ZeitVG Leitsatz Der vertragsverlängernden Anwendung von § 2 Abs. 5 WissZeitVG steht nicht entgegen, dass der Verlängerungstatbestand in Zeiten des Arbeitsverhältnisses auftritt, die hinsichtlich des Bestandes des Arbeitsverhältnisses bereits auf die Anwendung von § 2 Abs. 5 WissZeitVG zurückgehen. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock,
VG bei dem beklagten Land als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Seit dem 01.04.2015 ist er als teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer zunächst vertraglich bis zum 31.03.2017
ZeitVG beschäftigt. Randnummer 3 Im Arbeitsvertrag heißt es dazu: Randnummer 4 „§ 1 Herr O… wird ab 01.04.2015 im Rahmen des Drittmittelprojektes GRK 1887/1: Deutungsmacht, Religion und Belief Systems in Deutungsmachtkonflikten Projektnummer: 65150012 × als Teilzeitbeschäftigter × mit 65 v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollbeschäftigten × für die Zeit bis zum 31.03.2017, Befristungsgrund: § 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz beschäftigt.“ Randnummer 5 Der Kläger ist im Rahmen eines von der DFG geförderten Graduiertenkollegs beschäftigt worden. Die Arbeitsaufgabe des Klägers bestand darin, im Rahmen des Graduiertenkollegs an seiner Dissertation zu arbeiten und an dem Forschungs- und Qualifikationsprogramm des Graduiertenkollegs teilzunehmen. In dem Zuwendungsbescheid für das Graduiertenkollegs Deutungsmacht vom 07.11.2013 ist unter Ziffer 4 ausgeführt, dass empfohlen wird alle Stellen
ZeitVG zu befristen sind, da der Befristungsgrund „Qualifizierung“ dem Inhalt und Zweck des Arbeitsverhältnisses entspräche und gleichzeitig den Forderungen nach Chancengleichheit in der Wissenschaft gerecht werde. Randnummer 6 Nach der Geburt seines ersten Kindes J. im Jahr 2015 beantragte der Kläger Elternzeit für den Zeitraum vom 16.10.2015 bis zum 15.03.
ZeitVG Anwendung finden. Der Kläger sei im Rahmen eines Drittmittelprojektes beschäftigt gewesen. Bei der Bezeichnung des Befristungsgrundes nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG handele es sich um eine Falschbezeichnung. Aus dem gesamten übrigen Vertrag sei erkennbar, dass eine Befristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG gewollt gewesen sei. Randnummer 14 Das Urteil ist dem Kläger unter dem 20. April 2018 zugestellt worden. Randnummer 15 Mit Schriftsatz vom 16.05.2018, eingegangen bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern am selben Tag, legte der Kläger gegen das Urteil Berufung ein. Randnummer 16 Der Kläger führt zur Begründung der Berufung aus, dass das Arbeitsgericht fehlerhaft einen Vertrag im Sinne des § 2 Abs. 2 WissZeitVG angenommen habe. Ziel des Arbeitsvertrages sei gewesen, dass er im Zeitraum der Befristung des Arbeitsverhältnisses an seiner Qualifikationsarbeit (Promotion) habe arbeiten können. Das Promotionsverfahren sei am 16.05.2018 eröffnet worden. Die Dissertation und damit der Abschluss des Promotionsverfahrens seien für Oktober bzw. November 2018 angedacht. Eine Befristung auf Grund einer Drittmittelfinanzierung sei bezüglich dieses Beschäftigungsverhältnisses weder bekannt noch gewollt gewesen. Hinzu käme, dass der erste Vertrag des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität für den Zeitraum 01.04.2014 bis 31.03.2015 nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG befristet gewesen sei, dies jedoch mit dem zweiten Vertrag vom 01.04.2014 zum 31.03.2017 ausdrücklich in § 2 Abs. 1 WissZeitVG umbenannt worden sei. Entsprechend der Information durch Fachvorgesetzte und Personaldezernent sei ausdrücklich eine Qualifikationsbefristung vereinbart worden. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 13.04.2018 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung mit dem 30.08.2017, sondern erst mit dem 21.12.2017 sein Ende gefunden hat. Randnummer 18 Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Das beklagte Land schließt sich zunächst der Rechtsauffassung des Klägers an, dass es sich um eine Befristung
ZeitVG und nicht eine
ZeitVG handele. Da die Deutsche Forschungsgemeinschaft die Förderpraxis dahingehend geändert habe, auch Vertragsverlängerungen nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG kostenneutral zu fördern, sei bereits der Arbeitsvertrag des Klägers vom 12.02./17.03.2015, mit dem das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03.2017 verlängert wurde, nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet. Randnummer 20 Das beklagte Land meint jedoch, bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 WissZeitVG, der auf die Dauer des befristeten Arbeitsvertrages nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG abstelle, ergebe sich, dass sich nur die Dauer eines nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG rechtsgeschäftlich begründeten Arbeitsverhältnisses verlängern könne, nicht aber die Dauer einer nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG eingetretenen Verlängerung des Arbeitsverhältnisses. Auch das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung BAG-Urteil vom 28.05.2014 – Aktenzeichen 7 AZR 456/12 betont, dass sich das nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristete Arbeitsverhältnis um die Zeit verlängere, für die vor Ablauf des ursprünglich vereinbarten Vertragsendes Elternzeit genommen worden sei. Zudem habe der Gesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung von nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG begründeten und nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG verlängerten Arbeitsverhältnissen in § 2 Abs. 5 Satz 2 WissZeitVG angeordnet. Wie durch die Begrenzung der Verlängerungsdauer auf zwei Jahre in § 2 Abs. 5 Satz 2 WissZeitVG habe der Gesetzgeber auch dadurch, dass er in § 2 Abs. 5 WissZeitVG die Verlängerung nur der nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG begründeten, nicht aber die der verlängerten Arbeitsverhältnisse angeordnet hat, einen Ausgleich geschaffen zwischen dem Ziel, zu verhindern, dass Nachwuchswissenschaftler wegen eines der in § 2 Abs. 5 WissZeitVG aufgeführten Sachverhalte ihre Karriere abbrechen, und dem Ziel, eine möglichst zügige Qualifikation von Nachwuchswissenschaftlern zu fördern und die Bereitstellung von Qualifikationsstellen für möglichst viele Nachwuchswissenschaftler zu ermöglichen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 21 Die Berufung ist
GG statthaft. Sie ist im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. II. Randnummer 22 Die Klage ist auch als Feststellungsantrag zulässig, insbesondere sind die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt. III. Randnummer 23 Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung, dass sich sein Arbeitsverhältnis zu dem beklagten Land bis zum 21. Dezember 2012 verlängert hat.
ZeitVG verlängert sich die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Abs. 1 im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um Zeiten in einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 6, 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist. 1. Randnummer 24 Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 WissZeitVG ist eröffnet. Der Kläger stand zu dem beklagten Land in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG.
ZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Randnummer 25 Bei dem Kläger handelt es sich um wissenschaftliches Personal im Sinne des § 1 WissZeitVG. Dabei ist der Begriff des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung. Zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Das Adjektiv wissenschaftliche bedeutet „die Wissenschaft betreffend“. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG Urteil vom 25.04.2018 – Aktenzeichen 7 AZR 82/16 -). Randnummer 26 Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien war alleinige Aufgabe des Klägers, seine Dissertation anzufertigen.
1 LHG-MV wird durch die Promotion eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Erstellung einer Dissertation, welche die Grundlage einer Promotion im Sinne des § 43 LHG-MV darstellt, zweifellos dem Bereich der wissenschaftlichen Arbeit zugerechnet werden kann. Randnummer 27 Beide Parteien sind zudem übereinstimmend ausweislich des Arbeitsvertrages davon ausgegangen, dass die Befristung des Arbeitsvertrages
ZeitVG erfolgt. Die Parteien haben in dem Vertrag, welcher die befristete Beschäftigung ab dem 01.04.2015 regelt, als Befristungsgrund ausdrücklich § 2 Abs. 1 WissZeitVG angegeben. Randnummer 28 Dass der Kläger im Rahmen eines drittmittelfinanzierten Graduiertenkolleg beschäftigt worden ist, führt nicht dazu, dass es sich um eine Drittmittelbefristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG handelt.
ZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird. Die Norm dient primär der Forschungsförderung und nicht dem Hauptzweck des Gesetzes, der Qualifikationsförderung der wissenschaftlichen Mitarbeiterin und Mitarbeiter (Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Auflage, § 2 WissZeitVG, Rn. 81). Dabei ist die Drittmittelbefristung nach Abs. 2 unabhängig von der Befristung nach Abs. 1 zulässig. Damit kann das wissenschaftliche Personal auch dann noch auf Grund des Abs. 2 befristet eingestellt werden, wenn die Höchstbefristungsdauer nach Abs. 1 ausgeschöpft wurde (Preis/Ulber, a. a. O., Rn. 91). Randnummer 29 Vorliegend ist der Kläger im Rahmen eines Graduiertenkollegs der DFG beschäftigt worden.
Ziffer 4 des Bewilligungsbescheides wird die Finanzierung von Stellen für Doktorandinnen und Doktoranden bewilligt. Des Weiteren regt die DFG ihrerseits an, die Befristung
ZeitVG vorzunehmen. Dabei sind Graduiertenkollegs Einrichtungen der Hochschulen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, in deren Mittelpunkt die Qualifizierung von Doktorandinnen und Doktoranden im Rahmen eines thematisch fokuszierten Forschungsprogramms sowie einer strukturierten Qualifizierungskonzeptes ist (Deutsche Forschungsgemeinschaft; http://www.dfg.de/Foerderung/Programme/koordinierte_Programme/Graduiertenkollegs (Stand 26.10.2018)). Da die Vertragsparteien vorliegend eine Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG vorgenommen haben und diese sich auch in dem Rahmen der Höchstgrenzen des § 2 Abs. 1 WissZeitVG bewegt, ein Graduiertenkolleg und ein Graduiertenkolleg gerade dem Qualifizierungsgedanken des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 WissZeitVG Rechnung trägt, handelt es dem übereinstimmenden und erklärtem Willen der Paretein nach um eine Befristung
ZeitVG. 2. Randnummer 30 Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat sich
ZeitVG bis zum 21.12.17 verlängert. a) Randnummer 31
Abs.5 verlängert sich die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Abs. 1 im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Die Verlängerung des Arbeitsvertrages um die in § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5 WissZeitVG genannten Zeiträume tritt kraft Gesetzes „automatisch“ ein, sofern das Einverständnis des Arbeitnehmers vorliegt. Die Vertragsverlängerung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG erfordert deshalb keinen Vertragsschluss. Dass Erfordernis des Einverständnisses des Arbeitnehmers soll lediglich verhindern, dass der Verlängerungsautomatismus gegen seinen Willen eintritt. Die Einverständniserklärung des Arbeitnehmers des nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG ist keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftliche Handlung. Während eine Willenserklärung im Sinne des § 145 ff BGB auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge kraft rechtsgeschäftlichen Willens gerichtet ist, sind geschäftsähnliche Handlungen auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten. Dabei ist die Einverständniserklärung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolgekraft rechtsgeschäftlichen Willens, sondern der durch Gesetz angeordneten Rechtsfolge der Verlängerung der Dauer des nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristeten Vertrages gerichtet (BAG, Urteil vom 30.08.2017 – Aktenzeichen 7 AZR 524/15 -, Rn. 31). Randnummer 32 Die erforderliche Einverständniserklärung des Klägers lag bereits vor Auslaufen des Vertrages vor. Der Vertrag des Klägers hatte sich zutreffend auf Grund des § 2 Abs. 5 Nr. 3 durch die Elternzeit für das erste Kind des Klägers bis zum 30. August 2017 verlängert. Der Kläger hat seinen Antrag auf Elternzeit für den Zeitraum 07.07.2017 bis 06.08.2017 ursprünglich am 12.06.2017 gestellt, dieses jedoch dann korrigiert durch Schreiben vom 25.07.2017 und die Elternzeit für den Zeitraum 03.07.2017 bis 02.10.2017 beantragt. Des Weiteren beantragte er mit diesem Schreiben Elternzeit vom 03.11.2017 bis 02.12.2017. Da er für zwei Zeiträume Elternzeit beantragte, die nach Ablauf des bereits verlängerten Vertrages lagen, kann hierin die Einverständniserklärung des Klägers gesehen werden, dass er mit einer weiteren Verlängerung des Vertrages
5 Satz 1 Nr. 3 einverstanden gewesen ist, da anderenfalls der Antrag auf Elternzeit bei dem beklagten Land für Zeiträume, welche nach Auslaufen des Vertrages liegen, sinnfrei gewesen wäre.
BEEG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Dieser Anspruch besteht
2 bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes.
2 Satz 6 kann dieser Anspruch nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
1 Satz 6 BEEG kann jeder Elternteil seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Dabei kann
Satz 7 der Arbeitgeber lediglich die Inanspruchnahme eines dritten Abschnittes einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrages aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem
seines Antrages gehabt. Zunächst wäre die Elternzeit vom 03.11.2017 bis 20.11.2017, dem Ende der Verlängerung auf Grund der Elternzeit bis zum 02.10.2017 in einem Umfang von 18 Tagen zu berücksichtigen, was zu einer Verlängerung des Arbeitsvertrages bis zum 08.12.2017 geführt hätte. Die Elternzeit vom 21.11.2017 bis 02.12.2017 umfasste weitere 12 Tage und führt somit zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 21.12.2017. Randnummer 38 Insoweit hat das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 21.12.2017 bestanden. IV. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. V. Randnummer 40 Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG zur Zulassung der Revision liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.