Glaubhaftmachung einer flüchtlingerelevanten Verfolgung in der Ukraine Leitsatz - keine Verfolgung durch Heranziehung zum Grundwehrdienst in der Ukraine (Rn.22) (Rn.23) - keine unmenschliche oder erni
§ 3Abs. 2 Asyl
G (insbesondere Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit) fallen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Bestimmung sich auf alle Militärangehörigen bezieht, einschließlich des logistischen und des Unterstützungspersonals (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13 –, Rn. 33, juris). Jedoch stellt die Eigenschaft als Militärangehöriger eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung dar, um den Schutz zu genießen, der mit dieser Bestimmung verbunden ist. Es geht schon aus dem Wortlaut hervor, dass der Militärdienst selbst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen muss. Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf den Fall, in dem der Betroffene persönlich solche Verbrechen begehen müsste. Nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind somit Fälle, in denen der Betroffene an der Begehung solcher Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, etwa weil er nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern z. B. einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13 –, Rn. 37, juris). Auch wenn die Inanspruchnahme des internationalen Schutzes nicht denjenigen, die persönlich als Kriegsverbrechen einzustufende Handlungen begehen müssten, insbesondere den Kampftruppen, vorbehalten ist, kann dieser Schutz jedoch auf andere Personen nur ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13 –, Rn. 38, juris). Randnummer 29 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 07.02.2017 (S. 12) und 12.03.2018 (S. 5) in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zwar zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist (vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt vom 12.06.2015 mit Kurzinformation vom 15.04.2016, S. 11 f.). Gleiches gilt für Gebiete, in denen ukrainische „Freiwilligen-Bataillone“ gegen Separatisten vorgehen, wobei der ukrainische Staat gewillt zu sein scheint, nach einer Beruhigung der militärischen Lage das staatliche Gewaltmonopol wieder herzustellen. In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten wird die staatliche Ordnung jedoch erhalten oder wieder hergestellt, um einen Neuaufbau sowie die humanitäre Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen. Dass es durch die ukrainischen Streitkräfte zu Verbrechen oder Handlungen gekommen ist, die
§ 3Abs. 2 Asyl
G fallen, geht aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 07.02.2017 und 12.03.2018 nicht hervor (vgl. auch Home Office, Country Information and Guidance, Ukraine: Military service, September 2016 und April 2017). Auch nach dem Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich vom 26.02.2016 (Wehrdienst, Ausnahmen, Menschenrechtsverletzungen der ukr. Armee?) liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass ukrainische Soldaten in der ATO-Zone im Rahmen offizieller Befehle zu Menschenrechtsverletzungen gezwungen worden sind. Auf pro-ukrainischer Seite scheint die Mehrzahl der Vorkommnisse vielmehr nicht auf die Armee, sondern auf Freiwilligen-Bataillone (v.a. Rechter Sektor) zurückzugehen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Gerichtliche Praxis bei Wehrdienstverweigerung; Gefängnisse; Menschenrechtsverletzungen, 11.01.2016). Randnummer 30 Zwar wird im Amnesty International Report 2017 dargestellt, dass sowohl die ukrainischen Streitkräfte als auch die pro-russischen Separatisten Verletzungen des humanitären Völkerrechts, darunter Kriegsverbrechen wie Folter verübt haben, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Von Bedeutung ist insoweit jedoch auch der Umstand, ob der die Operationen durchführende Staat Kriegsverbrechen ahndet. Gibt es in der Rechtsordnung dieses Staates Rechtsvorschriften, die Kriegsverbrechen unter Strafe stellen, und Gerichte, die ihre tatsächliche Ahndung sicherstellen, lässt die These, dass ein Militärangehöriger zur Begehung solcher Verbrechen gezwungen sein könnte, wenig plausibel erscheinen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13 –, Rn. 42, juris). Dass der ukrainische Staat Verbrechen oder Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG duldet oder unterstützt, ist nicht ersichtlich. Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen des Europarates und der Vereinten Nationen, insbesondere der UN-Anti-Folter-Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen, sind gemäß Artikel 28 der ukrainischen Verfassung verboten (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 07.02.2017 (S. 13) und 12.03.2018 (S. 15); Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt vom 12.06.2015 mit Kurzinformation vom 15.04.2016, S. 23). Im Februar 2016 wurde eine neue Ermittlungsbehörde zur Untersuchung mutmaßlicher Straftaten von Ordnungskräften und Militär offiziell ins Leben gerufen (vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2017, Ukraine, S. 1). Randnummer 31 Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Vorschrift nicht alle Militärangehörigen schon deshalb tatbestandlich erfasst, wenn das Militär Verbrechen oder Handlungen begeht, die
§ 3Abs. 2 Asyl
G fallen. Denn das Gesetz fordert, dass "der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen" dieser Art "umfassen" muss, es knüpft also an den vom Asylbewerber geforderten Militärdienst an. Wie bereits oben dargestellt wurde, sind damit nur Personen erfasst, bei denen es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13 –, Rn. 38, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A –, Rn. 90, juris). Dies kann das Gericht für den grundwehrdienstpflichtigen Kläger, der bisher keine militärische Erfahrung gesammelt hat, nicht erkennen. Randnummer 32
- e)Auch vor dem Hintergrund der Ankündigung Poroschenkos, das Kriegsrecht in der Ukraine auszurufen, ergibt sich keine andere Beurteilung. Insoweit mag es sein, dass der Präsident die Streitkräfte in volle Alarmbereitschaft versetzt hat (vgl. etwa https://www.bild.de/politik/ausland/politik-ausland/ukraine-krieg-russland-rammt-ukrainisches-schiff-und-riegelt-meer-ab-58636226.bild.html, zuletzt abgerufen am 26.11.2018; siehe aber auch http://www.spiegel.de/politik/ausland/russland-schiesst-auf-schiffe-der-ukraine-petro-poroschenko-will-kriegsrecht-ausrufen-lassen-a-1240351.html, zuletzt abgerufen am 26.11.2018: Reservisten in Alarmbereitschaft). Eine unmittelbare Mobilmachung soll damit aber nicht verbunden sein (vgl. den Spiegel-Artikel). Nach Auffassung des Gerichts ändert sich daher selbst bei einer etwaigen Ausrufung des Kriegsrechts durch das Parlament nichts an der dargestellten Sach- und Rechtslage zur Wehrpflicht in der Ukraine. Randnummer 33 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Auf die Ausführungen der Beklagten im angegriffenen Bescheid wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu 1. verwiesen. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger in der Ukraine durch den russischen FSB ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Gleiches gilt für den ukrainischen Staat. Randnummer 34
- a)Es besteht für den Kläger keine hinreichende Gefahr, wegen Wehrdienstverweigerung bei der Rückkehr in die Ukraine einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24.08.2017 – 11 B 17.30392 –, Rn. 33, juris). Eine Behandlung ist dann "unmenschlich", wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als "erniedrigend" ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle von Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung oder Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihrer physischen oder psychischen Auswirkungen sowie mitunter vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, Rn. 220 m.w.N., NVwZ 2011, 413, 414). Randnummer 35 Eine Strafverfolgung allein ist nicht hinreichend, um von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe auszugehen. Hierfür wären zusätzliche und erschwerende Umstände erforderlich. Unter anderem ist insoweit von Belang, ob eine im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung erfolgte Strafe oder Behandlung über einen langen Zeitraum oder wiederholt angewendet wird und dabei intensives physisches oder mentales Leid verursacht. Dies kann bei Strafverfolgungen wegen Wehrdienstverweigerung dann in Betracht kommen, wenn bei einer Person aufgrund von zahlreichen Strafverfolgungen der kumulative Effekt der verhängten strafrechtlichen Sanktionen und der beständige Wechsel von Anklage und Haftstrafe, zusammen mit der Möglichkeit, für den Rest seines Lebens strafrechtlich verfolgt zu werden, unverhältnismäßig zum gesetzlich verfolgten Ziel der Gewährleistung der Ableistung des Wehrdienstes war (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2015 – OVG 10 N 14.13 –, Rn. 6, juris unter Bezugnahme auf das Urteil des EGMR vom 24.01.2006 - 39437/98 -, Rn. 58). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt eine erniedrigende und entwürdigende Bestrafung, die völlig außer Verhältnis zu ihrem Zweck, die Ableistung des Wehrdienstes sicherzustellen, vor, wenn ein dauerhaft den Wehrdienst verweigernder Asylantragsteller Gefahr läuft, Opfer einer nahezu endlosen Serie von strafrechtlichen Verfolgungen und Verurteilungen zu werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 02.03.2016 – 8 A 35/14 –, Rn. 31, juris und VG Darmstadt, Urteil vom 03.06.2014 – 7 K 392/12.DA.A –, Rn. 34, juris unter Bezugnahme auf die Urteile des EGMR vom 24.01.2006 - 39437/98 - und 12. Juni 2012 - 42.730/05 -). Auch hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr führen die Verurteilungen wegen Wehrdienstentziehung nach den oben dargestellten Erkenntnismitteln unter 1.
- c)in der überwiegenden Zahl der Fälle zu Geldbußen oder Bewährungsstrafen. Eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist nicht zu erwarten (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24.08.2017 – 11 B 17.30392 –, Rn. 31, juris). Randnummer 36 Soweit die Haftbedingungen bei Wehrdienstverweigerung angesprochen werden, hält es das Gericht, wie ausgeführt, nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in Haft genommen wird. Soweit angeführt wird, der Bayerische VGH habe einen Antrag auf Zulassung der Berufung zugelassen, dass im Falle einer Verurteilung in Wehrdienstfällen nicht hinnehmbare Haftbedingungen zu befürchten sein könnten, ist dem Gericht, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, die Entscheidung nicht bekannt. Vorgelegt worden ist die Entscheidung nicht. Randnummer 37 Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, er habe in der Ukraine wegen seiner Tätigkeiten beim FSB und in Verfahren wegen Militärdienstentziehungen generell kein faires Verfahren zu erwarten, rechtfertigt dies nicht die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Die Fallgruppen eines ernsthaften Schadens sind in § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG abschließend definiert. Dabei orientiert sich § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG, der den Wortlaut des Art. 3 EMRK und des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wiedergibt, an diesen Bestimmungen. Allein ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK ist hierfür nicht ohne weiteres ausreichend (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2018 – 11 ZB 18.30212 – Rn. 5 m.w.N.). Konkretes, außer der behauptete Tätigkeit für den FSB, wird nicht vorgetragen. Randnummer 38
- b)Im Hinblick auf den Konflikt im Osten der Ukraine, der auch die Stadt T., in der der Kläger zuletzt in der Ukraine gelebt hat, umfasst, kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG gegeben sind. Jedenfalls kann der Kläger internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG in Anspruch nehmen. Im Hinblick auf eine mögliche Existenzsicherung ist festzustellen, dass der Kläger jung, gesund und arbeitsfähig ist. Er konnte auch bisher seinen Lebensunterhalt durch Arbeitskraft bestreiten und es ist nicht ersichtlich, dass er insoweit auf Unterstützung angewiesen sein wird. Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 11.02.2016 (S. 14), vom 07.02.2017 (S. 15) und vom 12.03.2018 (S. 18) sind die Existenzbedingungen im Landesdurchschnitt zudem knapp ausreichend und die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert, auch wenn die Situation gerade der auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder karg ist (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2017 – 11 ZB 17.30602 –, Rn. 4, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2016 – 11 ZB 16.30136 –, Rn. 10, juris; VG Augsburg, Urteil vom 19.05.2016 – Au 2 K 16.30426 –, Rn. 21, juris; VG München, Urteil vom 12.08.2015 – M 16 K 14.31091 –, Rn. 20, juris). Ukrainische Staatsbürger haben weiterhin Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Zum einen wird materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) gewährt, wobei die Höhe der finanziellen Unterstützung entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt ist. Zum anderen bietet der Staat soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.) an. In der Regel muss der Betroffene die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. den Verlust des Arbeitsplatzes, einen Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12.06.2015 mit Kurzinformation vom 15.04.2016, S. 30; Bundesamt, Länderinformationsblatt, August 2013, S. 10 ff.). Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12.06.2015 mit Kurzinformation vom 15.04.2016, S. 30). Verschiedene Nichtregierungsorganisationen unterstützen Menschen bei Obdachlosigkeit und in sozialen Notlagen (vgl. z.B. für Dnepropetrovsk und Charkow Auskünfte des IOM vom 19.07.2016 und 07.04.2016). Randnummer 39 3. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG können für die Ukraine nicht festgestellt werden. Auf die Ausführungen der Beklagten im angegriffenen Bescheid wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was darauf schließen lässt, dass er seine Existenz in der Ukraine nicht durch eigene Arbeitskraft sichern kann. Auf die Ausführungen unter 2.
- b)wird ebenfalls verwiesen. Randnummer 40 Im Hinblick auf das laufende Asylverfahren seiner Ehefrau und ihre Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation ist zu festzustellen, dass eine etwaige Trennung der Eheleute bei einer Abschiebung des Klägers in die Ukraine kein zielstaatsbezogener Umstand ist, den die Beklagte zu prüfen hat. Insoweit könnte sich allenfalls ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis ergeben, welches von der zuständigen Ausländerbehörde zu berücksichtigen ist. Randnummer 41 Auch die Ausführungen dazu, dass ihm in der Ukraine kein faires Verfahren drohe, sind nicht geeignet, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 EMRK zu begründen. Eine Beeinträchtigung anderer als der in Art. 3 EMRK verbürgten Menschenrechtsgarantien kann nur dann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG auslösen, wenn diese Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Das ist nur in krassen Fällen anzunehmen, wenn die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden menschenunwürdigen Behandlung gleichkommt. Außerdem ist bei einer Abschiebung in einen Vertragsstaat der EMRK zu beachten, dass ein Abschiebungsverbot nur dann angenommen werden kann, wenn dem Ausländer in seinem Zielstaat schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz – auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist. Bei Verstößen gegen die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK, die in aller Regel korrigierbar sind, ist allenfalls in atypischen Ausnahmefällen vorstellbar, dass dem Betroffenen schwere und insbesondere irreparable Beeinträchtigungen drohen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2018 – 11 ZB 18.30212 – Rn. 6 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 07.12.2004 – 1 C 14.04 – juris, Rn. 16 ff.). Randnummer 42 Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich weder, dass ihm im Falle eines Strafverfahrens in der Ukraine Verletzungen seiner Rechte aus Art. 6 EMRK drohen, die von ihrer Schwere her mit einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden menschenunwürdigen Behandlung vergleichbar sind, noch dass er im Falle solcher Verstöße effektiven Rechts-schutz – auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – nicht oder nicht rechtzeitig erlangen könnte. Die Ukraine hat die Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte ratifiziert (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.02.2017, S. 13). Die Verfassung der Ukraine gewährleistet das Recht, sich nach der Ausschöpfung aller nationalen Rechtsschutzmittel zum Schutz seiner Rechte und Freiheiten an die entsprechenden Organe internationaler Gerichtsinstanzen und an die entsprechenden Organe internationaler Organisationen, deren Mitglied oder Teilnehmer die Ukraine ist, zu wenden. Verfassung und Gesetze garantieren also das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Auch wenn die Justiz die Ausübung dieses Rechts behindert, haben Einzelpersonen die Möglichkeit, sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte zu wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12.06.2015, mit Kurzinformation vom 15.04.2016, S. 15). Randnummer 43 4. Auch erweist sich die von der Beklagten gemäß §§ 38 Abs. 1, 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der nach § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots bestehen ebenfalls nicht. Randnummer 44 Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Beklagte ihr Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, vgl. § 114 S. 1 VwGO, § 40 VwVfG (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern; Beschluss vom 09.05.2017 – 1 LZ 254/17 ; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2016 – 11 ZB 16.30463; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2016 – 7 A 11058/15 – alle juris). Randnummer 45 Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensausfalls oder eines Ermessensfehlgebrauchs sind nicht ersichtlich. Auch die Begründung der Beklagten ist hinreichend. Die Beklagte hat im Begründungsteil des Bescheides ausdrücklich die Ermessensvorschrift des § 11 Abs. 3 AufenthG angeführt, ihr Ermessen erkannt und dargelegt, dass die Befristung auf 30 Monate angemessen sei. Das Vorliegen besonderer Umstände, welche eine kürzere Frist rechtfertigen könnten, wurde weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass seine volljährige Schwester seit Jahren in Deutschland lebe und drei Kinder habe, handelt es sich nicht um einen im Sinne des Art. 8 EMRK oder Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdigen Belang, der zu berücksichtigen ist. Die volljährigen Geschwister leben nicht zusammen und sind auch nicht auf gegenseitige Hilfe angewiesen. Die Eltern leben in der Russischen Föderation (vgl. zum Familienbegriff bei Eltern und volljährigen Kindern Karpenstein/Mayer-Pätzold, Kommentar EMRK, 2. Auflage 2015, Art. 8 Rn. 45 m.w.N. zur EGMR-Rspr.; vgl. auch BeckOK Grundgesetz/Uhle, 39. Ed. 15.11.2018, GG Art. 6 Rn. 19 m.w.N. – beck-online: Volljährige Kinder und Eltern, elternlose Geschwister). Die Befristung auf 30 Monate begegnet angesichts des von § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG eröffneten Zeitrahmens von bis zu fünf Jahren keinen Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Beklagte in Fällen, in denen – wie hier – keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft (dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2016 – 11 ZB 16.30463 – Rn. 4, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.05.2017 – 1 LZ 254/17 sowie Beschluss vom 30.06.2017 – 1 LZ 23/17). Randnummer 46 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.