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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat 3 K 65/17 Gerichtsbescheid Kein Kindergeld bei Abbruch des Studiums § 32 Abs 4 Nr 2a EStG 2009, § 66 Abs

Kein Kindergeld bei Abbruch des Studiums Orientierungssatz

  1. Die Berufsausbildung endet auch dann, wenn das Kind ein Studium - ungeachtet einer fortbestehenden Immatrikulation - durch Nichtantritt zur letzmaligen Prüfung endgültig abgebrochen hat (Rn.20) (Rn.21) .
  2. Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 65/18). Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert beträgt 932,00 Euro. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung. Randnummer 2 Die Klägerin erhielt zunächst Kindergeld für ihren am
  3. Juli 1993 geborenen Sohn A. A absolvierte ab dem Wintersemester 2013/14 ein Bachelor-Studium (Wirtschaftsingenieurwesen) an der Universität B. Randnummer 3 Auf wiederholte Nachfrage des Beklagten erklärte die Klägerin, dass A das Studium nach dem Sommersemester 2015 abgebrochen habe, er strebe den Beginn eines neuen Studiums zum Wintersemester 2016 an. Randnummer 4 Da dem Beklagten lediglich die Studienbescheinigung vom Wintersemester 2013/14 vorlag, hob der Beklagte mit Bescheid vom
  4. September 2016 die Kindergeldfestsetzung von 04/2014 bis 11/2015 auf und forderte Kindergeld in einer Gesamthöhe von 3.724,00 € zurück. Randnummer 5 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am
  5. Oktober 2016 Einspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, dass Kindergeld für den gesamten Zeitraum der Immatrikulation zu gewähren sei und verwies auf die Studienbescheinigung vom
  6. November 2016 sowie auf die Studienverlaufsbescheinigung vom selben Tag. Danach war A vom Wintersemester 2013/14 bis zum Wintersemester 2014/15 an der Universität B eingeschrieben. Zunächst belegte A den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen, ab Wintersemester 2014/15 den Studiengang Wirtschaftsinformatik. Ab Wintersemester 2016/17 hatte er sich für den Studiengang Bachelor/Informatik eingeschrieben. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  7. Januar 2017 gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Abgabenordnung (AO) setzte der Beklagte unter Abänderung seines Bescheides vom
  8. September 2016 für A Kindergeld für folgende Zeiträume fest:
  9. April 2014 bis
  10. Oktober 2014
  11. September 2016 bis
  12. Dezember 2016 ab
  13. Januar
  14. Randnummer 7 Mit Einspruchsentscheidung ebenfalls vom
  15. Januar 2017 wies der Beklagte für den Zeitraum
  16. November 2014 bis
  17. März 2015 den Anspruch auf Kindergeld zurück. Zur Begründung erläuterte er, dass A ausweislich der vorliegenden Exmatrikulationsbescheinigung vom
  18. September 2016 an der Universität B eingeschrieben und wegen nicht bestandener Prüfung exmatrikuliert worden sei. Da der konkrete Zeitpunkt der endgültig nicht bestandenen Prüfung seitens der Klägerin nicht nachgewiesen worden sei, könne nicht festgestellt werden, ob und bis zu welchem Zeitpunkt das Kind im Wintersemester 2014/2015 ernsthaft für einen Beruf ausgebildet worden sei. Randnummer 8 Die Einspruchsentscheidung betraf nur noch den Zeitraum vom
  19. November 2014 bis zum
  20. März 2015, da die Klägerin den Einspruch für den Zeitraum ab dem
  21. April 2015 zurückgenommen hatte. Randnummer 9 Die Klägerin hat am
  22. Februar 2017 Klage erhoben und begehrt nunmehr Kindergeld für ihren Sohn für den Zeitraum
  23. November 2014 bis zum
  24. März 2015 festzusetzen. Randnummer 10 Auf Anfrage des Gerichts, zu welchem Zeitpunkt A die Prüfung, die letztlich zur Exmatrikulation geführt hat, nicht bestanden hat, reagierte die Klägerin nicht. Randnummer 11 Daraufhin wandte sich die Berichterstatterin direkt an die Universität B. Diese hat am
  25. Juni 2018 mitgeteilt, dass A im Rahmen seines Studienganges BA Wirtschaftsinformatik am
  26. Februar 2015 aufgrund einer Sanktionsentscheidung nach Nichterscheinen zur Prüfung „Einführung in die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre“ seinen Prüfungsanspruch in dem genannten Studiengang endgültig verloren habe. Der zuständige Prüfungsausschuss habe dann mit Bescheid vom
  27. Februar 2015 den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruches förmlich festgestellt. A sei mit Schreiben des Studierendensekretariates vom
  28. April 2015 zur Exmatrikulation angehört, mit Bescheid vom
  29. Mai 2015 sei dann die Exmatrikulation vollzogen worden. Der Exmatrikulationsbescheid vom
  30. Mai 2015 sei dann bestandskräftig geworden. Die der gerichtlichen Anfrage beigefügte Exmatrikulationsbescheinigung weise zwar als Ausstellungsdatum den
  31. September 2016 aus, sei aber erst lange nach der Exmatrikulation ausgefertigt worden. Randnummer 12 Der Beklagte hat aufgrund der Auskunft der Universität B am
  32. Juli 2018 einen Abhilfeentscheidung erlassen und Kindergeld für den Zeitraum vom
  33. November 2014 bis
  34. Februar 2015 festgesetzt. Der Rechtsstreit wurde insoweit von beiden Beteiligten für erledigt erklärt. Randnummer 13 Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage für den vorbleibenden Monat März 2015 vor, dass auch für diesen Monat der Kindergeldanspruch bestehe. Ein Kindergeldanspruch bestehe dann, wenn das Kind das
  35. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und Ausbildungsgänge absolviere, die im Rahmen einer Ausbildung- oder Studienordnung erfolgen. Eine Ausbildung im Rahmen eines Studiums ende entweder mit dem Bestehen der studienbeendenden Prüfung oder der Exmatrikulation, hier also nicht vor Ablauf des
  36. März
  37. Die Universität B habe mitgeteilt, dass A am
  38. April 2015 zur Exmatrikulation angehört und die Exmatrikulation erst mit Bescheid vom
  39. Mai 2015 bestandskräftig geworden sei. Ein Student, der zu einer Prüfung nicht antrete oder diese nicht bestehe, indizierte den Abbruch der Berufsausbildung nicht selbst. Selbst wenn das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge habe, dass der aktuell belegte Studiengang nicht mehr erfolgreich abgeschlossen werden könne, müsse das nicht notwendig die Beendigung der Ausbildung nach sich ziehen. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Aufhebungsbescheid vom
  40. September 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  41. Januar 2017 für den Monat März 2015 aufzuheben. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Zur Begründung verweist er auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung. Ergänzend wird auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen, wonach die Berufsausbildung eines Kindes spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ende (BFH-Urteil v.
  42. Mai 2000 VI R 143/99, BStBl II 2000, 473; BFH-Beschluss vom
  43. Januar 1999, VII B 214/98 in Juris). Randnummer 17 Dem Gericht lag zur Entscheidung ein Band Kindergeldakten des Landesbesoldungsamtes Mecklenburg-Vorpommern vor. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld für den Monat März
  44. Randnummer 19 Nach § 66 Abs. 2 EStG wird das Kindergeld vom Beginn des Monates an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monates, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Randnummer 20 Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber noch ernstlich darauf vorbereitet (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofes -BFH- vom
  45. Juni 1999 VI R 50/98, BStBl II 1999, 706; vom
  46. April 1997 VI R 135/95, BFH/NV 1997, 655). Zur Hochschulausbildung gehört auch die Ablegung des Examens. Ein Universitätsstudium ist regelmäßig erst in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolges vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist (vgl. BFH-Beschluss vom
  47. Januar 1999 VII B 214/98, BStBl II 1999, 141). Ein Hochschulstudium endet spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, kann aber auch bereits zuvor mit Erbringung aller Prüfungsleistungen beendet sein. Die Ausbildung endet auch, wenn das Kind sie (ungeachtet z. B. einer fortbestehenden Immatrikulation) tatsächlich abbricht (vgl. Seiler in Kirchhof, EStG,
  48. Aufl., § 32 EStG Rz. 12). Randnummer 21 Im Streitfall ist die Berufsausbildung zum Wirtschaftsinformatiker mit dem Nichtantritt zur Prüfung „Einführung in die Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre“ im Februar 2015 beendet worden. Der Nichtantritt zur Prüfung dokumentiert, dass A diese Berufsausbildung abgebrochen hat. Die Universität B hat am
  49. Juni 2018 mitgeteilt, das A im Rahmen seines Studienganges BA Wirtschaftsinformatik am
  50. Februar 2015 aufgrund einer Sanktionsentscheidung nach Nichterscheinen zur Prüfung seinen Prüfungsanspruch in dem genannten Studiengang endgültig verloren habe. Der zuständige Prüfungsausschuss habe dann mit Bescheid vom
  51. Februar 2015 den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruches förmlich festgestellt. A hatte somit keine Möglichkeit mehr, die Berufsausbildung zum Wirtschaftsinformatiker fortzusetzen. Auf den Zeitpunkt der Exmatrikulation im Mai 2015 kommt es nicht an, da die Berufsausbildung zum Wirtschaftsinformatiker bereits mit dem Nichtantritt zur Prüfung abgebrochen worden ist. Ein Kind befindet sich nur solange in Berufsausbildung, soweit es sich ernstlich auf einen Berufsabschluss vorbereitet. Nach der Mitteilung des Prüfungsausschusses über den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruches im Studiengang Wirtschaftsinformatik vom
  52. Februar 2015 kann hiervon nicht mehr ausgegangen werden. Randnummer 22 Dass A im unmittelbaren Anschluss an den endgültigen Verlust des Prüfungsanspruches im Studiengang Wirtschaftsinformatik im streitigen Zeitraum „März 2015“ eine andere Berufsausbildung begonnen hat, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Vielmehr hat sie dargelegt, dass A nach dem Sommersemester 2015 das Erststudium abgebrochen habe und den Beginn eines neuen Studiums zum Wintersemester 2016 anstrebe. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Finanzgerichtsordnung -FGO- i. V. m. § 138 Abs. 2 S. 2 FGO. Die Klägerin trägt gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens soweit sie unterlegen ist. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit aufgrund des Abhilfebescheides des Beklagten für die Monate November 2014 bis Februar 2015 für erledigt erklärt haben, trägt die Klägerin ebenfalls die Kosten des Verfahrens, § 138 Abs. 2 Satz 2 FGO i. V. m. § 137 Satz 1 FGO. Nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO sind zwar die Kosten grundsätzlich der Behörde aufzuerlegen, wenn sich die Hauptsache - wie im Streitfall - dadurch erledigt, dass dem Antrag der Klägerin durch Aufhebung des Verwaltungsaktes stattgegeben wird. Die Kosten können allerdings auch der Klägerin zur Last gelegt werden, wenn der die Erledigung der Hauptsache bewirkende Verwaltungsakt auf Tatsachen beruht, die die Klägerin früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen (§ 138 Abs. 2 Satz 2 FGO i. V. m. § 137 Satz 1 FGO). Diese (Ausnahme-)Regelung dient erkennbar der Prozessökonomie. Die Beteiligten sollen veranlasst werden, von vornherein in zumutbarer Weise bei der Sachaufklärung mitzuwirken. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 138 Abs. 2 Satz 2 FGO i. V. m. § 137 Satz 1 FGO Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Beklagte hat zwar im Klageverfahren dem Antrag der Klägerin teilweise stattgegeben, die Entscheidung beruht aber auf Tatsachen, die die Klägerin bereits im Einspruchsverfahren hätte geltend machen können. So hätte die Klägerin bereits im Einspruchsverfahren mitteilen können und müssen, wann ihrem Sohn A das endgültige Nichtbestehen der Prüfung bekanntgegeben wurde. Dies ist trotz ausdrücklicher Nachfrage des Beklagten nicht geschehen. Randnummer 24 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Randnummer 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 4 Gerichtskostengesetz (GKG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.