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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer 2 Sa 116/17 Urteil Eingruppierung - Heilerziehungspfleger/in - Arbeitsvertragsrichtlinien des Di

Eingruppierung - Heilerziehungspfleger/in - Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes Leitsatz 1. Bauen Richtbeispiele wie das der "Heilerziehungspflegerin" (EG 7) (juris: Entgeltgr 7 DWArbVt

§ 611Kirchendienst Nr.

62;

  1. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305 ; s. auch Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
  2. April 2010 - I-0124/R38-09 - Rn. 38 mwN). Randnummer 112

(2)Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin bisher nicht gerecht. Randnummer 113 (a) Die Klägerin ist auf einem Arbeitsplatz tätig, der das Richtbeispiel "Heilerziehungspflegerin" erfüllt. Davon gehen die Parteien in Bezug auf die ausdrücklich übertragene Tätigkeit übereinstimmend aus. Nach der Rechtsprechung des Senats ist vorliegend eine pauschale Überprüfung ausreichend, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig und das Richtbeispiel der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD als erfüllt angesehen haben (vgl. etwa BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 26; 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 29,

§ 611Kirchendienst Nr. 62; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mw

N, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311). Randnummer 114 (

  1. b)Die Klägerin hat aber nicht diejenigen Tatsachen dargelegt, die den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD und derjenigen mit den hervorhebenden Merkmalen des entsprechenden Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD ermöglichen, um von "speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen" ausgehen zu können (BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 27 mwN). Es fehlt bereits an einem Vortrag, der den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglicht. Randnummer 115 (
  2. aa)Hierzu hätte sie die Normaltätigkeit einer Heilerziehungspflegerin darlegen müssen, also welche Fachkenntnisse und Fertigkeiten eine selbständig arbeitende Heilerziehungspflegerin hat, die in die Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD eingruppiert ist. Dazu bedarf es eines Vortrages, welche Ausbildungsinhalte - als Kenntnisse iSd. AVR-DW EKD - für diesen Beruf nach dem Stand im streitigen Anspruchszeitraum vermittelt werden und welche Aufgaben danach eine Heilerziehungspflegerin als Normaltätigkeit schuldet. Weiter hätte sie vortragen müssen, welche darüber hinausgehenden Tätigkeiten sie verrichtet und in diesem Zusammenhang, welche über die Ausbildungsinhalte hinausgehenden "speziellen Aufgaben" sie bei der ihr übertragenen Tätigkeit auszuüben hat und welche "entsprechenden Kenntnisse" hierfür erforderlich sind (vgl. zum Ganzen ausf. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 28 mwN). Randnummer 116 Die schlagwortartige Beschreibung ihrer eigenen Tätigkeit reicht hierfür nicht aus. Warum sich die ihr übertragene Tätigkeit aus denen einer Heilerziehungspflegerin der Ausgangsentgeltgruppe heraushebt, wird nicht dargelegt. Randnummer 117 (
  3. bb)Weiter ist schon nicht erkennbar, in welchem Maße die ihr übertragenen Tätigkeiten der Betreuungsangelegenheiten, der Personalangelegenheiten und der Finanzverantwortung bereits in der Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin vermittelt werden und welche speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnisse notwendig sein sollen, um davon ausgehen zu können, die Anforderungen des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD seien erfüllt. Dass es sich dabei für ausgebildete Erzieherinnen um spezielle Aufgaben handeln mag, für die entsprechende Kenntnisse erforderlich sind, ist aufgrund der eindeutigen Regelung in § 12 Abs. 3 AVR-DW EKD für die Eingruppierung als Heilerziehungspflegerin ohne Bedeutung. Randnummer 118 (
  4. cc)Ebenso belegt die Betreuung von Bewohnern mit mehrfachen geistigen Behinderungen für sich genommen noch nicht die Erfüllung des maßgebenden Richtbeispiels. Es fehlt an einer Darlegung, welche über die Normaltätigkeit hinausgehenden speziellen Aufgaben damit wahrgenommen werden, welche entsprechenden Kenntnisse dafür erforderlich sind und aus welchen Gründen die Klägerin über sie verfügt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich hieraus im Ergebnis die Erfüllung der Anforderungen des Richtbeispiels ergibt; die hierfür maßgebenden Tatsachen für eine dahin gehende Bewertung hat die darlegungspflichtige Klägerin jedoch bisher nicht vorgetragen (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 36,

§ 611Kirchendienst Nr.

62).“ Randnummer 119 Diesen Ausführungen, die im vorliegenden Fall im Hinblick auf die seitens der Klägerin angeführten Eingruppierung als Heilerziehungspflegerin in der Forensik auch im Hinblick auf die begehrte Vergütungsgruppe direkt übertragen werden können, ist im Grunde nichts hinzuzufügen. Sie umschreiben die für eine derartige Eingruppierung geforderten und von der Klägerin darzulegenden Tatsachen. Randnummer 120 bb. Der vom Bundesarbeitsgericht entschiedene Fall differiert zwar im Hinblick auf den Einsatz der Klägerin in der Forensik und nicht in einer Einrichtung für schwerbehinderte Personen. Dieser Umstand rechtfertigt aus Sicht der Berufungskammer aber keine abweichende Entscheidung. Allein der Umstand, dass die Klägerin in der Forensik eingesetzt wird, rechtfertigt entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 12.04.2016, 6 AZR 284/15, Rn. 23

  1. f)keine Eingruppierung der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als eine solche, die die Merkmale der Entgeltgruppe 8 erfüllt. Diese Entscheidung des BAG betrifft die Eingruppierung einer in einer psychiatrischen Einrichtung tätigen Gesundheitspflegerin, ist aber – insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung der Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 8 – ohne weiteres heranzuziehen. Randnummer 121 Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: Randnummer 122 „1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass sich die Vergütung der Klägerin nach den vertraglich in Bezug genommenen Regelungen der AVR des Diakonischen Werkes der EKD bzw. der Diakonie Deutschland richtet. Der für die Eingruppierung maßgebliche Katalog der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD bzw. AVR-DD sieht für die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin im Grundsatz eine Vergütung nach Entgeltgruppe 7 vor. Dies bringt das erste Richtbeispiel unter A dieser Entgeltgruppe zum Ausdruck. Nach dem ersten Richtbeispiel in der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD ist eine „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ allerdings in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD eingruppiert. Das Merkmal „in der Psychiatrie“ ist tätigkeitsbezogen zu verstehen. Soweit der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 -) bezogen auf die vergleichbaren Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V. (AVR DWM) angenommen hat, das Richtbeispiel knüpfe an die Einrichtung an, in welcher die Gesundheitspflegerin tätig ist, hält der nunmehr für Streitigkeiten über die Ein-, Höher-, Um- und Rückgruppierung von Arbeitnehmern der Religionsgesellschaften und ihrer Einrichtungen allein zuständige erkennende Senat an diesem Begriffsverständnis nicht fest. (BAG, Urteil vom 12. April 2016 – 6 AZR 284/15 –, Rn. 231 - 232)“ Randnummer 123 (…) Randnummer 124 „
  2. e)Gegen ein einrichtungsbezogenes Verständnis des hier fraglichen Richtbeispiels sprechen jedoch systematische Gründe. Bei Beachtung des Gesamtzusammenhangs der Eingruppierungsregelungen würde dies zu Widersprüchen führen.
  3. aa)Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass bei einer Eingruppierung aller in einer psychiatrischen Einrichtung beschäftigter Gesundheitspflegerinnen nicht nachvollziehbar wäre, warum sie dieselbe Vergütung wie die ihnen vorgesetzten Stationsleitungen erhielten. Letztere sind im ersten Richtbeispiel der Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD unter B genannt. Mit der Vergütung der Stationsleitungen nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD soll gerade deren Leitungsaufgabe im Vergütungssystem abgebildet werden (vgl. Anmerkung 11 zur Anlage 1 zu den AVR-DW EKD). Soweit das Landesarbeitsgericht anführt, die „unterschiedliche Behandlung finde auf der Ebene der Stationsleitung statt“, weil die Stationsleitung in der Psychiatrie anders als die Stationsleitung in der Intensivpflege nicht in die Entgeltgruppe 9 AVR-DW EKD eingruppiert sei, überzeugt dies nicht. Eine unbewusste Lückenhaftigkeit der Richtbeispiele zur Entgeltgruppe 9 AVR-DW EKD ist nicht erkennbar. Da Gesundheitspflegerinnen, wie dargestellt, grundsätzlich nach der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD zu vergüten sind, erscheint die Honorierung der Leitungsfunktion durch die Vergütung der Stationsleitung mit der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD systemkonform.
  4. bb)Ein einrichtungsbezogenes Verständnis des Richtbeispiels in seiner ersten Fassung stünde auch im Widerspruch zu der Überleitungstabelle, welche anlässlich der Neustrukturierung der Eingruppierung zum 1. Juli 2007 eine Orientierungshilfe für die erstmalige Eingruppierung in die neuen Entgeltgruppen geben soll. Zwar handelt es sich bei diesem Überleitungskatalog nicht um verbindliche Regelungen (vgl. AVR-Kommentar, herausgegeben vom Diakonischen Werk der EKD 5. Aufl. Stand Juni 2008 Teil B Eingruppierungskatalog Abschnitt Überleitung). Von der Überleitungstabelle lässt sich jedoch auf das Verständnis der Richtliniengeber von den neuen Eingruppierungsregelungen schließen. Nach dieser Tabelle war mit Stand 5. Februar 2007 unter Kr 71 A 32c vorgesehen, Krankenschwestern und Krankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD zu vergüten. Die bloße Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung hat demnach für die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD nicht genügt.
  5. cc)Die Ausrichtung des fraglichen Richtbeispiels auf eine fachspezifische Tätigkeit entspricht auch der Nichtberücksichtigung der Altenpflegerin, welche unter A im ersten Richtbeispiel zur Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD neben der Gesundheits- bzw. Krankenpflegerin noch angeführt wird. Es handelt sich um verschiedene Berufsbilder (vgl. zur Berufsbezeichnung § 23 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG und § 29 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 1 AltPflG). Die Richtliniengeber wollten die Tätigkeit einer Altenpflegerin ohne Leitungsaufgaben offensichtlich auch dann nicht nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD vergüten, wenn diese ihre Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung verrichtet.“ (Rn 29 – 31) Randnummer 125 (…) Randnummer 126 „
  6. a)Wie ausgeführt, reicht hinsichtlich der Altfassung die bloße Berufung auf eine Tätigkeit als Gesundheitspflegerin in einer psychiatrischen Einrichtung nicht aus. Die Klägerin hätte vielmehr vortragen und beweisen müssen, dass ihr seit Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums gemäß § 12 Abs. 1 AVR-DW EKD Tätigkeiten übertragen wurden, welche den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind. Sie hat aber nur pauschal behauptet, sämtliche Aufgaben, auch die einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie, auszuüben. Randnummer 127 (BAG, Urteil vom 12. April 2016 – 6 AZR 284/15 –, Rn. 38, juris)“ Randnummer 128 Auch der Einsatz der Klägerin in der Forensik rechtfertigt damit – in Übereinstimmung mit der vorgenannten Entscheidung des BAG – ohne weitere, konkrete Darlegungen der der Klägerin übertragenen Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf die Heraushebungsmerkmale keine Eingruppierung der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten in die Entgeltgruppe 8. Randnummer 129 c. Insofern hätte es, wie bereits das Arbeitsgericht ohne Rechtsfehler feststellte, zunächst der näheren Darstellung von Tatsachen bedurft, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeitsbeschreibung Tätigkeiten einer Heilerziehungspflegerin als Mitarbeiterin im Wohngruppendienst ausübt, welche eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 rechtfertigen. Darüber hinaus fehlt jeder Vortrag zu den Heraushebungsmerkmalen der Entgeltgruppe 8. Randnummer 130 aa. Selbst wenn man den diesbezüglich erfolgten Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz als ausreichend erachten würde, hat aber die Klägerin jedenfalls keine Tatsachen dargelegt, die den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Heilerziehungspflegerin/Erzieherin der Entgeltgruppe 7 AVR und derjenigen mit den hervorhebenden Merkmalen des entsprechenden Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 AVR ermöglichen, um von speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen ausgehen zu können. Es ist in jedem Falle unzureichend, die eigene Tätigkeit nur schlagwortartig zu umschreiben. Randnummer 131 bb. Die Klägerin berücksichtigt auch nicht hinreichend, dass nach § 12 Abs. 3 AVR für die Eingruppierung nicht die tatsächliche Qualifikation der Mitarbeiterin entscheidend ist, sondern die Qualifikation, die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderlich ist. Nehmen die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung auf eine Ausbildung oder sonstige Qualifikation Bezug, wird damit ein Merkmal der zu bewertenden Tätigkeit und der hierzu erforderlichen Kenntnis beschrieben, nicht aber ein persönliches Merkmal der betreffenden Mitarbeiterin. Deshalb kommt es darauf an, ob die fachlichen Kenntnisse der Klägerin für die ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten erforderlich sind (vgl. BAG vom 23.10.2012 – 4 AZR 48/11, Rn 19 f). Die Klägerin hat es unterlassen schlüssig darzulegen, inwiefern die ihr übertragenen Tätigkeiten nach der Stellenbeschreibung dem Berufsbild einer Erzieherin oder einer Heilerziehungspflegerin entsprechen. Zu den Heraushebungsmerkmalen der speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnisse fehlt darüber hinaus belastbarer Sachvortrag der Klägerin. Dieses Defizit hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht beseitigt. Randnummer 132 cc. Der Vortrag der Klägerin, wonach die Klägerin als Mitarbeiterin eines interdisziplinären Teams in der Wohngruppe entsprechend der Vergütung einer Fachkraft für Krankenpflege einzugruppieren wäre, weil eine solche Fachkraft in der Wohngruppe, in der sie ihre Arbeitsaufgaben wahrnimmt, nicht vorhanden sei, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 8 zu rechtfertigen. Insofern differenziert das tarifähnliche Vergütungs- und Eingruppierungssystem, wie das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 12.04.2016 dargelegt hat, ausdrücklich zwischen einer Tätigkeit als Kranken- oder Gesundheitspfleger, einer pädagogischen Tätigkeit oder der Tätigkeit als Heilerziehungspfleger. Vor diesem Hintergrund handelt es sich entsprechend der tariflichen Systematik, aber auch vom Berufsbild her um unterschiedliche Tätigkeitsbereiche und Qualifikationen. Selbst wenn man allerdings infolge der Zusammenarbeit bei der Erledigung der einheitlichen Aufgabe davon ausginge, dass infolge dieser Zusammenarbeit eine Vergütung auch nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen hätte, also eine Orientierung der Eingruppierung an den unterschiedlichen Berufsbildern nicht erfolgen sollte, verbleibt der in der Entscheidung des BAG vom 12.04.2016 ebenfalls angeführte Einwand, dass dann eine Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Leitungsfunktionen ausüben, also Stationsleiterinnen oder im vorliegenden Fall Wohngruppenleiter und Wohngruppenleiterinnen, die weitergehende Aufgaben haben und Vorgesetztentätigkeiten ausüben nach der Entgeltgruppe 8 nicht gerechtfertigt wäre. Vielmehr rechtfertigt sich die Vergütung dieses Personenkreises, der Vorgesetztentätigkeiten ausübt, mit der Entgeltgruppe 8 gerade aus dessen Leitungsfunktion. Randnummer 133 Die Klägerin trägt insoweit zwar vor, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 als Fachkraft für Kranken- bzw. Gesundheitspflege im Bereich der Psychiatrie ausübten, zwar zum Teil als Wohngruppenleiter oder deren Stellvertreter eingesetzt würden, in der Wohngruppe, in der sie arbeite, aber keine entsprechend qualifizierte Leitungsposition besetzt sei. Da die Klägerin aber unstreitig die Leitungsfunktion nicht ausübt, kann sie aus diesem Umstand heraus keine höhere Eingruppierung geltend machen. Jeglicher Vortrag, der eine Eingruppierung nach der EG 8 in Folge der Übernahme einer Leitungsfunktion rechtfertigen könnte, fehlt. Der Umstand, dass unter Umständen ggf. höher qualifizierte Fachpflegekräfte, welche nach der Entgeltgruppe 8 vergütet werden, nicht in der Leitung der Wohngruppe, sondern auf der Mitarbeiterebene eingesetzt werden, rechtfertigt ebenfalls keine Höhergruppierung der Klägerin, da die Klägerin aus einer möglicherweise falschen Eingruppierung einer anderen Person keine Ansprüche herzuleiten vermag. Randnummer 134 dd. Darüber hinaus sehen die Anmerkungen zu Eingruppierungskatalog vor, dass die übertragenen Arbeitsaufgaben, auf welche sich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 stützen kann, verantwortlich wahrgenommen werden. Verantwortlich wahrgenommen bedeutet dabei nach dieser Anmerkung zum Eingruppierungskatalog, dass Ziele und die dazu benötigten Lösungswege selbständig erarbeitet werden. Selbständige Leistungen müssten daher – im Rahmen eines Heraushebungsmerkmals – von der Klägerin sowohl im Hinblick auf das Ziel der Arbeitsaufgabe, als auch im Hinblick auf den Lösungsweg erbracht werden. Diesbezüglich fehlt ebenfalls jeglicher tragfähiger Sachvortrag der Klägerseite. Die Berufungskammer ist daher nicht in der Lage, Anhaltspunkte für ein Heraushebungsmerkmal im Sinne der Entgeltgruppe 8 zu erkennen. Randnummer 135 2. Ein Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 besteht, wie vom Arbeitsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, erst ab dem 01.02.2014. Die Berufung der Klägerin ist im Hinblick auf den von ihr geltend gemachten Hilfsantrag ebenfalls zurückzuweisen. Randnummer 136 Dies ergibt sich – wie das Arbeitsgericht rechtsfehlerfrei feststellte – aus der Überleitungsregelung zu § 15 der AVR. Bis zum 30. 09.2012 umfasste die Entgelttabelle für das Grundentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Einarbeitungsstufe (95 % der Basisstufe), die Basisstufe (100 %) und die Erfahrungsstufe (105 % der Basisstufe). In der EG 7 konnte die Basisstufe nach einer 24-monatigen Verweildauer in der Einarbeitungsstufe und sodann die Erfahrungsstufe nach einer weiteren 48-monatigen Verweildauer in der Basisstufe erreicht werden, was bedeutet, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach der bis zum 30.09.2012 geltenden Regelung sechs Jahre nach der erstmaligen Übertragung einer Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 7 in die Erfahrungsstufe gelangen konnten. Bei der Klägerin wäre dies unstreitig bereits vor 2007 der Fall gewesen, nachdem die Tätigkeiten bereits im März 1999 übertragen wurden. Randnummer 137 Die Überleitungsregelung zu § 15 sieht nun aber vor, dass vor dem 01.10.2012 zurückgelegte Zeiten in der Erfahrungsstufe für die Verweildauer zur Erreichung der Erfahrungsstufe 2 ab dem 01.07.2007 lediglich zur Hälfte anerkannt werden. Zeiten bis zum 01.07.2007 bleiben demzufolge bei der Betrachtung außen vor. Die seit dem 01.07.2007 zurückgelegten Zeiten werden zur Hälfte berücksichtigt. Randnummer 138 Der Zeitraum seit dem 01.07.2007 bis zum 01.10.2012 umfasst 63 Monate, von denen 31,5 Monate als Verweildauer angerechnet werden können. Die Klägerin kann daher einen Anspruch auf die Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 frühestens ab dem 01.02.2014 beanspruchen. Randnummer 139 Die Klägerin hat zudem im Hinblick auf die Überleitungsregelungen und den Zeitpunkt der Erreichung der Erfahrungsstufe keinerlei Einwendungen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund angeführt. Randnummer 140 Der Klägerin steht damit eine Eingruppierung in die Erfahrungsstufe 2 – sowohl im Hinblick auf den Haupt- als auch im Hinblick auf den Hilfsantrag erst ab dem 01.02.2014 zu. Das weitergehende Begehr der Klägerin ist damit zurückzuweisen. Randnummer 141 3. Weil nicht festgestellt werden konnte, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach der Entgeltgruppe 8 Erfahrungsstufe 2 der AVR zu vergüten, musste auch der entsprechende Zahlungsantrag im Ergebnis erfolglos bleiben. Dasselbe Schicksal teilen nach den obigen Ausführungen die Hilfsanträge, nach denen die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Erfahrungsstufe 1 sowie – ebenfalls hilfsweise – eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 Erfahrungsstufe 2 ab dem 01.01.2013 begehrt. Randnummer 142 Einwendungen im Hinblick auf die Höhe der jeweiligen monatlichen Vergütungsdifferenzen, wie sie das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung zu Grunde legte, sind in der Berufung nicht angeführt worden, so dass die Berechnung der Vergütung und die Vergütungshöhe – außerhalb der Frage der Eingruppierung – unstreitig sind. Das monatliche Grundentgelt der Klägerin für den Monate Januar bis einschließlich Mai 2013 beträgt damit 2.711,73 € (Erfahrungsstufe 1 der EG 7) und für die Zeit vom 01.06. bis 31.12.2013 2.795,79 € brutto (Erfahrungsstufe 1 der EG 7). Hinzu kommen die Wechselschichtzulagen nach § 20 Abs. 1 AVR, die Zeitzuschläge für die Arbeit an Sonntagen und Wochenfeiertagen sowie für Nachtarbeit (§ 20 a Abs. 1 AVR) sowie die ebenfalls unstreitige Forensikzulage. Die sich im einzelnen für die Monate Januar 2013 bis Dezember 2013 ergebenden monatlichen Vergütungsdifferenzen, wie sie sich aus dem Urteil des Arbeitsgerichts ergeben, sind in der Berufung von keiner der Parteien angegriffen worden, so dass für die Zeit von Januar bis Dezember 2013 insgesamt eine noch offene Vergütungsdifferenz in Höhe von 3.222,70 € besteht. Randnummer 143 4. Wie das Arbeitsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei feststellte, unterliegt die geltend gemachte Jahressonderzahlung nach Anlage 14 zu den AVR der Verfallsregelung des § 45 Abs. 2 AVR. Danach sind andere Ansprüche aus dem Dienstverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen, sofern die AVR nichts anderes bestimmen. Randnummer 144 Die Jahressonderzahlung wird jeweils zur Hälfte im November des laufenden Jahres bzw. im Juni des Folgejahres zur Zahlung fällig. Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist, dass der Mitarbeiter sich am 01. November des laufenden Jahres in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, welches mindestens bis zum 31. Dezember des Jahres besteht. Randnummer 145 Wie das Arbeitsgericht rechtsfehlerfrei feststellte, beziehen sich sowohl das Geltendmachungsschreiben der Klägerin vom 11.01.2013 als auch die Klageanträge vom 20.03.2013 auf die zutreffende Eingruppierung und Gehaltszahlung. Sofern darüber hinaus die sonstige Anwendung der AVR in der aktuellen Fassung ab 01.01.2013 verlangt wird, kann darin auch aus Sicht der Berufungskammer nicht auch die Geltendmachung der Sonderzahlung gesehen werden, denn für eine ordnungsgemäße Geltendmachung ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Der Anspruchsgegner muss ausgehend von seinem Empfängerhorizont erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Anspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich Randnummer 146 Die Klägerin hat aber, wie das Arbeitsgericht zutreffend feststellte, in erster Linie eine zutreffende Eingruppierung und eine höhere monatliche Vergütung verlangt. Sofern sie darüber hinaus alle Ansprüche, die sich aus der Anwendung der AVR auf das Arbeitsverhältnis ergeben, für sich reklamieren möchte, so wird das Geltendmachungsschreiben und auch die Klage den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht gerecht. Es handelt sich insbesondere auch nicht um den „ gleichen Tatbestand“ im Sinne des § 45 Abs. 3 AVR, wenn Ansprüche nach § 45 Abs. 1 AVR einerseits und nach § 45 Abs. 2 AVR andererseits im Streit stehen. Die AVR unterscheiden insoweit ausdrücklich zwischen Ansprüchen aus unrichtiger Eingruppierung bzw. auf laufendes Arbeitsentgelt und davon getrennt zu beurteilenden „ anderen Ansprüchen“ aus dem Dienstverhältnis. Der Differenzierung dieser unterschiedlichen Ansprüche folgen auch unterschiedlich lange Ausschlussfristen. Die Jahressonderzahlung ist letztgenannter Kategorie zuzuordnen. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass die Geltendmachungsschreiben wegen einer früheren und zutreffenden Vergütung denselben Sachverhalt betreffen wie die Zahlung der Jahressonderzahlung. Randnummer 147 Dessen ungeachtet wäre eine die Ausschlussfristen des §§ 45 Abs. 2 AVR wahrende Geltendmachung der Jahressonderzahlung 2013 im Januar bzw. März 2013 auch nicht möglich, da der Anspruch auf Sonderzahlung zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach den Regelungen der AVR weder entstanden, noch fällig war. Vor Entstehung eines Anspruchs ist ungewiss, ob, wann und in welchem Umfang der Arbeitgeber überhaupt zur Zahlung verpflichtet sein wird. Ausschlussfristen sollen zur raschen Klärung von Ansprüchen beitragen. Dieser Zweck kann nicht erfüllt werden, wenn Ansprüche vor ihrer Entstehung geltend gemacht werden und damit letztlich nur als möglich angekündigt werden. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung war der Anspruch auf die Jahressonderzahlung 2013 noch nicht entstanden, es stand auch nicht fest, ob und in welcher Höhe in Anbetracht der in Anlage 14 enthaltenen Regelungen zur Jahressonderzahlung tatsächlich ein derartiger Anspruch entstehen würde. Aus § 45 Abs. 3 AVR folgt nichts anderes. Danach reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistung unwirksam zu machen. Allerdings setzt auch diese Bestimmung voraus, dass die „einmalige Geltendmachung“ einen bereits entstandenen Anspruch betrifft. Erst wenn dieser ordnungsgemäß geltend gemacht worden ist, ist auch aus Gründen der Vereinfachung eine nochmalige Geltendmachung für später fällig werdende Leistungen entbehrlich (vgl. zu allem BAG vom 22.01.2009 – 6 AZR 5/08 Rn. 22 f.). Randnummer 148 Eine schriftliche Geltendmachung der Jahressonderzahlung nach dem 01.11.2013 seitens der Klägerin gegenüber der Beklagten ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, eine erstmalige Erhebung der Forderung erfolgte mit Klageerweiterung vom 22.11.2016. Der Anspruch auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2013 ist deshalb wegen Versäumung der geltenden Ausschlussfristen verfallen. Randnummer 149 Auch im Hinblick auf die geltend gemachte Jahressonderzahlung war die Berufung demzufolge zurückzuweisen. III . Randnummer 150 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 64 Abs. 2 ArbGG, 97 ZPO. Randnummer 151 Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Eingruppierungsstreitigkeit, die von der Berufungskammer in Übereinstimmung mit der hier zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht und nicht von der Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte oder des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern abweicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.