Abwasserbeseitigungskonzepts für die Erstellung der Beitragskalkulation; Grundsatz der Belastungsklarheit, der -vorhersehbarkeit und
Vertrauensschutzes Leitsatz
OVG Greifswald seit Beschl. vom
GB auf das höchstzulässige Maß der baulichen Nutzung abgestellt wird, wäre auch das eine rechtlich vertretbare Satzungsregelung. Der Ortsgesetzgeber ist frei, sich für die eine oder die andere vertretbare Lösung zu entscheiden. (Rn.111)
jeweiligen Einzelfalles ab. (Rn.129)
Vertrauensschutzes. (Rn.165) (Rn.167) Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin, 15. März 2012, 8 A 594/11, Urteil Tenor Der Antrag
Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. März 2012 – 8 A 594/11 – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten
Zulassungsverfahrens. Der Wert
Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 1.550,-- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Durch Bescheid vom
Beklagten vom
Verwaltungsgerichts sein rechtliches Gehör bedroht und die Rechtsstaatlichkeit
Verfahrens gefährdet. In der Sache hat der Kläger vorgetragen, materiell-rechtlich sei der Beitragsbescheid rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Zum Zeitpunkt der Festsetzung
Beitrages sei Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen. Die Beitragssatzung
Beklagten vom 22. Dezember 1995 komme als „erste“ Abgabensatzung i. S.
Auch die Beitragssatzungen
Beklagten vom
5b BSSW 2010 sei fehlerhaft; der dort enthaltene Vollgeschossmaßstab sei nicht eindeutig. Randnummer 6 Die Kalkulation leide an methodischen Fehlern. Entgegen der Auffassung
Verwaltungsgerichts Schwerin in einer vorangegangenen Entscheidung habe die Tatsache der Festsetzung von Gebühren unmittelbare Auswirkungen auf die Beitragskalkulation, wie im Einzelnen ausgeführt werde. Ferner bestünden aus Sicht
Klägers Widersprüche zwischen dem Abwasserbeseitigungskonzept und der Beitragskalkulation. Es werde angezweifelt, dass die übernommenen Anlagenteile (Altanlagen) nicht „hergestellt“ i. S.
Es werde auf einzelne aus Sicht
Klägers bestehende Widersprüche zwischen den Kostenschätzungen
Abwasserbeseitigungskonzeptes (z. B. Kläranlage Vogelsang, Kostenaufstellung KA 19, Kostenermittlung K2 Barnekow, Kostenermittlung KA HWI Gägelow-Proseken) und der Beitragskalkulation verwiesen. Schließlich seien die Kosten für Gebiete mit Erschließungsverträgen fehlerhaft in die Kalkulation eingestellt. Randnummer 7 In einem nachgelassenen Schriftsatz vom 22. März 2012 hat der Kläger sein Vorbringen noch ergänzt. Er hat sich erneut gegen die Maßstabsregelung
5b BSSW 2010 gewandt; diese sei unwirksam. Daher sei die BSSW 2010 nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit unwirksam. In der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2012 sei offensichtlich geworden, dass im Verbandsgebiet
Beklagten eine Vielzahl von Bebauungsgebieten existiere, in denen die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt worden sei, sondern stattdessen andere Regelungen zur Festsetzung der zulässigen Bebauung gewählt worden seien. Vor diesem Hintergrund sei die Maßstabsregelung
5b BSSW 2010 nicht mehr vorteilsgerecht. Randnummer 8 Die im Rahmen der Benutzungsgebühren vereinnahmten Abschreibungen für unentgeltlich übertragene Anlagen hätten bei der Bemessung
Beitrages für „Ersatzinvestitionen“ in Abzug gebracht werden müssen. Zudem hätte auch das durch die Erhebung der laufenden Benutzungsgebühr durch die Abschreibungen der unentgeltlich übertragenen Altanlagen erwirtschaftete Abschreibungskapital bei der Finanzierung der Ersatzinvestitionen in Abzug gebracht werden müssen. Das Abschreibungskapital bilde einen Abzugsposten bei der Bestimmung
umlagefähigen Erneuerungsaufwandes. So habe der Beklagte nicht kalkuliert. Die von der Beklagten ermittelte Kalkulationsweise verstoße gegen das Kostendeckungsprinzip. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 10 den Bescheid der Beklagten vom 4. August 2010 in Gestalt
Widerspruchsbescheides vom
Weiteren erklärt: Randnummer 18 „Ergänzend zu der soeben abgegebenen Erklärung zu § 2 Abs. 3 KAG M-V erkläre ich gemäß der genannten Vorschrift, dass sämtliche in der Tabelle Erschließungsverträgen genannten Anschaffungskosten in einer Höhe von zusätzlich 4.999.521,93 € aus der Kalkulation herausgenommen werden, damit reduzieren sich auch die Zuschüsse Dritter um 3.646.392,20 €. Der beitragsfähige Aufwand beträgt danach insgesamt 67.726.632,50 €. Der kalkulierte Beitragssatz liegt somit bei 4,29 €.“ Randnummer 19 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 15. März 2012 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Beitragsbescheid und der zugehörige Widerspruchsbescheid der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 20 Der Zweckverband Wismar sei rechtlich existent. Weder die Verbandssatzung
Zweckverbandes hinsichtlich der Weisungsrechte an die Mitglieder der Verbandsversammlung und der Veröffentlichungsbestimmung noch die den angegriffenen Beitragsbescheiden zugrunde liegende Abgabensatzung seien in formeller und materieller Hinsicht zu beanstanden. Dem Beitragsanspruch stehe weder § 242 Abs. 9 BauGB entgegen noch sei er verjährt oder verwirkt. Den angegriffenen Bescheiden selbst hafteten keine Fehler an. Randnummer 21 Der Zweckverband Wismar sei jedenfalls seit
sen Nachgründung im Jahre 1998 rechtlich existent. Der Zweckverband habe insbesondere eine wirksame Verbandssatzung. Dies werde klägerseitig auch nicht in Abrede gestellt und sei vom Verwaltungsgericht bereits mehrfach so entschieden worden. Im Übrigen komme es im vorliegenden Fall auch
halb nicht darauf an, ob der Zweckverband mit Wirkung für die Vergangenheit rechtswirksam gegründet worden sei, weil es vorliegend um Bescheide aus dem Jahre 2010 gehe. Die danach beschlossene Verbandssatzung vom 26. Januar 1999 sei nach klägerseitig nicht angezweifelten Angaben
Beklagten am 10. März 1999 in der Ostsee-Zeitung (Wismarer Ausgabe) veröffentlicht worden. Randnummer 22 Entgegen klägerischer Auffassung sei § 5 Abs. 5 der Verbandsatzung
Zweckverbandes Wismar (VS) mit der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vereinbar. Diese Satzungsvorschrift laute: Randnummer 23 „
Verbandsvorstehers und der Mitglieder
Verbandsvorstandes, Randnummer 25
Verbandsvorstehers, Randnummer 27
Grundgesetzes (GG) für Abstimmungen im Bundesrat vorschreibe, sei im Gemeinderecht im Übrigen nicht vorgesehen. Nur in den in § 156 Abs. 7 KV M-V genannten Fällen komme sie in Betracht, wenn und soweit die Verbandssatzung dazu eine Bestimmung enthalte und wenn und soweit eine Mitgliedsgemeinde tatsächlich von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen sollte. Randnummer 30 Die Veröffentlichungsbestimmung
Verbandssatzung sei nicht rechtsfehlerhaft, obwohl die Ostsee-Zeitung (Lokalteil Wismarer Zeitung) nicht überall im Verbandsgebiet erhältlich sei. Entscheidend sei, dass durch die Art und Weise der Bekanntmachung jedem Bürger als Normadressaten der Regelung ermöglicht werde, sich über den Inhalt der Regelung zu informieren. Dies sei bei einer Veröffentlichung in der Ostsee-Zeitung im ausreichenden Maß gewährleistet. Im Übrigen dürfe der Kläger mit dem Vortrag gegen Regelungen der Verbandssatzung schon
halb nicht gemäß §§ 5 Abs. 5, 154 KV M-V gehört werden, weil er die Fehlerhaftigkeit der Verbandssatzung erst nach über einem Jahr nach Bekanntgabe der Verbandssatzung in einem im Februar 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz geltend gemacht habe. Randnummer 31 Wie das Verwaltungsgericht Schwerin in ständiger Rechtsprechung entschieden habe (m. w. N.), entspreche die den angegriffenen Bescheiden nunmehr zugrunde liegende Beitragssatzung Schmutzwasser (BSSW 2010) den Vorgaben höherrangigen Rechts, insbesondere dem Kommunalabgabengesetz
Landes Mecklenburg-Vorpommern und sei damit wirksam. Sie enthalte die nach § 2 Abs. 1 KAG M-V vorgeschriebenen Mindestbestandteile. Die in den drei Urteilen
Verwaltungsgerichts Schwerin vom
Gegenstandes der Beitragspflicht in § 3 BSSW geltend gemacht, Absatz 2 dieser Vorschrift sei kein Auffangtatbestand, sondern die gegenüber Absatz 1 speziellere Regelung. Diese Bestimmungen lauteten: Randnummer 33 „
Aufwandes nach §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 1 Satz 1 unterliegen alle Grundstücke, die an die betriebsfertige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung
ZvWis tatsächlich angeschlossen sind bzw. angeschlossen werden können und Randnummer 34
ZvWis tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen
Abs. 1 nicht erfüllt sind.“ Randnummer 38 Das Gericht vermöge die rechtliche Relevanz dieses Vortrags nicht zu erkennen. Es habe bereits im Urteil vom 10. Oktober 2011 (- 8 A 560/10 -, juris Rn. 94 ) entschieden, dass die genannten Bestimmungen nicht nichtig seien, weil unklar sein könnte, wie sich die Absätze 1 und 2 in § 3 BSSW 2010 zueinander verhielten. § 3 Abs. 2 BSSW 2010 stelle eine Auffangvorschrift für den Fall dar, dass das Grundstück eines Eigentümers tatsächlich angeschlossen sei, obgleich die Vorgaben
1 BSSW 2010 nicht erfüllt seien. Lediglich in diesem Fall sei ein Beitrag zwingend zu erheben. Dies sei auch vorteilsgerecht, weil das angeschlossene Grundstück von den Vorteilen der Schmutzwasseranlage
Zweckverbandes profitiere. Randnummer 39 Entgegen klägerseitiger Auffassung sei die Vollgeschossregelung in § 6 Abs. 5 BSSW 2010 nicht zu beanstanden (wird im Einzelnen ausgeführt). Insbesondere sei die Satzungsbestimmung weder zu unbestimmt noch vorteilswidrig. Fehle im Bebauungsplan die Festlegung der Vollgeschosse, gelte zunächst § 6 Abs. 5b BSSW 2010. Es sei auf die bauplanungsrechtlich höchstzulässige Höhe der baulichen Anlage abzustellen und mit dem Divisor 2,6 als Umrechnungsfaktor die Zahl der Vollgeschosse – mit kaufmännischer Rundung – zu ermitteln. Die festgesetzte Firsthöhe sei eine Gesamthöhe und damit die höchstzulässige Gebäudehöhe im satzungsrechtlichen Sinne. Höchst hilfsweise sei die Auffangregelung
5c BSSW 2010 anzuwenden (für bebaute Grundstücke: Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, bei unbebauten Grundstücken: die in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse). Ein Auswahlermessen stehe dem Beklagten insoweit nicht zu. Zudem erläutert das Verwaltungsgericht die im Bereich
Beklagten gebräuchlichen Höhenangaben in HN (Kronstädter Pegel). Randnummer 40 Die Kalkulation
in § 7 Abs. 1 BSSW festgesetzten Beitragssatz in Höhe von 3,10 € je Quadratmeter anrechenbarer Nutzfläche begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Das Gericht sei bei der Prüfung der Gültigkeit einer angegriffenen Satzung einerseits nicht auf die von Klägerseite geltend gemachten Mängel beschränkt. Andererseits untersuche das Gericht die Kalkulation nur insoweit auf Rechtsfehler, als solche von den Beteiligten substantiiert geltend gemacht worden seien. Randnummer 41 Einzelne Flächenermittlungen seien im vorliegenden Fall auch nicht substantiiert angegriffen worden. Randnummer 42 Klägerseitig werde die Auffassung vertreten, dass mit der (rechtlichen oder faktischen) Einbeziehung von aus DDR-Zeiten übernommenen Altanlagen in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage diese Anlagen beitragsrechtlich als hergestellt gelten müssten. Diese Auffassung sei unzutreffend. Die Sanierung alter (zu DDR-Zeiten errichteter) Schmutzwasserkanäle bewirke beitragsrechtlich keine Verbesserung im beitragsrechtlichen Sinne. Sie sei lediglich ein unselbständiger Kostenfaktor, der in die Beitragskalkulation einfließe und über den Herstellungsbeitrag bzw. über Kanalbenutzungsgebühren abgegolten werde. Nur für Investitionen, die nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland erfolgt seien, könnten Herstellungsbeiträge erhoben werden. Durch die auf neuer Rechtsgrundlage neu geschaffene öffentliche Einrichtung „Schmutzwasserentsorgung“ werde allen angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücken erstmals der gleiche rechtlich dauerhaft abgesicherte Vorteil verschafft. Dies gelte sowohl für „Altanschließer“" als auch für neu angeschlossene Grundstücke. Da die Alt- und Neuanschließer durch den Anschluss an die Schmutzwasseranlage die gleichen Vorteile genössen, seien entgegen klägerischer Auffassung auch die Kosten der technischen Erneuerung von bereits zu DDR-Zeiten erstellten Schmutzwasseranlagen in die aktuelle Beitragskalkulation einzubeziehen. Die nach 1990 durchgeführte (technisch betrachtet) Erneuerung von bereits zu DDR-Zeiten erbauten Anlageteilen sei beitragsrechtlich gesehen keine Erneuerung, sondern erstmalige Herstellung einer Anlage im Sinne
1 Satz 1 KAG M-V. Der in der BSSW 2010 festgelegte einheitliche Beitragssatz für alt und neu angeschlossene Grundstücke verletze nicht den Gleichheitssatz
1 GG bzw. das Willkürverbot, sondern sei sogar geboten (wird im Einzelnen ausgeführt, mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung
Senates). Randnummer 43 Die Rechtsauffassung
Klägers, es sei fehlerhaft, dass die mit Übernahme von Altanlagen in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage
Zweckverbandes im Rahmen der Gebührenkalkulation vereinnahmten Abschreibungen bei der Beitragskalkulation keine Berücksichtigung fänden – weil der Zweckverband Wismar solche Anlagen kostenfrei übernommen habe, führe dies dazu, dass Beitragszahler jedenfalls zeitweise diese Anlagen doppelt bezahlten – sei unzutreffend. Der klägerseitig zitierten Rechtsprechung aus anderen Bundesländern sei für Mecklenburg-Vorpommern nicht zu folgen. In Mecklenburg-Vorpommern seien im Beitragsrecht für leitungsgebundene Anlagen in der Kalkulation keine Abschreibungen vorzunehmen (m. w. N.). Abschreibungen von Anlagewerten seien zwar nach § 6 Abs. 2 KAG M-V bei der Ermittlung der Gebührensätze u. a. nach Maßgabe
dortigen Absatz 2a zu berücksichtigen. Ob die Berechnung der Abschreibungen fehlerhaft sei, sei ggf. bei der Überprüfung der Gebührenkalkulation in einem Verfahren zum Gebührenrecht zu prüfen. Randnummer 44 Soweit klägerseitig darauf verwiesen werde, dass der Zweckverband Wismar Altanlagen kostenlos übernommen habe und trotzdem Abschreibungen in der Gebührenkalkulation eingestellt habe, gelte nach ständiger Rechtsprechung
OVG Greifswald, dem das Verwaltungsgericht folge: Anschaffungs- und Herstellungskosten übernommener Altanlagen könnten nur dann bei der Beitragskalkulation berücksichtigt werden, wenn und soweit für die jeweiligen (konkreten) Anlagen Verbindlichkeiten übernommen worden seien. Da im Übrigen die Altanlagen kostenlos übertragen worden seien, dürften diese Anlagen bei der Beitragskalkulation nicht berücksichtigt werden (m. w. N.). Randnummer 45 Die der Schmutzwasserbeitragssatzung zugrunde liegende Globalkalkulation sei nicht
halb zu beanstanden, weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung das Abwasserbeseitigungskonzept noch nicht beschlossen gewesen sei. Nach den dem Gericht vorliegenden Kalkulationsunterlagen seien Prognosen in der „Planung der Investitionskosten und Fördermittel (Zuarbeit Fr. Dick)“, der „Kostenschätzung Baumaßnahmen 2008 bis 2014“ sowie einer Auflistung „Kostenschätzung B-Pläne“ getroffen worden. Dies genüge als Schätzungsgrundlage. Es sei nichts Substantiiertes dazu vorgetragen worden, und es beständen auch derzeit sonst keine Anhaltspunkte, aus denen sich ergeben könnte, dass die Prognosen
Zweckverbandes und die ihnen zugrunde liegenden Annahmen offensichtlich unzutreffend und die zugrunde liegenden Investitionszahlen oder -vorgaben offensichtlich willkürlich oder sonst falsch sein könnten. Im Übrigen folge aus der Aufzählung von Altanlagen im Anlagespiegel oder im Vermögensnachweis nicht, dass der Wert dieser Anlagen auch in der Beitragskalkulation berücksichtigt worden sei. Randnummer 46 Die Annahmen in der Kalkulation müssten – entgegen klägerischer Auffassung – mit den Annahmen in den jeweiligen Abwasserbeseitigungskonzepten nicht übereinstimmen. Es sei weder vorgeschrieben noch sonst zwingend, dass die erforderlichen Prognosen nur aufgrund eines förmlichen Abwasserbeseitigungskonzeptes zu erstellen seien. Weder das Kommunalabgabenrecht Mecklenburg-Vorpommerns noch
sen Kommunalrecht oder das Wasserhaushaltsgesetz
Bundes oder das Wassergesetz
Landes schrieben ein Abwasserbeseitigungskonzept vor. Das Konzept stelle als Planungsgrundlage eine Bestandsaufnahme und unverbindliche grobe Richtlinie dar. Zwar sei es dem Aufgabenträger nicht verwehrt, aus dem Abwasserbeseitigungskonzept die Beitragskalkulation zu entwickeln. Dies sei aber nicht zwingend. Wenn danach der Zweckverband Wismar die Vorgaben der Kalkulation maßgeblich seinen jährlich verabschiedeten Wirtschaftsplänen entnehme, sei dies nicht zu beanstanden. Es sei daher grundsätzlich unerheblich, ob die Angaben der verschiedenen Abwasserbeseitigungskonzepte
Zweckverbandes Wismar nach Höhe und Umfang sowie in tatsächlicher und/oder zeitlicher Hinsicht mit den Angaben zu Anschaffungs- und Herstellungskosten in der Beitragskalkulation übereinstimmten. Randnummer 47 Die Kalkulation hinsichtlich der Kläranlage Neukloster habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dahingehend erläutert, dass die Anteile der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung und der Regenwasserentsorgung herausgerechnet worden seien. Dies sei klägerseitig nicht weiter beanstandet worden. Randnummer 48 Aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit die Beitragskalkulation
Zweckverband Wismar nicht allen gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe, folge nicht, dass die nunmehr vorliegende Kalkulation fehlerhaft sei. Randnummer 49 Klägerseitig sei in den Widerspruchsverfahren gelegentlich vorgetragen worden, dass der Beitragssatz über Jahre stabil geblieben sei, was wegen der sich ändernden wirtschaftlichen Grundannahmen nicht möglich sei. Sofern damit der in der Satzung in § 7 Abs. 1 BSSW 2010 festgesetzte Beitragssatz von 3,10 €/m² gemeint sein sollte, sei darauf hinzuweisen, dass es dem Zweckverband unbenommen sei, einen Beitragssatz unterhalb
kalkulierten Höchstbeitragssatz (derzeit – nach der Erklärung gemäß § 2 Abs. 3 KAG M-V in der heutigen mündlichen Verhandlung –: 4,29 €/m²) festzusetzen. Randnummer 50 Sollte mit dem Vortrag der kalkulierte höchstmögliche Beitragssatz gemeint sein, stimme nach den Erkenntnissen
Gerichts bereits die Annahme nicht, dass der Beitragssatz stabil gewesen sei. Nach dem Kalkulationsgutachten (einer Rechnungsperiodenkalkulation) der Fa. WIBERA vom
Gerichts nicht herleiten, dass die heute maßgebende Kalkulation unzutreffend sei. Auch die Fehler in der Beitragssatzung 2009 seien nicht so gravierend gewesen, dass die Kalkulation habe grundlegend neu erarbeitet werden müssen. Maßgebende Parameter hätten
halb nicht neu definiert werden müssen, sodass der kalkulierte Beitragssatz plausibel erscheine. Randnummer 51 Die Kalkulation sei nicht
halb fehlerhaft, weil in früheren Beitragsatzungen die Hausanschlusskosten nicht im Beitrag enthalten gewesen seien. Die Kalkulation habe nach Maßgabe der jetzigen Satzungslage zu erfolgen, und die Kosten
ersten Hausanschlusses seien zu berücksichtigen. Randnummer 52 Die Kalkulation sei auch noch hinreichend aktuell, obgleich für die im März 2010 beschlossene Satzung in die Kalkulation nach dem 31. Dezember 2007 nur noch prognostische Werte eingestellt worden seien. Zur Aktualität habe das OVG Greifswald ausgeführt, dass mit Blick auf § 6 Abs. 2d KAG M-V eine Kalkulation grundsätzlich dann noch hinreichend aktuell sei, wenn sie nicht älter als fünf Jahre sei (m. w. N.). Dieser Zeitrahmen sei im vorliegenden Fall auch
halb gewahrt, weil für die tatsächlichen Kosten prüffähige und/oder geprüfte Rechnungen vorliegen müssten und ggf. diese Kosten noch von einem unabhängigen Prüfer zu prüfen seien. Eine Anpassung der einstellungsfähigen Kosten bzw. eine Überprüfung der Kalkulation sei zudem vor Ablauf von fünf Jahren nur erforderlich, wenn die Kosten ersichtlich von den prognostizierten Kosten abwichen. Dafür beständen keine Anhaltspunkte, zumal flächenseitig vor der Beschlussfassung Ergänzungen vorgenommen worden seien. Randnummer 53 Die Erhebung von Beiträgen sei nicht nach § 242 Abs. 9 BauGB (früher: § 246a Abs. 1 Nr. 11 BauGB a. F.) unzulässig (wird ausgeführt). Randnummer 54 Der Beitragsanspruch
Zweckverbandes Wismar sei nicht gemäß § 12 KAG 1993 bzw. § 12 Abs. 2 KAG M-V in Verbindung mit §§ 47,169 ff. AO endgültig verjährt. Danach gelte eine Festsetzungsfrist von vier Jahren. Die Verjährung hänge nicht allein davon ab, dass ein bestimmter Zeitraum verstrichen sei. Maßgebend sei zunächst, dass die Frist auch angelaufen sei. Das sei hier nicht der Fall. Die Festsetzungsverjährungsfrist beginne nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf
Jahres, indem die Abgabe (abstrakt) entstanden sei. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 sei dies der Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit
Grundstücks an die Anlage, frühestens mit Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung. Die Frist beginne nach Auffassung
OVG Greifswald, welcher der Kammer folge, erst mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung (mit zahlreichen weiteren Nachweisen), nicht hingegen mit der Veröffentlichung einer (Vorgänger-)Satzung mit formellem Geltungsanspruch. Dies entspreche nunmehr auch dem Wortlaut
3 KAG M-V 2005. Randnummer 55 Der Beitragsanspruch habe im vorliegenden Fall schon
halb nicht endgültig verjähren können, weil die Festsetzungsfrist mangels wirksamer Beitragssatzung nicht habe anlaufen können. Die bisherigen Beitragssatzungen
Zweckverbandes Wismar seien sämtlich rechtsunwirksam gewesen (wird ausgeführt für die Beitrags- und Gebührensatzungen
Zweckverbandes Wismar vom
Zweckverbandes Wismar vom 22. Dezember 1995). Die Nichtigkeit der früheren Satzungen habe nicht durch eine Normenkontrollentscheidung gemäß § 47 VwGO i. V. m. § 13
Ausführungsgesetzes zum Gerichtsstrukturgesetz durch das OVG M-V festgestellt werden müssen, um daraus Konsequenzen für die Verjährung im vorliegenden Verfahren herleiten zu können. Denn weise die Satzung bei dieser Prüfung Fehler auf, die sie unanwendbar machten, sei der angefochtene Bescheid in jedem Einzelfall mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig und aufzuheben, wenn die Satzung auch nicht formell vom Gericht aufgehoben werden und deren Nichtigkeit ausdrücklich (und mit Allgemeinverbindlichkeit) festgestellt werden könne. Für den jeweiligen Einzelfall werde die fehlerhafte Satzung aber so behandelt, als wäre sie nichtig. Diese Feststellung der Nichtigkeit könne entgegen klägerischer Ansicht auch erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Satzung bereits nicht mehr formell in Kraft sei, es aber – etwa wie hier zur Klärung der Verjährungsfrage – auf die Gültigkeit früherer Satzungen ankommen sollte. Randnummer 56 Im Übrigen seien die bisher behandelten Abgabensatzungen auch
halb nichtig, weil der Zweckverband Wismar 1991 fehlerhaft gegründet worden sei. Die danach verkündeten Abgabensatzungen hätten somit nicht wirksam beschlossen und veröffentlicht werden können. Randnummer 57 Auch die Satzung von
Verwaltungsgerichts Schwerin vom
3 GG im Einklang. Insbesondere sei das Vertrauen
Beitragszahlers in die Rechtswirksamkeit der Vorgängersatzungen nicht in der Weise geschützt, dass er Anspruch hätte, auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Anschließbarkeit
Grundstücks maßgebenden Verhältnisse nach der damals formell gültigen Satzung veranlagt zu werden. Randnummer 61 Der Beitragsanspruch sei nicht verwirkt. Als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeute Verwirkung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden dürfe, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen sei und besondere Umstände hinzuträten, die die verspätete Geltendmachung
Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließen. Das sei insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens
Berechtigten darauf habe vertrauen dürfen, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut habe, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet habe, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung
Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung). Randnummer 62 Zwar sei der Anschlussbeitrag über einen langen Zeitraum nicht geltend gemacht worden. Jedoch habe der Beitragsschuldner regelmäßig nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte den Beitrag nicht mehr einfordern werde. Es sei nichts ersichtlich, dass der Beklagte gegenüber dem Beitragsschuldner jemals zu erkennen gegeben habe, er werde den Beitrag nicht mehr geltend machen. Auch nach dem Inhalt früherer Satzungen sei der Beklagte gehalten gewesen, Beiträge gegenüber Altanschließern geltend zu machen. Randnummer 63 Die nach allem rechtsgültige BSSW 2010 habe die Beklagte im vorliegenden Fall zutreffend angewandt. Der Kläger habe diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorgetragen, und es sei auch sonst für eine fehlerhafte Anwendung der Satzung nichts ersichtlich. Randnummer 64 Anzumerken bleibe, dass die Beitragsschuldner auch nicht mit dem Argument durchdringen könnten, die Beklagte habe zeitnah mit dem tatsächlichen Anschluss
Grundstücks und ihrer Satzung aus dem Jahre 1992 neben dem Hausanschlussbeitrag sogleich auch den Anschlussbeitrag erheben müssen, sodass sie in den „Genuss“ eines früheren niedrigen Beitrags von 2.000,-- DM oder 3.000,-- DM gekommen wären. Die Verjährungsvorschriften gäben der Beklagten vor, innerhalb welcher Zeiträume sie Beitragsbescheide erlassen müsse. Sie sei weder nach Satzungsrecht noch nach sonstigen Vorschriften verpflichtet, zeitnah nach Herstellung der Anschlussfähigkeit
Grundstücks Beitragsbescheide zu erlassen. Randnummer 65 Das Urteil ist dem Kläger am
Urteils beständen (§ 124 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO), die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise (§ 124 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung habe (§ 124 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO). Randnummer 67 Zur Begründung der Zulassung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Randnummer 68 Es beständen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
angefochtenen Urteils, das die Klage abgewiesen habe. Der angefochtene Beitragsbescheid sei rechtswidrig, weil die BSSW 2010 unwirksam sei. Randnummer 69 Die Maßstabsregelung
5b BSSW 2010 sei unwirksam. Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit sei damit verletzt. Der von der Beklagten gewählte Vollgeschossmaßstab sei fehlerhaft ausgestaltet. Die Kombination von Grundstücksflächen und Vollgeschoss sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten in § 6 Abs. 5b BSSW 2010 gewählte Maßstabsregelung sei jedoch weder hinreichend bestimmt noch vorteilsgerecht; sie verstoße zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dies sei der Fall, wenn ein Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse festsetze, sondern die Hilfsmaßstäbe (Gebäudehöhe, Baumassenzahl oder der weitere Hilfsmaßstab
5c BSSW 2010 – wie im Einzelnen ausgeführt werde) zur Anwendung kämen. Entgegen der Auffassung
Beklagten wäre es durchaus möglich gewesen, durch eine konkrete Maßstabsregelung für alle Grundstücke im Verbandsgebiet eine hinreichend bestimmte Maßstabsregelung zu treffen. Völlig unklar sei die Heranziehung von Grundstücken, wenn lediglich eine Traufhöhe festgesetzt sei. Randnummer 70 Die vom Verwaltungsgericht Schwerin vertretene Auffassung, die Festsetzungsverjährungsfrist würde erst mit Bekanntgabe der BSSW 2010 zu laufen beginnen, sei ernstlich zweifelhaft. Zu Unrecht bewerte das Verwaltungsgericht die vorangegangenen Beitragssatzungen vom 1. März 1992, vom 1. Juli 1993, vom 18. Oktober 2000 und vom 7. Mai 2009 als nichtig. Vielmehr bildeten die Beitragssatzungen vom 1. März 1992 und vom 1. Juli 1993 eine wirksame Ermächtigungsgrundlage. Der Zweckverband sei im Jahre 1991 gegründet worden. Im Jahre 1998 sei die Gründung
Zweckverbandes bestätigt worden. Damit seien zugleich in der Vergangenheit beschlossene Satzungen wirksam. Die Beitrags- und Gebührensatzungen
ZV Wismar vom
Zweckverbandes Wismar bereits bestanden hätten und von der Beklagten unentgeltlich bzw. gegen Übernahme der bestehenden Kreditverbindlichkeiten übernommen worden seien. Solche Abschreibungen habe die Beklagte bei der Beitragskalkulation nicht berücksichtigt. Dies mache die Beitragskalkulation fehlerhaft. Zudem sei die Beitragskalkulation nicht nachvollziehbar, weil deren kalkulatorische Annahmen in Widerspruch zu den in den Abwasserbeseitigungskonzepten (2005 bzw. 2010)
Beklagten enthaltenen Annahmen ständen. Randnummer 72 Insbesondere gebe es sich widersprechende Prognosen im Hinblick auf den künftigen Investitionsaufwand, was der Kläger an einzelnen Beispielen erläutert. Die Differenzen lägen im Millionenbereich. Randnummer 73 Ferner habe die Beklagte sich mit ihrer Entscheidung durch das Abwasserkonzept, einzelne Anlagenteile zu dauerhaften Bestandteilen ihrer öffentlichen Einrichtung zu erklären, festgelegt und mit der Erhebung von Abschreibungen für diese Anlagenteile ihre Entscheidung zusätzlich bekräftigt. Die Anlagenteile seien aufgrund dieser Entscheidung als „hergestellt“ i. S.
KAG M-V zu bewerten und die diesbezüglichen Aufwendungen könnten nicht in die Beitragskalkulation einfließen. Randnummer 74 Die Kalkulation sei fehlerhaft, denn Grundlage der Beitragskalkulation sei nicht eine Beschlussfassung der Verbandsversammlung der Beklagten über den Umfang der öffentlichen Einrichtung und den Umfang der zukünftigen Investitionen gewesen, sondern ausschließlich die Kostenermittlung eines externen Beraters. Randnummer 75 Die BSSW 2010 sei unwirksam, weil die Ladung zur Verbandsversammlung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Randnummer 76 Die Berufung sei wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Bereits der Sachverhalt sei teilweise schwer zu überschauen. Gleichzeitig würden teilweise sehr komplexe und noch nicht geklärte Rechtsfragen aufgeworfen und seien zu entscheiden. Von allgemeiner Bedeutung sei z. B. die Entscheidung der Rechtsfrage, welche der Satzungen
Zweckverbandes rechtswirksam seien. Bereits der hohe Begründungsaufwand
erstinstanzlichen Urteils sei ein deutlicher Indikator für die Intensität der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten. Randnummer 77 Die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Vonseiten
Klägers werden verschiedene klärungsbedürftige Rechtsfragen benannt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe zu II. verwiesen. Randnummer 78 Mit Schriftsatz vom
Bundesverfassungsgerichts zum Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und unter Berücksichtigung
Umstandes, dass der angefochtene Beitragsbescheid hier vom 4. August 2010 datiere, werde um Zulassung der Berufung gebeten. Randnummer 79 Die Beklagte tritt der Zulassungsbegründung entgegen. Die Berufung sei nicht zuzulassen, weil der Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
angegriffenen Urteils nicht in nachvollziehbarer Weise aufgeworfen habe. Die Zulassung scheitere bereits daran, dass der Zulassungsantrag sich nicht hinreichend mit den entscheidungstragenden Annahmen
Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt habe und nicht im Einzelnen dargelegt habe, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit begegneten. Der Zulassungsantragsteller müsse sich insoweit an der Begründungsstruktur
angefochtenen Urteils orientieren (m. w. N.). Daran fehle es im vorliegenden Fall. Randnummer 80 Der Kläger ziehe in Zweifel, dass mit der Inbezugnahme der „Gebäudehöhe “ in § 6 Abs. 5b BSSW 2010 eine zulässige Maßstabsbestimmung vorgenommen worden sei. Dies sei aber der Fall. Die Umschreibung der Gebäudehöhe bzw. höchstzulässigen Gebäudehöhe sei als sprachliche Vereinfachung und Verschlankung der Norm als Synonym für das zuvor als maßgeblich definierte Tatbestandsmerkmal der „höchstzulässigen Höhe der baulichen Anlagen“ verwendet worden. Randnummer 81 Die Richtigkeit
angegriffenen Urteils sei auch nicht durch das Berufen auf die angeblich eingetretene Festsetzungsverjährung ernstlich in Zweifel gezogen. Insbesondere die Aussagen der Zulassungsbegründung zu der vermeintlichen Wirksamkeit der Beitrags- und Gebührensatzung vom
angefochtenen Urteils. Die vom Kläger vertretene Gegenansicht werde lediglich pauschal und ohne rechtliche Herleitung vorgebracht, obwohl bereits die Gesetzeslage eine intensive Darlegung der abweichenden Meinung nahegelegt hätte. Denn ob und in welcher Höhe im Rahmen der Refinanzierung einer öffentlichen Einrichtung bei der Abgabenkalkulation Abschreibungen kostenwirksam angesetzt werden könnten, richte sich ausschließlich nach § 6 Abs. 2 bis 2b KAG M-V. Randnummer 83 Der Hinweis darauf, dass vermeintlich eine Beitragskalkulation nicht auf der Grundlage der Zuarbeit von externen Beratern habe wirksam beschlossen werden können, bleibe eine Pauschalbehauptung. Randnummer 84 Auch im Hinblick auf die Abwasserbeseitigungskonzepte und deren Bindungswirkung fehle es an einer Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen
angefochtenen Urteils. Ein Abwasserkonzept stelle allenfalls eine rechtlich unverbindliche (Vor-)Planung dar und vermittle keinerlei Außenwirkung bzw. begründe keine subjektiven Rechtspositionen. Eine Beitragssatzung und -kalkulation sei folglich auch ohne ein Abwasserkonzept rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 85 Die Ausführungen der Zulassungsbegründung zu dem Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten genüge bereits nicht dem Darlegungserfordernis. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordere eine konkrete Bezeichnung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellten, und das Aufzeigen, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestünden. Eine konkrete Bezeichnung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen sei der Antragsbegründung nicht zu entnehmen. Es werde lediglich völlig abstrakt von schwierigen rechtlichen Fragen gesprochen. Eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen
erstinstanzlichen Urteiles fehle. Ungeachtet
sen weise die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Randnummer 86 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung sei ebenfalls nicht in hinreichender Form geltend gemacht und liege zudem auch nicht vor. Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit Gründungsfehlern von Zweckverbänden und deren Unbeachtlichkeit bzw. nachträgliche Heilung seien in den §§ 170a und 170b KV M-V umfassend geregelt. Weshalb die vom Kläger (unter Ziffer 3.1) aufgeworfene Frage vor diesem Hintergrund noch klärungsbedürftig sein solle, sei weder dargelegt noch ersichtlich. Gleiches gelte im Ergebnis auch für die Ausführungen zu den folgenden Ziffern. Randnummer 87 Ergänzend trägt die Beklagte vor, auch der Hinweis
Klägers auf die Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts könne nicht zu einer Berufungszulassung führen. II. Randnummer 88 A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Er ist insbesondere fristgerecht gestellt (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und fristgerecht begründet worden Randnummer 89 (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Randnummer 90 B. Er hat in der Sache keinen Erfolg. Daher ist er als unbegründet abzulehnen. Randnummer 91 Der Zulassungsantrag stützt sich auf die drei Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
Urteils (§ 124 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO – siehe unter Ziffer 1), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Ziffer 2 VwGO – siehe unter Ziffer 2) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO – siehe unter Ziffer 3). Keiner der genannten Zulassungsgründe ist hinreichend dargelegt bzw. liegt in der Sache vor. Randnummer 92 Die Zulassungsbegründung zeichnet sich dadurch aus, dass sie im Wesentlichen aus einer Wiederholung
erstinstanzlichen Vortrages besteht. Diesen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil mit einer hohen Begründungstiefe umfassend gewürdigt. Eine Auseinandersetzung mit den tragenden Entscheidungsgründen
Verwaltungsgerichts findet in der Zulassungsbegründung dagegen nur zum Teil statt. In vielen Passagen setzt der Kläger seine Rechtsposition lediglich an die Stelle der Rechtsposition
Verwaltungsgerichts, ohne konkret zu begründen, aus welchen Erwägungen heraus der Auffassung
Verwaltungsgerichts nicht zu folgen sein sollte. Daher genügt die Zulassungsbegründung nur streckenweise dem Darlegungserfordernis
GO. Da nach Auffassung
Senates sich die tragenden Rechtssätze
Verwaltungsgerichts auch in der Sache als zutreffend erweisen, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und auch keine grundsätzliche und entscheidungserhebliche Frage klärungsbedürftig erscheint, ist der Zulassungsantrag jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 93 1. Die in der Zulassungsbegründung behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO) liegen nicht vor. Die Zulassungsbegründungsschrift hat bei dem Senat keine Zweifel daran aufkommen lassen, dass der Beklagte auf der Grundlage einer wirksamen Beitragssatzung den noch nicht verjährten Beitrag hat festsetzen können, die aktuelle Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts zum Grundsatz der Normenklarheit und -vorhersehbarkeit nicht entgegensteht und Fehler im Hinblick auf die konkrete Heranziehung nicht ersichtlich sind. Randnummer 94 1.1 Die Zulassungsbegründung hat dem Senat insbesondere keine ernsthaften Zweifel im Hinblick auf die Wirksamkeit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung
Zweckverbandes Wismar (ZvWis) vom 3. März 2010 – BSSW 2010 – vermittelt. Randnummer 95 Soweit der Kläger in seiner Zulassungsbegründung auf vermeintlich verschiedene Umschreibungen der öffentlichen Einrichtung verweist, die die Beklagte vorgenommen haben soll, wird dieses Vorbringen nicht substantiiert. Ein Widerspruch zwischen der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasseranlage und ihre Benutzung
Zweckverbandes Wismar vom
5b BSSW 2010. Auch und gerade in diesem Punkt ist festzustellen, dass auch und gerade der klägerische Vortrag zu der Maßstabsregelung
5 BSSW 2010 im Ergebnis eine Wiederholung seines diesbezüglichen Vortrags in der ersten Instanz ist. In welchem Punkt und aus welchen Gründen genau die erstinstanzliche Entscheidung sich als unzutreffend erweisen soll, wird nicht herausgearbeitet. Daher ist ein Maßstabsfehler nicht hinreichend dargelegt. Randnummer 97 Ein Maßstabsfehler liegt aber auch in der Sache nicht vor, denn der Beitragsmaßstab erweist sich als rechtsfehlerfrei. Insoweit ist den Ausführungen
Verwaltungsgerichtes zu folgen. Die Auffassung der Zulassungsbegründung greift nicht durch. Randnummer 98 Die abstrakten Ausführungen in der Zulassungsbegründung u. a. zu dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit und auch zu den möglichen Folgen eines Verstoßes gegen diesen Grundsatz werden abstrakt zutreffend beschrieben. Gleichwohl vermag der Senat eine Unwirksamkeit der Maßstabsregelung
5b BSSW 2010 (betrifft Vollgeschossmaßstab) weder unter dem Gesichtspunkt einer Maßstabslücke (a), eines Mangels der Bestimmtheit (
5b BSSW 2010 vorrangig auf den B-Plan abgestellt, hilfsweise auf die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen und höchst hilfsweise auf die Baumassenzahl. Randnummer 100 Wenn die Zulassungsbegründung weiter ausführt, immer dann, wenn sich die Firsthöhe nicht aus dem Bebauungsplan ergäbe, sondern nur die Traufhöhe, wäre § 6 Abs. 5b BSSW 2010 nicht anzuwenden. In diesem Fall gelte ausschließlich § 6 Abs. 5c BSSW 2010. Dies ist zutreffend, denn die Anwendung
5c BSSW 2010 ist dann geboten. Gerade weil in einem solchen Fall § 6 Abs. 5c BSSW 2010 als Auffangmaßstab zur Verfügung steht, der dann zur Anwendung kommt, liegt keine Maßstabslücke vor. Randnummer 101 Die Zulassungsbegründung führt bereits selbst aus, dass – falls sich die Regelung
5b BSSW 2010 als lückenhaft erweise – die einschlägige Satzung aber noch weitere Ziffern enthalte, die letztlich dazu dienten, den entscheidenden Nutzungsfaktor, d. h. die Zahl der Vollgeschosse i. S.
4 BSSW 2010, zu ermitteln. So verweist der Zulassungsantrag selbst auf die einschlägige Regelung
5c BSSW 2010, der als Auffangregelung normiert, dass – wenn weder die Zahl der Vollgeschosse, noch die höchstzulässige Gebäudehöhe noch die höchstzulässige Baumassenzahl angegeben wird – auf einen in diesen Ausnahmefällen „gröberen“ Maßstab zurückzugreifen ist. In einem solchen Fall soll die Zahl der Vollgeschosse bei bebauten Grundstücken nach den tatsächlich vorhandenen Vollgeschossen bestimmt werden und bei unbebauten Grundstücken nach der Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhanden Vollgeschosse. Diese Auffangregelung führt dazu, dass von einer Maßstabslücke nicht die Rede sein kann. Der Beitragsmaßstab ist somit vollständig. Randnummer 102 b) Der in der Satzung verwendete Begriff der „höchstzulässigen Höhe der baulichen Anlage“ ist nicht zu unbestimmt. Er lässt sich durch Auslegung ermitteln. Zutreffend hat die Beschwerdeerwiderung darauf hingewiesen, dass es rechtlich zulässig ist, auch die Begriffe „höchstzulässige Gebäudehöhe“ bzw. auch „Gebäudehöhe“ in der Beitragssatzung synonym zu verwenden. Die Satzung regelt damit hinreichend klar, welches Maß der baulichen Nutzung bei der Erstellung der Kalkulation
Beitragssatzes und auch zur Veranlagung der einzelnen Grundstücke auf der Basis
ermittelten Beitragssatzes seitens der Beklagten zugrunde gelegt werden muss. Zudem ist noch einmal zu betonen, dass die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlage nur ein Hilfskriterium der Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse ist. Aus dieser Funktion heraus ist auch das Maß der Genauigkeit der Maßstabsregelung zu bestimmen, sie ist im vorliegenden Fall als ausreichend anzusehen. Randnummer 103 Soweit in der Zulassungsbegründung ausgeführt wird, der Begriff der „Gebäudehöhe“ sei kein gesetzlich bestimmter Begriff und bereits aus diesem Grunde beständen Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Maßstabsregelung
5b BSSW 2010, ist dies bereits in gleicher Weise in der ersten Instanz vorgetragen worden. Die Zulassungsbegründung wiederholt in dem Zusammenhang im Ergebnis den erstinstanzlichen Vortrag, ohne neue Gesichtspunkte einzuführen, aus denen die Bewertung
Verwaltungsgerichts sich als unzutreffend erweisen könnte. Zudem ist der klägerischen Auffassung auch in der Sache nicht zu folgen. Randnummer 104 Die Zulassungsbegründung verweist konkret auf den B-Plan Nr. 4 der Gemeinde Glasin. Dieser enthalte z. B. keine Angaben über die Anzahl der Vollgeschosse, der Gebäudehöhe und der Baumassenzahl. Er enthalte nur solche zur Trauf- und Firsthöhe (Traufhöhe max. 4,50 m, Firsthöhe max. 9,50 m). Daraus lässt sich – entgegen der Zulassungsbegründung – nicht die Schlussfolgerung ziehen, § 6 Abs. 5b BSSW 2010 enthalte keine hinreichend eindeutige Regelung, wie z. B. im Gebiet
B-Plan Nr. 4 der Gemeinde Glasin die Festsetzung der Beiträge zu erfolgen habe. Die Zulassungsbegründung zeigt hier keine Unbestimmtheit der Maßstabsregelung auf, sondern lediglich einen Anwendungsfall
5c BSSW 2010. Randnummer 105 Soweit im Rahmen der Zulassungsbegründung vorgetragen wird, entgegen der Auffassung der Beklagten wäre es durchaus möglich, durch eine konkrete Maßstabsregelung für alle Grundstücke im Verbandsgebiet eine hinreichend bestimmte Maßstabsregelung zu treffen, erschließt sich dem Senat nicht, wieso aus diesem Grund die Berufung zugelassen werden könnte. Es ist immer möglich, einen noch genaueren und wirklichkeitsnäheren Maßstab zu finden. Darauf kommt es aber rechtlich nicht an. Der vorliegende Maßstab ist hinreichend vorteilsgerecht und nicht willkürlich. Randnummer 106 c) Das Verwaltungsrecht hat einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ausgeschlossen. Dies hat die Zulassungsbegründung nicht ernstlich in Zweifel ziehen können. Die Zulassungsbegründung geht dahin, dass der Kläger wohl der Rechtsauffassung ist, die Maßstäbe
5b und 5c BSSW 2010 würden einander widersprechen bzw. ihre Anwendung würde zu unsachgerechten Ergebnissen i. S.
1 GG führen. Dem folgt der Senat nicht. Randnummer 107 Der Kläger argumentiert in diesem Zusammenhang mit der Traufhöhe, wobei sich die Zielrichtung dieser Argumentation nur schwer erschließen lässt. Zutreffend ist, dass in den Fällen, in denen nur eine Traufhöhe angegeben wird, § 6 Abs. 5c BSSW 2010 tatsächlich zur Anwendung kommen kann. Denn die Angabe der Traufhöhe ist weder die Angabe einer Vollgeschosszahl, der höchstzulässigen Gebäudehöhe noch einer Baumassenzahl. Die Traufhöhe entspricht regelmäßig nicht der Gebäudehöhe. Welche rechtlichen Problemstellungen sich unter dem Gesichtspunkt
Gleichheitsgrundsatzes aus Sicht
Zulassungsantragsstellers ergeben sollten, erschließt sich dem Senat nicht. In den übrigen Fällen, in denen gleichfalls auf den Hilfsmaßstab
5c BSSW 2010 zurückzugreifen sein wird, führt seine Anwendung nicht zwangsläufig stets zu einer höheren bzw. stets zu einer geringeren Belastung der unter § 6 Abs. 5c BSSW 2010 fallenden Grundstücke. Dass ein weiteres Maßstabselement zur Anwendung gelangen muss, ist unschädlich. Dem Gleichheitsgrundsatz ist hier genügt, weil die Grundstücke, die nicht über § 6 Abs. 5b BSSW 2010 veranlagt werden können, einen Sachverhalt aufweisen, der gerade nicht von § 6 Abs. 5b BSSW 2010 geregelt wird. Diese Grundstücke werden somit nur – entsprechend der sich aus der Sache ergebenden Unterschiede – nach einer anderen Maßstabsregelung unterschiedlich behandelt; eine willkürliche Veranlagungsmöglichkeit ist nicht ersichtlich. Randnummer 108 Soweit der Kläger vorträgt, sollte in B-Plänen nur die Traufhöhe festgesetzt sein, wäre es nicht vorteilsgerecht, die Traufhöhe als höchstzulässige Gebäudehöhe bei der Berechnung
Beitrages zu berücksichtigen; die Traufhöhe sei nicht identisch mit der höchstzulässigen Firsthöhe. Dem ist zuzustimmen. Eine solche Rechtsanwendung ist aber von der BSSW 2010 gerade nicht angeordnet und vom Verwaltungsgericht auch nicht für geboten erachtet worden. Vielmehr ist § 6 Abs. 5c BSSW 2010 einschlägig. Randnummer 109 Dem Senat erschließt sich nicht, aus welcher Satzungsnorm sich ergeben soll, dass im Gebiet nach § 34 BauGB primär die Traufhöhe und nur unter starken Einschränkungen auch die Firsthöhe Berücksichtigung finde. Eine solche Rechtsanwendung ins Blaue hinein zu behaupten, stellt keine hinreichende Darlegung eines Sachverhalts im Rahmen einer Zulassungsbegründung dar. Die diesbezüglichen Ausführungen der Zulassungsbegründung erscheinen nicht zielführend, denn sie unterstellen eine Rechtslage, die sich aus der Satzung so nicht ergibt. Wieso ausschließlich die Traufhöhe maßgeblich sein soll, die sich in § 6 Abs. 5b BSSW 2010 nicht widerspiegelt, ist nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat die Frage der höchstzulässigen Gebäudehöhe und die Nichtberücksichtigung der Traufhöhe im Rahmen
5b BSSW 2010 in dem angefochtenen Urteil zutreffend gewürdigt. Randnummer 110 Eine willkürliche Ungleichbehandlung enthält die Maßstabsregelung
5c BSSW 2010 nicht. Dies gilt auch in einer Zusammenschau mit der Regelung
5b BSSW 2010. Es ist zwangsläufig, dass die in § 6 Abs. 5b BSSW 2010 enthaltenen Regelungen durch einen weiteren Maßstab für die Bereiche
ungeplanten Innenbereiches nach § 34 BauGB bzw. für Bereiche eines einfachen Bebauungsplanes, der gerade wesentliche Festsetzungen nicht enthält, zu ergänzen sind. Wegen der Natur der Sache, d. h. der unterschiedlichen baurechtlichen Regelungstiefen, muss der Satzungsgeber einer Abgabensatzung an diese bestehenden Ungleichheiten anknüpfen und versuchen, eine vorteilsgerechte Veranlagung auch in den Fällen
GB oder eines einfachen Bebauungsplans entsprechend der dortigen örtlichen Verhältnissen zu ermöglichen. Dies hat der Satzungsgeber hier hinreichend getan. Die Satzungsregelungen führen nicht zu einer willkürlichen Veranlagung. Der in § 6 Abs. 5c BSSW 2010 enthaltenen Maßstab ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Zudem besteht in unbeplanten Innenbereichen ein nicht in gleicher Weise gesicherter und auf Planungsrecht fußender Dauervorteil wie in einem Bebauungsplan. Von daher ist es durchaus sachgerecht, wenn die Veranlagung im unbeplanten Innenbereich tendenziell etwas niedriger ausfällt. Randnummer 111 Der Maßstab
5c BSSW 2010 ist – auch für sich alleine betrachtet –rechtlich vertretbar. Welche Ungleichheiten der Kläger bei einer Anwendung
5c BSSW 2010 sehen will, ist nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen auch nicht nachvollziehbar. Es wird ja eben gerade nicht auf eine Traufhöhe abgestellt, sondern zulässigerweise auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse (so bereits OVG Greifswald, Urt. vom 5. Februar 2013 – 1 L199/10 –, Seite 13
Urteilsabdrucks; vgl. auch Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 7 Erl. 9.1.6 m. w. N.) bzw. bei unbebauten Grundstücken auf die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. Auch gegen diese Regelung für die unbebauten Grundstücke ist rechtlich nichts zu erinnern, weil die Zahl der überwiegend vorhandenen Vollgeschosse sich jedenfalls in dem nach § 34 BauGB vorgegebenen Rahmen hält. Soweit in anderen Beitragssatzungen für die Fälle
GB auf das höchstzulässige Maß der baulichen Nutzung abgestellt wird, wäre auch das eine rechtlich vertretbare Satzungsregelung. Zum einen ist der Ortsgesetzgeber frei, sich für die eine oder die andere vertretbare Lösung zu entscheiden. Zum anderen dürften beide Satzungsregelungen in der Regel zu dem gleichen Ergebnis gelangen. In vielen Fällen wird die überwiegend vorhandene Vollgeschosszahl auch die höchstzulässige Vollgeschosszahl sein. Randnummer 112 d) Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Ortsgesetzgeber in § 6 Abs. 5e BSSW 2010 definiert, was er unter einem Vollgeschoss versteht. Die Definition der Satzung ist rechtlich vertretbar. Randnummer 113 1.2 Die Behauptung
Zulassungsantrages, es sei Verjährung
Beitragsanspruches eingetreten, hat bei dem Senat keine ernstlichen Zweifel an dem angefochtenen Urteil geweckt. Der Kläger begründet seinen Antrag im Wesentlichen wie folgt: Randnummer 114 „Nach Auffassung
Klägers sei der Zweckverband Wismar im Mai 1991 gegründet und am
Verwaltungsgerichts. Welcher Rechtsfehler dem Verwaltungsgericht unterlaufen sein sollte, wird nicht substantiiert. Im Übrigen ist anzumerken, dass der diesbezügliche Abschnitt der Zulassungsbegründung zum Teil kaum nachvollziehbar isr. Er vermischt zudem verschiedene rechtliche Gesichtspunkte und ist in sich widersprüchlich; Letzteres gilt insbesondere für Passagen, die unterschiedliche Aussagen dazu enthalten, ob die Beitragssatzungen
Beklagten vom
Verwaltungsgerichts, dass die BSSW 2010 die erste wirksame Beitragssatzung
Zweckverbandes ist. Erst diese Satzung hat, so die ständige Rechtsprechung
Senates, das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auslösen können (vgl. OVG Greifswald, Urt. vom
VG Schwerin vom 22. Januar 2010 – 8 A 1369/09 –, juris Rn. 41 , sowohl unwirksam veröffentlicht worden (Wismarer Kreisanzeiger ist nur amtliches öffentliches Organ für den Landkreis Wismar) als auch materiell-rechtlich wegen
pauschalen Anschlussbeitrages unwirksam. Diese Beitrags- und Gebührensatzung
Zweckverband Wismar vom 1. März 1992 über die Höhe der Beiträge, Gebühren und Preise in der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung im Verbandsgebiet differenziert bereits in ihrem Vorspann nicht deutlich, ob es sich um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag oder einen privatrechtlichen Baukostenzuschuss handeln soll. Randnummer 119 Unter der Ziffer 2.1 (Anschlusskosten – AW) heißt es: „Der ZvWis berechnet dem Grundstückseigentümer für die erstmalige Herstellung eines Abwasseranschlusses eines Wohngrundstückes an die zentrale Abwasseranlage
ZvWis – d. h. die Errichtung der Anschlussleitung und
Reinigungsschachtes auf dem Grundstück – diesem einen einmaligen Anschlusskostenbeitrag bis zu einer Rohrsohlentiefe von 1,5 m in Höhe von 2000 DM. Dieser Anschlusskostenbeitrag beinhaltet eine Anschlusslänge bis zu 10 m …“. Ein derart pauschales Entgelt ist nicht vorteilsgerecht, sodass offenbleiben kann, ob es ein privatrechtliches Entgelt oder ein Einheitsbeitrag sein soll. Randnummer 120 Sollte der Zulassungsschrift in dem Ausgangspunkt gefolgt werden, dass sich die eigentliche Beitragserhebung nach den Satzungen 1992 bzw. 1993 aus Teil II Ziffer 1 ff. ergibt, so sind auch diese Regelungen nicht wirksam. Das System der dort geregelten Äquivalenzwerte ist nicht stimmig. Es ist nicht konsequent auf die Abgeltung eines Dauervorteils ausgerichtet. So bezieht sich die Ermittlung der Äquivalenzwerte auch auf den Verschmutzungsgrad von häuslichem Abwasser: Sei von vornherein mit der Einleitung stärker verschmutzten Abwassers zu rechnen, so würden die Entsorgungseinheiten mit einem bestimmten Verschmutzungsfaktor erhöht. Diese Systematik ist nur bei der Erhebung von Benutzungsgebühren möglich (Starkverschmutzerzuschlag). Randnummer 121 Auch wenn die Satzung vom
Zweckverbandes einen Pauschalsatz von viermal 750 € (= 3000 DM) in Ansatz bringt. Auch die Ziffer 2.1 sieht einen pauschalen Anschlusskostenbeitrag von 3000 DM vor. Randnummer 122 Die gleichfalls nicht angegriffene Beitragssatzung vom
Zweckverbandes im Jahre 1999 dazu führt, dass auch das zuvor erlassene Satzungsrecht dadurch wirksam werde, wenn es nur die seinerzeit geltenden Anforderungen erfüllt habe. Wie oben dargelegt, beruht die Unwirksamkeit der zuvor erlassenen Beitragssatzungen nicht darauf, dass der Zweckverband nicht als Rechtssubjekt vorhanden gewesen ist, sondern auf (formalen oder materiellen) Mängeln der erlassenen Beitragssatzungen selbst. Randnummer 126 1.3 Das Vorliegen von Kalkulationsfehlern ist nicht hinreichend dargelegt. Im Rahmen eines Berufungszulassungsverfahrens findet keine „Vollprüfung“ einer Kalkulation in dem Umfang statt, wie sie z. B. bei einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO durchzuführen ist. Vielmehr hat der Senat (nur) anhand der vorgetragenen und dem Darlegungserfordernis genügenden Zulassungsbegründung die Kalkulation zu überprüfen. Randnummer 127 Die Zulassungsbegründung hat insbesondere die Urteilsbegründung im Hinblick auf die Flächenermittlung, die in der Kalkulation vorgenommen worden ist, nicht substantiiert angegriffen. Gleiches gilt für die aus dem Protokoll der Verbandsversammlung vom 3. März 2010 übernommenen Feststellungen
Verwaltungsgerichtes, dass nach den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Kalkulationsunterlagen die Prognosen auf der Grundlage der „Planung der Investitionskosten und Fördermittel (Zuarbeit Fr. D##)“, der „Kostenschätzung Baumaßnahmen 2008 bis 2014“ sowie einer Auflistung „Kostenschätzung B-Pläne“ getroffen worden seien. Randnummer 128 Nicht mit dem Zulassungsantrag angegriffen ist ferner die Feststellung
Verwaltungsgerichts, die Kalkulation sei noch hinreichend aktuell, obgleich für die im März 2010 beschlossene Satzung in die Kalkulation nach dem 31. Dezember 2007 nur noch prognostische Werte eingestellt worden seien. Gegen diese Annahme hat der Kläger nicht Substanzielles eingewandt. Dem Senat drängt es sich nicht auf, dass im vorliegenden Fall die Kalkulation nicht mehr hinreichend aktuell gewesen sein könnte. Randnummer 129 In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat noch keine absolute zeitliche Obergrenze für die Aktualität einer Beitragskalkulation (Gesamtanlagenkalkulation) aufgestellt. Eine solche wird sich abstrakt-generell auch kaum ermitteln lassen. Vielmehr hängt die Beantwortung der Frage, ob eine Beitragskalkulation noch hinreichend aktuell ist, wechselbezüglich von dem Sachverhalt
jeweiligen Einzelfalles ab. Randnummer 130 Im vorliegenden Fall stellt sich die Sachlage so dar, dass der Zweckverband Wismar bereits im Jahre 2009 eine Beitragskalkulation erstellt hat. Der Senat kann den vorliegenden Akten nicht entnehmen, dass Ereignisse eingetreten sind, die zu stark veränderten Annahmen auf der Kosten- und/oder Flächenseite Veranlassung gegeben hätten. Es liegt also eine relativ konstante Entwicklung vor, sodass eine vollständige Neukalkulation nicht erforderlich gewesen ist. Erforderlich und ausreichend ist mithin eine Fortschreibung der Kalkulation aus dem Jahre 2009 gewesen. Dies hat die Beklagte ersichtlich getan und die aktuellen Änderungen in den im Protokoll der Verbandsversammlung vom 3. März 2010 zitierten Unterlagen aufbereitet. Randnummer 131 In seinen Entscheidungsgründen hat sich das Verwaltungsgericht zu diesem Punkt darauf berufen, dass nach der Rechtsprechung OVG Greifswald mit Blick auf § 6 Abs. 2d KAG M-V eine Kalkulation grundsätzlich dann noch hinreichend aktuell sei, wenn sie nicht älter als fünf Jahre sei (m. w. N.). Dieser Zeitrahmen sei im vorliegenden Fall auch
halb gewahrt, weil für die tatsächlichen Kosten prüffähige und/oder geprüfte Rechnungen vorliegen müssten und ggf. diese Kosten noch von einem unabhängigen Prüfer zu prüfen seien. Eine Anpassung der einstellungsfähigen Kosten bzw. eine Überprüfung der Kalkulation sei zudem vor Ablauf von fünf Jahren nur erforderlich, wenn die Kosten ersichtlich von den prognostizierten Kosten abwichen. Dafür beständen keine Anhaltspunkte, zumal flächenseitig vor der Beschlussfassung Ergänzungen vorgenommen worden seien. Randnummer 132 Zutreffend ist, dass das OVG Greifswald in einem obiter dictum (Urt. vom 14. September 2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 31 ) ausgeführt hat: Angesichts
Inkrafttretens der Regelung
2d KAG könne eine Beitragskalkulation grundsätzlich für den Zeitraum von fünf Jahren als hinreichend aktuell angesehen werden (vgl. Aussprung , in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 2 Erl. 8.3.3.3 und § 9 Erl. 3.4, m. w. N. auf die ältere Rechtsprechung
OVG Greifswald). Die Ausführungen
Verwaltungsgerichts stehen somit mit der Rechtsprechung
Senates in Einklang. Randnummer 133 Die Zulassungsbegründung greift ferner nicht an, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2012 im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch zwei Protokollerklärungen gemäß § 2 Abs. 3 KAG M-V seine Beitragskalkulation modifiziert hat. Inhaltlich drängen sich dem Senat insoweit keine ernstlichen Zweifel auf. Randnummer 134 Schließlich ist die Rechtsauffassung
Verwaltungsgerichts, die Erhebung von Beiträgen sei nicht nach § 242 Abs. 9 BauGB (früher: § 246a Abs. 1 Nr. 11 BauGB a. F.) unzulässig, nicht substantiiert infrage gestellt. Diese Rechtsauffassung entspricht im Übrigen auch der
Senates, wonach § 242 Abs. 9 BauGB nicht auf Anschlussbeiträge Anwendung findet. Randnummer 135 1.3.1 Soweit die Klägerseite in der Zulassungsbegründung vorträgt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagte in erheblichem Umfang Abschreibungen über Gebühren vereinnahmt habe, greift dieser Einwand ins Leere. Zum einen hat sich die Zulassungsbegründung nicht hinreichend mit der Auffassung
Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Zum anderen ist auch der Senat der Auffassung, dass bei der Kalkulation eines Entwässerungsbeitrages Abschreibungen nicht zu berücksichtigen sind. Abschreibungen und Zinsen sind im Rahmen der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen; diese kalkulatorischen Kosten beeinflussen aber nicht die Beitragskalkulation. Randnummer 136 So hat das OVG Greifswald bereits im Beschl. vom
Senates, vgl. insbesondere OVG Greifswald, Urt. vom 21. April 2015 – 1 K 46/11 –, juris Rn. 72 f.): Randnummer 137 „Der Antragstellerin ist jedoch nicht darin zu folgen, dass das Verbot der Doppelbelastung dazu führt, dass diejenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten vom beitragsfähigen Aufwand abzusetzen sind, die der Höhe der Anteile für Abschreibungen in der Kalkulation der Benutzungsgebühren für die Anlage entsprechen. Das gilt unabhängig davon, ob man diesen Einwand nur auf die bei Inkrafttreten der Beitragssatzung schon vereinnahmten Abschreibungen, auf die bis zur endgültigen Herstellung der Anlage noch zu erwartenden gebührenfähigen Abschreibungen oder nur auf die Abschreibungen auf unentgeltlich übernommenen Anlagenbestandteile beziehen will. Die Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg lässt sich nicht auf das KAG M-V übertragen. Dagegen sprechen durchgreifend Wortlaut und Systematik
Gesetzes. Die Aufwandsermittlung ist in § 9 Abs. 2 KAG M-V ohne die Berücksichtigung von über die Benutzungsgebühr vereinnahmten Abschreibungen geregelt. Das verkennt auch die Antragstellerin nicht, die Abschreibungen
halb als „Leistungen Dritter“ im Sinne der Vorschrift verstehen will. Gegen ein solches Gesetzesverständnis spricht aber in systematischer Hinsicht, dass das Gesetz selbst den Begriff der Abschreibung in § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a KAG M-V verwendet. Hätte der Gesetzgeber die Anrechnung von Abschreibungen auf den Herstellungsaufwand anordnen wollen, hätte es nahegelegen, dass er diesen Rechtsbegriff auch in § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V zur Anwendung bringt. Das Gesetz verwendet die Begriffe „Abschreibungen“, „Leistungen“ und „Zuschüsse“ in den §§ 6 , 9 KAG M-V in differenzierter Weise. Dies zeigt sich insbesondere in dem Umstand, dass der Gesetzgeber im umgekehrten Fall einer Anrechnungsvorschrift – der Kürzung der Anlagewerte für Abschreibungen nach § 6 Abs. 2a Satz 1 bzw. der ertragswirksamen Auflösung der Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a Satz 3 KAG M-V in der Gebührenkalkulation – den Rechtsbegriff
Beitrags in einer eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Weise benutzt. Es spricht nichts dafür, dass die mit Blick auf § 6 KAG M-V vergleichsweise wenig komplexe Anrechnungsvorschrift
2 Satz 1 KAG M-V über den Wortlaut hinaus auszulegen ist. „Leistungen Dritter“ im Sinne der Vorschrift sind Erlöse aus der Erhebung von privatrechtlich erhobenen Benutzungsentgelten, soweit diese der Refinanzierung von Herstellungskosten der öffentlichen Wasserversorgungsanlage dienten. Im Übrigen ist die Berücksichtigung von Erlösen aus der Erhebung von Beiträgen und Gebühren in einer Beitragskalkulation nach § 9 Abs. 2 KAG M-V nicht vorgesehen und damit prinzipiell unzulässig ( OVG Greifswald, Urt. vom 24. April 2013 – 4 K 1/10 –, juris Rn. 53 ff., 62). Darauf würde eine aufwandsmindernde Berücksichtigung von (gebührenwirksamen) Abschreibungen indes hinauslaufen. Aus alledem ergibt sich, dass der Aufgabenträger der Gefahr einer Doppelbelastung der Abgabenschuldner nicht in der Kalkulation
Herstellungsbeitrags zu begegnen hat.“ Randnummer 138 Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot folgt daraus gleichfalls nicht. Die kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen und Zinsen) dienen dazu, dass nach vollständiger Abschreibung der Anlage ausreichend Kapital hat gebildet werden können, um die Erneuerung der Anlage gegebenenfalls zu finanzieren. Die Möglichkeit, eine Erneuerung über Erneuerungsbeiträge zu refinanzieren, besteht nicht mehr. Randnummer 139 1.3.2 Die Klägerseite hält die Abweichungen zwischen den Abfallbeseitigungskonzepten 2005 und 2010 einerseits und der der BSSW 2010 zugrunde liegenden Beitragskalkulation andererseits für nicht nachvollziehbar. So trägt der Kläger vor, in der Beitragskalkulation würden beispielsweise Kosten für Baumaßnahmen in Hornstorf von ca. 1 Million € prognostiziert, während in dem Abwasserbeseitigungskonzept 2010 für die Erschließung
Gewerbegebietes Hornstorf Kosten in Höhe von ca. 16 Millionen € veranschlagt worden seien. Aus dem Vorstehenden ergibt sich – zum einen –, dass die Kalkulation keinesfalls überhöhte Kosten ansetzt, die dann zu einem den höchstzulässigen Beitragssatz überschreitenden Beitragssatz führen könnten. Vielmehr ist die Beitragskalkulation sehr zurückhaltend bei der Annahme der zu tätigenden Investitionen gewesen, sodass dies die Höhe
höchstzulässigen Beitrages sehr stark limitiert. Wenn tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt, d. h. nach Auslaufen der Kalkulation im Jahre 2014, die Beklagte höhere Investitionskosten hat aufwenden müssen, wird sich das dann erst in einer Fortschreibung der Globalkalkulation für spätere Jahre widerspiegeln können, als z. B. in der Beitragskalkulation 2015. Der Kläger ist jedenfalls durch diese „konservative“ Kostenschätzung in seinen Rechten nicht verletzt. Zum anderen ist der Ansatz der 15 bis 16 Mio. € im Abwasserbeseitigungskonzept 2010 nicht mit der in der Beitragskalkulation 2010 niedergelegten Summe vergleichbar, da das Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehene Investitionen bis einschließlich 2020 widerspiegelt. Es wäre im Übrigen rechtlich mehr als bedenklich, wenn eventuell erst für das Jahr 2020 geplante Investitionen bereits im Jahre 2010 die Höhe
höchstzulässigen Beitragssatzes anheben würden. Der Senat kann in diesem Zusammenhang die bislang vom OVG Greifswald noch nicht abschließend entschiedene Frage offen lassen, ob und in welchem Umfang künftige Investitionen bereits in die Kalkulation eingestellt werden dürfen bzw. müssen und inwieweit tatsächlich und rechtlich sichergestellt sein muss, dass diese Planung auch wird verwirklicht werden können. Randnummer 140 Die von der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, wie viele Abwasserbeseitigungskonzepte seitens
Beklagten erstellt worden sind, ist für die Entscheidung
vorliegenden Falles rechtlich nicht relevant. Der Senat präzisiert seine Rechtsprechung zum Abwasserbeseitigungskonzept (vgl. hierzu die Nachweise bei Aussprung in Aussprung/Siemens/Holz, KAG M-V, § 2 Erl. 8.3.3.1 bzw. 8.3.5.2 sowie § 9 Erl. 2.5.1): Ein Abwasserbeseitigungskonzept hat – worauf die Zulassungserwiderung zutreffend hinweist – lediglich eine Hilfsfunktion für die Erstellung der Beitragskalkulation; ein Abwasserkonzept ist nicht einmal eine zwingende Voraussetzung für den ordnungsgemäßen Erlass einer Beitragssatzung. Unschädlich ist ferner, wenn ein späteres Abwasserkonzept z. B. von den Annahmen, wann welche Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, aufgrund der sich verändernden Prognoselage abweichende Annahmen tätigt. Soweit der Kläger die Annahme
Verwaltungsgerichts als rechtlich zweifelhaft ansieht, dass Abwasserbeseitigungskonzept sei im Ergebnis eine unverbindliche Richtlinie, entspricht gerade dieser rechtliche Standpunkt auch der Rechtsprechung
Senates. Ernstliche Zweifel an dem angefochtenen Urteil lassen sich aus den diesbezüglichen Ausführungen der Zulassungsbegründung nicht herleiten. Rechtlich unerheblich ist, ob der Globalkalkulationszeitraum bis 2014 mit dem Kalkulationszeitraum
Abwasserbeseitigungskonzeptes 2005 bzw. dem
Abwasserbeseitigungskonzeptes 2010 übereinstimmt. Da dem Abwasserbeseitigungskonzept keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt, wäre selbst ein unauflösbarer Widerspruch zwischen Abwasserbeseitigungskonzept und einer im Übrigen stimmigen Globalkalkulation rechtlich irrelevant. Soweit die Klägerseite weiterhin vorträgt, sobald die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung darüber entscheide, bestehende bzw. unentgeltlich übernommene Anlagenteile nach ihrem Abwasserbeseitigungskonzept als öffentliche Einrichtung zu definieren, sei sie sogar verpflichtet, Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen für diese Anlagenteile in die Gebühren kalkulation einzubeziehen, ist diese Fragestellung gleichfalls irrelevant, da im vorliegenden Fall nur über die Beitragskalkulation zu entscheiden ist. Randnummer 141 1.3.3 Die im Rahmen der Kalkulation zugrunde gelegten Prognosen und deren Bewertung durch das Verwaltungsgericht werden nicht ernstlich infrage gestellt. Randnummer 142 Mit den genannten Ausführungen rügt die Zulassungsbegründung nicht substantiiert einen Kalkulationsfehler. Rechtlich irrelevant ist ferner, ob sich alle prognostizierten Annahmen im Nachhinein als zutreffend erweisen. Wenn also im Abwasserbeseitigungskonzept 2010 weitere Einzelinvestitionen bis 2020 in Höhe von mehr als 10 Millionen für notwendig erklärt worden sein sollen, hat dies keine unmittelbaren Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Zeit der Beitragskalkulation. Randnummer 143 1.3.4 Die Zulassungsbegründung behauptet, die Kalkulation sei fehlerhaft, weil Grundlage der Beitragskalkulation nicht eine Beschlussfassung der Verbandsversammlung
Beklagten über den Umfang der öffentlichen Einrichtung und den Umfang der künftigen Investitionen gewesen sei, sondern ausschließlich die Kostenermittlung eines externen Beraters. Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, dass die der Satzung vom 3. März 2010 zugrunde liegende Kalkulation unter Mithilfe von externen Beratern erstellt worden ist. Dies stellt eine ordnungsgemäße Ausübung
ortsgesetzgeberischen Ermessens der Verbandsversammlung bei ihrer Beschlussfassung über die Beitragssatzung nicht infrage. Randnummer 144 1.3.5 Soweit die Klägerseite vorträgt, die Beitragssatzung vom
Verwaltungsgerichts statt. Randnummer 146 Zudem liegen solche besonderen Schwierigkeiten auch nicht vor. Dieses Verfahren ist vielmehr ein beitragsrechtliches Verfahren durchschnittlicher Art. Es ist in Mecklenburg-Vorpommern geradezu die Regel, dass sich nach der Wende die Aufgabenträger erst konstituieren und rechtswirksames Satzungsrecht schaffen mussten. Dies ist auch im vorliegenden Fall nicht anders. Zudem haben sich die von der Rechtsprechung definierten Anforderungen gerade im Bereich
Kommunalabgabenrechts erst entwickeln müssen. Im Zeitpunkt der Entscheidung
Senates sind die wesentlichen Rechtsfragen aber geklärt, sodass hier nur ein durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad anzunehmen ist. Randnummer 147 Wenn die Zulassungsbegründung die Rechtsauffassung vertreten sollte, die Sache sei
halb besonders schwierig, weil das Verwaltungsgericht eine sehr umfängliche Entscheidung gefertigt habe, geht diese Ansicht fehl. Die Länge der Entscheidung spricht lediglich dafür, dass das Verwaltungsgericht gründlich argumentiert hat. Allein aus der Länge
Urteilstextes kann nicht auf die Schwierigkeit der Materie geschlossen werden. Randnummer 148 Die Frage der Auswirkung
bereits durch Gebühren gedeckten Aufwandes auf die Beitragskalkulation ist in der Rechtsprechung
Senates – wie oben unter Ziffer 1. ausgeführt – geklärt. Die vorgenannten Fragestellungen sind daher nicht geeignet, besondere Schwierigkeiten
vorliegenden Verfahrens aufzuzeigen. Randnummer 149 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) . Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die zur Zulassung der Berufung führen könnte, ist seitens
Klägers nicht substantiiert dargelegt. Randnummer 150 Die von der Zulassungsbegründung (unter Ziffer 3.1) aufgeworfene Frage, Randnummer 151 ob rückwirkend die nochmalige Bekanntgabe und Veröffentlichung von Beitrags- und Gebührensatzungen erforderlich sei, wenn der Zweckverband zum Zeitpunkt der bisherigen Beschlussfassung und Bekanntmachung aus formalen Gründen (fehlende Bekanntmachung) nicht wirksam gegründet sei, Randnummer 152 rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Das Verwaltungsgericht hat – zutreffend – angenommen, dass der Zweckverband (jedenfalls) im Jahre 1999 rechtswirksam gegründet worden ist. Die die Heranziehung tragende Beitragssatzung vom 3. März 2010 ist somit erst nachträglich beschlossen und verkündet worden. Randnummer 153 Soweit der Zulassungsantrag als klärungsbedürftig ansieht, Randnummer 154 ob Satzungen eines Zweckverbandes bereits dann unwirksam sind, wenn der Zweckverband zum Zeitpunkt der Beschlussfassung und Bekanntmachung der Beitrags- und Gebührensatzung nicht wirksam gegründet wurde, Randnummer 155 stellt sich diese Frage im vorliegenden Fall so nicht. Wie bereits oben ausgeführt ist die maßgebliche Beitragssatzung aus dem Jahre 2010 erst nach jedenfalls erfolgter wirksamer (Nach-)Gründung
Zweckverbandes 1999 erlassen worden. Randnummer 156 Soweit die Zulassungsbegründung vorträgt, Randnummer 157 klärungsbedürftig sei darüber hinaus, ob die „Nachgründung“ eines Zweckverbandes zur Folge habe, dass die bis dahin beschlossenen Satzungen nochmals beschlossen und bekannt gemacht werden müssten, Randnummer 158 stellt sich auch diese Frage im vorliegenden Fall aus den oben genannten Gründen nicht. Randnummer 159 Entgegen dem Vortrag (unter Ziffer 3.2) ist – wie oben ausgeführt – nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, inwieweit durch Gebühren abgedeckter Aufwand bei der Kalkulation von Beiträgen zu berücksichtigen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung
Senates hat eine solche Berücksichtigung nicht stattzufinden. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V ist der Aufwand nach den tatsächlich entstandenen und voraussichtlich zu erwartenden Kosten unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter zu ermitteln. Eine Berücksichtigung von erhobenen Gebühren ist nach dem KAG M-V nicht vorgesehen. Randnummer 160 Da das Kommunalabgabenrecht in einzelnen Bundesländern stark voneinander abweicht, kann nicht mit Erfolg auf die Gesetzeslage in anderen Bundesländern und die zu dieser Gesetzeslage ergangene Rechtsprechung (z. B. in Sachsen-Anhalt) verwiesen werden. Randnummer 161 Soweit die Zulassungsbegründung (unter Ziffer 3.3) vorträgt, es sei die Frage grundsätzlich klärungsbedürftig, Randnummer 162 ob divergierende Angaben zur „Firsthöhe“ und/oder „Traufhöhe“ in Bebauungsplänen zur Wirksamkeit
Beitragssatzes führten, wenn die „Firsthöhe“ und/oder „Traufhöhe“ als Kriterien für die in der Satzung festgelegte „höchstzulässige Gebäudehöhe“ ausgewiesen seien, Randnummer 163 ist damit keinesfalls eine Frage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Wie oben ausgeführt, ist es dem Senat ohne weiteres möglich gewesen, die in § 6 BSSW 2010 enthaltenen Begriffe durch Auslegung zu ermitteln und ihnen einen rechtlich zulässigen Inhalt beizumessen. Randnummer 164 Mit den Ausführungen (unter Ziffer 3.4) der Zulassungsbegründung werden im wesentlichen Rechtsausführungen gemacht; eine konkrete Rechtsfrage, die zur Zulassung der Berufung führen könnte, ist damit aber nicht aufgezeigt. Randnummer 165 4. Der vom Kläger erst nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist in das Zulassungsverfahren eingeführte rechtliche Gesichtspunkt, nach dem vom Bundesverfassungsgericht (erst) im Jahre 2013 entwickelten Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit sei der angefochtene Abgabenbescheid rechtswidrig, führt nicht zum Erfolg
Zulassungsantrages. Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob dieser nachträgliche Vortrag im Zulassungsverfahren noch Berücksichtigung finden kann. Denn nach der ständigen Rechtsprechung
Senates (grundlegend OVG Greifswald, Urt. vom
OVG Greifswald seit Beschl. vom
Vertrauensschutzes, wie er in dem stattgebenden Kammerbeschluss
BVerfG,
KAG M-V vom 11. April 1991 hat das OVG Greifswald stets die Rechtsauffassung vertreten, dass (nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG M-V 1991, heute § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V ) ohne eine wirksame Satzung keine sachliche Beitragspflicht entstehen kann und mithin auch der Lauf der regelmäßigen Verjährung nicht in Gang gesetzt wird (juris Rn. 91). Randnummer 168 Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Seitens
Klägers sind keine Argumente vorgetragen worden, die dem Senat Veranlassung geben könnten, seine Rechtsauffassung zu überdenken. Randnummer 169 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 170 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.