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SG Neubrandenburg 12. Kammer S 12 AS 1330/10 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anrechnung von Einkommen und Vermögen; Zeitpunkt der Einkommens

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anrechnung von Einkommen und Vermögen; Zeitpunkt der Einkommensanrechnung bei Kündigung einer Kapitallebensversicherung und Auszahlung des Rückkaufswertes Orientierungssatz Bei der Beurteilung, wann der Rückkaufwert einer Lebensversicherung nach Kündigung der Versicherung durch einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende als Einkommen anzurechnen ist, kommt es auf die Gutschrift des Betrages auf dem Versicherungskonto des Hilfeempfängers an, nicht auf den Zeitpunkt der Überweisung auf ein Girokonto des Hilfeempfängers. Liegt der Zeitpunkt dieser Gutschrift auf dem Versicherungskonto vor dem Leistungszeitraum, wird die Gutschrift als Vermögen berücksichtigt, auch wenn die Überweisung auf ein Girokonto des Hilfeempfängers erst im Leistungszeitraum erfolgt. (Rn.11) Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern,

  1. Juli 2015, L 10 AS 165/14, Urteil nachgehend BSG,
  2. August 2016, B 14 AS 51/15 R, Urteil Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, seine beiden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom
  3. November 2009 in Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom
  4. Juni 2010 zurückzunehmen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Monate April und Mai 2008 i.H.v. 898,80 € anlässlich der Auszahlung einer Lebensversicherung an den Kläger zu
  5. Randnummer 2 Auf den am
  6. März 2008 eingegangenen Antrag der Kläger gewährte der Beklagte ihnen mit Bescheid vom
  7. April 2008 für den Zeitraum
  8. April bis
  9. September 2008 Grundsicherungsleistungen i.H.v. 449,40 €/mtl. Nach ihrer vorherigen Anhörung hob er mit zwei Bescheiden vom
  10. November 2009 unter jeweiligen Hinweis auf die erfolgte Auszahlung der Versicherung der V. (dies geschah unstreitig am
  11. April 2008 i.H.v. 4652,80 €) seine Bewilligungsentscheidung für April und Mai 2008 teilweise i.H.v. (465,50 € + 433,30 €) = 898,80 € auf und forderte diesen Betrag von den Klägern zurück. Den von ihnen mit Schreiben vom
  12. Dezember 2009 jeweils eingelegten und begründeten Widerspruch wies er mit zwei Widerspruchsbescheiden vom
  13. Juni 2010 (W 2931/09 und W 654/10) unter Darlegung der aus seiner Sicht maßgebenden Sach- und Rechtslage als unbegründet zurück. Randnummer 3 Am
  14. Juli 2010 haben die Kläger beim Sozialgericht Neubrandenburg Klage erhoben. Sie machen im wesentlichen geltend, dass der ab dem
  15. Januar 1998 festgeschriebene Rückkaufswert ihrer bei der V. AG geführten Lebensversicherung zum Schonvermögen gehöre. lediglich die, seien. Wenn überhaupt die vom
  16. Januar 2005 bis zum
  17. April 2008 entstandenen Überschussbeteiligungen anrechnungsfähig seien, hätte lediglich eine teilweise Anrechnung zu Lasten des Klägers zu
  18. erfolgen können, da die Klägerin zu
  19. in den Monaten April und Mai 2008 keine SGB II-Leistungen bezogen habe, sondern ihr Einkommen mit dem Gesamtbedarf der Familie verrechnet worden sei. Randnummer 4 Die Kläger beantragen, Randnummer 5 den Beklagten zu verpflichten, seine beiden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom
  20. November 2009 in Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom
  21. Juni 2010 aufzuheben. Randnummer 6 Der Beklagte beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und bekräftigt u.a., dass zwischen garantierter Überschussbeteiligung, Schlussüberschussanteilen und Bewertungsreserven unterschieden werden müsse. Allenfalls die konstant gebliebene Versicherungssumme i.H.v. 3267,00 € könne als geschütztes Vermögen angesehen werden. Hingegen seien die Überschussanteile nicht feststehend und erst im Zeitpunkt der Fälligkeit zur Auszahlung gelangt. Daher müssten diese und die Bewertungsreserven komplett als Einkommen zu bewerten sein. Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Leistungsakte des Beklagten (3 Hefter)sowie der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom
  22. Oktober 2013 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die zulässige Klage ist begründet. Insofern sind die Kläger beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), da die streitgegenständlichen (Widerspruchs-)bescheide rechtswidrig sind. Wie der Rückkaufswert der Versicherungssumme i.H.v. 3258,40 € waren die aufgelaufenen Überschussanteile und Bewertungsreserven aus der Lebensversicherung i.H.v. (1337,50 € + 41,70 € = 1379,20 €) am Stichtag
  23. März 2008 ebenfalls bereits Vermögen und fallen insgesamt unter den in § 12 Abs. 2 SGB II geregelten Vermögensfreibetrag. Sie waren daher bei der Auszahlung am
  24. April 2008 nicht als einmalige Einnahme zu berücksichtigen. Randnummer 11 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BSG, Urt. vom 30.09.2008 – B 4 AS 57/07 R -, zit. nach juris, Rn 18) ist Einkommen alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, wobei regelmäßig der tatsächliche Zufluss maßgebend ist, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Demnach sind Zinseinnahmen (entsprechen-des gilt für die hier einschlägigen Überschussanteile bzw. Boni und Bewertungsreserven) dem ggf. durch Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II berücksichtigungsfrei gestellten Vermögen zuzurechnen, sofern sie vor Antragstellung zugeflossen sind (vgl. BSG, a.a.O., Rn 19). So liegen die Dinge hier: Laut fernmündlicher Auskunft der G. vom
  25. Oktober 2013 (Frau L.) betrug beim Kläger zu
  26. am
  27. März 2008 – also vor dem hiesigen SGB II-Folgeantrag am
  28. März 2008 – die Versicherungssumme 3258,40 €, der Rückkaufswert aus dem Bonus der Versicherung 856,70 €, der Rückkaufswert aus den Überschüssen der Versicherung 480,80 € und die anteiligen Bewertungsreserven 41,70 € (Gesamtsumme. 4637,60 €). Auf ausdrückliche Nachfrage des Unterzeichners bekräftigte Frau L. (phon.), dass am
  29. März 2008 alle vorstehenden Positionen auf dem Versicherungskonto des Klägers zu
  30. bereits gutgeschrieben waren. Die vorzitierte Gesamtsumme und die Gutschrift zum o.a. Stichtag wurden durch die weitere fernmündliche Auskunft des Mitarbeiters Herrn R. (phon.) vom
  31. Oktober 2013 und das Schreiben der E. vom
  32. Oktober 2013 bestätigt. Randnummer 12 Diese Sachlage ist mit einem auf längere Zeit angelegten Sparguthaben vergleichbar, das vor der SGB II-Antragstellung gebildet wurde. Ein solches Guthaben bleibt bei seiner Auszahlung Vermögen, auch wenn es - wie hier (s. Schreiben der V. an den Kläger zu
  33. vom
  34. März 2008) - erst nach der SGB II-Antragstellung fällig wird und zufließt. Dies trifft insbesondere für die Fälle zu, in denen mit bereits erlangten Einkünften angespart wurde (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. vom 21.06.2011 – B 4 AS 22/10 R -, zit. nach juris, Rn 23). Randnummer 13 Zwar hat das BSG festgestellt, dass Zinsgutschriften aus einem Sparguthaben zu berücksichtigende Einnahmen in Geld darstellen, wenn sie dem Hilfebedürftigen zeitlich nach Stellung seines SGB II-Antrages zugeflossen sind (vgl. BSG, a.a.O., Rn 18). Ein solcher Zufluss fand hier aber bereits vor der am
  35. April 2008 fällig gewordenen Versicherungsleistung (s. dazu das an den Kläger zu
  36. gerichtete Schreiben der V. vom
  37. März 2008, Bl. 527 VV) statt. Gemäß § 271 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist bei einer festgelegten Leistungszeit im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger – vorliegend der Kläger zu
  38. – die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann. Letzteres wurde hier von den E. dergestalt umgesetzt, dass sie bereits vor der abschließenden Auszahlung der betreffenden Lebensversicherung und vor dem
  39. März 2008 die Überschussbeteiligung und die anteiligen Bewertungsreserven der Versicherungssumme unwiderruflich gutgeschrieben hatte. Randnummer 14 Das vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung angeführte Urteil der
  40. Kammer vom
  41. Juli 2013 – S 11 AS 1380/11 – beruht auf einem nicht vergleichbaren Sachverhalt. Dies gilt zunächst für die dortige Klageerwiderung, wonach die Überschussanteile erst aufgrund der Kündigung der Heiratsversicherung unwiderruflich geworden seien. Darüber hinaus wurden laut dem auf Seite 6 UA zitierten Schreiben der A.-AG vom
  42. Dezember 2012 die zum
  43. Mai jeden Jahres gutgeschriebenen Überschussanteile in eine zusätzlich garantierte Bonusleistung (einmalige Kapitalzahlung) umgewandelt, was im hiesigen Rechtsstreit gerade nicht der Fall war. Randnummer 15 Die Gerichtskostenfreiheit und die Kostenentscheidung folgen aus § 183 Satz 1, § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

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