Kein Zurückbehaltungsrecht bei fehlender Mitwirkung an Lohnnachberechnung Leitsatz Dem Arbeitnehmer steht kein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung aufgrund von Lohnrückständen zu, wenn er nach Beilegung eines Kündigungsrechtsstreits an der Nachberechnung der Lohnansprüche nicht mitwirkt. (Rn.56) Verfahrensgang vorgehend ArbG Stralsund, 6. Juli 2017, 12 Ca 286/15, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg - vom 06.07.2017 – Aktenzeichen 12 Ca 286/15 – wird dieses abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: 1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 2.726,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2014 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 Prozent und das beklagte Land zu 30 Prozent. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über ausstehende Lohnansprüche. Randnummer 2 Der Kläger war seit September 2009 in der Europäischen Gesamtschule Insel U. als Mathematiklehrer beschäftigt. Randnummer 3 Die monatliche Vergütung betrug ab August 2013 brutto 3.109,46 Euro. Randnummer 4 Unter dem 23.10.2012 kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis; darüber hinaus wurde der Kläger mit Schreiben vom 24.10.2012 unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst suspendiert. Randnummer 5 Es erfolgten Lohnzahlungen bis einschließlich Oktober 2012. Randnummer 6 In dem vom Kläger vor dem Arbeitsgericht Stralsund –Kammern Neubrandenburg- geführten Kündigungsschutzverfahren fanden gerichtliche und außergerichtliche Vergleichsverhandlung zum Beenden des Arbeitsverhältnisses statt. Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom 19. August 2013 übersandte der Klägervertreter ein Angebot für einen Auflösungsvertrag zum 31. Dezember 2013. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 29. August 2013 teilte das beklagte Land mit, dass es der Vertragsauflösung zum 31. Dezember 2013 zustimmt und der Kläger umgehend seinen Dienst in der Europäischen Gesamtschule Insel U. in A. antreten solle und sich zu diesem Zweck mit der Schule in Verbindung setzen solle. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 08.10.2013 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers das beklagte Land auf, die gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe zurückzunehmen; davon würde der Kläger seine Aufnahme von der Unterrichtstätigkeit abhängig machen. Des Weiteren wies der Kläger darauf hin, dass die Vergütungsansprüche für die im Jahr 2012 geleistete Unterrichtstätigkeit erst mit großer Verspätung bezahlt worden seien und bisher keine Anrechnung, geschweige denn eine Auszahlung der unter Verzugsgesichtspunkten angefallen Vergütungsansprüche für den Zeitraum bis einschließlich 30.09.2013 vorliege. Insoweit übe der Kläger ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Arbeitskraft aus. Randnummer 10 Zwischenzeitlich teilte das beklagte Land dem Kläger mit, dass dieser nunmehr nicht an der Gesamtschule Insel U. eingesetzt werden solle, sondern stattdessen in S. seinen Dienst verrichten soll. Randnummer 11 Unter dem 9. Oktober 2013 schrieb das Staatliche Schulamt an den Prozessbevollmächtigten: Randnummer 12 „In oben genannter Angelegenheit gehe ich davon aus, dass Ihr Mandant seinen Arbeitsantritt spätestens seit dem 9. Oktober 2013 zu Unrecht verweigert. Ein Zurückbehaltungsrecht seiner Arbeitskraft steht ihm unter keinem Gesichtspunkt zu. Sofern Vergütungsansprüche hier angeblich nicht geleistet worden sind, bitte ich Sie, diese zu beziffern. Sodann erfolgt eine Prüfung und im Schuldensfall selbstverständlich die Auszahlung. Randnummer 13 Weiterhin weise ich darauf hin, dass der Einsatz einer Lehrkraft nicht nur im Unterricht stattfinden kann, sondern sich auch auf den sonstigen Schuldienst bezieht. Die Aufnahme der von Herrn A. in unserem bestehenden Arbeitsverhältnis geschuldeten Arbeit ist nicht abhängig von der Rückgängigmachung irgendwelcher Aussagen oder von erhobenen Vorwürfen in einem Prozess, in dem es um die fristlose Kündigung Ihres Mandanten ging. Randnummer 14 Ich erwarte den umgehenden Arbeitsantritt Ihres Mandanten und teile Ihnen mit, dass aufgrund der Verweigerung Ihres Mandanten, die geschuldete Tätigkeit anzutreten, ab dem 9. Oktober 2013 die Lohn- oder Gehaltsfortzahlung eingestellt wird. Randnummer 15 Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Mandant bereits in einem neuen Arbeitsverhältnis befindet und mithin weder Willens noch in der Lage ist, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern zu erfüllen.“ Randnummer 16 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit: Randnummer 17 „[…] Randnummer 18 Nachdem Herr A. nicht bereit ist, den Schuldienst im Sinne von Unterrichtstätigkeit wieder aufzunehmen, solange die Vorwürfe, insbesondere der der angeblichen Bedrohung von Schülern nicht zurückgenommen werden, ist diesbezüglich eine unverzügliche Abklärung notwendig. Randnummer 19 Außerdem wird um Abrechnung und Auszahlung der Vergütungsansprüche, jedenfalls bis einschließlich 30.09.2013, bis spätestens Ende Oktober 2013 ersucht.“ Randnummer 20 Mit Schreiben vom 05.11.2013 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit: Randnummer 21 „[…] Randnummer 22 Nach Rücksprache mit dem Mandanten teilen wir Ihnen mit, dass dieser nicht bereit und aus finanziellen Gründen auch nicht in der Lage ist, den Dienstort aufzusuchen und seiner Dienstpflicht nachzukommen. Zur Begründung verweisen wird darauf, dass aufgrund des Zahlungsverzugs von Seiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern die verfügbaren Geldmittel vollständig aufgebraucht sind und die Kosten für die Anreise und die Unterkunft nicht vorfinanziert werden können. Randnummer 23 In rechtlicher Hinsicht macht Herr A. von dem ihm zustehenden gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, solange und soweit die Zahlungsrückstände nicht ausgeglichen sind. Nach Eingang der entsprechenden Überweisungen auf seinem Konto wird er sich unverzüglich auf den Weg zum Einsatzort machen. Randnummer 24 […]“ Randnummer 25 Das Staatliche Schulamt G. teilte mit Schreiben vom 8. November 2013 mit, dass ein Zurückbehaltungsrecht nicht bestünde. Finanzielle Schwierigkeiten des Mandanten würden das behauptete Zurückbehaltungsrecht jedenfalls nicht begründen. Randnummer 26 Mit Schreiben vom 13. November 2013 informierte das Staatliche Schulamt den Prozessbevollmächtigten des Klägers darüber, dass die Abrechnung der Vergütungsansprüche des Klägers bis inklusive Monat September 2013 dem Landesbesoldungsamt gemeldet worden seien und dieses mitgeteilt habe, dass eine Auszahlung erst möglich sei, wenn eine Prüfung der Anrechnung eventueller Zwischenverdienste erfolgt sei. Somit sei vom Landesbesoldungsamt abzuklären, ob Arbeitslosengeld gezahlt worden sei oder anderweitige Einkünfte erzielt worden seien. Für Zeiträume ohne Einkommen müsse eine eidesstattliche Erklärung vorgelegt werden. Randnummer 27 Mit Schreiben vom 20.11.2013 wandte sich der Kläger an das Landesbesoldungsamt und teilte mit, für den Monat April und Mai 2013 einen Bruttolohn von jeweils 4.500,00 Euro erhalten zu haben. Arbeitslosengeld sei nicht geflossen. Randnummer 28 Mit E-Mail vom 27.11.2013 teilte das Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern mit, dass Angaben zur gesetzlichen Krankenkasse benötigt würden sowie Angaben zur aktuellen Steuerklasse und eine Erklärung darüber, dass kein anderweitiger Verdienst in den verbleibenden Zeiträumen erzielt worden sei. Randnummer 29 Nach Erhalt des ausstehenden Lohnes im Monat Dezember fand am 13.12.2013 eine Besprechung zwischen dem Kläger und der Schulleiterin statt. Der Kläger hat sich an diesem Tag gegen 07:15 Uhr in der Schule eingefunden. In der darauffolgenden Woche war der Kläger täglich ab zirka 07:30 Uhr in der Schule, wo er auch unterrichtete. Randnummer 30 Mit der bei dem Arbeitsgericht Stralsund –Kammern Neubrandenburg- am 15. Juli 2015 eingegangenen Klage begehrt der Kläger Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 9.328,38 Euro. Dieses entspricht dem Betrag von 3 Bruttomonatsgehältern. Randnummer 31 Am 06.07.2017 verkündete das Arbeitsgericht Stralsund –Kammern Neubrandenburg- ein Urteil, mit welchem das beklagte Land verurteilt wurde, an den Kläger 1.837,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2014 zu zahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Randnummer 32 Das Urteil ist dem Kläger unter dem 13.11.2017 zugestellt worden. Randnummer 33 Mit Schriftsatz vom 24.11.2017, welcher am selben Tag bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern einging, legte der Kläger Berufung gegen dieses Urteil ein. Randnummer 34 Der Kläger meint, ihm stünden die Gehaltsansprüche für die Monate Oktober bis Dezember 2013 zu, da er zu Recht von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht habe. Er sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Kosten für eine Anreise und Unterkunft in Mecklenburg-Vorpommern vorzufinanzieren. Der Kläger sei grundsätzlich bereit gewesen, die geschuldete Arbeitsleistung im letzten Quartal 2013 zu erbringen. Die geschuldeten Zahlungen seien über Monate hinweg verzögert worden, was als bewusste Vertragsverletzung auf Arbeitgeberseite zu bewerten sei. Es hätte ausgereicht, wenn Abschlagszahlungen in angemessener Höhe an den Kläger geleistet worden wären. Die Lohnansprüche des Klägers seien fällig gewesen. Die Zahlungen seien auch nicht unmittelbar vom Land veranlasst worden. Das Landesbesoldungsamt habe erst Ende November 2013 auf Grund eines Anrufs des Klägers hiervon Kenntnis erhalten. Dass aus dem Schreiben vom 09.10.2013 unter Aufforderung, die Vergütungsansprüche zu beziffern eine Geltendmachung des dem Arbeitgeber zustehenden Auskunftsanspruchs im Zusammenhang mit § 11 KSchG liegen solle, sei aus Sicht des Klägers nicht ersichtlich. Auch seien die Zahlungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nicht erfolgt. Bei einem Zahlungsrückstand in Höhe von 16.506,55 Euro netto könne nicht von einem verhältnismäßig geringfügigen Lohnanspruch ausgegangen werden. Randnummer 35 Der Kläger habe die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit unter anderem von der Rücknahme erhobener Vorwürfe abhängig gemacht, da es sich hier um schwere Anschuldigungen gehandelt habe. Der Kläger hätte dem Vergleich niemals zugestimmt, wenn er gewusst hätte, dass eine Aufhebung der Suspendierung so ohne weiteres möglich sei. Auch nach Zahlungseingang kurz vor Mitte Dezember 2013 habe sich der Kläger nicht zur Arbeitsaufnahme in S. veranlasst gesehen, da die im Vorprozess erhobenen Vorwürfe gegen ihn nach wie vor im Raum gestanden haben und er mit der Wiederholung entsprechende Anschuldigungen bei der Wiederaufnahme der Unterrichtstätigkeit haben rechnen müssen. Randnummer 36 Der Kläger beantragt, Randnummer 37 das beklagte Land Mecklenburg-Vorpommern wird unter Abänderung des Urteils vom 06.07.2017 verurteilt, an den Kläger über die zugesprochenen 1.837,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.04.2014 hinaus weitere 7.490,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2014 zu bezahlen. Randnummer 38 Das beklagte Land hat beantragt, Randnummer 39 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 40 Das beklagte Land meint, dem Kläger habe ein Zurückbehaltungsrecht nicht zugestanden. Der Kläger habe nach Aufhebung der Suspendierung keinerlei Arbeitsleistung für das beklagte Land erbracht. Der Kläger sei auch nicht bereit gewesen, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Die von dem Kläger geforderte Entschuldigung bezüglich der erhobenen Vorwürfe vermöge ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu begründen. Das beklagte Land habe unmittelbar nach Abschluss des Vergleiches die Zahlung an den Kläger veranlasst. Auf Bearbeitungszeiten im Landesbesoldungsamt habe das Staatliche Schulamt keinerlei Einfluss. Die von dem Klägervertreter angedachte Abschlagszahlung sei vom Kläger zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern gewünscht gewesen. Die erforderlichen Unterlagen für eine Gehaltszahlung seien von dem Kläger erst Ende November 2013 an das Landesbesoldungsamt gesendet worden. Die Bewältigung des Arbeitsweges sei ausschließlich Angelegenheit des Arbeitnehmers. Auch habe das beklagte Land im Rahmen der Korrespondenzen mehrfach erklärt, die anfallenden Nachzahlungen umgehend zu veranlassen. So beuge sich das beklagte Land regelmäßig auch bei Feststellungsurteilen mit Hinblick auf daraus resultierenden Zahlungsansprüchen. Zudem bestünde kein Insolvenzrisiko bei dem beklagten Land, da es nicht insolvenzfähig sei. Bereits aus der Zustimmung des beklagten Landes zu einem Aufhebungsvertrag, welcher erst für die Zukunft wirken würde und dem langen Zeitraum zwischen der ursprünglichen Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei erkennbar, dass das beklagte Land an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt habe. Hieraus folge, dass angebliche Vorwürfe keine Rolle mehr spielen konnten. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Klägers könne sich nur hinsichtlich der Unzumutbarkeit nur aus besonderen, insbesondere nachträglich eingetretenen Umständen ergeben, für die der Arbeitnehmer darlegungspflichtig sei. Derartige Umstände seien nicht ausgeführt. Entscheidungsgründe I. Randnummer 41 Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Randnummer 42 Sie ist im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. II. Randnummer 43 Die Berufung ist teilweise begründet. III. 1. Randnummer 44 Der Kläger hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.726,69 Euro brutto gemäß § 611 BGB. Randnummer 45 Gemäß § 611 Abs. 1 BGB ist derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Randnummer 46 Aufgrund vertraglicher Vereinbarung steht dem Kläger ein durchschnittlicher Bruttomonatslohn in Höhe von 3.100,46 Euro zu.
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