Obsah (9)
§ 206§ 20§ 188§ 10§ 59§ 60§ 240§ 223§§ 306Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwillig Krankenversicherter - verspätet erbrachter Nachweis geringeren Einkommens - rückwirkende Berücksichtigung Leitsatz Zu den Voraussetzungen für eine fik
§ 206SGB V obliegenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei.
Soweit sie anführe, dass der Beklagten die Rentenzahlhöhe bekannt sei und sie kein weiteres Einkommen habe, was der Beklagten bekannt sei, sei diese Behauptung unzutreffend. Die Klägerin habe bislang keinerlei rechtswirksam verbindliche Angaben zur Höhe ihres Einkommens gemacht. Vielmehr sei festzustellen, dass es nach wie vor an der Vorlage der mehrfach erbetenen Formerklärung „Angaben zum Einkommen für die Beitragsberechnung“ einschließlich der dort aufgeführten Nachweise fehle. Randnummer 17 Gegen den der Klägerin am
- Juli 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am
- August 2018 die vorliegende Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und betont erneut, dass ihr außer ihrer geringen Rente keine Mittel zur Verfügung stünden, weshalb sie sich eine Versicherung nicht leisten könne, zumal wenn die Beiträge die Rentenhöhe überstiegen. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt: Randnummer 19 Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom
- Juli 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom
- März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2017 werden aufgehoben. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Sie verweist auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 23 Im Rahmen eines Erörterungstermins am
- September 2018 hat die Klägerin die von der Beklagten erbetenen Formblätter ausgefüllt und Kopien ihres Rentenbescheides und späterer Anpassungsmitteilungen zu den Akten gereicht, auf deren Inhalte ergänzend Bezug genommen wird. Die Beklagte hat daraufhin mit Bescheid vom
- Dezember 2018 die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge mit Wirkung ab dem
- Oktober 2018 wie folgt neu festgesetzt: Randnummer 24 Zur Krankenversicherung: 155,25 € Zur Pflegeversicherung: 25,88 € Gesamt: 181,13 € Randnummer 25 Eine rückwirkende Beitragsänderung hat die Beklagte in einem Begleitschreiben zum Beitragsbescheid mit der Begründung abgelehnt, die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (SzBeitrVfGrs) differenzierten nicht zwischen hauptberuflich Selbständigen und sonstigen freiwilligen Mitgliedern, sondern sähen in beiden Fällen eine Korrektur erst ab dem
- des auf den Nachweis folgenden Monats vor. Dieser Nachweis sei vorliegend erst im September 2018 erbracht worden. Randnummer 26 Die Klägerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Anlage zum Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See „Entgeltpunkte für Beitragszeiten“ zu den Akten gereicht. Hiernach entfallen von den ihrer Altersrente zugrundeliegenden insgesamt 20,4779 Entgeltpunkten 1,7211 Entgeltpunkte (Ost) auf Zeiten der Kindererziehung. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Berufung ist zulässig. Insbesondere sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt. Der Senat konnte vorliegend über die Mitgliedschaft und die Beitragsverpflichtung der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten (als Pflegekasse) entscheiden. Zwar ist der Bescheid vom
- März 2017 durch die Beklagte als Krankenkasse ergangen. Zum einen ist dieser Verwaltungsakt aber, soweit er „das Versicherungsverhältnis oder den Beitrag zur Pflegeversicherung behandelt, (…) im Namen der Pflegekasse“ ergangen. Zum anderen gilt der nachgeholte Widerspruchsbescheid aufgrund der Regelung in § 12 der Satzung der Beklagten („Die Widerspruchsausschüsse der AOK nehmen für die Pflegekasse die Aufgaben als Widerspruchsstelle nach § 85 SGG wahr.“) auch als Entscheidung der Beklagten, sodass dem Vorverfahrenserfordernis des § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Genüge getan ist. Randnummer 28 Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten (hierzu unter 1.) und der Beitragspflicht dem Grunde nach (hierzu unter 2.) unbegründet, hinsichtlich der Beitragshöhe hingegen begründet, soweit die Beklagte mehr als den gesetzlichen Mindestbeitrag geltend macht (hierzu unter 3.). Insoweit waren ihre Bescheide rechtswidrig und ebenso aufzuheben wie die entgegenstehende Entscheidung des Sozialgerichts. Randnummer 29
- Die Beklagte hat mit Bescheid vom
- März 2017 zutreffend die Fortsetzung der bisherigen Familienversicherung der Klägerin als freiwillige Mitgliedschaft (in der gesetzlichen Krankenversicherung) festgestellt. Für die soziale Pflegeversicherung ergibt sich hieraus als von Gesetz wegen eintretende Rechtsfolge eine Pflichtmitgliedschaft, ohne dass es einer ausdrücklichen (lediglich deklaratorischen) Feststellung der Beklagten bedurft hätte.
§ 20Abs.
3 Sozialgesetzbuch – Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sind freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Auch hierbei handelt es sich um eine von Gesetz wegen eintretende Rechtsfolge. Randnummer 30
§ 188Abs.
4 SGB V setzt sich für Personen, deren Familienversicherung endet, die Versicherung mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Randnummer 31 Die Beklagte ist auch zutreffend von einem Ende der beitragsfreien Familienversicherung mit Beginn der laufenden Rentenzahlung seitens der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See am 01. Oktober 2016 ausgegangen.
§ 10Abs.
1 Satz 1 Nr. 5 SGB V schließt ein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch – Viertes Buches (SGB IV) überschreitet, die Familienversicherung aus; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt. Die gleiche Regelung trifft § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI für die Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung. Randnummer 32 Im Jahr 2016 betrug die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 2.905 €, die Grenze für die Familienversicherung betrug mithin 415 €. Hier führt die Nichtberücksichtigung von ca. 8,4 % (1,7211 von 20,4779 Entgeltpunkten) des Rentenzahlbetrages von anfangs 624,30 € nicht dazu, dass die Familienversicherung fortgeführt werden könnte. Wegen der Einzelheiten auch aller weiteren maßgeblichen Werte in den einzelnen Beitragszeiträumen wird auf die zusammenfassende tabellarische Darstellung weiter unten verwiesen. Randnummer 33 Zwar ist das Verhältnis der obligatorischen Anschlussversicherung
§ 188Abs.
4 SGB V zur „echten“ freiwilligen Versicherung nach Maßgabe von § 9 SGB V mit der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung keineswegs eindeutig geklärt (vgl. hierzu Felix in: NZS 2018, 241, 242). Gleiches gilt letztlich für das Verhältnis der obligatorischen Anschlussversicherung zur Auffangpflichtversicherung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 lit. a) SGB V (hier i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). In allen Fällen resultiert jedenfalls eine Pflichtversicherung in der sozialen Pflegeversicherung, sobald überhaupt eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt. Randnummer 34 Die sich aus § 188 Abs. 4 SGB V ergebende obligatorische Anschlussversicherung war zunächst auflösend bedingt, abhängig davon, ob von der Klägerin binnen 14 Tagen nach Erhalt dieser Information nebst Hinweis auf die Austrittsmöglichkeit der Austritt erklärt wird. Einen entsprechenden Hinweis enthielten vorliegend die Schreiben der Beklagten (als Krankenkasse) vom
- Februar und
- März
- Selbst wenn man in der Klageerhebung am
- März 2017 eine Austrittserklärung erkennen wollte, scheiterte deren Wirksamkeit (neben dem Fristablauf) an dem fehlenden Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall. Randnummer 35 Dass das Gesetz anordnet, dass sich die bisherige Versicherung „ als freiwillige Mitgliedschaft“ fortsetzt, ist allerdings verwirrend und führt nicht selten zu Missverständnissen bei den „freiwillig Zwangsversicherten“. Vorliegend hat zudem die Übersendung von Vordrucken über den „Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung“ durch die Beklagte zudem wenig zur Aufklärung beigetragen. Ob sich der vorliegende Rechtsstreit indes hätte vermeiden lassen, wenn der Klägerin von vornherein klar gemacht worden wäre, dass eine Versicherungspflicht auch ohne ihre Zustimmung eintritt, kann jedoch dahinstehen. Randnummer 36 2.
§ 59Abs.
4 SGB XI tragen Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, die Beiträge zur Pflegeversicherung insgesamt selbst.
§ 60Abs.
1 Satz 1 SGB XI sind die Beiträge auch vom Mitglied selbst zu zahlen. Die Klägerin ist mithin vorliegend dem Grunde nach zur Beitragszahlung an die Beklagte seit dem Beginn ihrer Pflichtmitgliedschaft am
- Oktober 2016 verpflichtet. Randnummer 37
- Zur Ermittlung der Höhe des von der Klägerin zu entrichtenden Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung ist zum einen der jeweilige Beitragssatz maßgeblich. In der sozialen Pflegeversicherung galt bis Ende 2016 ein einheitlicher Beitragssatz von 2,35 %, seit 2017 von 2,55 %, § 55 Abs. 1 SGB XI in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die
Abs. 3 der Norm bei Kinderlosen, vorzunehmende Erhöhung des Beitragssatzes um 0,25 Prozentpunkte findet vorliegend keine Anwendung, da die Elterneigenschaft der Klägerin durch den Versicherungsverlauf nachgewiesen ist. Der Beitragssatz ist von der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden zutreffend bestimmt worden. Randnummer 38 Als weiterer Faktor zur Ermittlung der Beitragshöhe sind die beitragspflichtigen Einnahmen festzustellen. Welche Einkünfte der Beitragspflicht unterliegen, ist für freiwillige Mitglieder in § 57 Abs. 4 SGB XI i.V.m. § 240 SGB V geregelt.
§ 240Abs.
4 Satz 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, für den Monat mithin ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße, da für den Monat
§ 223Abs.
2 Satz 2 SGB V 30 Tage anzusetzen sind. Wie aus der nachstehenden tabellarischen Übersicht ersichtlich lagen die Einnahmen der Klägerin, die nach ihren eigenen überzeugenden Angaben ausschließlich aus ihrer Altersrente bestanden, stets deutlich niedriger als der so ermittelte Mindestbemessungsbetrag von ca. 1.000 €. Hiervon ausgehend ergeben sich für die einzelnen Kalenderjahre die tenorierten Beitragshöhen. Randnummer 39 10-12/2016 1-6/2017 7-12/2017 1-6/2018 7-12/2018 Bezugsgröße 2.905,00 € 2.975,00 € 2.975,00 € 3.045,00 € 3.045,00 € hiervon 1/3 = Mindest-Bemessungsgrundlage 968,33 € 991,67 € 991,67 € 1.015,00 € 1.015,00 € hiervon 1/7 = Grenze Familienversicherung 415,00 € 425,00 € 425,00 € 435,00 € 435,00 € Rentenhöhe 624,30 € 624,30 € 646,58 € 646,58 € 668,35 € um KEZ bereinigt 571,83 € 571,83 € 592,24 € 592,24 € 612,18 € PV-Beitragssatz 2,35% 2,55% 2,55% 2,55% 2,55% PV-Beitrag 22,76 € 25,29 € 25,29 € 25,88 € 25,88 € Randnummer 40 Höhere Einnahmen waren entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts jedenfalls nicht mehr zugrunde zu legen, nachdem die Klägerin das Vorhandensein weiterer Einnahmen neben ihrer Rente verneint hatte. Vorliegend spricht einiges dafür, dass eine Verbeitragung auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze bereits von Beginn der beitragspflichtigen Mitgliedschaft an unzulässig war. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Beklagte bereits in dem Zeitraum, als die Klägerin über ihren Ehemann familienversichert war, bekannt war, dass die Klägerin nicht über eigenes Einkommen verfügt hat, da sie anderenfalls die oben dargelegten Voraussetzungen der Familienversicherung (Nichtüberschreitung von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI) nicht hätte prüfen können. Feststellungen hierzu sind dem Senat indes nicht möglich, weil die Beklagte die diesbezüglichen Aktenteile ebenso wenig vorgelegt hat, wie alle Vorgänge vor dem Schreiben an die Klägerin vom
- März
- Auch die Sitzungsvertreterin der Beklagten war im Termin zur mündlichen Verhandlung hierzu nicht aussagefähig. Randnummer 41 Welche weiteren Kenntnisse die Beklagte anfangs über die Einkommensverhältnisse der Klägerin hatte, kann jedoch dahinstehen. Spätestens nach ihrer Erklärung im sozialgerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom
- Mai 2017), dass sie neben der Rente, deren Höhe der Beklagten bekannt sei, über keine weiteren Einnahmen verfüge, hätte die Beklagte die Beitragshöhe (auch für die Vergangenheit) an das nunmehr nachgewiesene Einkommen unterhalb der Mindestgröße anpassen müssen. Weder durfte diese Anpassung von der Vorlage einer Formularerklärung abhängig gemacht, noch auf den Zeitraum nach Vorlage des Nachweises beschränkt werden. Randnummer 42 Soweit das Sozialgericht feststellt, die Klägerin habe bislang keinerlei rechtswirksam verbindlichen Angaben zur Höhe ihres Einkommens gemacht, so ist dies angesichts der vorstehend wiedergegebenen Erklärung der Klägerin unzutreffend. Soweit das Sozialgericht moniert, an der bereits mehrfach erbetenen Formerklärung „Angaben zum Einkommen für die Beitragsberechnung“ einschließlich der dort aufgeführten Nachweise fehle es weiterhin, so ist nicht ersichtlich, welche Rechtsfolgen sich aus dem Fehlen einer derartigen Formerklärung ergeben sollen. Im gesamten Sozialversicherungsrecht fehlt eine § 150 Abs. 1 Abgabenordnung vergleichbare parlamentsgesetzliche Vorschrift, die die Verwendung amtlicher oder sonstiger Vordrucke zwingend vorschreibt. An das Fehlen eines derartigen Formulars eine für den Versicherten nachteilige Rechtsfolge zu knüpfen, entbehrt daher einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Auch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 SzBeitrVfGrs, wonach „ein Fragebogen zu verwenden ist,“ ergibt sich vorliegend kein Formzwang, da sich diese Vorschrift ausschließlich an die Krankenkassen richtet und den Mindestinhalt der von diesen zu verwendenden Formularen vorgibt. Zudem entscheidet nach Satz 2 dieser Vorschrift die Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Beweismittel (Nachweise) sie im Einzelfall für erforderlich hält. Randnummer 43 Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz klar, eindeutig und im Indikativ erklärt, dass sie neben ihrer Rente (deren Höhe die Beklagte kenne) kein weiteres Einkommen hat. Keineswegs hat sie ausgeführt, dass die Beklagte „schon wisse, dass sie kein weiteres Einkommen haben würde“, wie das Sozialgericht formuliert, wobei hier eine prognostische Aussage über zukünftiges Einkommen ohnehin fern liegt. Der Senat geht daher davon aus, dass die Klägerin spätestens Ende Mai 2017 eine vollständige und hinreichende Erklärung zu ihren beitragspflichtigen Einnahmen abgegeben hat. Zudem spricht viel dafür, dass bereits in dem Telefonat vom
- Juni 2016, also noch vor Erlass des streitigen Beitragsbescheids, alle für eine zutreffende Beitragsberechnung erforderlichen Angaben gemacht worden sind, da die Mitarbeiterin der Beklagten offenbar im Stande war, die Beitragshöhe mitzuteilen. Allerdings fehlen hierüber (über den von der Klägerin gefertigten Telefonvermerk hinaus) jegliche Unterlagen der Beklagten. Randnummer 44 Ferner trifft es zu, dass der Beklagten die Höhe der von der Klägerin bezogenen Rente bekannt war. Zwar liegt auch der diesbezügliche Aktenteil der Beklagten nicht vor. Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ist der Senat gleichwohl in der Lage, diese Feststellung zu treffen. So ergibt sich zunächst aus dem Bescheid der Beklagten vom
- September 2016 (negatives Ergebnis der Prüfung der KVdR), dass sie vom Rentenversicherungsträger über die Rentenantragstellung informiert worden ist. Aus § 201 Abs. 4 SGB V ergibt sich ferner die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers, der Krankenkasse nach Abschluss des Rentenverfahrens auch dessen Ausgang, namentlich den Rentenbeginn und die Rentenhöhe mitzuteilen. Eine sichere Feststellung hierzu ist ferner aufgrund der Tatsache möglich, dass im ursprünglichen Rentenbescheid von einer Beitragspflicht im Rahmen der KVdR ausgegangen worden ist, sodass anfangs auch Versicherungsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Beklagte abgeführt worden sind, was wiederum mit einer entsprechenden (elektronischen) Meldung einhergegangen sein muss. Randnummer 45 Die Beklagte war auch nicht aufgrund der Regelung in § 240 Abs. 1 Satz 2 Teilsatz 2 SGB V dazu berechtigt, die Korrektur der Beitragshöhe auf Zeiträume nach der Erklärung aus Mai 2017 (oder erst Recht nach der Formularerklärung aus September 2018) zu beschränken. Nach dieser Vorschrift sind Höchstbeiträge (auf der Grundlage von beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze) festzusetzen, „sofern und solange Mitglieder Nachweise (…) nicht vorlegen“. Aus dem Wort „solange“ folgt, dass diese fiktiven Einnahmen dann nicht mehr gelten, wenn der Nachweis niedrigerer tatsächlicher Einnahmen erbracht ist. Ein bereits unter Zugrundelegung fiktiver Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze ergangener Beitragsbescheid ist dann unter Anwendung der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X aufzuheben bzw. abzuändern. Randnummer 46 Für freiwillig Versicherte, die nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, fehlt es im Gesetz an einer Regelung zum Ausschluss der rückwirkenden Berücksichtigung später erbrachter Nachweise eines geringeren Einkommens, wie sie § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V noch bis zum
- Dezember 2017 für Selbständige vorsah. Hiernach galt: „Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden.“ Nachweise nach Abs. 4 Satz 2 in der seinerzeitigen Gesetzesfassung betrafen jedoch ausschließlich Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind. Für andere (nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätige) freiwillige Mitglieder fehlte eine derartige Regelung, was nur als beredtes Schweigen des Gesetzgebers ausgelegt werden kann. Die Formulierung „solange“ verbietet damit lediglich, vor erbrachtem Nachweis einen anderen Betrag zugrunde zu legen, ohne dass hierdurch die zeitliche Wirkung eines einmal erbrachten Nachweises eingeschränkt würde. Randnummer 47 Für eine den rückwirkenden Nachweis niedriger Einkünfte ausschließende, mithin belastende untergesetzliche Norm fehlt es mithin an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. § 6 Abs. 5 SzBeitrVfGrs in der Fassung vom
- Dezember 2014 sah gleichwohl folgende, offenbar auch von der Beklagten als maßgeblich angesehene Regelung vor: Randnummer 48 Sofern und solange Nachweise auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorgelegt werden, sind für die weitere Beitragsbemessung für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Änderungen der Beitragsbemessung nach Satz 1 aufgrund eines später vorgelegten Nachweises sind erst zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats zu berücksichtigen, wenn der Nachweis nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe der Beitragsfestsetzung nach Satz 1 der Krankenkasse vorgelegt wird. Randnummer 49 Während Satz 1 der Norm den Gesetzeswortlaut (§ 240 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB V) wiedergibt, fehlt es für Satz 2 – wie gezeigt – an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Gleiches gilt erst Recht für die aktuelle Fassung von § 6 Abs. 5 SzBeitrVfGrs, die zwar eine dreimonatige Frist nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides statt der bislang einmonatigen Frist vorsieht, im Übrigen aber weiterhin eine rückwirkende Änderung ausschließt. Mit der Änderung von § 240 SGB V durch Art. 1 Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG vom
- April 2017, BGBl. I 778, entfiel im Übrigen die Einschränkung der rückwirkenden Berücksichtigung auch für Selbständige, für welche regelmäßig auf den letzten Einkommensteuerbescheid abzustellen ist. Der bisherige § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V wurde aufgehoben (Art. 1 Nr. 16b lit. a) bb); Beitragsanpassungen sollen damit nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers künftig auch rückwirkend erfolgen können, „so dass es möglicherweise zu Erstattungen kommt“ (BT-Drs 18/11205, S. 72). Randnummer 50 Schließlich hat die weitere Änderung von § 240 SGB V mit Wirkung vom
- Dezember 2018 (Art. 1 Nr. 6 GKV-Versichertenentlastungsgesetz vom
- Dezember 2018, BGBl. I 2387) zu einer erneuten wesentlichen Änderung der Rechtslage geführt: Nach Abs. 1 Satz 2 wurden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: Randnummer 51 3 Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. 4 Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Randnummer 52 Diese Neuregelung erfolgte ohne jede Beschränkung hinsichtlich einer Anwendung auch für die Vergangenheit. Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs 19/4454, S. 27): Randnummer 53 Die Regelung gilt zeitlich unbeschränkt und bezieht sich auf alle vergangenen Zeiträume der Zwangseinstufung. Die rückwirkende Anpassung der Beiträge auf den Mindestbeitrag dient dem Abbau „fiktiver“ Beitragsschulden und setzt für die Betroffenen Anreize, den korrigierten Beitragsforderungen nachzukommen. Randnummer 54 Hiernach sind von den Krankenkassen rückwirkende Korrekturen ggf. auch in Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X vorzunehmen, erst Recht aber in noch nicht bestandskräftigen Fällen wie dem vorliegenden. Fraglich ist zwar, wann die Jahresfrist des Satz 3 beginnen soll, mit Erlass des Beitragsbescheides oder erst mit dessen Bestandskraft. Es liegt hier aber auch ein Fall des Satz 4 vor (hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschritten wurde), selbst wenn man nicht – wie der Senat – von einem Nachweis im Sinne der bisherigen Rechtslage ausgehen wollte. Randnummer 55 Die von der Beklagten hier offenbar bezweckte Sanktionierung aus ihrer Sicht nicht hinreichender Mitwirkung des Versicherten lässt sich auch nicht aus anderen gesetzlichen Vorschriften rechtfertigen. Soweit das Sozialgericht auf § 206 SGB V abstellt, verkennt es, dass diese Vorschrift, die Versicherte grundsätzlich zur Auskunftserteilung verpflichtet, über ein eigenes, abschließendes Sanktionssystem verfügt: Aufwendungsersatzansprüche der Krankenkasse
Abs. 2 der Norm sowie Ahndung als Ordnungswidrigkeit
§§ 306, 307 Abs.
2 Nr. 3 SGB V. Erst Recht scheiden die allgemeinen Bestimmungen über Mitwirkungspflichten und die Folgen deren Verletzung (§§ 60 ff. SGB I) als Rechtsgrundlage aus, da diese nur auf Sozialleistungen und deren Erstattung, nicht jedoch auf Beiträge Anwendung finden. Randnummer 56 Schlussendlich erscheint der Hinweis geboten, dass es in Fällen wie dem vorliegenden auch im eigenen, wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse der Krankenkassen liegen dürfte, ihre Versicherten rechtzeitig und zutreffend zu informieren und beraten sowie sie ggf. bei der Erlangung ergänzender Grundsicherungsleistungen zu unterstützen, um einen Einzug der Beiträge in zutreffender Höhe sicherzustellen, anstatt sie mit unrealistischen Beitragsforderungen zu konfrontieren. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 58 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.