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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat L 10 AS 63/16 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - teils selbst

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - teils selbst genutztes Hausgrundstück - Miteigentumsanteile am Zweifamilienhaus - Prognoseentscheidung zu den Verwertungsmöglichkeiten i

§ 12Nr 12, Rn.

18 zu dem Schluss gelangt, dass ein Vermögensgegenstand nur dann verwertbar i. S. d. § 12 Abs. 1 SGB II ist, wenn er im Bewilligungszeitraum Erträge bringen kann, aus denen der Hilfebedürftige seinen Lebensunterhalt decken kann. Das BSG stellt hierbei auf den Bewilligungszeitraum (damals 6 Monate vgl. § 41 SGB II aF) ab. Insoweit misst es der Frage der Verwertbarkeit auch eine zeitliche Komponente zu, (vgl. BSG, Urteil vom 06. Mai 2010 – B 14 AS 2/09 R –,

§ 12Nr 15, Rn.

18; zuletzt BSG, Urteil vom 24. Mai 2017 – B 14 AS 16/16 R –, BSGE 123, 188-198,

§ 9Nr 16, Rn.

22 unter Verweis auf: BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R -

§ 12Nr 24 Rd

Nr 15 sowie BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R -

§ 12Nr 27 Rd

Nr 26). Dies ist vor dem Hintergrund der Vorstellung des Gesetzgebers, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um temporäre Unterstützungsleistungen für an sich erwerbsfähige Menschen handelt konsequent und sachgerecht. Insoweit muss für jeden Bewilligungszeitraum von sechs Monaten ab Antragstellung im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und gegebenenfalls welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, kurzfristig Erträge zu erzielen und die Hilfebedürftigkeit abzuwenden oder zu vermindern (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R -

§ 12Nr 15 Rd

Nr 19, 21; BSG Urteil vom 23.5.2012 - B 14 AS 100/11 R -

§ 12Nr 19 Rd

Nr 20 f: Möglichkeit des "Versilberns"; vgl. auch statt vieler: Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 01/16, § 12 SGB II, Rn. 241 mwNachw). Damit ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob prognostisch von einer Verwertbarkeit des Vermögens binnen sechs Monaten ausgegangen werden kann. Randnummer 34 Auf den vorliegenden Fall übertragen, bedeutet dies, dass den Klägern das Grundstücksvermögen nicht entgegengehalten werden kann. Das Grundstück war offensichtlich nicht binnen sechs Monaten verwertbar. Für die Verwertungsform eines Verkaufes ist dies durch die Sachverständige nachvollziehbar dargelegt. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass andere Verwertungsformen in Betracht kommen, kann dem diesseits nicht gefolgt werden. Notwendig wäre es, dass im Rahmen der anzustellenden Prognose festgestellt werden könnte, dass mit einer Verwertung binnen sechs Monaten zu rechnen ist. Zu diesem Schluss kann man aber auch für die Verwertungsformen der Beleihung und Vermietung nicht ernstlich gelangen. Prognostisch ist es gerade nicht wahrscheinlich, dass sich eine Bank bereit erklärt mittellosen Personen ein Darlehen zu geben. Schließlich wäre die Sicherheit – das Grundstück – auch aus Sicht einer Bank wertlos, solange die Miteigentümerschaften der Schwester und der Mutter der Klägerin bestehen. Eine Vermietung kommt bei den vorliegenden Eigentumsverhältnissen ebenfalls nicht in Betracht, da die Eigentumsanteile ideeller Natur sind und sich nicht auf konkrete Räumlichkeiten beziehen. Im Ergebnis ist eine Verwertung der ideellen Miteigentumsanteile prognostisch nicht möglich gewesen. Zwar wäre es denkbar die Eigentumsverhältnisse – gegebenenfalls durch eine Teilungsversteigerung – zu klären und anschließend die dann abgegrenzten Vermögensgegenstände zu verwerten. Diese Möglichkeit der Verwertung führt aber nicht dazu, dass die Hilfebedürftigkeit zu verneinen wäre, da sie erkennbar nicht binnen sechs Monaten realisiert werden kann. Randnummer 35 Folge dessen ist, dass die Miteigentumsanteile der Kläger deren Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II nicht ausschließen. Für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach §§ 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGB II ist das Vorverhalten der Kläger im vorhergehenden Bewilligungszeitraum – keine Verwertungsbemühungen – nicht von Bedeutung. Es kommt ausschließlich auf die Frage an, ob die Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung hilfebedürftig sind. Dies ist wie dargelegt dann der Fall, wenn an sich zu berücksichtigendes Vermögen nicht binnen sechs Monaten verwertbar ist. Die Lösung des Sozialgerichts, dass bei späteren Prognosen ein vorheriges Verhalten mitberücksichtigt wird, widerspricht schlicht dem Bedarfsdeckungsprinzip. Anders ist dies freilich dann, wenn Leistungen in Darlehensform streitig sind. In diesen Fällen setzt der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen bei nicht sofort verwertbarem Vermögen - nach entsprechenden Hinweisen des Jobcenters - Verwertungsbemühungen der betroffenen Person voraus. (BSG, Urteil vom 24. Mai 2017 – B 14 AS 16/16 R –, BSGE 123, 188-198,

§ 9

Nr 16) Eine derartige Prüfung ist aber erst dann anzustrengen, wenn der Vermögensgegenstand an sich verwertbar ist. Randnummer 36 Soweit das Sozialgericht offensichtlich der Ansicht ist, dass die prognostische Nichtverwertbarkeit nicht dazu führen darf, dass die Kläger trotz vorhandenen Vermögens dauerhaft zuschussweise Leistungen beziehen, ist dies zwar dem Grunde nach zutreffend. Allerdings lässt sich hiermit nicht die Abweisung der Klage begründen. Vielmehr ist dieses Problem – dauerhafter Leistungsbezug trotz vorhandenen Vermögens – darüber zu lösen, dass der Beklagte den Hilfebedürftigen schon bei Antragstellung bzw. möglichst zeitnah auf seine Pflichten hinweist von sich aus alle zumutbaren Schritte zur Beseitigung von Verwertungshindernissen zu unternehmen. Kommt der Hilfebedürftige dieser Aufforderung nicht nach, ist nach entsprechender Belehrung durch den Träger der Grundsicherung die mögliche Rechtsfolge bei fortgesetzt unwirtschaftlichem Verhalten die Absenkung des Arbeitslosengeldes II bis hin zu seinem Wegfall nach § 31 Abs 4 Nr 2 SGB II aF (aktuell § 31 Abs. 2 Nr. 2 SGB II, vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R –,

§ 12Nr 12, Rn.

24) Hat der Beklagte – wie vorliegend – die Leistung komplett abgelehnt, kommt rückschauend eine Sanktionierung selbstredend nicht mehr in Betracht. (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R –,

§ 12Nr 12, Rn.

35) Randnummer 37 Auch der in diesem Zusammenhang vom Beklagten vertretenen Ansicht, dass mangelnde Verwertungsbemühungen für künftige Zeiträume zu berücksichtigen seien, weil anderenfalls ein Zuschuss „leichter“ erlangt werden könne als ein Darlehen, da für letzteres der Nachweis von Verwertungsbemühungen erforderlich sei, kann sich der Senat nicht anschließen. Bei den Leistungsformen Zuschuss und Darlehen handelt es sich rechtlich um vollkommen verschiedene Arten der Leistungserbringung. Die Leistungsform des Zuschusses knüpft an die tatsächliche Unverwertbarkeit eines Vermögensgegenstandes während des Bewilligungszeitraumes und damit an die Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II (keine Mittel zur Deckung des Lebensunterhaltes) an, während es sich bei der Darlehenserbringung um eine Art fiktive Hilfebedürftigkeit handelt. (vgl. zur Unterscheidung auch: BSG, Urteil vom 24. Mai 2017 – B 14 AS 16/16 R –, BSGE 123, 188-198,

§ 9Nr 16) § 9 Abs.

4 SGB II ist schlicht nur dann anwendbar, wenn keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB vorliegt. Damit verbietet sich der Vergleich zwischen zuschussweiser und darlehensweiser Leistungsgewährung von vornherein. Randnummer 38 Nach alledem haben die Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen und der Beklagte war antragsgemäß zu verurteilen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger ihren Bedarf im hier streitigen Zeitraum aus gemäß § 11 SGB II einzusetzendem Einkommen vollständig decken konnten, sind nicht ersichtlich. Randnummer 39 Gründe für die Zulassung Revision i. S. d. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht erkennbar. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.