Beitragschuldners Leitsatz 1. Zum Inhalt
allgemeinen Gleichheitssatzes. (Rn.39)
neuen wieder aufgehoben wird. (Rn.52)
Insolvenzverfahrens entstanden ist. (Rn.66) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten
Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid über einen Schmutzwasserbeitrag. Randnummer 2 Sie ist seit dem Jahre 2016 als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns grundbuchlich eingetragene Eigentümerin
Hausgrundstücks mit postalischer Adresse wie aus dem Rubrum ersichtlich. Das im Grundbuch von Crivitz, Blatt z, eingetragene Grundstück besteht aus dem 3.633 m² großen Flurstück a der Flur b, Gemarkung B-Stadt. Randnummer 3 Zuvor war ihr Ehemann Eigentümer dieser Immobilie. Über
sen Vermögen war mit Beschluss
Amtsgerichts Schwerin vom 30. Januar 2003 (Az. 580 IN 931/02) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Randnummer 4 Mit Bescheid über die Festsetzung
Kanalbaubeitrags vom 8. Oktober 2003 setzte der Beklagte gegenüber dem Ehemann der Klägerin für dieses Grundstück einen Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 8.074,34 € fest, darüber hinaus mit Bescheid über die Festsetzung
Kläranlagenbeitrags vom gleichen Tag für dieses Grundstück auch einen „Kläranlagenbeitrag“ in Höhe von 3.542,18 €. Randnummer 5 Daraufhin meldete sich der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom
Anschlussbeitrags für die Herstellung der öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung vom 2. Dezember 2003 erhob der Beklagte erneut vom Ehemann der Klägerin hinsichtlich
genannten Grundstücks bei einer anrechenbaren Grundstücksgröße von 2.800 m² einen solchen Beitrag in Höhe von nunmehr 6.755 €. Wiederum meldete sich der Insolvenzverwalter und teilte mit, er könne die Forderung derzeit mangels Masse nicht begleichen. Randnummer 8 Mit Beschluss vom
Anschlussbeitrags für die Herstellung der öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung vom
Beitragsbescheids vom 2. Dezember 2003 erfolgt. Randnummer 16 Mit dem nunmehr nochmals erlassenen Bescheid verletze der Beklagte den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung bzw. das Verbot der Doppelveranlagung. Es sei als begünstigende Wirkung
Beitragsbescheids dinglicher Natur und hafte dem Grundstück in dem Sinne an, dass dieses anschlussbeitragsrechtlich veranlagt sei. Die begünstigende Wirkung gehe daher kraft seiner Dinglichkeit auf den Rechtsnachfolger im Grundstückseigentum über. Das Verbot gelte selbst dann, wenn z. B. wegen einer fehlerhaften Beitragssatzung die Beitragspflicht nicht habe entstehen können, gleichwohl aber mittels eines rechtswidrigen Bescheids festgesetzt worden sei. Randnummer 17 Damit ergebe sich hier, dass der Beklagte bereits am 2. Dezember 2003 einen bestandskräftigen Beitragsbescheid erlassen gehabt habe, der dasselbe Grundstück betroffen habe, mit dem der Beitrag für dieselbe Maßnahme, nämlich die Herstellung der Abwasserentsorgungsanlagen in Crivitz und den dafür erforderlichen Beitrag zum Gegenstand gehabt habe. Daran ändere auch nichts, dass der damalige Bescheid dem Insolvenzverwalter hätte bekannt gegeben werden müssen. Randnummer 18 Andernfalls fehle dem streitgegenständlichen Bescheid allerdings eine wirksame Rechtsgrundlage. Die Satzung sei in materiell-rechtlicher Hinsicht unwirksam, weil sie in § 5 hinsichtlich
Beitragsmaßstabs im Einzelnen Regelungen enthalte, die gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstießen. Randnummer 19 In § 5 Abs. 1 der Satzung werde auf Art und Maß der Bebaubarkeit und der baulichen Nutzung
Grundstücks abgestellt. Der Beitragsmaßstab solle sich errechnen aus der Größe der sog. bevorteilten Grundstücksfläche multipliziert mit einem Nutzungsfaktor. Dies führe zu ungleichen Ergebnissen innerhalb der einzelnen in § 5 Abs. 2 lit. a bis h der Satzung geregelten Einzelfälle. Randnummer 20 Der Vorteil müsse bei der Wahl
Beitragsmaßstabs gleich behandelt werden. Hier schaffe § 5 der Satzung unterschiedliche und zum Teil wenig transparente Regelungen. Randnummer 21
Zeitmoments sei bedeutsam, dass die Fertigstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage in der Stadt B-Stadt bereits 2001 erfolgt sei. Auch das Umstandsmoment sei gegeben: Dazu sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit dem Erlass einer wirksamen Beitragssatzung am
Beklagten über die Festsetzung
Anschlussbeitrags für die Herstellung der öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung vom
Verwaltungsgerichts Greifswald (Az. 3 A 616/07) geteilt (der neue Beitragsschuldner erfahre von der Aufhebung
Bescheids an den Vorgänger im Zweifel ohnehin nichts, für ihn sei allein bedeutsam, dass keine Doppelzahlung erfolge, und darüber sage die Bescheidaufhebung für sich genommen nichts aus). Randnummer 34 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Entscheidungsgründe Randnummer 35 Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Anschlussbeitragsbescheid ist unbegründet. Randnummer 36 Der Bescheid
Beklagten über die Festsetzung
Anschlussbeitrags für die Herstellung der öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung vom
Zweckverbands Schweriner Umland Trinkwasserversorgung/Abwasserentsorgung (Beitrags- und Gebührensatzung Schmutzwasser) vom 29. November 2013 bildet die Rechtsgrundlage
hier angefochtenen Beitragsbescheids. Sie ist in ihrem hier allein maßgeblichen beitragsrechtlichen Teil nach derzeitiger Einschätzung
Gerichts die erste wirksame Beitragssatzung in diesem Bereich (siehe Urteil
Gerichts v. 28. Juni 2017 – 4 A 1049/14 SN – und den Beschluss
Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom
Gleichheitssatzes und seiner Reichweite bei Rechtsnormen hat die Kammer in dem genannten Urteil vom 5. Mai 2011 Folgendes ausgeführt, an dem festgehalten wird: Randnummer 40 „… Der Gleichheitssatz
G, Urt. v.
Normgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Er muss seine Auswahl lediglich sachgerecht treffen. Was hier sachlich vertretbar oder sachfremd und
halb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart
konkreten Sachverhaltes, der geregelt werden soll. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart
zu regelnden Sachbereichs (VGH Mannheim, Beschl. v.
1 GG gebietet nicht nur keine Gleichbehandlung aller Grundstücke durch einen einheitlichen Beitragsmaßstab, er verbietet sie sogar. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, aber auch, wesentliches Ungleiches ungleich zu behandeln. Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen (BVerfG, Beschl. v. 16. Okt. 2018 – 2 BvL 2/17 –, juris Rn. 17 m. w. N.). Muss demnach Ungleiches auch ungleich behandelt, so liegt dieser Umstand mit Blick auf den abzuschöpfenden Vorteil
Anschlusses an eine öffentliche Einrichtung bei den verschiedenen Bebauungsmöglichkeiten von Grundstücken vor. Randnummer 43 Die Maßstabsregelungen in § 5 der Beitrags- und Gebührensatzung orientieren sich, comme il faut (wie es sein soll), am Vorteilsprinzip
1 Sätze 2 und 3 KAG M-V , nehmen dabei unter Beachtung
1 GG zu Recht die unterschiedliche bauliche Ausnutzbarkeit von Grundstücken je nach bauplanungsrechtlicher Lage in den Blick und setzen hieran zutreffend die anschlussbeitragsrechtlich zu erfassende Fläche der jeweiligen Grundstücksgruppen fest. Dabei ist es nicht rechtsfehlerhaft, bei „Baulandgrundstücken“ die gesamte Grundstücksfläche zugrunde zu legen, auch wenn sie regelmäßig nicht vollumfänglich überbaubar ist; die Bebaubarkeit reicht insoweit aus, während bei anderen Grundstücken differenziert wird. Randnummer 44 Die angebliche, von der Klägerin sog. „Rabattregelung“ für Grundstücke im Außenbereich oder solche, die vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich übergingen, hinsichtlich ihres Außenbereichsteils liegt nicht vor. Vielmehr wird der anschlussbeitragsrechtliche Vorteil zu Recht angeknüpft an die Frage der bauplanungsrechtlichen Bebaubarkeit, die bei Grundstücken oder Teilen davon, die im Außenbereich liegen (und nicht privilegiert sind), deutlich eingeschränkt ist (vgl. § 35 BauGB) als bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich, im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans usw. (vgl. §§ 30-34 BauGB). Randnummer 45 Der in Fällen von (auch) Außenbereichsgrundstücken maßgebliche satzungsrechtliche sog. Umgriffsflächenmaßstab eines Faktors von 0,2 der Grundfläche angeschlossener Gebäude („Baulichkeiten“) ist im Übrigen in der Rechtsprechung (auch
Landes) als zulässig anerkannt (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
Gerichts v. 22. Dez. 2016 – 4 A 2086/16 SN –) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Im bereits zitierten Urteil
Obergerichts vom 15. März 1995 heißt es dazu (a. a. O., Rn. 46) zutreffend: Randnummer 47 „…Ein abgestufter Vollgeschoßmaßstab ist durchaus vorteilsgerecht, da die erhöhte beitragsrechtliche Belastung
ersten Vollgeschosses zum einen darin ihre Rechtfertigung findet, daß ein Gebäude in der Regel noch ein Dachgeschoß hat, das in zahlreichen Fällen nicht als Vollgeschoß im Sinne der Landesbauordnung gilt. Der Vorteil, der von einem solchen Dachgeschoß bzw. auch einem Kellergeschoß ausgeht, wird durch den höheren Ansatz für das erste Vollgeschoß abgegolten …“ Randnummer 48 III. Ebenso wenig teilt das Gericht die Meinung der Klägerin, § 5 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührensatzung Schmutzwasser sei unverständlich und unwirksam. Es ist dem Normadressaten grundsätzlich zuzumuten, sich namentlich im Fall
selbst betroffenen Grundstücks (rechts)kundig zu machen, ob sein Grundstück im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und wie es im Einzelnen auch hinsichtlich der Gebäudehöhe bebaubar ist. Ist er nicht in der Lage, einen Bebauungsplan zu lesen bzw.
sen (zeichnerische) Darstellungen und Regelungen zu deuten, muss er sich fachkundiger Hilfe bedienen, ohne dass dies einen Sachverhalt darstellt, der eine Satzungsnorm wie die vorliegende in ihrer Wirksamkeit berührt. Randnummer 49 IV. Auch gibt es in § 5 Abs. 4 lit. b Satz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung Schmutzwasser keinen „Korrekturfaktor“ von 2,3, wie die Klägerin vorträgt. Vielmehr handelt es sich dabei um einen „Ermittlungsfaktor“ oder „Umrechnungsfaktor“ der anzusetzenden Anzahl von Vollgeschossen in den (genannten) Fällen, in denen im („generellen“ bzw. vorhabenbezogenen) Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgelegt worden ist, dafür aber entsprechende Parameter für die Gebäudehöhe. Soweit die Klägerin auch hier das hohe Lied der Gleichheit anstimmt, so ist ihr auch bei der Vollgeschossregelung zu entgegnen, dass sie die Aussage
1 GG offensichtlich missversteht. Er verlangt nicht etwa, dass alle Grundstücke gleich mit wie vielen (möglichen) Vollgeschossen gleich zu behandeln sind, wie es bei ihr anklingt, weil sie angeblich den gleichen Vorteil i. S.
1 Sätze 2 und 3 KAG M-V hätten. Au contraire (Im Gegenteil)! Auch hier ist der Vorteil eines angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücks an die öffentliche Einrichtung vielmehr gerade ein unterschiedlicher und muss
halb gerade wegen und unter der Geltung
verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes auch so unterschiedlich behandelt werden; nur dann entspricht der Satzungsgeber Art. 3 Abs. 1 GG bzw. dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip, wobei beide Grundsätze eng miteinander verknüpft sind (vgl. Aussprung, a. a. O., § 3 Erl. 2.1 m. w. N.). Gegen die vorliegend vorgenommene Differenzierung bzw. Ermittlung der zu berücksichtigenden Anzahl der Vollgeschosse hat das Gericht aber gerade mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und das Äquivalenzprinzip keine Bedenken. Derjenige, der sein Grundstück baurechtlich intensiver, hier in die Höhe betrachtet, also im Hinblick auf die Anzahl der Vollgeschosse usw., nutzen kann, hat durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung grundsätzlich einen größeren Vorteil. Randnummer 50 Das Gericht stört an § 5 Abs. 4 der einschlägigen Satzung allein die manchmal „eigenwillige“ Zeichensetzung, die nicht stets den geltenden Regeln der Interpunktion entspricht, ohne dass dies allerdings Auswirkungen auf die rechtliche Wirksamkeit der Norm hat. Der Regelungsinhalt bleibt auch bei zu vielen Kommata in der Norm jedenfalls im vorliegenden Fall hinreichend deutlich und in der Sache unmissverständlich. Randnummer 51 B) Rechtsfehler bei der Heranziehung der Klägerin zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag sind ebenfalls nicht gegeben. Randnummer 52 I. Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der (Anschluss-)Beitragserhebung vor. Randnummer 53
halb, dass die sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf eine beitragsfähige Maßnahme einer bestimmten Anlage nur einmal und endgültig in Höhe
nach Maßgabe der Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in der entstandenen Höhe gedeckt wird. Ist die sachliche Beitragspflicht aufgrund einer wirksamen Satzung entstanden und der Beitragstatbestand erfüllt, ist die erneute Entstehung einer Beitragspflicht im Grundsatz gesperrt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Sept. 2017 – OVG 9 S 8.17 –, juris Rn. 11; Urt.
Gerichts v.
noch nicht bestandskräftigen früheren Beitragsbescheids im damaligen Vorverfahren; OVG Magdeburg, Urt. v.
neuen Eigentümers zu erkennen gibt, aus dem alten Bescheid keine Rechte mehr herleiten zu wollen, offenbar selbst dann, wenn dieser Wille dem damaligen Adressaten
alten Bescheids nicht zur Kenntnis gegeben wird). So liegen die Dinge aber hier, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Neben spezialgesetzlichen Regeln, die allerdings nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
Aufhebungsbescheids rechtlich keine Rolle mehr spielen, sind solche Aufhebungsentscheidungen grundsätzlich nur noch am Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen, wofür allerdings im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen. Randnummer 56
Erblassers und Ehemanns der Klägerin als auch
halb, weil der Zweckverband damals noch nicht über wirksames Beitragsrecht im Hinblick auf die öffentliche Einrichtung verfügte. Randnummer 57 3. Dies gilt im Ergebnis ebenso für den nachfolgend erneut gegen den genannten privatinsolventen Voreigentümer der Immobilie erlassenen Bescheid
Beklagten über die Festsetzung
Anschlussbeitrags für die Herstellung der öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung vom
Gerichts nicht darum, dass eine solche hoheitliche Handlung – hier der Erlass eines (Aufhebungs-)Verwaltungsakts – durch einen von der Behörde bevollmächtigten Rechtsanwalt grundsätzlich nicht selbst vorgenommen werden kann. Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Beklagte selbst intern diese Aufhebungsentscheidung getroffen und diesen Verwaltungsakt nur über das „Sprachrohr“
beauftragten Rechtsanwalts gegenüber dem Adressaten kundgetan und damit zwar über einen Dritten, aber mit behördlichem Wissen und Wollen wirksam bekanntgegeben hat ( § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. §§ 122 Abs. 1, 124 Abs. 1 AO). Randnummer 59 Der Entscheidung zur Aufhebung
bestandskräftigen Beitragsbescheids vom 2. Dezember 2003 ist der damalige Antragsteller und (Inhalts-)Adressat, der Rechtsvorgänger der Klägerin, auch nicht – etwa unter Hinweis auf die damals schon „erteilte“ bzw. eingetretene sog. Restschuldbefreiung – entgegen getreten, so dass sie als Verwaltungsakt (mangels Rechtsbehelfsbelehrung nach Ablauf eines Jahres) ebenfalls unanfechtbar geworden ist. Es spielt
halb keine Rolle, ob der Beklagte dazu unter der Geltung der §§ 172 ff. AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V , die als Spezialvorschriften gegenüber den §§ 130 f. AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V nach Auffassung der Kammer bei bestandskräftigen Kommunalabgabenbescheiden maßgeblich sind (dazu etwa zuletzt Urt.
Gerichts v.
Beitragsbescheids und (Insolvenz-)Schuldner zwischenzeitlich im Jahre 2009 erteilten bzw. eingetretenen sog. Restschuldbefreiung erfasst gewesen, sodass durchgreifend fraglich erschiene, ob sie nach ihrer bestandskräftigen Aufhebung nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht „erneut“ geltend gemacht werden könnte. Randnummer 61 aa) Vorbehaltlich
hier nicht einschlägigen § 302 der Insolvenzordnung (InsO) gilt zwar, dass nach § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO die Wirkung der Restschuldbefreiung gegen alle Insolvenzgläubiger eintritt, was nach § 301 Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift auch für Gläubiger gilt, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Dabei wird nicht danach differenziert, ob die Nichtanmeldung aus fahrlässiger Rechtsunkenntnis oder absichtlich erfolgt ist, um der Gefahr einer häufig niedrigen Befriedigungsquote zu begegnen. Randnummer 62 bb) Allerdings werden von der sog. Restschuldbefreiung nur vermögensrechtliche Forderungen von Insolvenzgläubigern erfasst, also nach § 38 InsO solche, die im Zeitpunkt der Eröffnung
Insolvenzverfahrens (hier Ende Januar 2003) „begründet“ und damit entstanden waren (Andres, in: ders./Leithaus, InsO,
Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO). Der Anspruch gegen den Schuldner muss folglich vor Eröffnung
Insolvenzverfahrens entstanden sein, wobei es genügt, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen war, auch wenn sich die Forderung
Gläubigers daraus erst nach Beginn
Insolvenzverfahrens ergibt (Andres, a. a. O., § 38 Rn. 3). M. a. W. muss der Rechtsgrund für das Entstehen der Forderung bei Verfahrenseröffnung bereits gelegt sein (Bork, a. a. O., Rn. 81 m. w. N.). Hierfür ist Voraussetzung, dass das Schuldverhältnis schon vor diesem Zeitpunkt bestand und der die Forderung begründende Tatbestand im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits vollständig verwirklicht war (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 5. Juli 2018 – 1 K 2502/15 –, juris Rn. 40; VG Frankfurt [Oder], Urt. v. 26. April 2017 – 5 K 224/14 –, juris Rn. 30). Ist eine Beitragsforderung vor Eröffnung
Insolvenzverfahrens in diesem Sinne begründet worden, wäre sie gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO schriftlich beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anzumelden, wobei ein etwaiges – selbst unverschuldetes – Versäumen dieser Anmeldung nicht die Wirkung der Restschuldbefreiung in Frage stellen würde (§ 301 Abs. 1 Satz 2 InsO). Das Insolvenzrecht setzt insofern grundsätzlich nicht voraus, dass die Forderung bereits vollumfänglich entstanden oder fällig ist. Dementsprechend wird auch im Steuer- und Abgabenrecht nicht auf die Entstehung
Abgabenanspruchs abgestellt, sondern darauf, ob der zugrunde liegende Tatbestand, der zur Entstehung
Abgabenanspruchs führt, vom Schuldner vor der Verfahrenseröffnung bereits verwirklicht worden ist (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urt. v.
Insolvenzverfahrens über das Vermögen
Erblassers und Ehemanns der Klägerin Anfang
Jahres 2003 kein Insolvenzgläubiger, so dass auch keine Restschuldbefreiung im Hinblick auf den Anschlussbeitrag hat eintreten können. Die Anschlussbeitragsforderung war damals noch nicht „begründet“ i. S.
O, da die sachliche Beitragspflicht hinsichtlich eines Schmutzwasseranschlussbeitrags mangels wirksamen Beitragssatzungsrechts noch nicht entstanden war (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V in der Fassung seit Ende März 2005, ebenso aber materiell-rechtlich auch schon zu Zeiten
davon geltenden § 8 Abs. 7 KAG vom
Insolvenzverfahrens bis zur eingetretenen Restschuldbefreiung im April 2009 wohl in der Sache noch nicht einmal eine Masseverbindlichkeit i. S.
O entstanden sein, da bis ins Jahr 2009 (und darüber hinaus) aus dem genannten Grund immer noch keine sachliche Beitragspflicht vorlag. Randnummer 66 Eine insolvenzrechtliche Forderung eines Anschlussbeitrags könnte im Übrigen, was aber nicht abschließend entschieden werden muss, erst dann "begründet" i. S. von § 38 InsO sein, wenn sich das Beitragsschuldverhältnis konkretisiert hat, wozu es zusätzlich zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auch
Entstehens der persönlichen Beitragspflicht bedurft hätte (so VG Frankfurt [Oder], Urt. v.
10 KAG es vorsieht – im Zeitpunkt der Bekanntgabe
Beitragsbescheids entsteht. Auch diese Voraussetzung läge nicht vor. Die persönliche Beitragspflicht
Rechtsvorgängers der Klägerin nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V war zu dem Zeitpunkt der Insolvenzverfahrenseröffnung noch nicht bereits „begründet“, da der (vermeintliche) Anschlussbeitrag erst gegen Ende
Jahres 2003 durch Erlass
Bescheids
Beklagten über die Festsetzung
Anschlussbeitrags für die Herstellung der öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung vom 2. Dezember 2003 erhoben wurde. Läge die sachliche Beitragspflicht vor, so wäre die Beitragsforderung im Falle eines Grundstückseigentümers, über
sen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, allerdings nicht durch einen („titelgebenden“) Festsetzungsbescheid, sondern über einen Bescheid zur Feststellung einer solchen Beitragsschuld ( § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 251 Abs. 3 AO) und die entsprechende Anmeldung zur Tabelle zu verwirklichen, noch dazu dann bekanntzugeben nicht an den insolventen Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter (noch anders dagegen, wenn vor Eröffnung
Insolvenzverfahrens bereits ein Beitragsbescheid an den Schuldner ergangen war, der sich zu diesem Zeitpunkt im Stadium
Vorverfahrens befand, vgl. dazu VG Greifswald, Urt. v.
Bürgerlichen Gesetzbuchs) wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet Verwirkung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung
Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens
Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung
Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (vgl. statt vieler Urt.
Gerichts v.
Zeitmoments erscheint dem Gericht durchgreifend fraglich, denn für die Beurteilung der Zeitspanne kommt es im Anschlussbeitragsrecht jedenfalls nicht auf die Fertigstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage vor dem Grundstück
Eigentümers an. Randnummer 70 Jedenfalls aber fehlt es am Umstandsmoment. Es stellt insoweit einen unzulässigen Zirkelschluss dar, wenn die Klägerin dafür auf die angeblich lange Zeit
„Zuwartens“
Beklagten bzw. Zweckverbands bis zum Erlass der vorliegenden Beitrags- und Gebührensatzung im Jahre 2013 hinweist. Das Umstandsmoment ist auch nicht im Hinblick auf die seinerzeitige Erklärung
anwaltlich vertretenen Beklagten im Eilverfahren 4 B 626/10 zu sehen. Darin wurde lediglich erklärt, aus dem damaligen Bescheid vom 2. Dezember 2003 (!) keine Rechte mehr gegen den Rechtsvorgänger der Klägerin herleiten zu wollen. Diese Erklärung ist aber nicht so zu verstehen, dass der Beklagte auch zukünftig keine Rechte aus dem Anschluss
fraglichen Grundstücks an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung gegenüber dem Rechtsvorgänger der Klägerin geltend machen wollte und er ihn
halb anschlussbeitragsrechtlich endgültig „in Ruhe lassen“ und zukünftig keinen weiteren Anschlussbeitragsbescheid erlassen werde. Randnummer 71 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 72 Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.