der Verlust der Zugehörigkeit der Klägerin zur Berufsfeuerwehr mangels einer anderen Regelung auch den Verlust des besonderen Status nach § 114 LBG M-V habe. Für die Klägerin gelte daher die sich aus § 35 LBG M-V ergebende allgemeine Regelaltersgrenze. Randnummer 4 Nachdem die Klägerin die Beklagte zweimal um „rechtsmittelfähige Bescheidung“ im Hinblick auf den für sie - die Klägerin - maßgeblichen Zeitpunkt für das Erreichen der Regelaltersgrenze gebeten hatte, verwies die Beklagte sodann auf ihr Schreiben vom 27.03.
sie sich nicht mehr im Dienst der Berufsfeuerwehr befinde. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. April 2014 abgewiesen. Randnummer 7 Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Eines Vorverfahrens bedürfe es im vorliegenden Fall nicht, da sich die Beklagte unter Verweis auf ihre im Verwaltungsverfahren getätigten Entscheidungen auf die Klage sachlich eingelassen und auch die Abweisung der Klage beantragt habe. Daher sei die vorherige Durchführung eines Vorverfahrens unter diesen Umständen eine bloße Formalie und deswegen entbehrlich. Ein Anspruch der Klägerin, mit Ablauf des 31.07.2014 bzw. des 31.08.2019 in den Ruhestand versetzt zu werden, bestehe nicht. Die Voraussetzungen des § 108 Abs. 2 Satz 2 LBG M-V bzw. des 108 Abs. 4 Satz 1 LBG M-V jeweils in Verbindung mit § 114 Satz 1 LBG M-V lägen nicht vor. Randnummer 8 § 114 Satz 1 LBG M-V bestimme,
LBG MV für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren und die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz entsprechend gelte. Nach § 114 Satz 2 LBG M-V gelte § 108 LBG mit der Maßgabe,
neben dem Wechselschichtdienst auch Schichtdienst berücksichtigt werde. Randnummer 9 Für die Klägerin würden diese Regelungen zur Altersgrenze nicht gelten, da sie den vorstehend bezeichneten Beamtengruppen nicht angehöre und sich nicht in einer entsprechenden Laufbahn befinde, da sie gegenwärtig nicht mehr im Feuerwehrdienst tätig sei. Entscheidend für die Anwendbarkeit der genannten Norm sei,
der Beamte im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren oder Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz sei. Randnummer 10 Dem hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 10. Juli 2015 entsprochen. Die Frist zur Begründung der Berufung ist auf den 17.09.2015 verlängert worden. Die Klägerin trägt mit Schriftsatz vom 03.09.2015 zur Begründung der Berufung vor, es treffe jedenfalls nicht für § 108 Abs. 4 LBG M-V i.V.m. § 114 Satz 1 LBG M-V zu,
sich der jeweilige Beamte noch bei Eintritt der Regelaltersgrenze im Dienst der Berufsfeuerwehr befinden müsse. Bei § 108 Abs. 4 LBG M-V gehe es um eine Abgeltung beziehungsweise Berücksichtigung der bisherigen körperlichen Belastungen durch den Wechselschichtdienst, indem eine Reduzierung des Renteneintrittsalters in Abhängigkeit von der Verwendungsdauer im Schichtdienst vorgesehen sei. Dieser Erschwernis durch den Wechselschichtdienst müsse in § 108 Abs. 4 Satz 1 LBG M-V dadurch Rechnung getragen werden,
diese Vorschrift geleistete Dienstjahre bei der Berechnung des Renteneintrittsalters berücksichtige, und zwar unabhängig davon, ob der Beamte zum Zeitpunkt des Renteneintritts noch im Wechselschichtdienst arbeite oder der Berufsfeuerwehr zugeordnet sei. Randnummer 11 Im Übrigen gebe es keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung von Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst einer Berufsfeuerwehr und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst, die keiner Berufsfeuerwehr angehören. Sie – die Klägerin – sei denselben Belastungen wie zuvor ausgesetzt und es würden dieselben Anforderungen an ihre körperliche und psychische Dienstfähigkeit gestellt wie vor dem Übergang ihres Dienstverhältnisses auf den neu gebildeten Landkreis L. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt Randnummer 13 das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.04.2014 wird geändert und die Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.03.2012 die Regelaltersgrenze der Klägerin auf den 31.07.2014 festzusetzen; Randnummer 14 hilfsweise: das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.04.2014 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.03.2012 die Regelaltersgrenze der Klägerin auf den 31.08.2019 festzusetzen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf das angefochtene Urteil. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 20 Als Anspruchsgrundlagen für die von der Klägerin begehrten Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.07.2014 bzw. 31.08.2019 kommen § 108 Abs. 2 Satz 2 LBG M-V bzw. § 108 Abs. 4 Satz 1 LBG M-V jeweils in Verbindung mit § 114 Satz 1 LBG M-V in Betracht. § 114 Satz 1 LBG M-V bestimmt,
LBG M-V für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren und die Beamten des Feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz entsprechend gilt. Nach § 108 Abs. 2 Abs. 2 Satz 2 LBG M-V erreichen Polizeivollzugsbeamte, die sich in einem Amt der Laufbahngruppe 1 oder in einem Amt der Laufbahngruppe 2 bis zum 2. Einstiegsamt befinden, mit dem Geburtsjahr 1954 die Regelaltersgrenze mit 60 Jahren und vier Monaten. Gemäß § 108 Abs. 4 Satz 1 LBG M-V verringert sich für Polizeivollzugsbeamte die Regelaltersgrenze um einen Monat für jeweils zwei vollständig erbrachte Jahre im Wechselschichtdienst. Randnummer 21 Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der genannten Normen nicht. Entscheidend für die Anwendbarkeit der Vorschriften ist,
der Beamte im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze Polizeivollzugsbeamter, Beamter des Strafvollzugsdienstes oder Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren oder Beamter des feuerwehrtechnischen Dienste des Landes an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich dies unmittelbar aus dem Wortlaut und der Systematik der anzuwendenden Vorschriften. Während § 114 Satz 1 LBG M-V die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren nennt, legt § 108 LBG M-V ausdrücklich fest,
diese Voraussetzung im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze gegeben sein muss. § 108 Abs. 1 LBG M-V , auf den der hier einschlägige Absatz 2 Bezug nimmt, legt die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugbeamte fest, die sich in einem bestimmten Amt „befinden“. Entsprechendes gilt für 108 Abs. 4 LBG M-V, wenn der dortige Satz 2 mit der Voraussetzung beginnt: „ Befindet sich der Polizeivollzugsbeamte in einem Amt...“. Systematisch sind die Abs. 2 und 4 des § 108 LBG M-V Ausnahmevorschriften zu § 108 Abs. 1 LBG M-V , der wiederum voraussetzt,
sich der Polizeivollzugsbeamte im Zeitpunkt der Regelaltersgrenze noch im Dienst befindet. Die von der Klägerin favorisierte Auslegung würde zu dem Ergebnis kommen,
ein Beamter, der sich nur während eines Teils seiner Beamtentätigkeit im Polizeivollzugsdienst befand, in den Genuss der besonderen Regelaltersgrenze des § 108 Abs. 1 LBG M-V käme. Für diese Auslegung finden sich im Gesetz keine Anhaltspunkte. Randnummer 22 Aus § 114 Satz 1 LBG ergibt sich nichts anderes. Bereits aus seinem Wortlaut ergibt sich das Erfordernis,
der Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst der Berufsfeuerwehr oder im feuerwehrtechnischen Dienst des Landes an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz stehen muss. Die Entstehungsgeschichte der Norm stützt diese Auslegung. Waren zunächst nur die Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst der Berufsfeuerwehr erfasst worden, wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Vorschrift auf die Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst des Landes an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz erweitert, weil ansonsten diese Beamten, auch wenn sie aus der Berufsfeuerwehr stammten, nicht in den Genuss der niedrigeren Regelaltersgrenze gekommen wären (Landtagsdrucksache 5/3055 S. 102, 159). Daraus ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, die Vorschrift entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen und nur eine, im Gesetz ausdrücklich genannte Ausnahme zu machen. Eine Änderung durch die Gesetzgebung zur Kreisgebietsreform hat die Vorschrift nicht erhalten. Randnummer 23 Soweit die Klägerin darauf hinweist,
die Regelungen des § 108 Abs. 2 und 4 LBG M-V einen Ausgleich für die geleisteten Schicht- und Wechseldienstschichten darstellen, so ist ihr insoweit zuzustimmen,
die dadurch eingetreten gesundheitlichen und sonstigen Belastungen bei der Frage nach der Dienstfähigkeit der Beamten, und damit nach dem Eintrittszeitpunkt in den Ruhestand eine maßgebliche Rolle spielen. Allerdings handelt es sich bei § 108 LBG M-V nicht um die Anerkennung für die Ableistung bestimmter Dienste in der Vergangenheit (in diesem Zusammenhang ist auf die Gewährung von Wechselschicht- und sonstigen Schichtzulagen zu verweisen). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen,
LBG M-V nicht in erster Linie den Interessen des Beamten dient, sondern vielmehr dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Polizeivollzugstätigkeit, die nur durch polizeivollzugsdienstfähige Beamte ausreichend ausgeübt werden kann. Entsprechendes gilt für die in § 114 LBG M-V genannten Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren. Randnummer 24 Soweit die Klägerin vorträgt,
ein „vernünftiger, einleuchtender Grund“ für die Ungleichbehandlung von Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst einer Berufsfeuerwehr und Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst, die keiner Berufsfeuerwehr angehören, nicht ersichtlich sei, macht sie wohl in der Sache eine Unvereinbarkeit des § 114 LBG M-V mit Art. 3 GG geltend. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn die gleich oder ungleiche Behandlung geregelter Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also, bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart, ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (BVerfG, B. v. 04.04.2001 – 2 BvL 7/98 – BVerfGE 103, 310 ff). Im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers muss nach der Rechtsprechung nicht stets, die „gerechteste“, zweckmäßigste oder vernünftigste Regelung getroffen werden. Vielmehr ist der Gesetzgeber frei in seiner Entscheidung, was im Einzelnen als im Wesentlichen gleich zu behandeln ist und was aufgrund seiner Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Insoweit ist es Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er dafür als maßgebend ansieht, sie in Bezug auf die Rechtsfolge gleich oder verschieden zu behandeln. Randnummer 25 Dies zugrunde gelegt liegt kein Verfassungsverstoß vor. Der Landesgesetzgeber genießt bei der Festlegung von Altersgrenzen einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten den Zeitpunkt festlegen, bis zu dem er die psychische und physische Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe und damit deren Dienstfähigkeit generell als noch gegeben ansieht (OVG Münster, B. v. 27.03.2014 – 6 B 276/14 -, zit. nach Juris). Der Gesetzgeber ist grundsätzlich zu einer generalisierenden Behandlung von Sachverhalten berechtigt, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten etwa gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Randnummer 26 Die Annahme,
Beamte der Berufsfeuerwehren bezüglich der Anforderungen für die Dienstfähigkeit eine der Polizeivollzugsdiensttätigkeit vergleichbare Tätigkeit ausüben, erscheint dem Gericht nicht willkürlich. Es erscheint daher unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers auch nicht willkürlich, den Anknüpfungspunkt für die Vergleichbarkeit in § 114 LBG M-V bei den Berufsfeuerwehren festzumachen und nicht etwa allgemein bei der Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Dienst. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit: beruht auf §§ 708, 711 ZPO Randnummer 29 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.