← Deutschland

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat L 8 AS 468/18 NZB Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - grundsätzliche Bedeutung -

Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - grundsätzliche Bedeutung - fehlende Klärungsbedürftigkeit - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Überprüfungsantrag - Rücknahme eines Bescheides für die Verga

§ 44Abs 4 S 2 SGB 10 i

Vm § 40 Abs 1 S 2 SGB 2 das Kalenderjahr oder das juristische Jahr zu verstehen ist, ist nicht klärungsbedürftig, da die Beantwortung dieser Frage so gut wie unbestritten ist bzw sich die Antwort aus dem Gesetzestext ergibt. (Rn.20)

  1. Für den Fall, dass die Rücknahme des Verwaltungsakts - wie vorliegend - nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag erfolgt, regelt § 44 Abs 4 S 3 SGB 10, dass bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle des Zeitpunktes der Rücknahmeentscheidung der Antragszeitpunkt tritt. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend SG Neubrandenburg,
  2. September 2018, S 15 AS 970/15, Urteil Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom
  3. September 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem das Sozialgericht (SG) Neubrandenburg ihre Klage gegen einen Überprüfungsbescheid abgewiesen hat. Randnummer 2 Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom
  4. April 2010 Arbeitslosengeld II für die Zeit von Juni bis November
  5. Hiergegen erhob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am
  6. Januar 2012 Widerspruch für die Monate Juni und Juli
  7. Der Beklagte verwarf den Widerspruch mit Bescheid vom
  8. März 2012 wegen Verfristung als unzulässig, wertete den Widerspruch aber zugleich als Überprüfungsantrag, den er mit Bescheid vom
  9. März 2015 ablehnte, da der zu überprüfende Zeitraum außerhalb der Frist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X liege. Randnummer 3 Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom
  10. September 2018 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X sei nicht mehr zu treffen gewesen, da die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für Zeiten betreffe, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallsfrist lägen, und damit eine Rücknahmeentscheidung keine Wirkung mehr entfalten könnte. Unabhängig von der Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Bescheides würden bei Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen nach dem SGB II längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rücknahme erbracht werden, vgl. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X, § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Dabei werde der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird, § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Im Falle der Rücknahme auf Antrag trete bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag, vgl. § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X. Fristbeginn sei das Datum der Antragstellung (Hinweis auf: Schütze, in: von Wulffen, SGB X,
  11. Auflage, § 44 Rdnr. 29). Der Antrag nach § 44 SGB X sei 2012 gestellt worden, so dass eine rückwirkende Leistungszahlung nur für die Zeit vom
  12. Januar 2011 bis
  13. Dezember 2011 (§ 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. mit §§ 187 Abs.1, 188 Abs. 2 BGB) in Betracht komme. Leistungen für den Zeitraum Juni und Juli 2010 lägen jedoch außerhalb dieses Zeitrahmens. Randnummer 4 Soweit sich die Klägerin auf die analoge Anwendung des § 193 BGB berufe, sei diese Norm in der vorliegenden Konstellation nicht heranzuziehen. Ob der Beginn der Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, sei unerheblich. Das Gesetz sehe diesen Umstand lediglich für das Ende der Frist als bedeutsam an (Hinweis auf BFH, Beschluss vom
  14. November 2007 - IX B 175/07 -). Es handele sich bei der Berechnung der Jahresfrist ab Antragstellung um einen Fristbeginn, aus welchem unter Zugrundelegung der Jahresfrist ein Fristende erfolge. Die Antragstellung stelle jedoch den maßgeblichen Zeitpunkt im Sinne eines Fristbeginns auf und daher sei die Konstellation nicht mit der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Berechnung von Verjährungsfristen zu deren Ende vergleichbar. Es fehle insoweit bereits an einem Bedürfnis zur entsprechenden Anwendung des § 193 BGB im Sinne einer Regelungslücke. Randnummer 5 Darüber hinaus hat das SG darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Überprüfungsantrages keine Rechtsfehler aufgezeigt worden seien und der im gerichtlichen Verfahren erfolgte Vortrag hinsichtlich der Stromkosten der Gastherme schlicht zu spät erfolgt sei. Randnummer 6 Gegen das ihr am
  15. Oktober 2018 zugestellte Urteil hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am
  16. November 2018 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es werde die Rechtsfrage aufgeworfen, ob unter dem Begriff „Jahr“

§ 44Abs.

4 Satz 2 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II das Kalenderjahr oder das juristische Jahr zu verstehen sei bzw. die Behörde verpflichtet sei, eine Prüfung der Leistungen (für das Vorjahr) auf Antrag vorzunehmen, wenn in dem Jahr, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wird, das Jahresende auf einen Samstag oder Sonntag fällt und der Überprüfungsantrag deshalb erst am folgenden Werktag, also im kalendermäßig darauffolgenden Jahr gestellt wird. Unter dem Begriff „Jahr“ sei nicht zwangsläufig das Kalenderjahr zu verstehen, sondern bei Fristberechnungen vielmehr das juristische Jahr, welches auch erst am

  1. Januar des Folgejahres enden könne, wenn der
  2. Dezember auf einen Samstag oder Sonntag falle. Dieses ergebe sich aus den allgemeinen Vorschriften der Fristberechnung (nach dem BGB), die in allen Rechtsbereichen Anwendung fänden. Es sei sachlich nicht nachvollziehbar, dass das Jahr bei Fristberechnungen von unterschiedlicher Dauer sein solle. Entgegen der Auffassung des SG lasse allein die Tatsache, dass nach § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X „rückwärts zu rechnen“ sei, keine unterschiedliche Betrachtungsweise zu, da es um die Fristberechnung als solche gehe, innerhalb derer es keine Ungleichbehandlung geben dürfe. Entgegen der Auffassung des SG gehe es auch nicht um den Fristbeginn, sondern das Fristende, da es um den letztmöglichen Zeitpunkt der Antragstellung gehe. Randnummer 7 Die aufgeworfene Frage sei auch allgemein klärungsbedürftig und diene der Fortbildung des Rechts, da sich insbesondere das Bundessozialgericht (BSG) damit noch nicht befasst habe und sich die Frage in einer Vielzahl von Fällen stelle. Die Frage sei auch konkret entscheidungserheblich, da der Beklagte rechtswidrig die nach der Rechtsprechung des BSG als Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigenden Heizstromkosten nicht anerkannt habe und der Vortrag im Klagverfahren auch nicht verspätet sei, da der zu überprüfende Bescheid - was nach der Rechtsprechung des BSG ausreiche – konkret benannt worden sei. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, Randnummer 9 die Berufung gegen Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom
  3. September 2018 zuzulassen und Randnummer 10 ihr Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 12 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. Randnummer 13 Die aufgeworfene Frage sei nicht klärungsbedürftig, da sie sich aus dem Gesetz selbst beantworten lasse. Der Überprüfungsantrag selbst sei nicht fristgebunden, lediglich der Anspruch auf Nachzahlung von Sozialleistungen. Der Rücknahmeantrag müsse stets bis zum
  4. Dezember, 24 Uhr, des ersten Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem der nicht begünstigende Verwaltungsakt bekannt gegeben wurde, gestellt werden. Der
  5. Dezember sei auch dann maßgeblich, wenn er auf einen Samstag oder Sonntag fällt. § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X gelte insoweit nicht, sondern werde durch § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II als lex specialis verdrängt. Aus dem Wortlaut, wonach ein nicht begünstigender Verwaltungsakt „nicht später“ als vier Jahre bzw. ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen ist, folge eindeutig, dass die Ausschlussfrist immer am
  6. Dezember ende und eine Aufhebung am
  7. Januar des Folgejahres ausgeschlossen sei. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben. II. Randnummer 15 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft. Denn die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 € nicht übersteigt und keine wiederkehrenden oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind. Randnummer 16 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da kein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG vorliegt. Randnummer 17 Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Randnummer 18 Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (Nr.1). Diese wäre nur gegeben, wenn die Rechtssache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwerfen würde, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt dagegen nicht. Zudem muss die abstrakte Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  8. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Randnummer 19 Eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige Rechtsfrage abstrakter Art ist durch die Klägerin nicht benannt worden und auch für den Senat nicht ersichtlich. Randnummer 20 Soweit die Klägerin die Frage formuliert, ob unter dem Begriff „Jahr“

§ 44Abs.

4 Satz 2 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II das Kalenderjahr oder das juristische Jahr zu verstehen sei, fehlt es jedenfalls an einer Klärungsbedürftigkeit. Denn die Beantwortung dieser Frage ist soweit ersichtlich so gut wie unbestritten und bzw. denn ihre Antwort ergibt sich – worauf auch bereits der Beklagte hingewiesen hat – letztlich ohne Weiteres bereits aus dem Gesetz. Randnummer 21 Ausgangspunkt ist die Regelung des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Zur Berechnung des Zeitraumes bestimmt § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X, dass der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet wird, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Für den Fall, dass die Rücknahme – wie vorliegend – nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag erfolgt, regelt schließlich § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X, dass bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag tritt. Randnummer 22 Bereits aus dem Gesetz ergibt sich damit ohne Weiteres, dass § 44 Abs. 4 SGB X keine (besondere) Verjährungsvorschrift enthält und entgegen der Ansicht der Klägerin auch kein Fristende bzw. einen letztmöglichen Zeitpunkt der Antragstellung für einen Überprüfungsantrag bestimmt. § 44 Abs. 4 SGB X bewirkt vielmehr eine von Amts wegen zu beachtende materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung und knüpft für die Berechnung des Zeitraumes, für welchen Sozialleistungen nachzuzahlen sind, zunächst einmal an den Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung an. Randnummer 23 Bei einer Aufhebung von Amts wegen läuft die Frist vom Beginn des Jahres an, in dem der Rücknahmebescheid erteilt wird. Nach allgemeiner Meinung beginnt die Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X mit dem letzten Tag des Vorjahres vor der Rücknahme, § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m: § 187 Abs. 1 BGB, und endet mit dem ersten Tag des

  1. Jahres vor dem Fristbeginn, § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB (siehe nur Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X,
  2. Aufl., § 44 Rdnr. 29; Baumeister, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X,
  3. Aufl. 2017, § 44 SGB X, Rdnr. 123; Merten, in: Hauck/Noftz, SGB, 04/18, § 44 SGB X, Rdnr. 102). Randnummer 24 Für eine irgendwie geartete „Fristverlängerung“ ist insoweit ersichtlich kein Raum. Zum einen läuft für die Behörde schon denklogisch keine Frist für einen letztmöglichen Zeitpunkt der Rücknahme. Zum anderen macht diese Berechnung auch bereits deutlich, dass es sich bei dem letzten Tag des Jahres vor der Rücknahme um den Fristbeginn und gerade nicht um das Fristende handelt, so dass es auch nach den Fristberechnungsvorschriften unerheblich ist, ob es sich insoweit um einen Sonntag, einen Feiertag oder einen Sonnabend handelt. Randnummer 25 Nicht anderes kann damit aber auch für den Fall gelten, dass die Rücknahme nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag erfolgt. Denn § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X lässt die Berechnungsmodalitäten der Vierjahresfrist an sich unverändert. Für den Fall, dass das Überprüfungsverfahren auf Antrag des Betroffenen eingeleitet wird, tritt bei der (unveränderten) Berechnung des Vierjahreszeitraums lediglich anstelle der Rücknahme der Antrag, da der Antragsteller im Falle einer zögerlichen Bearbeitung des Überprüfungsverfahrens keine Nachteile erleiden soll. Randnummer 26 Keine Abweichungen bei den Berechnungsmodalitäten ergeben sich schließlich auch aus der Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II, die lediglich die Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X für den Bereich des SGB II auf ein Jahr reduziert. Randnummer 27 Weitere Zulassungsgründe sind von Klägerseite nicht benannt worden und auch für den Senat nicht erkennbar. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog. Randnummer 29 Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 ZPO in Verbindung mit § 73a Abs. 1 SGG abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung der Klägerin mithin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Randnummer 30 Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Randnummer 31 Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.