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VG Schwerin 15. Kammer 15 A 4409/17 As SN Urteil Vorrang der Vorschriften über das Zweitverfahren zu den allgemeinen Bestimmungen des Asylrechts § 71a

Obsah (5)§ 113§ 71§ 51§ 3§ 71a

Vorrang der Vorschriften über das Zweitverfahren zu den allgemeinen Bestimmungen des Asylrechts Leitsatz 1. Die Vorschriften über das Zweitverfahren

erfolglosem Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat sind vorrangig gegenüber den Bestimmungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes. (Rn.19) 2. Liegen die Voraussetzungen zur Durchführung eines Zweitverfahrens vor, ist ein Asylverfahren in Deutschland nur durchzuführen, wenn zwischen der letzten Entscheidung im sicheren Drittstaat und der Entscheidung in Deutschland Änderungen eingetreten sind, die

Maßgabe des § 71 a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich besteht kein Wahlrecht. (Rn.28)

  1. Der Austausch der Rechtsgrundlagen der §§ 3 ff. AsylG gegen § 71 a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) durch das Gericht verändert den (insoweit) ablehnenden Bescheid nicht in seinem Wesen. (Rn.32) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt über den bereits zuerkannten subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Randnummer 2 Der
  2. Januar 1988 geborene Kläger ist

eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe Tigrinya . Er führte zum Reiseweg aus, dass er 2006 aus Eritrea in den Sudan ausgereist sei.

acht Jahren sei er

Libyen weitergereist, wo er

kurzem Aufenthalt

Italien gegangen sei.

einer Durchreise durch Frankreich und Deutschland sei er in Schweden angekommen, wo er zwei Jahre gelebt habe. Am

  1. August 2016 sei er in das Bundesgebiet erneut eingereist. Randnummer 3 Am
  2. September 2016 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Zunächst trug er dazu weiter vor, dass in Schweden sein Asylantrag abgelehnt worden sei, weil sie nicht geglaubt hätten, dass er Eritreer sei. Unter dem
  3. September 2016 teilte die schwedische Asylbehörde mit, dass sie den Kläger

Maßgabe des Art. 18 d) Dublin III- VO zurücknehmen würden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05. Oktober 2016 wurde der Asylantrag des Klägers zunächst als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des Klägers

Schweden angeordnet. Der Bescheid wurde durch das erkennende Gericht im Beschluss vom 25. November 2016 - 16 B 3066/16 As SN - bestätigt. Das Bundesamt setzte auf Bitten des dagegen angerufenen Bundesverfassungsgerichts die Abschiebung aus.

Ablauf der Überstellungsfrist hob das Bundesamt den genannten Bescheid unter dem

  1. Juli 2017 auf und übernahm den Asylantrag in das nationale Verfahren. Randnummer 4 Der Kläger begründete seinen Asylantrag sodann in der Anhörung vom
  2. Januar 2017 näher. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  3. November 2017 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte aber den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es u. a. aus, auf Grund des ermittelten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass dem Kläger im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Der Bescheid wurde am
  4. November 2017 als Einschreiben zur Post gegeben. Randnummer 6 Hiergegen hat der Kläger am
  5. November 2017 Klage erhoben. Er hat hinsichtlich der Begründung auf die Ausführungen in der Anhörung verwiesen. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 die Beklagte unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides vom
  6. November 2017 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Randnummer 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 I. Das Gericht konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Die Beklagte ist unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungsgemäß geladen worden. Randnummer 14 II. Die Klage ist zulässig, insbesondere auch fristgerecht erhoben worden. Die Klage ist aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist zwar rechtswidrig, weil er sich unzutreffend auf die allgemeinen Bestimmungen der §§ 3 ff. des Asylgesetzes (AsylG) stützt (1.). Dennoch verletzt er den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit im Bescheid die von ihm begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt worden ist. Der Kläger hat bei Berücksichtigung der zutreffenden Rechtsgrundlage des § 71 a AsylG keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da dieser Anspruch in Deutschland wegen Durchführung eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (hier: Schweden) nicht mehr zu prüfen ist

(2). Durch die Auswechselung der Rechtsgrundlagen wird der angegriffene Bescheid als ablehnende Entscheidung nicht in seinem Wesen geändert (3.). Randnummer 15 1.

§ 113Abs. 1 Satz 1 Vw

GO unterliegt ein Verwaltungsakt der gerichtlichen Aufhebung, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Darin Randnummer 16 kommt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zum Ausdruck zu prüfen, ob ein angefochtener Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung sind alle einschlägigen Rechtsvorschriften und -

Maßgabe der Sachaufklärungspflichtgemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Dies gilt aber nur, wenn und soweit der angefochtene Verwaltungsakt hierdurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Diese Grenze wird überschritten, wenn durch einen Austausch der Rechtsgrundlage prozessual der Streitgegenstand verändert würde. Randnummer 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 C 4/15 –, BVerwGE 153, 234-246, juris Rn. 28 mwN; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 113 Rn. 64 ff. Randnummer 18 a) Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass das vorliegende Asylverfahren

den allgemeinen Regeln des Asylgesetzes zu behandeln ist. Randnummer 19 aa) Einschlägig ist vielmehr die Bestimmung über den Zweitantrag

§ 71a Asyl

G. Die deutsche nationale Zuständigkeit der Beklagten folgt für das vorliegende Asylverfahren nicht aus der Ermessensbestimmung des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO), sondern aus der zwingenden Bestimmung des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO. Die Zuständigkeit. ist damit

Ablauf der Überstellungsfrist kraft Gesetzes auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Auf Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO hat auch das Bundesamt in seinem Bescheid vom 20. Juli 2017 über die Aufhebung des „Dublin-Bescheides“ hingewiesen. Demnach hatte das Bundesamt bereits im weiteren Verwaltungsverfahren (zunächst) zu prüfen, ob in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) ein Asylverfahren durchgeführt und abgeschlossen worden ist. Bei § 71 a AsylG handelt es sich um vorrangig zu prüfende spezielle Vorschriften zu den allgemeinen Bestimmungen der §§ 3 ff. AsylG. Ein Asylverfahren kann in Deutschland nur noch durchgeführt werden, wenn in dem Drittstaat kein diesbezügliches Asylverfahren abgeschlossen worden ist. Das folgt auch aus der Intention der Dublin III-VO, einen Antrag auf internationalen Schutz in der Europäischen Union nur noch durch einen Mitgliedstaat umfassend prüfen zu lassen. Randnummer 20 bb) Bestehen demnach - wie hier wegen der im „Dublin-Verfahren“ gewonnenen Erkenntnisse - Anhaltspunkte dafür, dass in einem sicheren Drittstaat ein Asylverfahren anhängig gewesen ist, muss das Bundesamt dies zunächst zu klären versuchen, bevor es über einen Anspruch des Asylbewerbers

den allgemeinen Bestimmungen des §§ 3 ff. AsylG entscheidet. Wenn der endgültige Abschluss des Verfahrens im Drittstaat feststeht, ist § 71 a AsylG einschlägig. Diese Prüfung obliegt dem Bundesamt. Randnummer 21 Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 -34 juris Rn. 24 a. E.; dazu Berlit, jurisPR-BVerwG 4/2017 Anm. 2. Randnummer 22 cc)

Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, setzt ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren

Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Randnummer 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, BVerwGE 157, 18-34; BVerwG, Urteil vom
  2. Februar 1998 – 9 C 28/97 –, BVerwGE 106, 171-177, juris jeweils Rn. 29; ebenso Marx, AsylG
  3. Aufl. 2017, § 71a Rn. 12 mwN. Randnummer 24 dd) Zur Überzeugung des Gerichts ist im vorliegenden Fall ein Asylverfahren bereits in Schweden abgeschlossen worden. Randnummer 25

(1)

Aktenlage hat der Kläger in Schweden am 5. September 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auf Befragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dazu ausgeführt, er habe in Schweden einen Asylantrag gestellt, der abgelehnt worden sei, da er keine Unterlagen über seine Identität habe vorlegen können. Mit Hilfe seines Anwaltes habe er Widerspruch gegen die Entscheidung erhoben. Später sei aber nochmals eine Ablehnung gekommen. Als die Ablehnung das zweite Mal erfolgt sei, sei er wieder bei seinem Anwalt gewesen. Dieser habe ihm erklärt, er - der Kläger - habe zwei Wochen Zeit, das Land zu verlassen. Würde er im Heim bleiben, würde er abgeholt werden. Er habe darauf Angst bekommen. Dann habe er Schweden verlassen. Randnummer 26

(2)Das Gericht entnimmt diesem Vortrag, dass ein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz in Schweden durchgeführt worden und

einer Entscheidung über den Widerspruch abgeschlossen wurde. Gegen diese letzte Entscheidung hat der Kläger

seinen Angaben nichts mehr unternommen, sondern das Land verlassen. Daraus folgt, dass das schwedische Asylverfahren endgültig im Sinne des § 71 a AsylG abgeschlossen worden ist. Dafür spricht auch, dass die schwedische Migrationsbehörde im Rahmen des „Dublin-Verfahrens“ ( Migrationsverket ) dem Bundesamt unter dem 28. September 2019 unter Hinweis auf Art. 18 d) der Dublin III-VO mitgeteilt hatte, es werde den Kläger wieder übernehmen. Dies ist jedenfalls ein Indiz dafür, dass das Asylverfahren in Schweden tatsächlich abschließend beendet worden ist, auch wenn die genannte Dublin-Bestimmung insoweit

Auffassung des Einzelrichters mehrdeutig ist. Randnummer 27 Dazu zuletzt VG Schwerin, Beschluss vom 21. März 2019 - 15 B 518/19 SN, Umdruck S. 3 f. mwN. Randnummer 28 ee)

§ 71a Abs. 1 Asyl

G ist im Falle eines erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Diese Voraussetzungen sind indessen im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Randnummer 29

(1)Das wäre nur der Fall gewesen, wenn die der Entscheidung der ausländischen Asylbehörde und Asylgerichte zugrunde liegende Sach- und Rechtslage sich zugunsten des betroffenen Asylbewerbers geändert hätte (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (Nr. 3).

§ 51Abs. 2 Vw

VfG ist ein solcher Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Schließlich muss der Antrag gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monate

Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden.

Auffassung des Gerichts sind diese Voraussetzungen vom Asylbewerber substantiiert vorzutragen. Randnummer 30

(2)Danach hat der Kläger vorliegend keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, dass er beim Bundesamt die gleichen Gründe vorgetragen hat wie in Schweden. Damit ist nicht ersichtlich, dass sich die Sach- und Rechtslage zwischen der Entscheidung in Schweden und der heutigen mündlichen Verhandlung zu Gunsten des Klägers geändert hat.

den Erkenntnissen des Gerichts hat sich die Lage in Eritrea seit jedenfalls 2012 auch nicht durchgreifend verschlechtert. Das hat auch der Kläger nicht vorgetragen. Zwar hat er im Asylverfahren in Deutschland als

weis seiner Identität nunmehr auch die Identitätskarte seiner in Schweden lebenden Tante vorgelegt. Mit diesem Beweismittel ist er aber

§ 51Abs. 2 Vw

VfG ausgeschlossen, weil er die Identitätskarte schon im schwedischen Asylverfahren hätte vorlegen können. Es ist nichts dazu vorgetragen oder ersichtlich, weshalb der Kläger dazu nicht in der Lage gewesen sein sollte. Randnummer 31

(3)Wird

allem kein weiteres Asylverfahren in Deutschland durchgeführt, kann der Kläger auch nicht die vom ihn im vorliegenden Verfahren begehrte Flüchtlingseigenschaft

§ 3Abs. 4 Asyl

G erhalten. Randnummer 32 3. Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Bundesamtes, soweit in ihm der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden ist. Durch Auswechseln der Rechtsgrundlage wird das Wesen dieses Bescheides nicht verändert. Der Tenor „Im Übrigen wird der Asylantrag abgelehnt“ wird dadurch nicht berührt. Zwar ist

§ 71aAsyl

G wegen des Asylverfahrens in Schweden die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland unzulässig. Daraus ist aber für das vorliegende Verfahren lediglich zu folgern, dass der Kläger mit seinem Begehren, den Flüchtlingsstatus zu erlangen, nicht durchdringen kann. Es verbleibt demnach bei der Ablehnung des Asylantrages. Randnummer 33 4. Das Gericht weist zur Klarstellung darauf hin, dass dieses Urteil auf die vom Bundesamt ausgesprochene Zuerkennung subsidiären Schutzes keine Auswirkungen hat, da diese nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist. Randnummer 34 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.