GVG ist die Veranlassung für die Festsetzung des Ordnungsgeldes in das Protokoll aufzunehmen. Ein Mangel führt zur Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Betroffene den Vorgang nicht bestreitet. (Rn.17)
PO ergehen würde, eine Reaktion darauf erfolgte nicht. Ich habe daraufhin die unbekannte männliche Person direkt angesprochen und dieser nochmals den weiteren Werdegang, nämlich den Erlass eines Haftbefehls und den Vollzug von Untersuchungshaft erläutert, auch darauf erfolgte keinerlei Reaktion. Insofern erging dann der Haftbefehl. In der Folge äußerte sich der Zeuge H. und sprach von Stasi-Methoden und „das sei hier ja schlimmer als in der DDR“. In der Folge erging gegen H. ein Ordnungsgeld von 300,00 EURO, ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft.“ Randnummer 7 Der Beschluss ist dem Betroffenen am 05.07.2016 in dessen Anwesenheit verkündet worden (Bl. 118 d.A.). Ein mit Gründen versehener Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung nach § 304 StPO ist dem Betroffenen sodann am 19.07.2016 förmlich zugestellt worden (Bl. 3, Sonderheft). Mit seiner beim Gericht am 03.08.2016 eingegangenen Eingabe hat der Betroffene den Beschluss des Amtsgerichts, den er als „Vertragsangebot erkannt“ hat, „ausdrücklich zurückgewiesen“ und erklärt, diese Zurückweisung sei „kein Widerspruch und kein Einspruch“ und er sei „somit (...) auch kein Widerspruchsführer“, der Beschluss sei jedoch aufzuheben (Bl. 4, Sonderheft). Die von dem Bevollmächtigten des Betroffenen eingelegte Beschwerde ist am 23.05.2018 beim dem Amtsgericht Ludwigslust eingegangen (Bl. 10, Sonderheft) und mit Schriftsatz vom 28.08.2018 begründet worden. Der Betroffenen rügt in seiner Beschwerde, dass in dem Protokoll der Hauptverhandlung, das allein maßgeblich sei, keine Feststellungen zu einer etwaigen Ungebühr getroffen seien. Der Verfügung des Richters vom 05.07.2016 sei zu entnehmen, dass er - der Betroffene - von Stasimethoden gesprochen und geäußert habe, dass es "hier schlimmer als in der DDR sei". Weder aus der Verfügung noch aus dem Protokoll ergäbe sich, dass das Gericht ihn ermahnt habe oder dass die Ordnung und Sicherheit im Gerichtssaal gefährdet gewesen sei. Hauptverhandlung und Vermerk wichen voneinander ab, was auch die Chronologie der Ereignisse betreffe. Randnummer 8 Ohnehin seien seine Äußerungen von der Meinungsfreiheit geschützt. So habe der ehemalige Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern Erwin Sellering in einem Interview bemerkt, dass die DDR kein totaler Unrechtsstaat gewesen sei. Seine Äußerungen seien zwar provokant, jedoch noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Randnummer 9 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und den Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben. Dem Betroffenen sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil dieser bei der Verkündung des Beschlusses nicht und im schriftlichen Beschluss falsch über das statthafte Rechtsmittel belehrt worden sei. Entgegen § 182 GVG habe es das Amtsgericht versäumt, im Protokoll die Vorgänge zu dokumentieren, die Veranlassung für den Ordnungsgeldbeschluss gewesen seien. Das allein rechtfertige die Aufhebung. II. Randnummer 10 Die Zulässigkeit der Beschwerde des Betroffenen scheitert nicht daran, dass die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten wurde. a) Randnummer 11
1 GVG beginnt die einwöchige Frist zur Einlegung der Beschwerde mit der Bekanntmachung der Ordnungsmittelentscheidung. Letztere erfolgte mit der Verkündung des Beschlusses in der Hauptverhandlung vom 05.07.2016 in Anwesenheit des Betroffenen. Die Zustellung des schriftlichen Beschlusses vom 05.07.2016 ist insoweit ohne Bedeutung. Denn dieser hat keine eigenständige Rechtsfolgen entfaltet, sondern stellt eine lediglich in Beschlussform gekleidete Ergänzung des bereits erlassenen Ordnungsmittelbeschlusses dar (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2000, Az.: 2 Ws 220/00, Rn. 11, juris). Damit ist die Beschwerdefrist am 12.07.2016 abgelaufen. Damit war die am 04.08.2016 eingegangene Eingabe des Betroffenen verspätet. b) Randnummer 12 Dem Betroffenen war jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
PO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
PO ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen, wenn die Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist. So liegt es hier. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 05.07.2016 ist dem Betroffenen bei der Verkündung des Ordnungsgeldbeschlusses keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Die in dem mit Gründen versehenen Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts vom 05.07.2016 angegebene Rechtsbehelfsbelehrung ist falsch, weil dort die Beschwerdefrist des § 181 Abs. 1 GVG nicht angegeben war. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung steht einer unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung gleich (Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 61. Aufl., § 44 Rn. 23). Randnummer 13 Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist hier entbehrlich.
PO kann dem Betroffenen von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn die versäumte Handlung und Frist formgerecht nachgeholt ist, der ursächliche Zusammenhang zwischen Versäumnisgrund und Säumnis ohne weiteres erkennbar und eine Glaubhaftmachung wegen Offenkundigkeit oder Aktenkundigkeit überflüssig ist (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 45 Rn 12). Die am 03.08.2016 bei dem Amtsgericht eingegangene Eingabe (Bl. 4, Sonderheft) ist als Beschwerdeschrift auszulegen (§ 300 StPO). In seiner Eingabe weist der Betroffene den Ordnungsgeldbeschluss zurück und begehrt dessen Aufhebung. Auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der unterbliebenen bzw. falschen Rechtsmittelbelehrung und dem Fristversäumnis ist offensichtlich. Eine besondere Glaubhaftmachung ist entbehrlich, weil sich der erhebliche Sachverhalt aus der Akte ergibt. III. Randnummer 14 Die mithin zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. 1. Randnummer 15 Der Aufrechterhaltung des amtsgerichtlichen Ordnungsmittelbeschlusses vom 05.07.2016 stehen formelle Mängel im Ergebnis nicht entgegen: a) Randnummer 16
GVG ist der Beschluss des Gerichts und dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen. Beschluss im Sinne der vorgenannten Regelung ist nicht nur der Beschlusstenor, sondern der gesamte Wortlaut des Beschlusses einschließlich der Begründung (LSG Sachsen, Beschluss vom 20.12.2016, Az.: L 3 AS 1111/14B, Rn. 26, juris). Die Veranlassung für den Ordnungsgeldbeschluss findet im Verhandlungsprotokoll keine Erwähnung, Beschlussgründe ergeben sich auch nicht aus dem Protokoll. Grundsätzlich führen die oben genannten Mängel zur Aufhebung der amtsrichterlichen Entscheidung. Denn Sinn von § 182 GVG ist es, den gesamten Geschehensablauf, der zu dem Ordnungsmittelbeschluss geführt hat, unter dem unmittelbaren Eindruck des Geschehens von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer schriftlich niederlegen zu lassen, um dem Beschwerdegericht ein möglichst objektives, von Erinnerungsfehlern freies und so umfassendes Bild des Vorgangs zu vermitteln, dass es Grund und Höhe des Ordnungsmittels ohne weiteres nachprüfen kann (Senatsbeschluss vom 06.01.2003, Az.: I Ws 472/02, Rn. 24). Wesentliche Lücken des Protokolls können daher nicht durch dienstliche Erklärungen oder sonstige Beweiserhebungen ausgefüllt werden (Senatsbeschluss, a.a.O., Rn. 27, juris). Randnummer 17 Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Betroffene den Vorgang ausweislich der Beschwerdebegründung selbst nicht bestreitet (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 23, juris; KG Beschluss vom 28.11.2001, Az.: 5 Ws 737/01, Rn. 11, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.1963, NJW 1963, 1791, 1792; Zöller/Lückemann, ZPO,
PO mit einem Haftbefehl durchgesetzt werden kann, ist von wesentlicher Bedeutung. Sie soll nicht nur dem Angeklagten rechtliches Gehör gewährleisten, sondern ihm auch die Möglichkeit allseitiger und uneingeschränkter Verteidigung sichern; außerdem soll dem Tatrichter im Interesse der Wahrheitsermittlung ein unmittelbarer Eindruck von der Person des Angeklagten, seinem Auftreten und seinen Erklärungen vermittelt werden (Meyer-Goßner, a.a.O., § 230 Rn. 3). Randnummer 24 Im Ergebnis ohne Erfolg beruft sich der Betroffene auf eine Verletzung seines Grundrechts aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt eine Gewichtung und Zuordnung des grundrechtlich geschützten Interesses an freier Meinungsäußerung zu den gegenläufigen Interessen, um derentwillen die Meinungsfreiheit beschränkt werden soll. Dabei ist der Schutzzweck des allgemeinen Gesetzes zu berücksichtigen, das als Grundlage der Beschränkung herangezogen werden soll (BVerfG, a.a.O., Rn. 12, juris). Hier ist zu beachten, dass der Rechtsuchende Kritik äußern darf, um einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu erlangen. Nicht entscheidend ist, ob der Betreffende seine Kritik anders hätte formulieren können. Im Kampf um das Recht darf ein Verfahrensbeteiligter starke eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen (BVerfG, a.a.O., Rn. 14). Randnummer 25 Hier hat der Betroffene jedoch nicht als Verfahrensbeteiligter gehandelt, sondern hat sich unter dem Deckmantel eines „Zuschauers“ in den Verhandlungsablauf eingemischt. Seine Äußerungen dienten nicht dazu, eigene Rechtspositionen durchzusetzen, sondern um eine effektive Strafverfolgung des Angeklagten zu verzögern und zu erschweren. Der Angeklagte kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass er die fraglichen Äußerungen in einer psychisch besonders belastenden Prozesssituation abgegeben habe (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., Rn. 20). Vielmehr wollte der Betroffene provozieren. Randnummer 26 Die vorgenannten Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder zur Verteidigung von vor dem Gericht geltend gemachten Rechten stehen, sind mithin nicht in besonderem Maße
1 Satz 1 GG privilegiert. Das hat zur Folge, dass das Interesse des Betroffenen an freier Meinungsäußerung hinter dem Schutzzweck des § 178 Abs. 1 GVG, einen geordneten, die Sachlichkeit der gerichtlichen Handlungen und den geordneten Verfahrensablauf zu gewährleisten (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., Rn. 13), zurücktritt. 3. Randnummer 27 Die Höhe des vom Amtsgericht bestimmten Ordnungsgeldes und der ersatzweise festgesetzten Ordnungshaft begegnen keinen Bedenken. Die Bemessung eines Ordnungsgeldes erfolgt ausgehend von einem Rahmen zwischen 5,00 und 1000,00 €
GB nach pflichtgemäßen Ermessen und unter Berücksichtigung der prozessualen Funktion des Ordnungsmittels. Vorliegend war zu berücksichtigen, dass die Ungebühr des Beschwerdeführers von erheblichem Gewicht ist. Der Betroffene hat es offensichtlich darauf angelegt, den Verhandlungsablauf gezielt zu stören. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene ausweislich der Beschwerdebegründung seines Bevollmächtigten und Auswertung seiner Eingabe in den abstrusen Staats- und Rechtsvorstellungen der sogenannten Reichsbürgerbewegung verfangen war (vgl. dazu OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 81). Auch wenn das Amtsgericht keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen hat, scheint die festgesetzte Ordnungsgeldhöhe angemessen. Aus § 178 Abs. 1 Satz 2 GVG folgt, dass für den Fall, dass das festgesetzte Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen ist, in welchem Maße Ordnungshaft an die Stelle des Ordnungsgeldes tritt. Die Bemessung der Ersatzordnungshaft erfolgt ausgehend von einem Rahmen von 1 Tag bis zu 6 Wochen
GB nach Tagen (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 EGStGB). Randnummer 28 Auf dieser Grundlage sind die amtsgerichtlichen Ordnungsgeldbemessungen mit im unteren Drittel des Rahmens liegenden 300,00 € und die Bemessung der Ersatzordnungshaft mit 5 Tagen nicht zu beanstanden. IV. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.