Abfallbeseitigung - Regelungsgegenstand der Abfallsatzung - Antragsbefugnis für Normenkontrolle bei faktischer oder mittelbarer Grundrechtsbeeinträchtigung Leitsatz 1. Eine faktische oder mittelbare Grundrechtsbeeinträchtigung kann die Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle nur unter bestimmten Voraussetzungen eröffnen, hier verneint für eine Liste von überlassungspflichtigen Bau- und Abbruchabfälle in einer Abfallsatzung. (Rn.41) 2. Satzungen, mit denen die Art und Weise geregelt wird, mit der der Körperschaft die Abfälle zu überlassen sind, sind Maßnahmen auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft und haben sich daher an deren Grundsätzen, insbesondere an den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auszurichten. (Rn.62) 3. Interessen von Zulieferern und/oder Entsorgern sind dagegen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, soweit sie nicht in einem für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplan aufgenommen worden sind. (Rn.62) Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 13. Februar 2020, 7 BN 1/19, Beschluss nachgehend BVerwG, 6. Mai 2021, 7 CN 1/20, Streitwertbeschluss nachgehend BVerwG, 18. März 2021, 7 CN 1/20, Urteil Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Satzung über die Abfallwirtschaft im Landkreis Vorpommern-Rügen vom 14. Dezember 2015 (Abfallsatzung – AbfS) i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2016 bzw. 9. Oktober 2017. Randnummer 2 Der Antragsgegner ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für sein Gebiet. Er ist seit 1. Januar 2013 Gesellschafter der Ostmecklenburgisch-Vorpommerschen Verwertungs- und Deponie GmbH (OVVD GmbH). Weitere Gesellschafter sind der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte und der Landkreis Vorpommern-Greifswald. Die Gesellschafter schlossen am 14. Dezember 2012 einen Vertrag über die Tätigkeit der Gesellschaft. In § 9 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages (Anschluss- und Benutzungszwang) heißt es: „Die Gesellschafter verpflichten sich, alle im Rahmen ihrer Entsorgungspflicht aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in der jeweils gültigen Fassung anfallenden und für die Entsorgungsanlagen der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften zugelassenen Müllarten dieser anzudienen.“ Durch § 9 Abs. 2 dieses Vertrages haben sich die Gesellschafter verpflichtet, zur Absicherung der Andienungspflicht entsprechende Satzungsregelungen zu erlassen. Die OVVD GmbH betreibt die im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte belegene Deponie R... Bei dieser Deponie handelt es sich um eine Deponie der Deponieklasse II mit einem Gesamtvolumen von 4,3 Millionen Kubikmetern. Diese Deponie ist auch zur Ablagerung von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen zugelassen. Randnummer 3 Die Deponien des Landes Mecklenburg-Vorpommern der Deponieklassen 0 bis III befinden sich sämtlich außerhalb des Gebiets des Antragsgegners. Randnummer 4 Die streitgegenständliche Abfallsatzung wurde am 14. Dezember 2015 beschlossen, am 17. Dezember 2015 vom Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen ausgefertigt und am 18. Dezember 2015 auf der Homepage des Antragsgegners im Internet veröffentlicht. Mit Bescheid vom 8. Juni 2016 stimmte das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern den Satzungen gemäß § 20 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu. Randnummer 5 Bis zum 31. Dezember 2015 existierten im Gebiet des Antragsgegners die drei Entsorgungsgebiete „Hansestadt Stralsund“, „Landkreis Nordvorpommern“ und „Landkreis Rügen“ mit jeweils unterschiedlichen Abfallsatzungen. Nach § 3 Abs. 1 der Satzung über die Abfallwirtschaft der Hansestadt Stralsund i. V. m. Anl. 1 Ziff. 17 waren zahlreiche Bau- und Abbruchabfälle von der Abfallentsorgung ausgeschlossen (insgesamt 31 Abfallarten). Laut § 2 Abs. 3 der Satzung über die Abfallwirtschaft im Landkreis Nordvorpommern i. V. m. Anl. 1a Ziff. 17 unterlagen Bau- und Abbruchabfälle nur zu einem geringen Teil der Abfallentsorgung (insgesamt 6 Abfallarten). In der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen im Landkreis Rügen waren gemäß § 5 der Satzung i. V. m. Anl. 1 Ziff. 17 33 Arten der Bau- und Abbruchabfälle von der Entsorgung ausgeschlossen. Seit dem 1. Januar 2016 sind diese Satzungen zunächst durch die streitgegenständliche Satzung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2015 abgelöst worden, nach der gemäß § 4 Abs.1 i. V. m. Anl. Ziff. 17 einige Bau- und Abbruchabfälle von der Abfallentsorgung (insgesamt 16 Abfallarten) im Annahmekatalog in Form einer Positivliste verzeichnet und die übrigen ausgeschlossen waren. Randnummer 6 Die Antragstellerin ist ein im Bereich der Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen tätiges Unternehmen. Sie ist der Auffassung, jedenfalls §§ 4 bis 6 und 18 i. V. m. Anhang 1 der Abfallsatzung (Abfallverzeichnisverordnung – AVV) seien unwirksam. Sie betreibt die DK I-Deponie in S., Landkreis Rostock. Für ihre DK I-Deponie Ra., Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, hat sie die Planfeststellung beantragt. Randnummer 7 § 4 AbfS regelt, welche Abfälle von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind, § 5 AbfS das Anschluss- und Benutzungsrecht sowie § 6 AbfS den Anschluss- und Benutzungszwang. § 18 AbfS listet die vom Landkreis zur Verfügung gestellten und genutzten Abfallentsorgungsanlagen auf. Randnummer 8 Die Antragstellerin hat am 13. Dezember 2016 einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Randnummer 9 Am 19. Dezember 2016 hat der Kreistag des Antragsgegners die 1. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung beschlossen, die am 21. Dezember 2016 vom Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen ausgefertigt und am 22. Dezember 2016 im Internet auf der Homepage des Antragsgegners bekannt gemacht worden ist. Mit der Änderungssatzung sind die §§ 4 bis 6 AbfS sowie die Anlage zur Abfallsatzung geändert worden. Die Änderungen bestehen im Wesentlichen darin, dass der Begriff „Abfallentsorgung“ durch den Begriff „Abfallwirtschaft“ ersetzt worden ist und die Anlage von einer „Positivliste“ (Annahmeliste) in eine „Negativliste“ (Ausschlussliste), die 23 Abfallarten umfasst, umgewandelt worden ist; die in der Anlage aufgeführten Abfallarten sind entsprechend geändert worden. § 4 Abs. 1 Satz 1 AbfS bestimmt seitdem, dass und welche Abfallarten von der Abfallentsorgung sowie dem Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind. Randnummer 10 Nachdem dem Antragsgegner aufgefallen war, dass die Zustimmung des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie des Landes Mecklenburg-Vorpommern erst am 8. Juni 2016 und damit nach Beschlussfassung und Bekanntmachung der Abfallsatzung vom 14. Dezember 2015 erfolgt ist, hat der Kreistag des Antragsgegners unter dem 9. Oktober 2017 beschlossen, die streitgegenständliche Satzung (in der Fassung der 1. Änderungssatzung) rückwirkend zum 1. Januar 2016 (Abfallsatzung) bzw. zum 1. Januar 2017 (1. Änderungssatzung) noch einmal neu bekanntzumachen. Die Satzungen wurden am 1. Dezember 2017 vom Landrat ausgefertigt und am 7. Dezember 2017 verkündet; die 1. Änderungssatzung wurde allerdings ohne die in § 4 Abs. 1 AbfS genannte Anlage neu veröffentlicht. Randnummer 11 Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Normenkontrollantrages vor, die Abfallsatzung schreibe einen Entsorgungsweg für gering belastete mineralische Abfälle zu einer Deponie der Deponieklasse II vor, obwohl die Anlage abfallrechtlich aus mehreren Gründen keine zulässige Zielanlage für diese gering belasteten mineralischen Abfälle sei. Konkret beziehe sich dies auf bestimmte Bau- und Abbruchabfälle i. S. v. Kap. 17 AVV aus sonstigen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die zur Beseitigung bestimmt seien. Die wirtschaftliche und politische Intention des Antragsgegners sei es, die Ausnutzung der bestehenden Deponiekapazitäten der Antragstellerin mit Abfällen aus dem Gebiet des Landkreises Vorpommern-Rügen zu erschweren und die Zulassung des geplanten Deponievorhabens der Antragstellerin zu verhindern. Randnummer 12 Sie ist der Auffassung, der weitgehende Ausschluss von Abfällen des Kapitels 17 der AVV durch den jeweiligen vormaligen Satzungsgeber sei folgerichtig gewesen, da keine passenden Abfallentsorgungsanlagen in der Verantwortung des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers betrieben worden seien. Diese Lücke hätte die Antragstellerin neben anderen Anbietern mit ihren vorgehaltenen Deponiekapazitäten der Deponieklasse (DK) I besetzt. Sie hätte sich überdies rechtzeitig darum gekümmert, Kapazitäten zur ordnungsgemäßen Entsorgung von DK I-Abfällen in die Zukunft hinein zu sichern, indem sie die Planung einer neuen DK I-Deponie aufgenommen habe. Es seien im Verfahren drei Deponien zu unterscheiden: die DK I-Deponien S. und Ra. der Antragstellerin und die DK II-Deponie R. der OVVD GmbH, an der die Antragsgegnerin als Gesellschafterin beteiligt sei. Die OVVD GmbH gehe von der Einschätzung aus, wegen erheblicher Freikapazitäten jährlich bis zu 50.000 Mg DK I-Abfälle annehmen zu können, da für die Ablagerung der in Mecklenburg-Vorpommern anfallenden Abfälle, die auf einer DK II-Deponie zu beseitigen seien, bis 2021 Kapazitäten in einer Größenordnung von lediglich 1,6 Mio. Mg benötigt würden. Hingegen hätte die DK II-Deponie R. zu Beginn des Jahres 2014 über eine Restkapazität von über 2,78 Mio Mg verfügt. Die Motivation der OVVD bestehe erkennbar darin, diese Restkapazität alsbald auszunutzen. Es würden ganz gezielt Abfälle, die auf einer DK I- oder einer DK 0-Deponie entsorgt werden könnten, einer DK II-Deponie zugeführt, die für die Anlagerung solcher Abfälle gar nicht vorgesehen sei und obgleich die Entsorgung aller landkreisweit anfallenden deponierungsbedürftigen Abfälle allein auf der DK II-Deponie des Antragsgegners der abfallrechtlichen Vorgabe zur entstehungsortnahen Deponierung von Abfällen zur Beseitigung widerspreche. Zudem greife die Änderung der Satzung in den Bedarfsnachweis der Antragstellerin ein, den diese im laufenden Planfeststellungsverfahren für die DK I-Deponie Ra. entsprechend der Forderung der Planfeststellungsbehörde zu führen habe, was mit der Satzungsänderung auch bezweckt sei. Randnummer 13 Die neue Abfallsatzung bewirke einen Totalumbau der Entsorgungslandschaft für schwach und mäßig belastete Bau- und Abbruchabfälle zur Beseitigung, die vorher satzungsrechtlich von einer Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gerade ausgeschlossen gewesen seien. Die Abfallsatzung statuiere Überlassungs- und Andienungspflichten für den ganz überwiegenden Teil der im Gebiet des Antragsgegners anfallenden Beseitigungsabfälle einschließlich der Bau- und Abbruchabfälle und führe diese Abfälle der Deponie R. der OVVD GmbH zu, die als Anlage der Deponieklasse II für die Beseitigung höher belasteter Abfälle vorgesehen sei. Die neue Satzungslage wirke sich finanziell spürbar auf das Geschäft der Antragstellerin aus, da Abfallentsorgungsanlagen, die in § 18 AbfS nicht genannt seien, Bau- und Abbruchabfälle nicht mehr annehmen dürften. Mit diesem Abfallstrom hätte die Antragstellerin einen bedeutenden Anteil ihres Umsatzes erzielt. Der 2015 bestehende Umsatzanteil für diese Abfälle von 24 % marginalisiere sich unter der neuen Satzungslage auf 1 bis 2 %. Im Landkreis Vorpommern-Rügen stünden Bauabfälle maßgeblich aus Großbaustellen heraus zur Deponierung an. Dies betreffe insbesondere die Großbaustellen „B 96 auf Rügen (DEGES)“, „BAB A 20- Dammabsackung bei Tribsees (DEGES)“, „Kdf-Gebäude in Prora“, aus denen einige Tausend Tonnen Boden und Bauschutt zur Beseitigung abgefahren worden seien. Diese und weitere große Mengen an Bau- und Abbruchabfällen gingen an der Antragstellerin und an ihren hierfür geeigneten und abfallrechtlich vorgesehenen DK I-Deponien vorbei, weil der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Antragsgegners seit Mitte 2016 die Vorhabenträger wie die DEGES und die DB auf die Andienungspflicht hinweise und Bußgelder androhe. Randnummer 14 Bereits unter dem 23. November 2011 habe die Antragstellerin die Zulassung der Errichtung und des Betriebs der DK I-Deponie Ra. beantragt. Im laufenden Planfeststellungsverfahren sei der Antragstellerin abverlangt worden, Nachweise zum sogenannten Bedarf vorzulegen und ständig zu aktualisieren. Nach der Erlasslage sei der Bedarfsnachweis durch Vorlage von Entsorgungsverträgen mit genau bestimmten Mengen von DK I-Abfällen auf der geplanten Deponie zu erbringen. Die Fachbehörde habe danach zu prüfen, ob die gemeldeten Abfälle nicht Gegenstand von bestätigten Bedarfsgründen anderer Deponien oder Gegenstand anderer abfallrechtlicher Zulassungsverfahren seien, ob für die Antragstellerin künftig Zugriffsmöglichkeiten auf die benannten Abfälle bestehen könnten oder ob für die gemeldeten Abfälle keine anderweitigen zumutbaren Beseitigungsmöglichkeiten längerfristig zur Verfügung stünden. Die Antragstellerin habe die Befürchtung, dass die streitgegenständlichen neuen Satzungsbestimmungen gravierende Auswirkungen auf den von ihr verlangten Bedarfsnachweis hätten, weil die Zulassungsbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz, Naturschutz und Geologie (LUNG) die vorgelegten Bedarfsmeldungen mit Verweis auf den Entzug der Abfälle über die zwangsweise Zuweisung zu der OVVD-DK II-Deponie R. weiter zusammenstreiche. Das LUNG sei der Frage nachgegangen, ob bestimmte Abfälle nicht nur auf einer DK I-Deponie angelagert werden könnten, sondern ob – zumindest in Havariefällen – auch eine Beseitigung auf der der DK II-Deponie R. in Betracht komme. Das LUNG habe dabei im Sinne der Rechtsauffassung der Antragstellerin Stellung genommen. Durch die Förderung der in kommunaler Hand befindlichen falschen Deponie solle der Antragstellerin gezielt die Geschäftsgrundlage entzogen werden. Randnummer 15 Der Antrag sei zulässig. Die von der Normenkontrolle ursprünglich nicht angegriffenen Normen der Satzung seien eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar. Die Antragstellerin sei privates Entsorgungsunternehmen und Betreiberin der DK I-Deponie S., die über § 18 AbfS von dem Abfallwirtschaftsregime für DK I-Abfälle im Gebiet des Antragsgegners ausgeschlossen sei. Daher sei die Antragstellerin rechtlich betroffen. Es reiche aus, dass sie durch die Satzung in einem bestimmten Aspekt rechtlich betroffen sei. Die Beschneidung von Verdienstmöglichkeiten durch die Reduzierung der einer Entsorgungsanlage zugewiesenen Abfälle stelle eine Rechtsverletzung dar. Sie sei dadurch in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, der durch Art. 14 GG geschützt sei, betroffen, da die Auftragsumsätze um über 90 % reduziert würden. Der Kundenstamm, der durch die Zuweisung der Bau- und Abbruchabfälle an die Deponie R. wegbreche, stelle ein vermögenswertes Recht i. S. v. Art. 14 GG dar. Mit dieser Zuweisung werde in den Schutzbereich des Grundrechts eingegriffen. Außerdem werde in das Recht der Antragstellerin auf wirtschaftliche Wettbewerbsfreiheit und damit in den Schutzbereich von Art. 12 GG eingegriffen. Eine Veränderung der Wettbewerbslage durch Wettbewerbsbeeinflussung der öffentlichen Hand löse einen Schutz zugunsten des Unternehmens aus. Hier weise die Satzung den Abfallstrom gezielt einer bestimmten Entsorgungseinrichtung, der Deponie R., zu. Diese Zuweisung folge nicht aus Bundesrecht, sondern sei eine Entscheidung des Satzungsgebers. Die Einbeziehung der Bau- und Abbruchabfälle in den Kreis der andienungspflichtigen Abfälle in der Abfallsatzung stelle einen – zumindest konkludenten – Widerruf des Ausschlusses von der Entsorgung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG dar. Da § 17 AbfS bestimme, dass die andienungspflichtigen Abfälle den in § 18 genannten Entsorgungseinrichtungen anzudienen seien, habe § 18 Abs. 2 AbfS normativen Charakter und Gehalt. Ohne diese Vorgabe könne die Antragstellerin die Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle vornehmen. Bei einem Widerruf des Ausschlusses seien bei der Ausübung des Ermessens die Interessen der Betroffenen zu berücksichtigen. Randnummer 16 Bei einem Wegfall der vom Normenkontrollantrag zunächst umfassten Satzungsbestimmungen wären die Kunden der Klägerin frei, die Antragstellerin zur Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen im Entsorgungsgebiet zu beauftragen. Randnummer 17 Schließlich sei die Antragstellerin in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG betroffen, da sie Bau- und Abbruchabfälle nicht mehr frei akquirieren könne. Randnummer 18 Die Antragsbefugnis sei gegeben. Die Darlegung einer Grundrechtsverletzung am Maßstab des Bundesverfassungsgerichts werde im Rahmen der Antragsbefugnis nach § 47 VwGO nicht verlangt. Es seien keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 VwGO. Die Möglichkeit einer Verletzung der Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG sei gegeben. Zum geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb gehöre der Kundenstamm und alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des konkreten Gewerbetriebs ausmache. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergebe sich zum Einen daraus, dass die Antragstellerin Betreiberin der DK I-Deponie in Strahlendorf sei, auf der – auf der Grundlage langjähriger vertraglicher Beziehungen – in erheblichem Umfang Bau- und Abbruchabfälle zur Beseitigung angenommen werden sollten, die nach der streitgegenständlichen Satzung der DK II-Deponie R. der OVVD GmbH zuzuführen seien. Die Antragstellerin habe die Planfeststellung für die Erweiterung ihrer Deponie beantragt. Zum anderen habe sie die Planfeststellung für die DK I-Deponie Ra. beantragt, auf der in erheblichem Umfang Bau- und Abbruchabfälle zur Beseitigung angenommen werden sollen, die nach der streitgegenständlichen Satzung der DK II-Deponie R. der OVVD GmbH zuzuführen seien. Die Antragstellerin habe in dieses Planfeststellungsverfahren seit fast sieben Jahren ca. 600.000 Euro investiert. Die Investitionen seien im Vertrauen auf die Vorgängersatzungen erfolgt und gehörten zum Bestand des Betriebes und dessen wirtschaftlichem Wert. Randnummer 19 Wenn der Senat der Auffassung sei, dass infolge der Unwirksamkeit der im Antrag genannten Vorschriften weitere Vorschriften oder die gesamte Satzung wegen eines untrennbaren Regelungszusammenhangs keinen Bestand haben könne, werde er diese ebenfalls für unwirksam erklären, was insbesondere für § 26 Abs. 2 AbfS gelte. Eine Regelung auf Satzungsebene sei nicht entbehrlich, sondern zwingend, um die Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG zu konkretisieren. Im Falle der Unwirksamkeit der §§ 4 bis 6 und 18 AbfS würden entsprechende Regelungen im Bereich des Antragsgegners fehlen, wenn nicht die Abfallsatzungen der früheren Landkreise fortgälten, wie dies § 21 Landkreisneuordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LNOG M-V) anordne. Bei § 17 AbfS liege ein enger Regelungszusammenhang mit dem im Antrag ausdrücklich genannten § 18 AbfS vor. Hinzukomme, dass die Normenkontrolle keinen Antrag erfordere, der sich auf einzelne Bestimmungen einer Rechtsnorm beziehe. Es genüge eine einfache Bezeichnung der Satzung. Im Übrigen gelte § 86 Abs. 3 VwGO. Auch sei aufgrund des Neuerlasses (Beschlussfassung vom 9. Oktober 2017) und der Neubekanntmachung der Satzungen die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wieder offen. Randnummer 20 Der Antrag sei auch begründet. Die Abfallsatzung verstoße in wesentlichen Teilen gegen höherrangige abfallrechtliche Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (AbfRRL). Der Normenkontrollantrag richte sich dagegen, dass der Abfallstrom der Bau- und Abbruchabfälle kraft Satzung der falschen Deponie zugewiesen werde. Es könne abfallrechtlich nicht angehen, dass mineralische Bau- und Abbruchabfälle mit erzwungenen Langstreckentransporten und den damit einhergehenden Belastungen für Umwelt und Gesundheit, Infrastruktur und Ressourcen aufgrund sachfremder Erwägungen satzungsrechtlich der falschen Deponie zugeführt werden müssten, deren aufwendiger Ausbauzustand auf eine ganz andere Qualität von Abfällen abziele. Hiermit werde gegen die Grundpflicht der Allgemeinwohlverträglichkeit der Abfallbeseitigung nach § 15 Abs. 2 KrWG verstoßen. Da in § 18 Abs. 2 Nr. 1 AbfS allein die Deponie R. der OVVD GmbH genannt werde, führe die Abfallsatzung für die Abfallgruppe der Bau- und Abbruchabfälle dazu, dass DK I-Abfälle hoheitlich einer Ablagerung auf knapp bemessenem DK II-Deponieraum zugewiesen würden, wodurch das Regel-Ausnahmeverhältnis ins Gegenteil verkehrt würde. Das begrenzte Deponievolumen sei indessen sorgsam zu bewirtschaften und für den Ablagerungsfall von DK II-Abfällen zu schonen. Randnummer 21 Die Grundpflicht der Allgemeinwohlverträglichkeit werde durch die Verordnung über Deponien und Langzeitlager (DepV) konkretisiert, die auf der Ermächtigungsgrundlage in § 16 Abs.1 Nr. KrWG beruhe. Die DepV sehe die Differenzierung in verschiedene Deponieklassen von DK 0 bis IV vor. Die Deponien der Klassen I und II unterschieden sich in erster Linie über die jeweils abzulagernden Abfälle und deren Auslaugverhalten, wobei auf einer DK II-Deponie Abfälle gelagert werden dürften, die ein deutlich höheres Schadstoffinventar aufwiesen. Die von der Satzung vorgenommene Zuweisung von DK I-Abfällen auf eine DK II-Deponie sei nicht zweckmäßig und stehe daher nicht im Einklang mit dem Wohl der Allgemeinheit. Die technischen Standards der Deponie DK II weise für DFK I-Abfälle technisch überdimensionierte Standards auf. Es vergrößere sich der Druck in Richtung (Schein-)Verwertung von mineralischen Abfällen, da ein finanzieller Anreiz entstehe, auch ungeeignete Abfallströme in wenig geeignete oder ungeeignete Verwertungsmaßnahmen zu lenken. Zudem stelle das vorhandene Deponievolumen der Deponieklasse II eine langfristig zu nutzende, wertvolle Ressource für die Ablagerung von höher belasteten Abfällen dar. Das OVG Lüneburg habe bestätigt, dass DK I-Abfälle nicht regelfallartig einer DK II-Deponie zugeführt werden dürften. Das Wirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern habe ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass DK I-Abfälle im Einklang mit der Regelvorgabe der DepV auch auf einer DK I-Deponie zu entsorgen seien. Kehrseite der Überlassungspflicht für Abfälle zur Beseitigung sei nach § 20 Abs. 1 KrWG die damit einhergehende Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgers, die Abfälle auch ordnungsgemäß zu entsorgen. Stelle ein öffentlich-rechtlicher Entsorger Ablagerungsmöglichkeiten für Abfälle zur Beseitigung zur Verfügung, so unterliege er den gleichen Grundpflichten wie die originären Abfallerzeuger und -besitzer. Dazu gehöre, dass Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen nach Maßgabe der Vorgaben in §§ 15, 16 KrWG zu beseitigen seien. An die dort niedergelegten Anforderungen sei der Antragsgegner daher gebunden. Deren Vorgaben zum „Wie“ der Abfallentsorgung von mäßig belasteten Bau- und Abbruchabfällen zur Beseitigung verfehle die Abfallsatzung, indem sie schwach und mäßig belasteten DK 0- und DK I-Abfälle einer DK II-Deponie und damit der abfallrechtlich falschen Deponie zuweise. Randnummer 22 Auch bestehe ein öffentliches Interesse an privater Abfallentsorgung, was ebenfalls ein Allgemeinwohlbelang sei. Randnummer 23 Hinzu trete, dass die Deponie R. von ihrer Entfernung ungünstig gelegen sei, wodurch gegen das Prinzip der entstehungsortsnahen Abfallbeseitigung (Näheprinzip) des § 15 Abs. 2 KrWG verstoßen werde. Das Gebot der entstehungsortnahen Abfallentsorgung ergebe sich aus Art. 16 Abs. 3 AbfRRL und finde seine unmittelbare Umsetzung in § 15 Abs. 2 Nr. 4 KrWG. Das Näheprinzip enthalte eine geographische und eine Eignungskomponente, zwischen denen ein Ausgleich zu finden sei. Nach dem Abfallwirtschaftsplan M-V vom 15. April 2008 sollten die Entsorgungsanlagen durch wegfallende Langstreckentransporte von Abfällen zur Minimierung der Umweltbelastung beitragen. Randnummer 24 Beim Widerruf des Ausschlusses von der Entsorgung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG habe der Satzungsgeber kein Ermessen ausgeübt. Zudem fehle es an der Zustimmung der zuständigen Abfallbehörde zur Widerrufsentscheidung. Der Antragsgegner habe auch keinen der hier aufgeführten Gesichtspunkte zur Fehlerhaftigkeit der Satzung bei Ausübung seines Satzungsermessens eingestellt. Auch wenn es sich um eine Neuregelung gehandelt hätte, hätte der Antragsgegner folgende Gesichtspunkte in seine Ermessenserwägungen einstellen müssen: (Allgemein-)Interesse an Ablagerung von DK I-Abfall auf der abfallrechtlich „richtigen“ Deponie, technisch höhere Ausstattung von Deponien der Klasse II als für DK I-Abfälle erforderlich, daraus resultierende höhere Preise für die Abfallerzeuger, Vergrößerung des Drucks in Richtung (Schein-)Verwertung von mineralischen Abfällen, Deponievolumen der Klasse II als langfristig zu nutzende, wertvolle Ressource für die Ablagerung von höher belasteten Abfällen, Näheprinzip, Transporte/Umweltbilanz. Daran fehle es. Randnummer 25 Die angegriffenen Normen seien auch deswegen rechtswidrig, weil die Abfallsatzung in ihrer hinter der bloßen Konzeption stehenden Zielsetzung und Motivation nicht dem Zweck entspreche, den der Gesetzgeber mit der Ermächtigungsgrundlage in §§ 17, 20 KrWG verfolge. Die Antragstellerin habe den Eindruck, dass die Abfallsatzung in ihrer Konzeption für mäßig belastete Bau- und Abbruchabfälle darauf abziele, ihr bereits fortgeschrittenes Zulassungsverfahren für eine neue DK I-Deponie in Ra. zu erschweren und zu behindern. Die Antragstellerin fürchte, dass die geänderte Satzungslage dazu führe, dass DK I-Abfälle zur Beseitigung, soweit sie dem Anwendungsbereich der AbfS unterfielen, nunmehr aus der Darlegung ihres Bedarfs für die geplante DK- I-Deponie Ra. herausgerechnet würden. Randnummer 26 §§ 17, 20 KrWG ließen es mit ihrer Bezugnahme auf die Grundpflicht der Allgemeinwohlverträglichkeit nicht zu, dass DK I-Abfallströme regelfallartig einer DK II-Deponie zugewiesen würden. Randnummer 27 Die Überlassungspflicht und der Widerruf des Ausschlusses seien im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG auszulegen. Hierbei sei insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Ausweislich des Abfallwirtschaftsplans M-V leiste die Antragstellerin einen herausragenden Beitrag zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit von DK-I-Bauabfällen in Mecklenburg-Vorpommern. Demgegenüber trage der Antragsgegner keinen wichtigen, den Eingriff in den Gewerbebetrieb rechtfertigenden Grund vor. Randnummer 28 Die Antragstellerin hat zunächst angekündigt zu beantragen, §§ 4 bis 6, 18 i. V. m. Anhang 1 der Satzung über die Abfallwirtschaft im Landkreis Vorpommern-Rügen – Abfallsatzung – vom 17. Dezember 2015 des Antragsgegners für unwirksam zu erklären. Mit Schriftsatz vom 12. September 2018 hat die Antragstellerin klargestellt, dass sich der Normenkontrollantrag gegen die streitgegenständliche Satzung über die Abfallwirtschaft im Landkreis Vorpommern-Rügen i. d. F. der 1. Satzung zur Änderung der Satzung richte, auch soweit sie mit Beschluss des Kreistages vom 9. Oktober 2017 mit identischem Inhalt rückwirkend zum 1. Januar 2016 (Abfallsatzung) bzw. zum 1. Januar 2017 (1. Änderungsatzung) neu erlassen und neu bekannt gemacht worden sei. Randnummer 29 In der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2018 hat die Antragstellerin nunmehr beantragt, Randnummer 30 die Satzung über die Abfallwirtschaft im Landkreis Vorpommern-Rügen – Abfallsatzung – vom 17. Dezember 2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom Oktober 2017 für unwirksam zu erklären, Randnummer 31 hilfsweise, die §§ 4 bis 6, 17, 18, 26 i. V. m. Anhang 1 der Satzung über die Abfallwirtschaft im Landkreis Vorpommern-Rügen – Abfallsatzung – vom 17. Dezember 2015 in der Fassung der 1. Änderungsatzung vom 9. Oktober 2017 für unwirksam zu erklären, Randnummer 32 hilfsweise, §§ 4 bis 6, 18 i. V. m. Anhang 1 der Satzung über die Abfallwirtschaft im Landkreis Vorpommern-Rügen – Abfallsatzung – vom Dezember 2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 9. Oktober 2017 für unwirksam zu erklären. Randnummer 33 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 34 den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Randnummer 35 Der Antragsgegner ist der Auffassung, der Normenkontrollantrag sei unstatthaft, da es am Rechtsschutzbedürfnis fehle und die Antragstellerin nicht antragsbefugt sei. Randnummer 36 Eine Auslegung des Begehrens der Antragstellerin nach dem tatsächlich geäußerten Parteiwillen ergebe, dass sie sich gegen die bundesrechtlichen Vorschriften §§ 17, 22 KrWG richte. Was die Antragstellerin durch den Normenkontrollantrag verhindern wolle, sei, dass der Antragsgegner die OVVD GmbH mit der Beseitigung von gegenüber dem Antragsgegner überlassungspflichtigen mineralischen Bau- und Abbruchabfällen beauftrage. Die Möglichkeit, Dritte mit der Entsorgung von Abfällen zu beauftragen, sei aber kein aus der Abfallsatzung, sondern ein aus § 22 Satz 1 KrWG resultierendes Recht, das als Bundesrecht nicht nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO justiziabel sei. Randnummer 37 Mit der Erklärung der Ungültigkeit der §§ 4 – 6, 18 Abs. 2 Nr. 1 AbfS wäre der Antragstellerin nicht gedient, da auch ohne diese Vorschriften die bundesrechtliche Überlassungspflicht bestünde und es dem Antragsgegner weiterhin nach § 22 Satz 1 KrWG freistünde, die OVVD mit der Entsorgung der ihm zu überlassenden Abfälle zu beauftragen. Somit fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Das Begehren der Antragstellerin sei letztlich darauf gerichtet, dass die fraglichen Abfälle zur Beseitigung durch Satzungsregelung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG von der Entsorgung durch den Antragsgegner ausgeschlossen würden, damit sie der Antragstellerin zur Entsorgung auf ihrer Deponie von den Abfallentsorgern überlassen werden könnten. Die Normenkontrolle vor dem OVG sei aber kein Rechtsbehelf, um den Antragsgegner zum Beschluss einer Satzungsregelung zu verpflichten. Dass die Antragstellerin kein Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag habe, zeige sich auch daran, dass im Falle der Aufhebung der angegriffenen Satzungsregelungen § 17 AbfS fortgelten würde, so dass der Antragstellerin mit der Aufhebung des lediglich deklaratorischen § 18 Abs. 2 AbfS nicht gedient wäre. Randnummer 38 Eine Widerrufsentscheidung nach § 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG durch die angefochtenen Satzungsregelungen sei nicht erfolgt. Im ehemaligen Entsorgungsgebiet des Landkreises Rügen könne eine solche schon deswegen nicht erfolgt sein, weil dort Bau- und Abbruchabfälle nicht von der Entsorgung ausgeschlossen gewesen seien. Bei der Aufhebung der Ausschlussregelungen in den Vorgängersatzungen handele es sich nicht um eine Änderung einer bestehenden Regelung, sondern um eine einheitliche Neuregelung im gesamten Satzungsgebiet. Die zunächst fortgeltenden Vorgängersatzungen seien durch § 26 Abs. 2 der streitgegenständlichen Satzung, der nicht Gegenstand des Normenkontrollantrags sei, aufgehoben worden. Auch sei § 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG lex specialis zu § 49 VwVfG und damit zur Regelung des Widerrufs rechtmäßiger Verwaltungsakte. Die Regelung der Entsorgungspflicht durch Satzung stelle keinen Widerruf durch Verwaltungsakt dar. Randnummer 39 Bei einem Wegfall der vom Normenkontrollantrag umfassten Satzungsbestimmungen wären die Kunden der Antragstellerin nicht frei, die Antragstellerin zur Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen im Entsorgungsgebiet zu beauftragen. § 26 Abs. 2 AbfS, mit dem die Vorgängerregelungen aufgehoben worden seien, sei nicht mit der Normenkontrolle angegriffen worden und könnte das auch nicht mehr. Der Wegfall der angegriffenen Satzungsregelung hätte daher lediglich zur Folge, dass die in § 17 KrWG normierte bundesrechtliche Überlassungspflicht greife, die einen Ausschluss mineralischer Bau- und Abbruchabfälle gerade nicht vorsehe. Randnummer 40 Auch habe die Antragstellerin nicht hinreichend deutlich gemacht, durch die angegriffenen Satzungsregelungen in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine Beeinträchtigung grundrechtlicher Gewährleistungsgehalte erscheine nicht als möglich. Mit den Satzungsregelungen greife der Antragsgegner nicht unmittelbar in die Eigentums-, Berufs- bzw. allgemeine Handlungsfreiheit ein. Es fehle an der Finalität des Grundrechtseingriffs. Mit den angegriffenen Regelungen würden lediglich allgemeingültig für das gesamte Entsorgungsgebiet die ausgeschlossenen Abfälle festgelegt, die bundesgesetzlichen Regelungen im KrWG wiedergegeben und konkretisiert und die vom Antragsgegner zur Verfügung gestellten und genutzten Abfallentsorgungsanlagen benannt. Grundrechtspositionen der Antragstellerin würden hierdurch nicht unmittelbar beeinträchtigt. Die Antragstellerin gehöre nicht zu den Adressaten der Regelung, sondern sei allenfalls mittelbar betroffen. Die Vorgaben zu den Abfallarten, dem Anschluss- und Benutzungsrecht bzw. -zwang und die Aufzählung der Abfallentsorgungsanlagen nähmen keinen direkten Einfluss auf die Berufsausübung bzw. die eigentumsrechtlich geschützten Positionen der Antragstellerin. § 18 Abs. 2 AbfS gebe lediglich nachrichtlich einen Sachverhalt wieder, habe aber keinen normativen Inhalt. Randnummer 41 Die Antragstellerin könne eine mögliche Rechtsverletzung auch nicht aufgrund einer mittelbaren oder faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung durch die angegriffenen Satzungsregelungen herleiten. Mengenveränderungen bei den zu entsorgenden Abfällen und damit einhergehende wirtschaftliche Auswirkungen für private Entsorgungsfirmen stellten allenfalls mittelbare Nachteile dar, nicht aber eine Verletzung von Rechten. Mittelbare und faktische Grundrechtsbeeinträchtigungen würden eine Antragsbefugnis nur auslösen, wenn sie von staatlicher Seite final und grundrechtsspezifisch erfolgen würden, was in der Regel nur der Fall sei, wenn der Staat zielgerichtet Rahmenbedingungen verändere, um zulasten bestimmter Unternehmen einen im öffentlichen Interesse gewünschten Erfolg herbeizuführen. Anderenfalls handele es sich lediglich um gesellschaftliche Rahmenbedingungen, deren Dynamik der Unternehmer stets in Rechnung stellen müsse. Weder der Antragsgegner noch die Vorgänger-Landkreise hätten mit der Antragstellerin zu irgendeinem Zeitpunkt Vereinbarungen geschlossen, durch die sich der Antragsgegner oder seine Rechtsvorgänger verpflichtet hätten, für eine Auslastung der bestehenden Deponie der Antragstellerin Sorge zu tragen. Es habe auch kein Verhalten des Antragsgegners oder seiner Rechtsvorgänger gegeben, die ein entsprechendes Vertrauen der Antragstellerin hätten begründen können. Die Deponie S. der Antragstellerin sei auch nicht ausschließlich für Abfälle aus dem Gebiet des Antragsgegners zugelassen, sodass die Antragstellerin ungehindert von den angefochtenen Satzungsbestimmungen ihre bestehende Deponie betreiben und nicht überlassungspflichtige Abfälle aus anderen Entsorgungsgebieten akquirieren könne. Randnummer 42 Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG sei bereits nicht eröffnet. Zwar zähle der Kundenstamm regelmäßig zu dem, was den wirtschaftlichen Wert des Betriebes in seiner Konkretheit ausmache. Ob es sich bei dem Kundenstamm um eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition handele, sei anhand der konkreten Umstände im Einzelfall, namentlich den gesetzlichen Regelungen, die für die Antragstellerin maßgeblich waren, zu bestimmen, da der Gesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums bestimme. Da die Antragstellerin ihre Tätigkeit vor dem Hintergrund der bundesrechtlichen Überlassungspflicht ausübe, habe sie damit rechnen müssen, dass der Ausschluss bestimmter Abfälle von der Entsorgung bei Wegfall der Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 KrWG keinen Bestand haben werde und der Satzungsgeber durch Änderung der Abfallsatzung wesentliche Parameter der öffentlichen Abfallentsorgung verändern könne. Eigentumspositionen wie der Kundenstamm würden daher dann keine schützenswerte Rechtsposition darstellen, wenn der Satzungsgeber in rechtlich zulässiger Weise von einer gesetzlichen Kompetenz Gebrauch gemacht habe. Der Antragsgegner habe in rechtlich zulässiger Weise von seiner ihm durch § 92 Abs. 1 Satz 1 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) verliehenen Kompetenz Gebrauch gemacht, sodass sich die Antragstellerin nicht auf die Schutzwürdigkeit ihres Kundenstamms im Rahmen ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbetriebs berufen könne. Randnummer 43 Jedenfalls habe die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass mit den angegriffenen Satzungsnormen ein verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff vorliegen könne. Es fehle an der erforderlichen zielgerichteten Veränderung von Rahmenbedingungen, um zulasten bestimmter Unternehmen einen im öffentlichen Interesse gewünschten Erfolg herbeizuführen. Der Antragsgegner habe keiner gesetzlichen Pflicht unterlegen, die wirtschaftlichen Belange und Interessen der Antragstellerin bei der Aufstellung der Abfallsatzung zu berücksichtigen. Die Rechtmäßigkeit von Satzungen zur Regelung der Abfallentsorgung und -beseitigung bemesse sich ausschließlich an den im KrWG getroffenen Vorgaben und somit an öffentlichen Allgemeinwohlinteressen. Die Interessen der im Entsorgungsgebiet tätigen Entsorgungsunternehmen stellten keine vom Satzungsgeber zu berücksichtigenden Interessen dar. Dass die Antragstellerin einen Teil ihres Kundenstamms verloren habe und Umsatzeinbußen zu verzeichnen habe, stelle lediglich eine mit der Aufstellung der Abfallsatzung reflexartig einhergehende Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen dar. Da der Satzungsgeber die Rahmenbedingungen mit Satzungserlass ausschließlich aus Gründen des Allgemeinwohls verändert habe, könne eine mittelbare oder faktische Grundrechtsbeeinträchtigung auch nicht hinsichtlich der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Randnummer 44 Da sämtliche von der Antragstellerin angeführten abfallrechtlichen Vorschriften keine subjektiven Rechte von Entsorgungsunternehmen begründen würden, könne die Antragstellerin auch nicht geltend machen, durch die Satzungsregelungen in einfach-gesetzlichen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Randnummer 45 Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Die angefochtenen Satzungsvorschriften verstießen nicht gegen höherrangiges Bundes- oder Landesrecht. Dies wird im Einzelnen ausgeführt. Randnummer 46 Die Beteiligten haben durch Erklärungen vom 4. Oktober 2018 bzw. 29. Oktober 2018 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 47 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte und den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. September 2018 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 48 Der Senat durfte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 49 A. Der Normenkontrollantrag hat sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Randnummer 50 Antragsgegenstand ist, nach den am 12. September 2018 angekündigten und in der letzten mündlichen Verhandlung am 19. September 2018 gestellten Anträgen, die vollständige Satzung über die Abfallwirtschaft im Landkreis Vorpommern-Rügen – Abfallsatzung – vom 14. Dezember 2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 9. Oktober 2017. Soweit die Antragstellerin bei Erhebung ihres Normenkontrollantrages nur die §§ 4 bis 6 und 18 i. V. m. Anhang 1 der Abfallsatzung vom 14. Dezember 2015 als Antragsgegenstand bezeichnet hat, handelt es sich um eine Antragsänderung. Diese Antragsänderung ist sachdienlich und daher gemäß § 91 VwGO zulässig, weil das Gericht jetzt eine weitreichendere Entscheidung treffen kann. Die Entscheidung des Gerichts bezieht auch die Neuverkündung der Ausgangssatzung sowie die am 22. Dezember 2016 bzw. nochmals am 7. Dezember 2017 verkündete 1. Änderungssatzung mit ein; die Normenkontrolle umfasst jetzt die gesamte Satzung. Randnummer 51
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.