erfolglosem Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat sind vorrangig gegenüber den Bestimmungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes. (Rn.19) 2. Liegen die Voraussetzungen zur Durchführung eines Zweitverfahrens vor, ist ein Asylverfahren in Deutschland nur durchzuführen, wenn zwischen der letzten Entscheidung im sicheren Drittstaat und der Entscheidung in Deutschland Änderungen eingetreten sind, die
Maßgabe des § 71 a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich besteht kein Wahlrecht. (Rn.28)
eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe Tigrinya . Er führte zum Reiseweg aus, dass er 2006 aus Eritrea in den Sudan ausgereist sei.
acht Jahren sei er
Libyen weitergereist, wo er
kurzem Aufenthalt
Italien gegangen sei.
einer Durchreise durch Frankreich und Deutschland sei er in Schweden angekommen, wo er zwei Jahre gelebt habe. Am
Maßgabe des Art. 18 d) Dublin III- VO zurücknehmen würden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05. Oktober 2016 wurde der Asylantrag des Klägers zunächst als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des Klägers
Schweden angeordnet. Der Bescheid wurde durch das erkennende Gericht im Beschluss vom 25. November 2016 - 16 B 3066/16 As SN - bestätigt. Das Bundesamt setzte auf Bitten des dagegen angerufenen Bundesverfassungsgerichts die Abschiebung aus.
Ablauf der Überstellungsfrist hob das Bundesamt den genannten Bescheid unter dem
GO unterliegt ein Verwaltungsakt der gerichtlichen Aufhebung, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Darin Randnummer 16 kommt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zum Ausdruck zu prüfen, ob ein angefochtener Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung sind alle einschlägigen Rechtsvorschriften und -
Maßgabe der Sachaufklärungspflichtgemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Dies gilt aber nur, wenn und soweit der angefochtene Verwaltungsakt hierdurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Diese Grenze wird überschritten, wenn durch einen Austausch der Rechtsgrundlage prozessual der Streitgegenstand verändert würde. Randnummer 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 C 4/15 –, BVerwGE 153, 234-246, juris Rn. 28 mwN; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 113 Rn. 64 ff. Randnummer 18 a) Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass das vorliegende Asylverfahren
den allgemeinen Regeln des Asylgesetzes zu behandeln ist. Randnummer 19 aa) Einschlägig ist vielmehr die Bestimmung über den Zweitantrag
G. Die deutsche nationale Zuständigkeit der Beklagten folgt für das vorliegende Asylverfahren nicht aus der Ermessensbestimmung des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO), sondern aus der zwingenden Bestimmung des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO. Die Zuständigkeit. ist damit
Ablauf der Überstellungsfrist kraft Gesetzes auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Auf Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO hat auch das Bundesamt in seinem Bescheid vom 20. Juli 2017 über die Aufhebung des „Dublin-Bescheides“ hingewiesen. Demnach hatte das Bundesamt bereits im weiteren Verwaltungsverfahren (zunächst) zu prüfen, ob in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) ein Asylverfahren durchgeführt und abgeschlossen worden ist. Bei § 71 a AsylG handelt es sich um vorrangig zu prüfende spezielle Vorschriften zu den allgemeinen Bestimmungen der §§ 3 ff. AsylG. Ein Asylverfahren kann in Deutschland nur noch durchgeführt werden, wenn in dem Drittstaat kein diesbezügliches Asylverfahren abgeschlossen worden ist. Das folgt auch aus der Intention der Dublin III-VO, einen Antrag auf internationalen Schutz in der Europäischen Union nur noch durch einen Mitgliedstaat umfassend prüfen zu lassen. Randnummer 20 bb) Bestehen demnach - wie hier wegen der im „Dublin-Verfahren“ gewonnenen Erkenntnisse - Anhaltspunkte dafür, dass in einem sicheren Drittstaat ein Asylverfahren anhängig gewesen ist, muss das Bundesamt dies zunächst zu klären versuchen, bevor es über einen Anspruch des Asylbewerbers
den allgemeinen Bestimmungen des §§ 3 ff. AsylG entscheidet. Wenn der endgültige Abschluss des Verfahrens im Drittstaat feststeht, ist § 71 a AsylG einschlägig. Diese Prüfung obliegt dem Bundesamt. Randnummer 21 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 -34 juris Rn. 24 a. E.; dazu Berlit, jurisPR-BVerwG 4/2017 Anm. 2. Randnummer 22 cc)
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, setzt ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren
Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Randnummer 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom
Aktenlage hat der Kläger in Schweden am 5. September 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auf Befragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dazu ausgeführt, er habe in Schweden einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei, da er keine Unterlagen über seine Identität habe vorlegen können. Mit Hilfe seines Anwaltes habe er Widerspruch gegen die Entscheidung erhoben. Später sei aber nochmals eine Ablehnung gekommen. Als die Ablehnung das zweite Mal erfolgt sei, sei er wieder bei seinem Anwalt gewesen. Dieser habe ihm erklärt, er - der Kläger - habe zwei Wochen Zeit, das Land zu verlassen. Würde er im Heim bleiben, würde er abgeholt werden. Er habe darauf Angst bekommen. Dann habe er Schweden verlassen. Randnummer 26
einer Entscheidung über den Widerspruch abgeschlossen wurde. Gegen diese letzte Entscheidung hat der Kläger
seinen Angaben nichts mehr unternommen, sondern das Land verlassen. Daraus folgt, dass das schwedische Asylverfahren endgültig im Sinne des § 71 a AsylG abgeschlossen worden ist. Dafür spricht auch, dass die schwedische Migrationsbehörde im Rahmen des „Dublin-Verfahrens“ ( Migrationsverket ) dem Bundesamt unter dem 28. September 2019 unter Hinweis auf Art. 18 d) der Dublin III-VO mitgeteilt hatte, es werde den Kläger wieder übernehmen. Dies ist jedenfalls ein Indiz dafür, dass das Asylverfahren in Schweden tatsächlich abschließend beendet worden ist, auch wenn die genannte Dublin-Bestimmung insoweit
Auffassung des Einzelrichters mehrdeutig ist. Randnummer 27 Dazu zuletzt VG Schwerin, Beschluss vom 21. März 2019 - 15 B 518/19 SN, Umdruck S. 3 f. mwN. Randnummer 28 ee)
G ist im Falle eines erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Diese Voraussetzungen sind indessen im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Randnummer 29
VfG ist ein solcher Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Schließlich muss der Antrag gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monate
Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden.
Auffassung des Gerichts sind diese Voraussetzungen vom Asylbewerber substantiiert vorzutragen. Randnummer 30
den Erkenntnissen des Gerichts hat sich die Lage in Eritrea seit jedenfalls 2012 auch nicht durchgreifend verschlechtert. Das hat auch der Kläger nicht vorgetragen. Zwar hat er im Asylverfahren in Deutschland als
weis seiner Identität nunmehr auch die Identitätskarte seiner in Schweden lebenden Tante vorgelegt. Mit diesem Beweismittel ist er aber
VfG ausgeschlossen, weil er die Identitätskarte schon im schwedischen Asylverfahren hätte vorlegen können. Es ist nichts dazu vorgetragen oder ersichtlich, weshalb der Kläger dazu nicht in der Lage gewesen sein sollte. Randnummer 31
allem kein weiteres Asylverfahren in Deutschland durchgeführt, kann der Kläger auch nicht die vom ihn im vorliegenden Verfahren begehrte Flüchtlingseigenschaft
G erhalten. Randnummer 32 3. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Bundesamtes, soweit in ihm der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden ist. Durch Auswechseln der Rechtsgrundlage wird das Wesen dieses Bescheides nicht verändert. Der Tenor „Im Übrigen wird der Asylantrag abgelehnt“ wird dadurch nicht berührt. Zwar ist
G wegen des Asylverfahrens in Schweden die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland unzulässig. Daraus ist aber für das vorliegende Verfahren lediglich zu folgern, dass der Kläger mit seinem Begehren, den Flüchtlingsstatus zu erlangen, nicht durchdringen kann. Es verbleibt demnach bei der Ablehnung des Asylantrages. Randnummer 33 4. Das Gericht weist zur Klarstellung darauf hin, dass dieses Urteil auf die vom Bundesamt ausgesprochene Zuerkennung subsidiären Schutzes keine Auswirkungen hat, da diese nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist. Randnummer 34 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.