G durch die Beklagte festgestellt. Randnummer 2 Die Klägerin zu
G wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Randnummer 4 Die Kläger haben am 10.07.2018 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Befristungsentscheidung sei fehlerhaft. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte ihr Ermessen nicht vollständig ausgeübt habe. Die Tochter der Klägerin zu
G vor. Zudem ist die Befristungsentscheidung rechtsfehlerfrei ergangen. Randnummer 15 1.
G ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die
G eine Verfolgung nur ausgehen, wenn die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
G kann Schutz vor Verfolgung geboten werden vom Staat, sofern er willens und in der Lage ist, Schutz
Absatz 2 zu bieten.
G muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Randnummer 19 Gemessen an diesen Anforderungen ist das Gericht aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel und unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Kläger der Auffassung, dass nicht ersichtlich, dass die ukrainischen Sicherheitsbehörden erwiesenermaßen nicht willens oder in der Lage sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteure zu gewähren (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22.12.2016 – 11 ZB 16.30679 –, Rn. 7, juris; VG München, Beschluss vom 12.06.2017 – M 16 S 17.31633 –, Rn. 23, juris; VG Würzburg, Urteil vom 25.08.2017 – W 6 K 16.31955 –, Rn. 21, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 24.11.2017 – B 5 K 16.30976 –, Rn. 24, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 08.03.2018 – B 5 K 16.31001 –, Rn. 28, juris). Randnummer 20 Die Kriminalitätsrate ist in der Ukraine zwar nach wie vor hoch und die Situation wird zusätzlich durch die weitverbreitete Korruption und die mangelhafte Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden verschärft (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 23.04.2015). Ferner haben die ukrainischen Sicherheitsbehörden nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 12.03.2018 und 22.02.2019 sowjetische Traditionen noch nicht völlig abgestreift (jeweils S. 8). Reformen werden von Teilen des Staatsapparats abgelehnt. Auch wird ausgeführt, dass die Justiz in der Praxis politischem Druck ausgesetzt und durch Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit geschwächt gewesen sei (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12.06.2015 mit Kurzinformation vom 15.04.2016, S. 15). Randnummer 21 Hingegen ist nach aktuellen Auskünften auch festzustellen, dass sich die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis zunehmend an westeuropäischen Standards orientiert und wichtige Reformen erfolgreich durchgeführt worden sind, u. a. im Bereich der Polizei (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 12.03.2018, S. 5, 10, und vom 22.02.2019, S. 5, 10). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen und die ukrainische Verfassung garantiert eine unabhängige Justiz. Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12.06.2015 mit Kurzinformation vom 15.04.2016, S. 15). Der zu verzeichnende Anstieg der Kriminalität wird auch damit in Zusammenhang gebracht, dass die neu geschaffene Nationalpolizei öfter von der Bevölkerung gerufen wird (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 26.07.2017, Stand 20.12.2017, S. 24). Randnummer 22 Bereits im April 2014 wurde ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12.06.2015 mit Kurzinformation vom 15.04.2016, S. 16). Das Parlament hat am 02.06.2016 mit der Ergänzung der Verfassung, der Verabschiedung einer neuen Justizgesetzgebung und außerdem mit neuen Gesetzen zur Urteilsvollstreckung eine lange erwartete Justizreform auf den Weg gebracht (vgl. Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine-Analysen, 15.06.2016, S. 2 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 26.07.2017, Stand 20.12.2017, S. 20). Zwar ist auch zu beobachten, dass die Umsetzung der Justizreform in der Ukraine bisher nicht vollumfänglich dazu führt, dass das alte System abgeschafft wird. So wird etwa bei der Besetzung des Obersten Gerichtshof in der Ukraine bemängelt, dass ihm vorwiegend Richter des alten Systems angehören (vgl. Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine Analysen, 15.11.2017, S. 3). Dennoch sind wichtige Schritte zur Schaffung neuer Strukturen und Besetzung der Gerichte mit unabhängigen Richtern gemacht worden. Die Arbeit an der Erneuerung der Gerichte wird fortgesetzt, die Eignungsprüfung für amtierende Richter eingeleitet. Die juristische Ausbildung für zukünftige Juristen, darunter Richter, wird reformiert. So wurde beispielsweise im August 2017 eine einheitliche Aufnahmeprüfung mit externer unabhängiger Bewertung (ZNO) für das Jurastudium auf MA-Niveau eingeführt. Insgesamt ist daher festzustellen, dass Fortschritte erzielt werden (vgl. Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine Analysen, 15.11.2017, S. 5). Randnummer 23 Von Gesetzes wegen werden zudem alle wesentlichen verfahrensrechtlichen Garantien gewährleistet. Die EU errichtete eine „EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine”, um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12.06.2015 mit Kurzinformation vom 15.04.2016, S. 17). Im Jahr 2015 wurde eine neue Nationalpolizei geschaffen, die für ihre Integrität gelobt wird (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 07.02.2017, S. 5, und vom 22.09.2019, S. 8). Die Polizeireform, die seit 2015 nach und nach in allen Landesteilen durchgeführt wird, hat viel Anerkennung gefunden, auch wenn keine vollständige Ersetzung alter Milizangehöriger durch neue Polizisten erfolgte. Alle früheren Milizangehörigen mussten sich einer Überprüfung und Zusatzausbildung unterziehen oder aus dem Dienst ausscheiden. Tausende von neuen Polizeibeamten, ein Viertel von ihnen Frauen, wurden eingestellt. Sie erhalten eine qualifizierte Ausbildung, werden besser bezahlt und gelten als nicht bestechlich (vgl. Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine Analysen, 09.03.2016, S. 3). Randnummer 24 Des Weiteren erließ das ukrainische Parlament am 14.10.2014 verschiedene Maßnahmen, um gegen die weit verbreitete Korruption vorzugehen (vgl. Home Office, Country Information an Guidance, Ukraine: Fear of organised criminal gangs, Mai 2016, S. 5 f., 24 ff.; vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 26.07.2017, Stand 20.12.2017, S. 28). Als Ergebnis gibt es in der ukrainischen Gesetzgebung fünf Kernstücke zur Korruptionsbekämpfung (vgl. Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine Analysen, 09.03.2016, S. 11 ff.). So wurden insbesondere Behörden zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption geschaffen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 23.04.2015; Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine Analysen, 09.03.2016, S. 11 ff.). Das Nationale Antikorruptionsbüro NABU ist ein Strafverfolgungsorgan, das bevollmächtigt und beauftragt ist, Korruptionsvergehen staatlicher Organe - vor allem unter Staatsangestellten im gehobenen und höheren Dienst - aufzudecken, zu untersuchen, zu verhindern und zu beenden. Das NABU hat sich im Kampf gegen die Korruption als kompromisslos erwiesen, unabhängig von den politischen Verflechtungen der involvierten korrupten Personen. Seine Tätigkeit genießt die Unterstützung westlicher Länder (vgl. Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine Analysen, 12.10.2016, S. 7 ff.). Es gibt mittlerweile auch eine spezielle Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung und den dem Präsidenten unterstellten Nationalrat zur Korruptionsbekämpfung. Die Zahl der wegen Korruptionsvergehen verfolgten Beamten ist deutlich angestiegen (vgl. Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine Analysen, 12.10.2016, S. 6 f.). Das Gericht verkennt bei der Bewertung nicht, dass die für Ende 2017 geplante Schaffung eines Antikorruptionsgerichtshofes zunächst nicht realisiert werden konnte (vgl. nur Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine Analysen, 15.11.2017, S. 2 ff.). Auch gab es Bestrebungen im Parlament, die Unabhängigkeit des NABU durch eine parlamentarische Kontrolle zu schwächen. Jedoch ist dieser Gesetzesentwurf wieder von der Tagesordnung genommen worden nach heftiger Kritik u.a. auch der Zivilgesellschaft in der Ukraine. Die EU und der IWF hatten die Auszahlung von Hilfskrediten verweigert, solange der Kampf gegen die grassierende Korruption nicht vorankommt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 26.07.2017, Stand 20.12.2017, S. 5 f.). Am 07.06.2018 stimmte nun das Parlament für die Einrichtung eines Korruptionsgerichtshofs. Das Gericht soll innerhalb von zwölf Monaten eingerichtet werden. Der Präsident der Venedig-Kommission bestätigte, dass das Gesetz den Empfehlungen der Kommission entspricht (Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine Analysen, 15.06.2018, S. 23). Randnummer 25 Unterstützt von der ebenfalls neu gegründeten Antikorruptionsstaatsanwaltschaft, wurden bis 01.10.2016 243 Korruptionsverfahren eröffnet. Viele der Vergehen waren aber eher geringfügig. Als hochrangiger Fall ist die Anklage des Parlamentsabgeordneten Oleksandr Onyshchenko zu nennen, dessen Immunität dafür aufgehoben wurde. Onyshchenko ist aber weiterhin flüchtig. Zwischen Juli 2015 und Juli 2016 wurden in der Ukraine 952 Personen wegen Korruption verurteilt. Davon wurden 312 mit Bußgeldern belegt (70% der Bußgelder blieben unter UAH 20.000), 336 Personen erhielten Bewährungsstrafen und 137 Verurteilungen wurden wieder aufgehoben. 128 Personen wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, wogegen in 95 Fällen noch Rechtsmittel anhängig sind. 3 dieser 952 Personen waren Beamte in nennenswerter Position. Generalstaatsanwaltschaft und Justiz stehen zwar in der öffentlichen Kritik, weil so wenig hochrangige Korruptionsfälle verfolgt werden. Es gibt auch Berichte, dass die Generalstaatsanwaltschaft NABU absichtlich behindert. Im August 2016 gab es einen Zugriff von Organen der Generalstaatsanwaltschaft auf das NABU-Hauptquartier in Kiew wegen angeblicher illegaler Abhöraktionen des NABU gegen die Generalstaatsanwaltschaft (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt, 26.07.2017, Stand 20.12.2017, S. 29 f.). Trotz dieser Schwierigkeiten bei der Korruptionsbekämpfung in der Ukraine, die auch durch Vorbehalte innerhalb der Ukraine begründet sind, ist aber insgesamt festzustellen, dass ein institutioneller Rahmen für die Bekämpfung von Korruption geschaffen und durch ein System zur systematischen Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse von Staatsbediensteten gestärkt wurde (vgl. zuletzt Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.02.2019, S. 5). Und trotz verschiedener Angriffe auf die Unabhängigkeit des NABU und die Antikorruptionsstaatsanwaltschaft gibt es seit 1991 erstmals eine unabhängige Ermittlungsbehörde, die nicht vor Ermittlungen und Angriffen zurückschreckt und sich dem Kampf gegen Korruption stellt (vgl. Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine Analysen, 25.01.2018, S. 21 f.). Auch nach dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparancy International ist eine leichte Verbesserung der Situation über die Jahre zu verzeichnen (vgl. von Platz 142 mit 26 Punkten im Jahr 2014 auf Platz 130 mit 30 Punkten im Jahr 2017, Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine Analysen, 10.10.2018, S. 7). Randnummer 26 Vor diesem Hintergrund kann derzeit nicht festgestellt werden, dass ein etwaiges Schutzersuchen der Kläger bei den ukrainischen Strafverfolgungsbehörden - einschließlich der ukrainischen Polizei - aussichtslos wäre. Die Darlegungslast im Hinblick auf ihre Bemühungen, nationalen Schutz in Anspruch zu nehmen bzw. darzulegen, warum das persönlich nicht zumutbar sein könnte, liegt bei den Klägern („erwiesenermaßen“). Die Kläger, die zuletzt in T. gelebt haben, haben sich vor der Ausreise nicht an die Polizei gewandt. Insoweit führte die Klägerin zu 1. aus, sie habe sich erst hier in Deutschland von ihrem Mann getrennt. In der Ukraine sei es üblich, dass Frauen Konflikte mit ihren Männern ertragen, wenn Kinder in der Familie seien. Auch seien ihre Söhne nicht von ihrem Mann bedroht worden, nur sie sei betroffen. Häusliche Gewalt ist zwar ein ernstes Problem in der Ukraine, vor allem im Zusammenhang mit dem Konflikt im Osten der Ukraine. Sie ist aber verboten. Man kann dafür unmittelbar für fünf Tage von der Polizei festgenommen werden. Es gab 2016 bis September 922 Anzeigen wegen häuslicher Gewalt, von denen 833 vor Gericht kamen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt, 26.07.2017, Stand: 28.11.2018, S. 55). Zudem gibt es, wenn auch nicht flächendeckend und in gesetzlich vorgesehener Anzahl, Schutzeinrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt jedenfalls in den städtischen Zentren, insbesondere in der Hauptstadt (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note Ukraine: Gender-based violence, May 2018, S. 28 ff.; siehe auch zu Dnepropetrovsk IOM, Auskunft vom 14.02.2017: Unterkünfte und Beratung bis zu einer Dauer von 90 Tagen). Daneben gibt es u.a. eine Hotline, die Betroffene rund um die Uhr anrufen können (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note Ukraine: Gender-based violence, May 2018, S. 30). Randnummer 27 2. Die Anerkennung als Asylberechtigte
1 GG scheidet aus, da unter Verweis auf die obigen Ausführungen unter
G. Auf die Ausführungen der Beklagten im angegriffenen Bescheid wird zur Vermeidung von Wiederholungen
G Bezug genommen. Überdies sind die Kläger im Hinblick auf die geäußerte Befürchtung, vom Mann bzw. Vater bedroht zu werden, auf innerstaatlichen Schutz zu verweisen, vgl. § 4 Abs. 3 i.V.m. §§ 3c Nr. 3, 3d AsylG. Auf die Ausführungen unter 1. wird Bezug genommen. Randnummer 29 4. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote
G können für die die Kläger für die Ukraine nicht festgestellt werden. Randnummer 30 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können nur in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21.11.2014 – 13a B 14.30107 –, Rn. 25, juris). Dies ist hier im Hinblick auf eine mögliche Existenzsicherung in der Ukraine nicht der Fall. Randnummer 31 Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 11.02.2016 (S. 14), vom 07.02.2017 (S. 15), vom 12.03.2018 (S. 18) und vom 22.03.2019 (S. 18) sind die Existenzbedingungen im Landesdurchschnitt knapp ausreichend und die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert, auch wenn die Situation gerade der auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder karg ist (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2017 – 11 ZB 17.30602 –, Rn. 4, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2016 – 11 ZB 16.30136 –, Rn. 10, juris; VG Augsburg, Urteil vom 19.05.2016 – Au 2 K 16.30426 –, Rn. 21, juris; VG München, Urteil vom 12.08.2015 – M 16 K 14.31091 –, Rn. 20, juris). Ukrainische Staatsbürger, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Zum einen wird materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) gewährt, wobei die Höhe der finanziellen Unterstützung entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt ist. Zum anderen bietet der Staat soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.) an. In der Regel muss der Betroffene die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. den Verlust des Arbeitsplatzes, einen Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12.06.2015 mit Kurzinformation vom 15.04.2016, S. 30; Bundesamt, Länderinformationsblatt, August 2013, S. 10 ff.). Verschiedene Nichtregierungsorganisationen, kirchliche und andere religiöse Gemeinschaften unterstützen Menschen in sozialen Notlagen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12.06.2015 mit Kurzinformation vom 15.04.2016, S. 28; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21.01.2015 auf die Anfrage des Bundesamtes vom 20.01.2015). Insbesondere helfen verschiedene Institutionen Obdachlosen, Geflüchteten, aber auch Rückkehrern mit Übergangsunterkünften, Essen, Kleidung, Matratzen, Medikamenten und Hygieneartikeln (vgl. Auskünfte des IOM vom 19.07.2016 und 07.04.2016 sowie ACCORD, Situation von ostukrainischen Binnenvertriebenen in der Westukraine, 29.11.2016). Randnummer 32 Zwar wird ferner in aktuellen Auskünften ausgeführt, dass ohne zusätzliche Einkommens-quellen bzw. private Netzwerke es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich ist, ein menschenwürdiges Leben zu führen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.03.2018, S. 18). Die Klägerin zu 1. ist aber gesund und arbeitsfähig. Sie hat elf Jahre die Schule besucht, mit Abitur abgeschlossen und zuletzt als Friseurin und Haarstylistin selbständig gearbeitet. Ängste im Hinblick auf eine nicht mögliche Existenzsicherung hat sie nicht geschildert. Ihre Mutter lebt zudem noch in T. und ein Bruder sowie die Großfamilie. Sie konnte die Behandlung ihrer Tochter auch mittels Arbeitskraft finanzieren. Diese finanzielle Belastung fällt durch die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes für die Tochter weg. Ferner ist der Vater der Kläger zu 2. und 3. jedenfalls diesen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Er befindet sich auch in der Ukraine. Auch gibt es ansonsten die Möglichkeit, staatliche Unterstützung als alleinerziehende Mutter zu erhalten (vgl. Bundesamt, Länderinformationsblatt, August 2013, S. 11: Leistungen für alleinerziehende Mütter und Väter für Kinder bis zum 6. Lebensjahr – mindestens 291,60-486 UAH, für Kinder zwischen 6 und 18 Jahren mindestens 363 - 605 UAH). Randnummer 33 Es liegt auch kein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. Auf die obigen Ausführungen unter 1. und zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wird entsprechend Bezug genommen. Es ist weder eine individuell-konkrete Gefahr durch den Mann bzw. Vater der Kläger erkennbar noch eine aufgrund der zu erwartenden Existenzbedingungen. Randnummer 34 Überdies ist unerheblich, ob eine Trennung der Kläger von ihrer sich in Deutschland befindlichen Tochter bzw. Schwester rechtlich mit Blick auf Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK überhaupt zulässig ist. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, mithin Folgen, die durch die Abschiebung als solche entstehen und nicht in den spezifischen Verhältnissen im Herkunftsstaat liegen, sind von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.09.1999 – 9 C 8.99 – und vom 15.10.1999 – 9 C 7.99 –, juris). Randnummer 35 5. Auch erweist sich die von der Beklagten
G i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Randnummer 36 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der nach § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots bestehen ebenfalls nicht. Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Beklagte ihr Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, vgl. § 114 S. 1 VwGO, § 40 VwVfG (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern; Beschluss vom 09.05.2017 – 1 LZ 254/17 ; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2016 – 11 ZB 16.30463; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2016 – 7 A 11058/15 – alle juris). Randnummer 37 Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensausfalls oder eines Ermessensfehlgebrauchs sind nicht ersichtlich. Auch die Begründung der Beklagten ist hinreichend. Die Beklagte hat im Begründungsteil des Bescheides ausdrücklich die Ermessensvorschrift des § 11 Abs. 3 AufenthG angeführt, ihr Ermessen erkannt und dargelegt, dass die Befristung auf 6 Monate angemessen sei. Dabei hat sie ausweislich der Ausführungen im Bescheid berücksichtigt, dass sich eine schwer erkrankte Angehörige, die Tochter bzw. Schwester der Kläger, im Bundesgebiet befindet und nach Aussagen der Klägerin zu
G ist es zwingend, dass ein Ausländer, der abgeschoben wurde, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten darf. Auch mit Blick auf Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK lässt sich ein Rechtsfehler nicht herleiten. Geschützt wird zwar die Familie und damit grundsätzlich die Bindung von Eltern und ihren Kindern. Aber aus den Normen lässt sich kein unbedingter Anspruch auf Einreisegestattung und Aufenthalt herleiten. Die Kläger haben auch über § 11 Abs. 4 AufenthG bei geänderten Umständen (z.B. erhebliche Verschlechterung der Erkrankung, Pflegegrad, Vormundschaft) die Möglichkeit, die Befristungsentscheidung abändern zu lassen. Ferner ist, wie oben ausgeführt, nicht zu prüfen, ob eine Trennung der Kläger von dem sich in Deutschland befindlichen Familienmitglied rechtlich überhaupt zulässig ist. Randnummer 39 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO und § 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.