.95 -, BRS 58 Nr. 56). Mit der Dauerhaftigkeit des Wohnens ist zunächst nicht der Gegensatz von längerer und kürzerer oder von unbestimmter und bestimmter Dauer zu verbinden. So schließt etwa eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit als Inbegriff des Wohnens einen Zweitwohnsitz nicht aus (Senat, U. v. 11.07.2007 - 3 L 75/06 -). Ausgehend von der Zweckbestimmung des Aufenthalts in den Räumen unterscheidet sich Wohnen von anderen Nutzungsarten, die sich durch ein übergangsweises, nicht 'alltägliches' Wohnen oder ein provisorisches, einem begrenzten Zweck dienendes Unterkommen auszeichnen. 'Ferienwohnen' ist ebensowenig auf Dauer angelegt wie das Unterkommen in Herbergen jeder Art. Vom Nutzungskonzept her bieten Ferienwohnungen den zumeist wochenweisen vorübergehenden Aufenthalt für ständig wechselnde Feriengäste (vgl. Stock in: König/Roeser/Stock, BauNVO,
  6. Aufl., § 3 Rn 17; Boeddinghaus, BauNVO,
  7. Aufl., § 10 Rn. 15), während reine (Dauer)-Wohnungen - ungeachtet der Frage der Aufenthaltsdauer - von einem über einen längeren Zeitraum gleich bleibenden Bewohnerkreis genutzt werden. Gerade die daraus resultierenden unterschiedlichen bodenrechtlichen Auswirkungen der beiden Nutzungsarten rechtfertigen die bauplanungsrechtliche typisierende Unterscheidung. Randnummer 27 Unterscheidet sich danach die Ferienwohnnutzung von der (reinen) Wohnnutzung, ergibt sich aus der Systematik der Gebietstypen der BauNVO einerseits und den Festsetzungen im hier maßgeblichen Bebauungsplan andererseits,

eine Ferienwohnnutzung im Plangebiet nicht zulässig ist. Die Beschränkung der Nutzungsarten in den in §§ 2 - 9 BauNVO geregelten Gebietstypen bedeutet nämlich,

eine andere als die bezeichnete Nutzungsart in dem entsprechenden Gebiet grundsätzlich nicht zulässig ist, soweit die Gemeinde nicht von den durch § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch macht und Ausnahmen nicht zugelassen werden. Letzteres ist mit den Festsetzungen im vorliegend maßgeblichen Bebauungsplan und ausweislich der Begründung gerade nicht geschehen, so

eine Ferienwohnnutzung, soweit man sie entgegen der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten und des Verwaltungsgerichts denn als Beherbergungsbetrieb ansehen wollte (vgl. etwa Fickert/Fieseler, BauNVO,

  1. Aufl., § 3 n. 19 und 19.1 m.w.N., wonach die Überlassung von Räumen zur Unterbringung ohne zusätzliche Leistungen für die Annahme eines Beherbergungsbetriebes ausreicht), auch unter diesem Aspekt ausgeschlossen ist." Randnummer 28 Dieser Rechtsauffassung – die das Oberverwaltungsgericht in einem Urteil vom
  2. Februar 2014 (Az. 3 L 212/12 ) ausdrücklich bestätigt hat – schließt sich das erkennende Gericht an. Dementsprechend ist die Ferienwohnnutzung im Wohngebäude der Kläger bauplanungsrechtlich unzulässig und nicht genehmigungsfähig. Randnummer 29 bb. Etwas anderes ergibt sich im Gegensatz zur Auffassung der Kläger auch nicht aus § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Bei der in Rede stehenden Ferienwohnung handelt es sich nicht um einen ausnahmsweise – und hier nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sogar allgemein – im allgemeinen Wohngebiet zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb. Zwar sieht die seit dem
  3. Mai 2017 in Kraft befindliche Regelung des § 13 a Satz 1 BauNVO in der Fassung des Art. 2 Nr. 4 und 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom
  4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) Ferienwohnungen in der Regel als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe u.a. im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO an. Diese Vorschrift ist auf den hiesigen Bebauungsplan jedoch nicht – auch nicht als Auslegungshilfe – anzuwenden. Randnummer 30 Der Bebauungsplan ist mit den beiden bisherigen Änderungsfassungen insgesamt vor Einführung des neuen § 13 a BauNVO in Kraft getreten. Grundsätzlich ist die BauNVO in der Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans galt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom
  5. Dezember 1998 – 26 N 98.1675 –, juris, Rn. 35 f.; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
  6. Aufl. 2016, § 30 Rn. 3). Verweise in Bebauungsplänen auf die Vorschriften der BauNVO stellen damit keine dynamische, sondern eine statische Verweisung dar. Daraus folgt,

die Gemeinde einen Bebauungsplan in dem hierfür vorgesehenen formellen Verfahren ändern muss, wenn sie die Anwendung der Baunutzungsverordnung in der neuen Fassung anstrebt. Ein solches Änderungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 1 der Beigeladenen ist jedoch nicht ersichtlich. Randnummer 31 § 13 a BauNVO 2017 kann auf den Bebauungsplan auch nicht rückwirkend bzw. im Wege der Auslegung angewendet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom

  1. Oktober 2017 entschieden: Randnummer 32 „Für die Wirksamkeit einer Rechtsnorm maßgebend ist die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Zustandekommens. Rechtsnormen, die unter Verletzung (zwingenden) höherrangigen Rechts zustande gekommen sind, sind im Grundsatz von Anfang an (ex tunc) und ohne Weiteres (ipso iure) unwirksam, soweit sich nicht aufgrund gesetzlicher Sonderregelungen anderes ergibt. Bei Bebauungsplänen ist insoweit der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt seine Inkraftsetzung (BVerwG, Urteil vom
  2. März 2014 - 4 CN 3.13 - BVerwGE 149, 229 Rn. 27). Die ohne Rückwirkung in Kraft getretenen §§ 13a und 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 2017 wären daher für die Vorinstanz nicht maßgeblich gewesen: Die Vorschriften könnten weder einen Bebauungsplan wirksam werden lassen, der bei seiner Inkraftsetzung nicht Bestandteil der Rechtsordnung geworden war, noch könnten sie die Unwirksamkeit eines wirksam erlassenen Bebauungsplan herbeiführen. Unerheblich ist insoweit,

der Gesetzgeber den Änderungen der Baunutzungsverordnung nur klarstellende Funktion beigemessen hat (BT-Drs. 18/10942 S. 35; BT-Drs. 18/11439 S. 21). Ob diese Auffassung zutrifft, haben die Gerichte zu entscheiden. Denn zur verbindlichen Auslegung einer Norm ist die rechtsprechende Gewalt berufen. Der Gesetzgeber ist dagegen zur authentischen Interpretation von Vorschriften nicht befugt (BVerfG, Beschluss vom

  1. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 45)“ (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Oktober 2017 – 4 CN 6/17 –, Rn. 9, juris). Randnummer 33 Dieser Rechtsauffassung schließt die Kammer sich ebenfalls an. Auch wenn die vorstehende Entscheidung in einem Normkontrollverfahren ergangen ist und die Festsetzung eines Sondergebietes zur Kombination von Dauer- und Ferienwohnungen zum Gegenstand hatte, ist den diesbezüglichen Entscheidungsgründen jedoch klar zu entnehmen,

das Bundesverwaltungsgericht eine Rückwirkung des § 13 a BauNVO generell verneinen wollte. Randnummer 34 Soweit die Kläger sich auf den Einführungserlass des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum BauGBÄndG 2017 vom 29. November 2017 berufen, verhilft dies ihrem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg. Randnummer 35 Der Einführungserlass besagt in Ziffer 4.2.1 zunächst,

§ 13a Bau

NVO für künftige Bebauungspläne regelt, welchen Nutzungskategorien Ferienwohnungen zuzuordnen sind. Weiter heißt es dagegen allerdings in Ziffer 4.5.2 des Erlasses,

sich die Zulässigkeit von Ferienwohnungen für vor dem

  1. Mai 2017 (dem Tag des Inkrafttretens des § 13 a BauNVO) rechtskräftig gewordene Bebauungspläne nach den Festsetzungen des Bebauungsplans richte. Entscheidend hierfür sei, ob eine Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses seinerzeit konkret auch Ferienwohnungen zum Regelungsgegenstand des Bebauungsplans (Planungswille) gemacht und über die Zu- oder Unzulässigkeit von Ferienwohnungen abschließend entschieden habe. Es bestehe folglich kein Bedarf einer planerischen Anpassung; der direkten Umsetzung des Planungswillens der Gemeinde stehe nichts im Wege. Anpassungsbedarf bestehe nur, wenn vom dokumentierten Planungswillen abgewichen und die früheren Regelungen geändert werden sollten. Randnummer 36 Dieser Auffassung folgt das Gericht – das an die Regelungen eines ministeriellen Erlasses, einer Verwaltungsvorschrift, ohnehin rechtlich nicht gebunden ist – nicht. Randnummer 37 Selbst wenn die Gemeinde nach dem Inhalt der Planbegründung in einem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet auch Ferienwohnungen zulassen wollte, kommt es hierauf nicht an. Eine solche möglicherweise von der Beigeladenen als Plangeberin gewollte Zweckbestimmung für das hier in Rede stehende allgemeine Wohngebiet kann nicht maßgeblich sein. Einer solchen individuellen Auslegung ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes nicht zugänglich, weil ihre Bedeutung in § 4 BauNVO gesetzlich geregelt ist. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO wird durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes die Vorschrift des § 4 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans; Modifikationen können nur nach Maßgabe der Regelungen in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO vorgesehen werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
  2. Mai 2015 – 3 M 45/14 –, S. 4 f. des Umdrucks). Randnummer 38 Die Kläger können sich damit zur Zulässigkeit ihres Vorhabens insgesamt nicht auf § 13 a BauNVO 2017 berufen. Randnummer 39 b. Das streitgegenständliche Vorhaben der Kläger ist auch nicht deshalb genehmigungsfähig, weil die Ferienwohnnutzung als ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes anzusehen und als solcher nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet zulässig wäre. Die Kammer hat bislang in einer Reihe von Entscheidungen (vgl. u.a. Urteile vom
  3. November 2016, Az. 2 A 1811/14, sowie vom
  4. Dezember 2012, Az. 2 A 1577/10 und 2 A 621/11) die Auffassung vertreten,

es sich bei Ferienwohnungen nicht um Betriebe des Beherbergungsgewerbes handelt. Randnummer 40 In dem bereits angeführten Urteil vom 19. Februar 2014 (a.a.O.) hat auch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden,

Ferienwohnungen und Betriebe des Beherbergungsgewerbes bauplanungsrechtlich als unterschiedliche Nutzungsarten anzusehen sind. Das Oberverwaltungsgericht führt hierzu in den Entscheidungsgründen aus: Randnummer 41 "Ferienwohnungen und Betriebe des Beherbergungsgewerbes werden im Bauplanungsrecht begrifflich unterschieden. Während das Ferienwohnen nur in § 10 Abs. 4 BauNVO bezogen auf den Spezialfall der Ferienhäuser Erwähnung findet, nennt die Baunutzungsverordnung Betriebe des Beherbergungsgewerbes in § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 als allgemein zulässig und in § 3 Abs. 3 Nr. 1 und § 4 Abs. 3 Nr. 1 – im ersteren Falle mit der Einschränkung auf kleine Betriebe – als ausnahmsweise zulässig. Es handelt sich um städtebaulich relevante, eigenständige Nutzungsarten (vgl. BVerwG Beschluss vom 08.05.1989 – 4 B 78.89 – NVwZ 1989, 1060 = Juris Rn. 3; Beschluss vom 07.09.1984 – 4 N 3.84 – NVwZ 1985, 338 = Juris Nr. 21). Eine Beherbergung liegt daher nicht etwa immer bereits dann vor, wenn bei Anmietung einer fremden Wohnung wegen fehlender Dauerhaftigkeit ein (Dauer-)Wohnen verneint werden muss (so aber wohl Vietmeier in Bönker/Bischopink a.a.O., § 3 Rn. 27). Randnummer 42 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die mietweise Überlassung von selbständigen Wohnungen, sei es auch zu Ferienzwecken, keine Beherbergung (vgl. BVerwG Beschluss vom 08.05.1989 – 4 B 78.89 – NVzW 1989, 1060 = Juris Rn. 3). Bereits zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht formuliert, Vieles spreche dafür,

die Nutzung „Betrieb des Beherbergungsgewerbes“ nicht die allgemeine Wohnnutzung (einschließlich der Nutzung als Zweitwohnung) und nicht die Ferienwohnung im Sinne des § 10 Abs. 4 BauNVO umfasst, weil die Baunutzungsverordnung die allgemeine Wohnnutzung und die Ferienwohnnutzung als städtebaulich relevante eigenständige Nutzungsarten neben der Nutzungsart „Beherbergungsbetriebe“ regelt (vgl. Beschluss vom 07.09.1984 – 4 N 3.84 – NVwZ 1985, 338 = Juris Rn. 20 f.). Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.1987 – 4 B 230/87 u.a (DÖV 1988, 382 = Juris) folgt nichts anderes. Zwar betrifft diese Entscheidung einen Fall, in dem die Vorinstanz (OVG Lüneburg, Urteil vom 20.05.1987 – 1 A 124/86 – BRS 47 Nr. 37) 10 Ferienwohnungen in zwei Häusern zusammengefasst als Betrieb des Beherbergungsgewerbes angesehen hatte; zu dieser Einordnung selbst verhält die Entscheidung sich aber mangels entsprechender Rüge nicht. Auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.1992 – 4 C 43.89 – (BVerwGE 90, 140 = Juris Rn. 16) lässt sich eine andere Auffassung nicht entnehmen, weil die Frage, ob ein Beherbergungsbetrieb („im weiteren Sinne“) vorliegt, wenn Appartements mit Kochgelegenheit ohne nennenswerte weitere Dienstleistungen an Montagearbeiter vermietet werden, ausdrücklich offen gelassen wird. Randnummer 43 Ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes liegt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne

diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (vgl. BVerwG Beschluss vom 08.05.1989 – 4 B 78.89 – NVwZ 1989, 1060 = Juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann erfüllt, wenn sich die Überlassung der Räume auf eine reine Übernachtungsmöglichkeit beschränkt, so

der Gast ausstattungsbedingt auf die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen angewiesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2006 – OVG 2 S 2.06 – BRS 70 Nr. 67 = Juris Rn. 8; s.a. OVG Münster, Beschluss vom 14.08.2007 – 10 A 1219/06 – NVwZ-RR 2008, 20 = Juris Rn. 9 ff.). Danach sind Hotels, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und Fremdenheime typische Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Randnummer 44 Ferienwohnungen sind entsprechend der – Ferienhäuser betreffenden – Bestimmung des § 10 Abs. 4 BauNVO auf Grund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Diese sind nach ihrer Ausstattung auf eine Selbstversorgung der Feriengäste ausgerichtet, so

die Voraussetzung für einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes,

der häusliche Wirkungskreis nicht unabhängig gestaltet werden kann, nicht erfüllt ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.11.2013 – 1 LA 49/13 – NordÖR 2014, 81 = Juris Rn. 19 sowie Beschluss vom 18.07.2008 – 1 LA 203/07 – BRS 73 Nr. 168 = Juris Rn. 12; vg. a. OVG Münster, Urteil vom 17.01.1996 – 7 A 166/96 – S. 10 d. Urteilsabdrucks). Soweit der Beschluss des Senats vom 28.12.2007 – 3 M 190/07 – (Juris) zur Abgrenzung von Dauerwohnen und Ferienwohnen dahin gehend verstanden werden konnte, bei der Ferienwohnnutzung sei ein unabhängig zu gestaltender häuslicher Wirkungskreis nicht gegeben, hält der Senat daran nicht fest." Randnummer 45 Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht ebenfalls an. Randnummer 46 c. Darüber hinaus kommt auch eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hier werden bereits die Grundzüge der Planung berührt. Randnummer 47 Welche Festsetzungen eines Bebauungsplans zu den Grundzügen der Planung gehören, lässt sich nur von Fall zu Fall beantworten. Allgemein gilt jedoch,

die Annahme, die Grundzüge der Planung seien berührt, desto näher liegt, je tiefer eine Abweichung von den Festsetzungen in das Interessengeflecht des Plans eingreift. Dabei sind nicht nur die Auswirkungen der in Rede stehenden Befreiung zu berücksichtigen, sondern auch die Folgen, die die Erteilung von Befreiungen in gleich gelagerten Fällen hätte (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 31 Rn. 21 m.w.N.). Die Grundzüge der Planung sind vorliegend bereits deshalb berührt, weil es sich nach der vorgenannten, auf den vorliegenden Fall weiterhin anwendbaren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern bei der Ferienwohnnutzung um eine eigenständige Nutzungsart handelt, die in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet nicht gebietsverträglich ist. Randnummer 48 Nach alldem ist davon auszugehen,

das Vorhaben der Kläger nach § 30 BauGB nicht genehmigungsfähig ist. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 50 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 51 Die Kammer hat die Berufung zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124a Abs. 2 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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