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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat L 10 AS 271/18 B ER Beschluss Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung der Leistungsbew

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen unangemessener Unterkunfts- und Heizkosten - Bewilligungszeitraum - keine Verkürzung - rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt Leitsatz Bewilligt der Leistungsträger ungekürzte Leistungen für das gesamte Jahr, obwohl er im laufenden Bewilligungsabschnitt eine Kürzung der Kosten der Unterkunft oder Heizung beabsichtigt, so richtet sich die Aufhebung - wenn der Leistungsträger die Möglichkeit des § 41 Abs 3 S 2 Nr 2 SGB II nicht nutzt bzw die beabsichtigte Kürzung nicht bereits im Bewilligungsbescheid umsetzt - bei der späteren Umsetzung der Kostenabsenkung auf die Angemessenheit nicht nach § 48 SGB X, sondern nach § 45 SGB X. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend SG Neubrandenburg,

  1. Juni 2018, S 13 AS 395/18 ER, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom
  2. Juni 2018 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom
  3. August 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
  4. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. August 2018 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nunmehr ihrer Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Antragsgegners vom
  6. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. August
  8. Randnummer 2 Die Antragstellerin stellte erstmalig am
  9. Juli 2017 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei dem Antragsgegner. In ihrem Antrag gab sie an, sie sei gesundheitlich nicht in der Lage, eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich auszuüben. Die Klägerin bewohnt eine 70 qm große Wohnung, wobei sich die Gesamtmiete auf 497,26 € belief und sich wie folgt zusammensetzte: Grundmiete von 342,26 €, Nebenkosten von 85,39 € sowie Heizkosten von 88,- €. Mit Bescheid vom
  10. August 2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab, da die Antragstellerin nach eigenen Angaben nicht erwerbsfähig sei. Daraufhin wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben vom
  11. August 2017 erneut an den Antragsgegner und bat um Korrektur ihres Antrages dahingehend, dass sie entgegen den bisherigen Angaben gesundheitlich in der Lage sei, eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich auszuüben. Sie sei an dem Tag der Antragstellung krankgeschrieben gewesen und habe diesen Punkt daher missverstanden. Natürlich werde sie wieder arbeiten können, wenn sie gesund geschrieben sei. Daraufhin bewilligte der Antragsgegner dieser mit Bescheid vom
  12. August 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  13. September 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate Juli bis Dezember
  14. Randnummer 3 Mitte August 2017 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger. Der Antrag wurde mit Bescheid vom
  15. Oktober 2017 abgelehnt. Der Rentenversicherungsträger führte im Bescheid aus, es liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vor. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  16. November 2017 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2018 i.H.v. 836,65 € monatlich. Berücksichtigt wurden der Regelbedarf i.H.v. 409,- €, die Grundmiete i.H.v. 342,26 € sowie die Nebenkosten i.H.v. 85,39 €. Eine Einkommensanrechnung fand nicht statt. Mit Änderungsbescheid vom
  17. November 2017 berücksichtigte der Antragsgegner die Erhöhung des Regelbedarfes auf 416,- €, so dass nunmehr Leistungen i.H.v. 843,65 € monatlich gewährt wurden. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  18. November 2017 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass die monatlichen Kosten der Unterkunft (Summe aus Grundmiete und kalten Betriebskosten) unangemessen hoch seien. Angemessen sei ein monatlicher Betrag von 289,- €. Tatsächlich würden jedoch 427,65 € anfallen, so dass die tatsächlichen Kosten den angemessenen Betrag um 138,65 € monatlich übersteigen würden. Der Antragstellerin wurde die Möglichkeit gegeben, Gründe vorzutragen, die aus ihrer Sicht eine Übernahme der unangemessenen Kosten rechtfertigen würden bzw. die gegen einen Umzug in eine andere (angemessene) Wohnung sprechen würden. Randnummer 6 Hierzu nahm die Antragstellerin wie folgt Stellung: Wegen ihrer Gehbehinderung benötige sie eine Wohnung im Erdgeschoss. Zudem solle die neue Wohnung Nähe zu dem behandelnden Arzt, dem Busbahnhof sowie zum Marktplatz aufweisen. Die Antragstellerin reichte die Bescheinigung ihrer behandelnden Ärztin Frau Dr. med. … (Internistin) mit folgendem Inhalt ein: „Aus gesundheitlichen Gründen ist ein Wohnungswechsel ausgeschlossen.“ Randnummer 7 Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin auf, weiter vorzutragen. Laut Bescheid des Rentenversicherungsträgers liege keine Erwerbsunfähigkeit vor. Aus der Bescheinigung des Hausarztes ergebe sich nicht, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen ein Umzug unmöglich sei. Hierzu führte die Klägerin am
  19. Dezember 2017 aus, sie habe gegen den Bescheid des Rentenversicherungsträgers Widerspruch eingelegt. Ihre Rückenprobleme würden auch nach Beendigung der Krankschreibung anhalten. Zudem habe sie eine angeborene Halbseitenlähmung, die es nötig mache, im Erdgeschoss zu wohnen. Außerdem leide sie seit 2009 nach einem Burn-Out unter unvorhersehbar auftretenden Drehschwindel-Attacken, die durch Überlastung und (positiven wie auch negativen) Stress auftreten würden. Da sich alle drei Probleme gegenseitig beeinflussen würden und ihre gesundheitliche Situation damit instabil sei, bitte sie, den Zustand so beizubehalten. Derzeit fühle sie sich fähig dazu, sich zu bewerben, um dadurch ihre finanzielle Situation zu verbessern, zumal bei einer Wohnung in einem größeren Miethaus, wie es in A-Stadt üblich sei, permanenter Stress durch Lärm von Nachbarn oder von der Straße zu erwarten sei. Die Antragstellerin fügte ihren Widerspruch gegen den Bescheid des Rentenversicherungsträgers sowie den Bescheid des Versorgungsamtes vom
  20. Juni 2017 über die Feststellung des Grades der Behinderung von 40 bei. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  21. Januar 2018 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, die Prüfung, ob die Aufwendungen für die Unterkunft angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien, hätte alle Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt. Die Kosten der Unterkunft seien unangemessen hoch und würden ab dem
  22. Juni 2018 auf die Angemessenheit gekürzt werden. Die Antragstellerin werde daher ab dem
  23. Juni 2018 monatlich 289,- € für die Grundmiete und die Nebenkosten erhalten. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom
  24. Februar 2018 als unzulässig verworfen wurde. Randnummer 9 Der Antragsgegner erstellte folgende Vermerke: Am
  25. Februar 2018: „im jetzigen Wohnhaus muss die Kundin eine Treppe steigen, um in die Wohnung zu kommen alternativ wäre somit auch eine angemessene Mietwohnung in der
  26. Etage möglich“; am
  27. April 2018 sowie am
  28. Mai 2018 vermerkte der Antragsgegner, dass angemessener Wohnraum in der
  29. Etage vorhanden wäre. Randnummer 10 Ende Januar 2018 reichte die Antragstellerin die aktuelle Heizkostenabrechnung ein, wonach nunmehr monatliche Abschläge von 78,- € zu zahlen waren. Gleichzeitig beantragte die Antragstellerin die Übernahme einer Pauschale für die Stromkosten, da die Gasheizung mit Strom betrieben werde. Mit Bescheid vom
  30. Februar 2018 hat der Antragsgegner für den hier streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen nunmehr i.H.v. 921,65 € monatlich bewilligt. Berücksichtigt wurden im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung eine Grundmiete von 342,26 €, Nebenkosten von 85,39 € sowie Heizkosten von 78,- €. Mit weiterem Änderungsbescheid vom
  31. Februar 2018 bewilligte der Beklagte Leistungen i.H.v. 925,55 € monatlich fest, wobei nunmehr zusätzlich auch Stromkosten i.H.v. 3,90 € monatlich Berücksichtigung fanden. Randnummer 11 Mit Schreiben vom
  32. Februar 2018 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass mit dem Informationsschreiben noch keine Entscheidung erfolgt sei, sondern lediglich eine Mitteilung zu einem Berechnungselement. Die Antragstellerin solle sich um angemessenen Wohnraum bemühen, da solcher zumindest in der
  33. Etage zur Verfügung stehe. Randnummer 12 Mit Bescheid vom
  34. Mai 2018 hob der Antragsgegner seine Bewilligungsentscheidung für die Monate Juni bis Dezember i.H.v. 138,65 € auf. Er nahm Bezug auf das Anhörungsschreiben vom
  35. November 2017 und das Informationsschreiben vom
  36. Januar
  37. Die Entscheidung sei mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, da eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten sei (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Gleichzeitig hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu der Unangemessenheit der Heizkosten an. Randnummer 13 Am
  38. Mai 2018 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den ergangenen Aufhebungsbescheid ein. Sie habe auf das Anhörungsschreiben vom
  39. November 2017 vollumfänglich und fristgerecht geantwortet. Der Antragsgegner sei auf keinen ihrer Beweise eingegangen. Randnummer 14 Am
  40. Juni 2018 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim Sozialgericht Neubrandenburg gestellt. Während der REHA-Maßnahme im April / Mai 2017 habe sich ihr Gesundheitszustand durch einen Bandscheibenvorfall verschlechtert, der in der psychosomatischen Einrichtung nicht erkannt worden sei. Die Wechselwirkung zwischen dem alten Arthroseleiden im Rücken und dem Bandscheibenvorfall sei nicht richtig therapierbar und dauere bis heute an. Als die Diagnose noch nicht klar bekannt gewesen sei, sei sie krankgeschrieben worden, um auch der Gefahr einer eventuellen weiteren Verschlimmerung vorzubeugen. Der Antragsgegner akzeptiere ihre gesundheitliche Situation und ihre Schwerbehinderung nicht und auch nicht die Tatsache, dass sie nicht voll arbeiten könne, weil die Wechselwirkungen zwischen den Fußproblemen (Weg zur Arbeit), Rückenproblemen (Sitzen während der Arbeit) und Drehschwindelattacken, die keine Aktivitäten planbar machen würden, dies verhindern würden. Stattdessen werde sie mit Repressalien belegt, die sie psychisch weiter schwächen. Randnummer 15 Die Antragstellerin hat beantragt, Randnummer 16 den Antragsgegner zu verurteilen, rückwirkend und weiterhin fortlaufend ihr die am
  41. Februar 2018 bewilligten Mietzuschüsse und Heizkostenzuschüsse zu bezahlen, zumindest bis die Entscheidung bezüglich des Antrages auf EU-Rente (S 10 R 92/18) entschieden ist. Randnummer 17 Der Antragsgegner hat beantragt, Randnummer 18 den Antrag abzulehnen. Randnummer 19 Der Antragsgegner hat vorgetragen, die Antragstellerin sei über die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft informiert und aufgefordert worden, diese zu senken. Mit Schreiben vom
  42. Januar 2018 und
  43. Januar 2018 sei der Antragstellerin mitgeteilt worden, dass die nachgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen keine Unzumutbarkeit des Umzuges begründen würden. Jedenfalls ein Umzug in eine in der
  44. Etage gelegene Wohnung sei zumutbar. Eine Vermieteranfrage in A-Stadt habe ergeben, dass entsprechender angemessener Wohnraum zur Verfügung stehe. Dies sei der Antragstellerin mit Schreiben vom
  45. Februar 2018 und zuletzt mit dem Aufhebungsbescheid vom
  46. Mai 2018 auch mitgeteilt worden. Eine Berücksichtigung unangemessener Kosten der Unterkunft über den Monat Mai 2018 hinaus komme daher nicht in Betracht. Randnummer 20 Mit Beschluss vom
  47. Juni 2018 hat das Sozialgericht Neubrandenburg (SG) den Antrag abgelehnt. Statthaft sei hinsichtlich des Aufhebungsbescheides vom
  48. Mai 2018 ein Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Entscheidung hierüber erfolge aufgrund einer Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, und dem Vollziehungsinteresse der Verwaltung. Nach diesen Maßstäben gehe die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Für eine auf Ausnahmefälle beschränkte Abweichung vom Regelfall der sofortigen Vollziehung bestehe in Ansehung der gesamten Umstände des Einzelfalls kein Anlass, da nach summarischer Prüfung zum Zeitpunkt der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der angefochtene Bescheid vom
  49. Mai 2018 sich nicht als offensichtlich rechtswidrig erweise und der Widerspruch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung des Verwaltungsaktes führen werde. Es sei bereits zweifelhaft, ob ein Leistungsanspruch überhaupt bestehe. Das Vorliegen einer Erwerbsfähigkeit sei bedenklich. Doch selbst wenn man von einer Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin ausgehe, sei dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz der Erfolg versagt. Mit dem streitgegenständlichen Aufhebungsbescheid habe der Antragsgegner die tatsächliche Bruttokaltmiete auf den entsprechenden Angemessenheitswert nach der Richtlinie des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte gekappt. Diese Entscheidung, die ihre Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II finde, sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Ein ordnungsgemäßes Kostensenkungsverfahren sei durchgeführt worden. Der Antragstellerin sei eine Kostensenkung auch nicht unmöglich oder unzumutbar gewesen. Sie habe zwar eine ärztliche Bescheinigung eingereicht. Die Antragstellerin berufe sich selbst zur Begründung der Unzumutbarkeit des Umzuges auf orthopädische und psychische Gesundheitsstörungen, also keine Störungen, die in das Fachgebiet einer Internistin fallen. Auch habe sie, nachdem der Antragsgegner völlig zu Recht eine Konkretisierung dieser von der Internistin pauschal genannten gesundheitlichen Gründe gefordert habe, eine derartige Konkretisierung nicht vorgelegt. Angemessener Wohnraum stehe zur Verfügung. Ergänzend sei anzumerken, dass sämtliche Straßen in A-Stadt, in denen angemessener Wohnraum vorhanden sei, eine hinreichend zentrale Lage besitzen würden, die der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der behaupteten Gehbehinderung adäquate Einkaufsmöglichkeiten und Infrastruktur bieten würden. Im Übrigen sei der Antragstellerin ein Merkzeichen G nicht zuerkannt worden. Die Kappung der Bruttokaltmiete auf den einschlägigen Angemessenheitswert der aktuellen KdU-Richtlinie begründe ebenfalls keine Erfolgsaussicht des Eilantrages. Randnummer 21 Am
  50. Juni 2018 hat die Antragstellerin form- und fristgerecht Beschwerde eingereicht. Sie trägt vor, nunmehr einen Grad der Behinderung von 60 zu haben. Auch sei das Merkzeichen G zuerkannt worden. Im Übrigen sei gegen die Ablehnung des Antrages auf Erwerbsunfähigkeitsrente Widerspruch und inzwischen auch Klage eingereicht worden. Sie habe mehrmals zu der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit des Umzuges vorgetragen. Der Antragsgegner habe bisher alles ignoriert und nur mit pauschalen Aussagen geantwortet. Und dies, obwohl ihrerseits alle geforderten Nachweise eingereicht worden seien. Im Übrigen habe sie zu ihrer Wohnung derzeit 4-5 Stufen zu steigen. Dies sei mit einer Treppe in die
  51. Etage nicht zu vergleichen. Abgesehen davon könne sie ihr Fahrrad in einem Schuppen auf dem Hof unterbringen. In einem normalen Mietshaus wäre die Fahrradunterbringung nur im Keller möglich. Da sie beim Einkaufen auf ihr Fahrrad angewiesen sei, wäre damit zusätzliche Belastung für sie verbunden. Ein Umzug wäre unwirtschaftlich und würde dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen. Zu beachten wäre auch, dass sie nur deshalb SGB II – Leistungen beziehe, da das Verfahren in Bezug auf die Erwerbsunfähigkeitsrente noch nicht abgeschlossen sei. Randnummer 22 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 23 den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom
  52. Juni 2018 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, rückwirkend und weiterhin fortlaufend ihr die am
  53. Februar 2018 bewilligten Mietzuschüsse und Heizkostenzuschüsse zu bezahlen, zumindest bis die Entscheidung bzgl. des Antrags auf EU-Rente entschieden ist. Randnummer 24 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 25 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 26 Der Antragsgegner bezieht sich in der Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Ergänzend verweist der Antragsgegner auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
  54. September 2013 (B 4 AS 77/12 R). Rechtsgrundlage sei – wie auch im Widerspruchsbescheid ausgeführt - § 48 SGB X. Denn es liege nahe, bei der Umsetzung der angekündigten Absenkung der Leistungen für Unterkunft von einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse auszugehen. Randnummer 27 Mit Widerspruchsbescheid vom
  55. August 2018 hat der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin gegen den streitgegenständlichen Bescheid als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
  56. August 2018 Klage eingereicht. Randnummer 28 Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen. II. Randnummer 29 Die zulässige Beschwerde ist in dem tenorierten Umfang begründet. Randnummer 30 Die Antragstellerin begehrt die Weitergewährung von tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung „rückwirkend und weiterhin fortlaufend“, zumindest bis zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente. Dieser Antrag ist zunächst – wie vom SG zutreffend ausgeführt – als ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom
  57. Mai 2018 bezüglich des Zeitraums Juli bis Dezember 2018 zu verstehen. Soweit die Antragstellerin auch eine Anordnung in Bezug auf den Zeitraum ab Januar 2019 und bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens S 10 R 92/18 SG NB begehrt, so fehlt diesbezüglich das Rechtsschutzbedürfnis, so dass der Antrag insoweit abzulehnen war. Randnummer 31 In Bezug auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
  58. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  59. August 2018 hat der Antrag dagegen Erfolg. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs u.a. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. In diesen Fällen ist die erlassende Behörde von der ihr grundsätzlich gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG obliegenden Pflicht, das öffentliche Interesse der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert zu begründen, entbunden. Gemäß § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, keine aufschiebende Wirkung, so dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft ist. Randnummer 32 Der Prüfungsmaßstab für die gerichtliche Entscheidung gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings ist eine entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG geboten. Das Gericht hat demnach aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden. Dabei ist die gesetzlich bestimmte Vollziehungsanordnung dann gerechtfertigt, wenn eine umfassende Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange ergibt, dass der Widerspruch bzw. die Klage offensichtlich keine Erfolgsaussicht gegen die angegriffene Verwaltungsentscheidung hat. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ist dann anzunehmen, wenn sich die fehlenden Erfolgsaussichten hinreichend sicher beurteilen lassen. Demgegenüber ist dem Interesse des Bürgers an einer aufschiebenden Wirkung dann Vorrang zu geben, wenn durchgreifende Zweifel an der materiellen und formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen belastenden Verwaltungsaktes vorliegen. Lassen sich allerdings die Erfolgsaussichten nicht hinreichend klar beurteilen, sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels umso geringer, je schwerer der Eingriff wirkt oder je schwerer seine Folgen rückgängig gemacht werden können (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  60. Aufl., §86b Rn. 12 e-f). Randnummer 33 Die unter Berücksichtigung der o.g. Grundsätze vorgenommene Interessenabwägung geht in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum Juni bis Dezember 2018 zu Gunsten der Antragstellerin aus. Denn es bestehen durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Randnummer 34 Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung bildet nicht § 48 SGB X, sondern § 45 SGB X. Denn der aufgehobene Bewilligungsbescheid vom
  61. Februar 2018 war im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum von Anfang an rechtswidrig, wobei die Antragstellerin rechtswidrig begünstigt wurde. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass eine Absenkung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung erst durch aktives Handeln des Leistungsträgers erfolgt, wobei dieser einen gewissen Gestaltungsspielraum, insbesondere bezogen auf den Zeitpunkt der Leistungsabsenkung, hat. Soweit der Antragsgegner auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
  62. September 2013 verweist und ausführt, die Absenkung der angekündigten Leistung stelle eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse dar, so dass § 48 SGB X anwendbar wäre, so ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das BSG sich hierzu gerade nicht eindeutig positioniert hat, da die Thematik nicht Gegenstand des dortigen Revisionsverfahrens war. Im Übrigen bezieht sich die zitierte Entscheidung auf den Bewilligungszeitraum
  63. Zum
  64. August 2016 wurde § 41 Abs. 3 SGB II eingeführt. Danach ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll jedoch insbesondere dann regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, wenn u.a. die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind, § 41 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Der abweichende Bewilligungszeitraum von 6 statt 12 Monaten entspricht der Übergangsfrist i.S.d. § 22 SGB II und ermöglicht eine eingehende Prüfung, ohne eine Entscheidung über den Folgezeitraum, in dem die Absenkung der Leistungen erfolgen soll, treffen zu müssen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit Bescheid vom
  65. November 2017 erstmals Leistungen für das gesamte Jahr 2018 bewilligt, obwohl er die Antragstellerin mit Schreiben vom selben Datum zu der Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft angehört hat. Zudem erließ der Antragsgegner zuletzt am
  66. Februar 2018 einen Änderungsbescheid für den gesamten Bewilligungszeitraum, und zwar unter Berücksichtigung der tatsächlichen (und nicht der angemessenen) Kosten der Unterkunft und Heizung, obwohl er spätestens im Januar 2018 beschlossen hatte, ab Juni 2018 nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Bewilligt der Leistungsträger ungekürzte Leistungen für das gesamte Jahr, obwohl er im laufenden Bewilligungsabschnitt eine Kürzung der Kosten der Unterkunft bzw. der Heizung beabsichtigt, muss er sich – wenn er die Möglichkeit des § 41 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht nutzt bzw. die beabsichtigte Kürzung nicht bereits im Bewilligungsbescheid umsetzt - bei der späteren Umsetzung der Absenkung der Kosten der Unterkunft auf Angemessenheit § 45 SGB X entgegenhalten, wobei eine Aufhebung dann nur unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten möglich ist. Dies gilt gerade unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Leistungsträger den Zeitpunkt der Umsetzung der Leistungsabsenkung bestimmen kann. Randnummer 35 Die Antragstellerin kann sich auf Vertrauen berufen. Gemäß § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er u.a. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Antragstellerin konnte nicht von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom
  67. Februar 2018 ausgehen. Zwar hat der Antragsgegner mit Informationsschreiben vom
  68. Januar 2018 mitgeteilt, er werde die Kosten der Unterkunft ab Juni 2018 auf den Angemessenheitswert nach der KdU-Richtlinie absenken. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat der Antragsgegner noch vor Erlass des letzten Bewilligungsbescheides als unzulässig verworfen. Am
  69. Februar 2018 und damit nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides vom
  70. Februar 2018, hat der Antragsgegner der Antragstellerin mitgeteilt, mit dem Schreiben vom
  71. Januar 2018 sei keine Entscheidung erfolgt. Die vorgetragenen Gründe würden zwar nicht ausreichen. Die Vorankündigung der Leistungsabsenkung solle jedoch den Leistungsempfängern ermöglichen, bis zur tatsächlichen Kappung zur Senkung der Kosten beizutragen. Es wurden sodann die Möglichkeiten einer Kostensenkung dargestellt. Eine Übernahme von unangemessenen Kosten der Unterkunft über einen Zeitraum von 6 Monaten komme nur dann in Frage, wenn kein geeigneter angemessener Wohnraum zur Verfügung stehe. Damit konnte die Antragstellerin – zumindest bei Beurteilung des hiesigen Falls unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze der Interessenabwägung und vorbehaltlich des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren – nach den Gesamtumständen des Falls durchaus davon ausgehen, dass diesbezüglich gerade noch keine Entscheidung getroffen wurde. Im Übrigen wird dies dadurch bestätigt, dass die Antragstellerin mehrmals und auch im Eilverfahren vorgetragen hat, die von ihr vorgetragenen Gründe hätten keine ausreichende Berücksichtigung gefunden. Randnummer 36 Nach alledem war dem Antrag hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Aufhebungsbescheid vom
  72. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  73. August 2018 stattzugeben. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Entscheidung über Kostenerstattung trifft das Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf die Anträge der Beteiligten. Dabei müssen alle Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden. Auch obsiegender Beteiligter kann nach dem Veranlassungsprinzip zur Kostenerstattung verurteilt werden (vgl. etwa LSG SH in NZS 1997, 392). Der Antrag hatte zwar in Bezug auf die weitere Anordnung über den Dezember 2018 hinaus keinen Erfolg. Hierbei handelt es sich lediglich um geringes Obsiegen des Antragsgegners. Denn vorrangig ging es der Antragstellerin um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wie sich auch aus der Bezeichnung der Beschwerdeschrift vom
  74. Juni 2018 ergibt. Daher konnten dem Antragsgegner die Kosten in voller Höhe auferlegt werden. Randnummer 38 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.