Fremdkörperfestsetzung nach BauNVO § 1 Abs 10; Abwägungsfehlerhafte Festsetzung von Ferienwohnungen in Wohngebieten ausschließlich dort, wo Ferienwohnungen vorhanden sind Leitsatz 1. Eine Fremdkörperfestsetzung gemäß § 1 Abs 10 BauNVO setzt voraus, dass die entsprechende Anlage Bestandsschutz genießt (Anschluss an VGH Kassel, Urteil vom 19. Mai 2016 – 4 C 2094/14.N -, juris). (Rn.38) 2. Die Regelung in einem Bebauungsplan, mit der Ferienwohnungen in reinen und allgemeinen Wohngebieten beschränkt auf diejenigen einzeln aufgelisteten Grundstücke zugelassen werden, auf denen sie bereits - formell und materiell illegal - errichtet wurden, ist darüber hinaus in Ermangelung städtebaulicher Gründe für die Begünstigung gerade dieser Grundstücke im Ergebnis abwägungsfehlerhaft. (Rn.50) Tenor Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 Wohngebiet „Holmblick“ der Stadt Ostseebad Kühlungsborn wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragsteller wenden sich gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 Wohngebiet „Holmblick“ der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, mit der ausdrücklich die Zulässigkeit von Ferienwohnungen auf bestimmten Grundstücken in den reinen und allgemeinen Wohngebieten des Plangebiets festgesetzt wird, und zwar an den Standorten und in dem Umfang, wo bzw. wie sie bereits tatsächlich vorhanden sind. Randnummer 2 Die Antragsteller sind Eigentümer der bebauten Grundstücke X1 (Antragsteller zu 4.), X2 (Antragsteller zu 1. und 2.), X3 (Antragsteller zu 5.), X4 (Antragstellerin zu 3.) und X5 (Antragstellerin zu 6.). Diese liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10 Wohngebiet „Holmblick“ der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, der seit 2005 in Kraft ist. Der ursprüngliche Plan sieht reine und allgemeine Wohngebiete vor. In reinen Wohngebieten sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen (Ziff. 1.2 der textlichen Festsetzungen). In allgemeinen Wohngebieten sind die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Arten der Nutzung nicht zulässig (Ziff. 1.3 der textlichen Festsetzungen). Es sind jeweils nur Einzelhäuser mit einer Wohnung und Einzelhäuser mit einer Wohnung und einer Einliegerwohnung zulässig (Ziff. 3 der textlichen Festsetzungen). Nach der Begründung des Bebauungsplans war eine lockere und differenzierte Eigenheimbebauung mit einem geringen Anteil an Eigenheimen mit Einliegerwohnungen angestrebt. Randnummer 3 Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 Wohngebiet „Holmblick“, in Kraft getreten 2006, wurden die Regelungen über den Ausschluss ausnahmsweise zulässiger Arten der Nutzung dahingehend geändert, dass in reinen Wohngebieten nur noch kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes auch ausnahmsweise nicht zulässig sind; in allgemeinen Wohngebieten sind nur noch Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen auch ausnahmsweise nicht zulässig. Randnummer 4 Nachdem zwischenzeitlich die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises gegen Ferienwohnungen im Plangebiet eingeschritten war, leitete die Antragsgegnerin das Planaufstellungsverfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Holmblick“ ein mit dem Ziel, eine Regelung über die Zulässigkeit bestehender Ferienwohnungen im Plangebiet zu treffen. Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Holmblick“ wurde am 10.12.2015 als Satzung beschlossen, am 16.12.2015 ausgefertigt und am 17.12.2015 bekannt gemacht. Randnummer 5 In den textlichen Festsetzungen heißt es: Randnummer 6 „1. Inhalt des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1 BauGB) Randnummer 7 Gegenstand der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 ist die Aufnahme von bestandssichernden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sowie von zusätzlichen Festsetzungen zu Nebenanlagen und örtlichen Bauvorschriften. Ausgenommen von den nachfolgenden Festsetzungen gelten alle übrigen Festsetzungen und Hinweise des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 10 in der Fassung der 1. Änderung sowie der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften uneingeschränkt fort. Randnummer 8 2. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 10, §§ 3, 4 BauNVO) Randnummer 9 Bestandssichernd wird festgesetzt, dass auf den Flurstücken: Y1, Y2, Y3, Y4, Y5, Y6, Y7, Y8 sowie den Flurstücken Z1, Z2, Z3, Z4 neben einer Dauerwohnung jeweils eine Ferienwohnung mit maximal 4 Gästebetten allgemein zulässig ist.“ Randnummer 10 Der Änderungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Die Antragsteller hatten im Rahmen der Auslegung des Planentwurfs Einwendungen erhoben. Randnummer 11 Die Antragsteller haben am 18.12.2015 Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen u.a. vor: Der Bebauungsplan sei für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich und verstoße gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Es handele sich um eine Planänderung, die im Wesentlichen nur dazu diene, eine vom ursprünglichen Bebauungsplan abweichende Fehlentwicklung im privaten Interesse der Bauherren zu legalisieren, ohne dass gleichzeitig städtebauliche Gründe für sie vorliegen würden. Nach der Begründung sei Anlass der Planänderung allein das finanzielle Interesse der Ferienwohnungsvermieter. Ein städtebauliches Ziel liege nicht vor. Soweit die Antragsgegnerin sich auf eine Tradition der Ferienwohnnutzung oder Berücksichtigung der historischen Entwicklung berufe, könne diese nur den echten Altbestand im Kur- und Kerngebiet der Stadt betreffen, der vor dem Jahr 2000 entstanden sei, nicht aber Neubaugebiete, bei deren Entstehung die Schaffung zusätzlicher Ferienwohnungen bereits nicht erwünscht gewesen sei. Die Legalisierung der Ferienwohnungen im hiesigen Plangebiet stehe im Widerspruch zu der seit fast 15 Jahren geltenden neuen Planungskonzeption. Es handele sich erkennbar um einen städtebaulichen Missgriff. Die Planänderung löse keine Konflikte zwischen Ferienwohnungsvermietern und den dauerwohnenden Bürgern, sondern schaffe solche Konflikte erstmalig. Letztlich gehe es der Antragsgegnerin nicht wirklich um die Realisierung der Planung, sondern um ein mit anderen Ostseegemeinden abgesprochenes Pilotprojekt zur Erzwingung einer gerichtlichen Klärung der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 10 BauGB. Randnummer 12 Die Änderungsfestsetzungen könnten nicht auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützt werden. Dies würde voraussetzen, dass mit der Planung eine Änderung der Art der baulichen Nutzung vorgesehen werde, was hier nicht der Fall sei. Aus die Formulierung „bei Festsetzung eines Baugebiets“ in § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO ergebe sich, dass nur mit einer erstmaligen oder ändernden Baugebietsfestsetzung von dieser Vorschrift Gebrauch gemacht werden könne. Es könne nicht eine gebietsfremde Nutzung vorgesehen, sondern nur die Nutzung und Entwicklung des individuellen Fremdkörpers für die Zukunft gesichert werden. § 1 Abs. 10 BauGB sei nicht zu Gunsten vorhandener baulicher Anlagen anwendbar, die weder formell noch materiell legal seien und auch keinen Bestandsschutz genießen würden. Zudem fehle es an der erforderlichen Unterordnung der von der Sonderregelung erfassten 12 Ferienwohnungen mit 48 Betten im Verhältnis zum Plangebiet insgesamt mit seinen 100 Einfamilienhäusern. Randnummer 13 Die Planung leide an Abwägungsmängeln. Die behaupteten umfangreichen Ermittlungen und Bestandsaufnahmen hätten nicht stattgefunden. Angaben zum baurechtlich genehmigten oder angezeigten Bestand der Immobilie, zur tatsächlichen Vermietung, zu der Frage, ob der Hauseigentümer seinen Hauptwohnsitz im Haus habe, zur Bettenzahl, zu Meldungen der Vermietung an die Gemeinde und Abführung der gemeindlichen Abgaben seien nicht erhoben worden. Diese seien aber Voraussetzung für die Beurteilung, ob die Grundstückseigentümer sich, abgesehen von der bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit, rechtstreu verhalten hätten. Nach den eigenen Ermittlungen der Antragsteller sei in einem Teil der Fälle die Bauanzeige für den Neubau eines Wohnhauses ohne Einliegerwohnung erfolgt. In den übrigen Fällen sei zwar die Einliegerwohnung angezeigt worden, nicht aber deren Umnutzung zu einer Ferienwohnung. Nach Anhörungen im ordnungsbehördlichen Verfahren sei zum Teil eine Ferienwohnnutzung nicht mehr erfolgt. In einem Haus befänden sich drei Wohnungen. Eine bewusste gesetzeswidrige Errichtung und Vermietung von Ferienwohnungen unter Umgehung der Bauvorschriften könne nicht als zu berücksichtigender Belang zu Gunsten der Vermieter in die Abwägung einbezogen werden. Randnummer 14 Mögliche Störpotenziale der Ferienwohnnutzung seien nicht untersucht worden, obwohl in zwei Bereichen des Baugebiets eine erhebliche Konzentration der Ferienwohnungen vorhanden sei (einerseits Z1, Z2, Z3, Z4 und andererseits Holmblick Y1, Y2, Y3, Y4). Auch der im reinen Wohngebiet bestehende höhere Anspruch auf Wohnruhe, der gegen die dortigen Ferienwohnungen (Y1, Y2 und Y3 im Baufeld 5, Z4 und Z1 im Baufeld 12) eingewendet werde, sei nicht berücksichtigt worden. Auch Informationen zu Fragen der Infrastruktur (Parkplätze entsprechend Stellplatzsatzung) und Intensität des PKW-Verkehrs seien nicht erhoben und dargestellt worden. Aufgeworfene Fragen des Gebietserhaltungsanspruchs, der Enteignung und der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Hinblick auf die (noch) nicht vermietenden Eigentümer seien nicht bedacht worden. Randnummer 15 Das Gebot gerechter Abwägung sei auch deshalb verletzt, weil maßgebliche Umstände in die Abwägung nicht eingestellt worden seien. Die Fremdkörperfestsetzungen stünden im Widerspruch zu den städtebaulichen Ordnungsvorstellungen der Antragsgegnerin gemäß Tourismuskonzeption. Das in der Begründung angeführte Interesse, der „ortsansässigen Bevölkerung die Möglichkeit zu einer angemessenen finanziellen Teilhabe an den Einkommensmöglichkeiten im Tourismus“ zu geben, bestehe nicht, weil ein Teil der begünstigten Eigentümer gar nicht vor Ort ansässig sei. Die Belange der überwiegend neu zugezogenen und meist älteren Eigentümer der Einfamilienhäuser seien nicht berücksichtigt worden. Jedenfalls sei der Ausgleich mit den Belangen der nicht vermietenden Grundstückseigentümer in einer Weise vorgenommen worden, der zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange außer Verhältnis stehe. Randnummer 16 Im Hinblick auf die Zahl der Ferienwohnungen könne nicht mehr von einer untergeordneten Nutzung die Rede sein. Dies gelte jedenfalls in den Gebietsteilen, in denen sich eine Konzentration von Ferienwohnungen finde. Die Feriennutzung sei in den Sommermonaten dominant. Dier Gebietscharakter sei gekippt zu einem Feriensondergebiet mit Wohnnutzung. Der übermäßige Zu- und Abfahrtsverkehr und die Lärmbelästigungen durch die feiernden Feriengäste seien nicht gebietsverträglich. Dass die Hauseigentümer die Gäste „im Griff“ hätten, treffe nicht zu. Die Vermieter seien zum Teil nicht vor Ort oder hätten das ganze Haus an Gruppen von Feriengästen vermietet. Der Gebietserhaltungsanspruch und der Gebietsprägungserhaltungsanspruch der Antragsteller sei im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt worden. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht beachtet. Es sei zumutbar, die bestehenden Einliegerwohnungen als Dauerwohnungen zu vermieten, für die ein dringender Bedarf bestehe. Die Immobilien der Antragsteller würden durch die Legalisierung der Ferienvermietung in der Nachbarschaft einen erheblichen Wertverlust erleiden; eine enteignende Wirkung könne nicht ausgeschlossen werden. Randnummer 17 Für die Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer, für die die Umnutzung oder Neueinrichtung einer Ferienwohnung ausgeschlossen werde, gebe es keine städtebauliche oder sonst sachliche Begründung. Es handele sich um eine Gefälligkeitsplanung zu Gunsten einer kleinen Minderheit und zu Lasten der weit überwiegenden Mehrheit. Randnummer 18 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 19 die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 Wohngebiet „Holmblick“ der Stadt Ostseebad Kühlungsborn für unwirksam zu erklären. Randnummer 20 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 21 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 22 Die Planänderung sei erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die städtebaulichen Erwägungen seien in der Begründung erläutert. Ziel der Änderungsplanung sei es gewesen, die Konfliktlage zwischen Wohnnutzung und Ferienwohnnutzung städtebaulich zu lösen und den Bestand abzusichern, der sich unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung mit einem Nebeneinander von Wohn- und Ferienwohnnutzung herausgebildet habe und der nach der Tourismuskonzeption städtebaulich sinnvoll sei. Auch in dem streitgegenständlichen Gebiet habe die gewachsene Mischung von Wohnen und Ferienwohnen aufrechthalten werden sollen. Es handele sich auch nicht lediglich um ein mit anderen Ostsee-Gemeinden abgesprochenes Pilotprojekt. Die Antragsgegnerin habe eine Vielzahl von Aufstellungsbeschlüssen zur Änderung von Bebauungsplänen gefasst, um die bestehenden Konfliktlagen zwischen Wohn- und Ferienwohnnutzung zu regeln. Randnummer 23 Die getroffene Festsetzung für Ferienwohnungen sei gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig. Voraussetzung sei nur, dass die vorhandene Anlage aufgrund der Baugebietsfestsetzung unzulässig wäre. Dass gleichzeitig erstmalig oder erneut eine entsprechende Baugebietsfestsetzung erfolge, sei nicht erforderlich. Die Vorschrift sei also nicht zeitlich, sondern materiellrechtlich zu verstehen. Dass die Ferienwohnungen zu keinem Zeitpunkt formell oder materiell rechtmäßig gewesen seien, stehe der Anwendung von § 1 Abs. 10 BauGB nicht entgegen. Unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 5 BauGB könne ein städtebauliches Interesse gegeben sein, im Einzelfall die Fortentwicklung einer nicht genehmigten und nach bisherigem Recht auch nicht genehmigungsfähigen Anlage zu ermöglichen. Die Ferienwohnungen stellten sich lediglich als „Einsprengsel“ von geringem Umfang dar. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets werde in seinen übrigen Teilen gewahrt. Unzumutbare Immissionen gingen von den Ferienwohnungen nicht aus. Randnummer 24 Abwägungsfehler lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin habe eine Bestandsermittlung durchgeführt, die in der Verfahrensakte dokumentiert sei. Neben der Befragung der Grundstückseigentümer sei auch geprüft worden, inwieweit bzw. mit welchem Inhalt Baugenehmigungs- oder Genehmigungsfreistellungsverfahren durchgeführt worden seien, in welchem Verhältnis Dauer- und Ferienwohnnutzung stünden und inwieweit Fremdenverkehrsabgaben abgeführt worden seien. Das Ergebnis der Bestandsaufnahme decke sich mit dem Vortrag der Antragsteller. Soweit in einigen Objekten die Ferienwohnnutzung zwischenzeitlich aufgegeben worden sei, sei dies lediglich in Reaktion auf die Einleitung bauordnungsrechtlicher Verfahren geschehen. Ziel der Antragsgegnerin sei gewesen, den Bestand an tatsächlich ausgeübter Ferienwohnnutzung, der sich bis zum Aktivwerden der Bauaufsichtsbehörde herausgebildet hatte, zu erhalten. Randnummer 25 Die Antragsgegnerin habe in die Abwägung eingestellt, dass die Ferienwohnnutzung nicht bestandsgeschützt sei. Von einer einseitigen Interessengewichtung könne nicht die Rede sein. Die Ferienwohnnutzung sei im Gebiet auch im Sommer nicht dominant. Zudem sei eine Beschränkung dadurch erfolgt, dass das Ferienwohnen nur in einem Objekt zulässig sei, in dem zugleich Wohnnutzung stattfinde, ferner durch die Begrenzung der Bettenzahl. Es sei maßgeblich darauf abgestellt worden, dass von den vorhandenen Ferienwohnnutzungen in der Vergangenheit keine wesentlichen Störungen ausgegangen seien. Im Hinblick auf die geringe Zahl der entsprechenden Nutzungen sei das Interesse am Erhalt der vorhandenen städtebaulichen Struktur mit einer Durchmischung von Wohnen und Ferienwohnen, die den Charakter als Ferienort präge, gegenüber dem Interesse an der Durchsetzung der bauplanungsrechtlich vorgesehenen Wohnnutzung als überwiegend angesehen worden. Aus der Neuregelung des § 13a BauNVO ergebe sich, dass der Gesetzgeber das Nebeneinander von Ferien- und Dauerwohnen bauplanerisch nicht generell für ausgeschlossen halte. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Der zulässige Normenkontrollantrag hat Erfolg. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 Wohngebiet „Holmblick“ der Antragsgegnerin ist für unwirksam zu erklären. Randnummer 28 I. Es kann offen bleiben, ob die Änderungsplanung bereits nicht erforderlich ist, § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Randnummer 29 Nach dieser Vorschrift darf die Gemeinde von ihrer Planungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit in diesem Sinne kann die Gemeinde weitgehend selbst durch ihre eigene planerische Konzeption für die städtebauliche Entwicklung vorgeben. Nicht erforderlich sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Bauleitplanung nicht bestimmt ist (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, juris Rn. 5). Auf diese Weise und mit Rücksicht auf die grundsätzliche Maßgeblichkeit der planerischen Konzeption der Gemeinde stellt das Merkmal der Erforderlichkeit praktisch eine „nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit“ dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 – 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 = juris Rn. 21 mwN). Randnummer 30 Dient eine Planung lediglich dazu, private Interessen zu befriedigen, so ist sie nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Andererseits kann selbstverständlich eine Planung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb erforderlich ist, auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein. Die Erforderlichkeit der Planung ist in einem solchen Fall nur dann zu verneinen, wenn die positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen (BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009 – 4 BN 13.09 -, juris, Rn. 11 mwN). Randnummer 31 Auch soweit eine Bauleitplanung im wesentlichen nicht auf die Veränderung der bestehenden Situation, sondern auf die Bewahrung vorhandener Strukturen abzielt, kann sie ein erforderliches Sicherungsinstrument sein, das eine positive planerische Aussage insofern enthält, als einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegen gesteuert werden soll. Dem gegenüber setzt eine im Ergebnis unzulässige "Negativplanung" bzw. "Verhinderungsplanung" voraus, dass eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (BVerwG, Beschl. v. 23.06.1992 - 4 B 55.92 -, juris, Rn. 3; Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, juris Rn. 14 ff.; zum Vorstehenden vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 05.06.2012 - 3 K 36/11 -, juris, Rn. 105 f. - Hiddensee). Randnummer 32 Vorliegend dient die angestrebte Legalisierung des vorhandenen Bestandes an Ferienwohnungen jedenfalls auch den privaten Interessen der Eigentümer. Für die Bejahung einer auch städtebaulichen Zielsetzung spricht aber, dass das Planungsziel im Aufstellungsbeschluss dahingehend formuliert wurde, dass „die Vereinbarkeit von Ferienwohnungen im Bestand mit Dauerwohnungen rechtlich verbindlich und abschließend entsprechend der aktuellen Rechtsprechung geregelt“ werden sollte, und dass die Antragsgegnerin mit dem beschlossenen Änderungsplan nach dem Inhalt der Abwägungsdokumentation auch das Ziel verfolgte, eine im Hinblick auf den Charakter als Fremdenverkehrsgemeinde grundsätzlich erwünschte Durchmischung von Dauer- und Ferienwohnen zu erreichen, bei gleichzeitiger Begrenzung der Zahl der Ferienwohnungen und der Bettenzahl entsprechend der Tourismuskonzeption und im Sinne der Verträglichkeit der wechselseitigen Nutzungen. Letztlich bedarf dieser Gesichtspunkt jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Randnummer 33 II. Der Bebauungsplan ist jedenfalls unwirksam, weil er mit Ziff. 2 des Textteils eine unzulässige Festsetzung enthält. Die auf einzelne aufgelistete Grundstücke bezogene Festsetzung der Zulässigkeit von Ferienwohnungen kann nicht auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützt werden; eine andere Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich. Randnummer 34 Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, so kann gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Dabei muss die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Diese Regelungen gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen. Randnummer 35 § 1 Abs. 10 BauNVO erlaubt, mit der Festsetzung eines Baugebiets auch Festsetzungen zugunsten baulicher Nutzungen zu verbinden, die nach der Baugebietsvorschrift nicht vorgesehen sind, und regelt damit einen erweiterten Bestandsschutz für bauliche „Fremdkörper“ (vgl. BRDrucks 354/89 S. 24). Die Vorschrift dient der individuellen Standortsicherung zugunsten der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung einzelner baulicher oder sonstiger Anlagen, die aufgrund der nunmehrigen Planung nicht (mehr) gebietstypisch sind (BVerwG, Beschl. v. 06.03.2002 - 4 BN 11.02 -, juris, Rn. 4). Eine solche Bestandssicherung wertet der Normgeber grundsätzlich als berechtigtes planerisches Anliegen (BVerwG, B. v. 30.10.2007 -, 4 BN 38.07 -, juris, Rn. 4). Da es sich um eine anlagenbezogene Planung handelt, müssen die festgesetzten Vorhaben eindeutig bestimmt sein (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 10.02.2015 – 3 K 25/10 -, juris, Rn. 63 mwN). Randnummer 36 1. § 1 Abs. 10 BauGB setzt nicht voraus, dass die Anlage gerade durch die gleichzeitig erfolgende Festsetzung eines Baugebiets bauplanungsrechtlich unzulässig wird. Soweit § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO voraussetzt, dass die Anlage "bei Festsetzung" des Baugebiets unzulässig wäre, bedeutet dies nur, dass die Festsetzung des Baugebiets der Grund dafür sein muss, dass die Anlage an sich bauplanungsrechtlich unzulässig wäre. Dass die Anlage bei Festsetzung des Baugebiets bereits vorhanden und bis dahin bauplanungsrechtlich zulässig war, sie also erst durch die Festsetzung des Baugebiets an sich bauplanungsrechtlich unzulässig wird, ist nicht erforderlich. Die von § 1 Abs. 10 BauNVO ermöglichte Bestandssicherung insbesondere für Gewerbebetriebe wertet der Normgeber als berechtigtes planerisches Anliegen unabhängig davon, aus welchem Grund die Anlage im konkreten Planungsfall unzulässig ist. Eine Beschränkung dahingehend, dass die Erweiterung des Bestandsschutzes nur möglich sein wäre, wenn der Plangeber selbst einer bereits vorhandenen Anlage die planungsrechtliche Grundlage selbst entzieht, besteht nicht (BVerwG, Beschl. v. 30.10.2007 – 4 BN 38/07 -, juris, Rn. 6 f. mwN). Randnummer 37 2. § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO deckt die fragliche Festsetzung aber deshalb nicht, weil die Vorschrift nur die Zulässigkeit von Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen regelt; diese müssen sich auf eine bestehende Anlage beziehen, die Bestandsschutz genießt. Dies ist bei den als zulässig festgesetzten Ferienwohnungen nicht der Fall. Randnummer 38
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.