Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Einpersonenhaushalt im Landkreis Vorpommern-Greifswald in Mecklenburg-Vorpommern - Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts - f
§ 22Nr 81, Rn.
24). Zur Konkretisierung dieser Angemessenheitsgrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen sowie in einem zweiten Schritt festzulegen, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R –, BSGE 104, 192-199,
§ 22Nr 30, Rn.
13). Im Weiteren verlangt das BSG, dass der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze ein sogenanntes schlüssiges Konzept zugrunde liegt. Dem liegt die zutreffende Vorstellung zu Grunde, dass es sich bei dem Begriff der Angemessenheit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der vollumfänglich gerichtlich überprüfbar sein muss. Vor diesem Hintergrund hat das BSG schon relativ früh gefordert, dass die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage auf einem schlüssigen Konzept beruhen muss, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R –, juris). Insoweit verlangt das BSG mit dem schlüssigen Konzept für die Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 =
§ 22Nr 30, Rd
Nr 19; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –,
§ 22Nr 85, Rn.
20). Diesen Vorgaben wird die hier im Streit stehende Richtlinie in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Zwar sind die ersten beiden Schritte – angemessene Wohnungsgröße, angemessener Wohnungsstandard – nachvollziehbar. Randnummer 29 Vor der Nachbesserung seitens des Landkreises entsprach aber bereits die Vergleichsraumbildung nicht den Vorgaben der Rechtsprechung (dazu a.). Die seitens der vom Landkreis beauftragten Firma vorgenommenen Berechnungen folgen zudem keinem schlüssigen Konzept (dazu b.). Trotz der erfolgten Nachbesserung hinsichtlich der Vergleichsraumbildung konnte der Senat – auch nicht unter Verwendung einer zutreffenden Berechnungsmethodik – aufgrund der vorliegenden Daten keine Angemessenheitsgrenze für den streitigen Zeitraum bestimmen (dazu c.). Im Ergebnis waren daher bei der Leistungsberechnung der Klägerin die tatsächlichen KdU in voller Höhe zu berücksichtigen (dazu d.) Randnummer 30 a. Vergleichsraumbildung Randnummer 31 Die für den Landkreis Vorpommern-Greifswald tätige Firma hat zunächst zutreffend erkannt, dass der Vergleichsraum nicht der gesamte Landkreis sein kann. Dies stimmt mit der Rechtsprechung des BSG und der daraus abgeleiteten Rechtsprechung des Senates für die Vergleichsraumbildung in ländlichen Gebieten (vgl. Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
- Juli 2017 – L 10 AS 333/16 –, Rn. 39ff., juris) überein. Dennoch hält die sodann durchgeführte Unterteilung des Kreisgebietes in insgesamt 7 verschiedene Regionen bzw. Vergleichsräume einer Überprüfung anhand der Vorgaben des BSG und der Rechtsprechung des Senates zumindest für den Wohnort der Klägerin nicht stand. Randnummer 32 Die Klägerin lebt in A-Stadt, einem Ortsteil von C-Stadt, einer kleinen Gemeinde mit rd. 2.000 Einwohnern, die dem Amt Uecker-Randow-Tal angehört. Das Amt liegt in unmittelbarer Nähe zur Stadt A-Stadt. Mit den Ämtern „Am Stettiner Haff“, Löcknitz-Penkun“ und H-Stadt sowie den amtsfreien Städten A-Stadt (11.319), I-Stadt (5.424) und J-Stadt (9.984) bildet das Amt das Gebiet des Altkreises Uecker-Randow. Der Vergleichsraum A-Stadt (bzw. Region F) genügt aufgrund seiner Größe nicht den Vorgaben des BSG für die Vergleichsraumbildung. Nach der Rechtsprechung des Senates steht fest, dass es eine zentrale Funktion der Bildung des Vergleichsraumes ist, abstrakt die Frage nach der Zumutbarkeit des Umzuges eines von einer Kostensenkungsaufforderung betroffenen Leistungsempfängers zu beantworten. (vgl. Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
- Juli 2017 – L 10 AS 333/16 –, Rn. 58, juris und zustimmend: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
- März 2018 – L 11 AS 620/16 –, Rn. 44, juris) In diesem Zusammenhang hat der Senat sich mit der anderslautenden Rechtsprechung der LSGe Thüringen und Hessen auseinandergesetzt. Der Senat entnimmt der Entscheidung des BSG vom
- Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R –, dass es gerade in ländlichen Gebieten notwendig sein dürfte, eine kleinteiligere Unterteilung vorzunehmen, da in ländlichen Gebieten gerade keine herausgehoben gute Infrastruktur besteht. (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
- Juli 2017 – L 10 AS 333/16 –, Rn. 52, juris) Mit einer Größe von 773,29 qkm [289,9 qkm (Amt Uecker-Randow-Tal) + 428,4 qkm (Amt Löcknitz-Penkun) + 54,99 qkm (Stadtgebiet B-Stadt] ist der Vergleichsraum größer als das Stadtgebiet von K-Stadt (755 qkm) und nicht wesentlich kleiner als das Stadtgebiet von L-Stadt (891,8 qkm). Soweit das BSG für das Stadtgebiet L-Stadt die Annahme eines einzigen Vergleichsraumes gebilligt hat, geschah dies gerade ausschließlich aufgrund der herausgehoben guten Infrastruktur. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme eines Vergleichsraumes von ähnlicher Größe im ländlichen Gebiet nicht möglich. Randnummer 33 An diesem Ergebnis vermag auch die durch die den Landkreis beratende Firma durchgeführte Clusteranalyse nichts zu ändern. Die Clusteranalyse dient dazu, mehrere Objekte anhand vorher festgelegter Kriterien zu vergleichen. Die hier durchgeführte Clusteranalyse zielt darauf ab, die Vergleichbarkeit des Mietpreisniveaus über die gesamte Region F nachzuweisen. Bei der hier in Frage stehenden Vergleichsraumbildung ist bereits der Ansatz fehlerhaft, das Mietpreisniveau zur entscheidenden Variable zu erheben (So aber das Konzept von R & Partner, wenn es dort auf S. 8 heißt, dass „die Tendenz eher zu einer Zusammenfassung von Wohn- und Lebensbereichen mit gleichem Mietniveau gehe“). Insoweit wird das für die Vergleichsraumbildung essentiell wichtige Kriterium der räumlichen Nähe völlig außer acht gelassen. Eine derartige Betrachtung mag geeignet sein nachzuweisen – etwa, wenn für bestimmte Gemeinden nicht genügend Daten erfasst werden können –, dass das Mietniveau eines bestimmten Gebietes aller Wahrscheinlichkeit nach demjenigen eines anderen strukturell vergleichbaren Gebietes entspricht. Zur Bildung eines Vergleichsraumes i. S. e. homogenen Lebensbereiches ist die ausschließlich auf die vergleichbare Struktur abstellende Betrachtung nicht geeignet. Mathematisch/statistisch gesehen mag der Ansatz möglicherweise hinsichtlich der so ermittelten Mietobergrenze zu annähernd richtigen Ergebnissen führen. Allerdings ist nicht allein das „richtige Ergebnis“ von Bedeutung. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Vergleichsraum seine Funktion erfüllen kann, den Bereich der abstrakt zumutbaren Umzüge abzugrenzen (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
- Juli 2017 – L 10 AS 333/16 –, Rn. 65, juris). Letztlich bestätigt das hier vorliegende Gutachten diese Aussage. Zudem werden die im Rahmen der Clusteranalyse verwendeten Indikatoren ausschließlich dahingehend ausgesucht, ob sie mit der Miethöhe korrelieren – also marktpreisrelevant sind – oder nicht. Dass dieser Ansatz fehlerhaft ist, zeigt auch die Tatsache, dass das Resultat bei konsequenter Umsetzung darin liegt, dass sehr teure „Inseln“ - Ostseebäder, in Städten Villenviertel etc. – entstehen, die für sich genommen eigene Vergleichsräume bilden. Offensichtlich ist ein solches Ergebnis auch aus Gleichheitsgründen nicht wünschenswert, da es hierdurch einer kleinen Zahl von Hilfebedürftigen ermöglicht würde, ein Villenviertel zu bewohnen. Randnummer 34 Soweit der Beklagte auf die Hinweise des Senates hin die Richtlinie dahingehend nachgebessert hat, dass das Umland von Pasewalk als Vergleichsraum zu sehen ist, ist dies nach den obigen Vorgaben nicht zu beanstanden und wird diesen gerecht. Randnummer 35 b. Berechnungsmethodik Randnummer 36 Die seitens der den Landkreis beratenden Firma verwandte Berechnungsmethodik ist weder schlüssig noch nachvollziehbar. Die verwendete Methodik und insbesondere der Ablauf der Nachbesserungsversuche bieten Anlass darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Gewährung der KdU nach § 22 SGB II um eine staatliche Pflichtaufgabe handelt. Die zu ermittelnde Angemessenheitsgrenze dient dazu, die Grenze desjenigen festlegen, was ein Hilfebedürftiger von der Gesellschaft zur Sicherung seines Wohnbedürfnisses verlangen kann. Hieran wird deutlich, dass fiskalische Erwägungen bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenze keine Rolle spielen. Im Rahmen einer Prüfung der verwendeten Berechnungsmethoden drängt sich der Verdacht auf, dass der Landkreis und die ihn beratende Firma im Rahmen der Berechnung nach Methoden gesucht haben, die eine möglichst geringe Angemessenheitsgrenze liefern und nicht – wie es geboten sein dürfte – die Belange der Hilfebedürftigen in den Mittelgrund gestellt haben. Randnummer 37 In dem der Richtlinie zugrundeliegenden Gutachten wird dargelegt, dass zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze die erhobenen Daten anhand eines „95 Prozent – Konfidenzintervalls“ ausgewertet worden seien, wobei ein solches Intervall die Wahrscheinlichkeit beschreibe – also bei dem gewählten Intervall 95% -, mit der nicht in der Erhebungsstichprobe enthaltene Werte innerhalb des sich errechnenden Intervall liegen. Die Bildung eines solchen Intervalls ist eine anerkannte Methode, um Ausreißer zu eliminieren. Im Gutachten wird unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG darüber hinaus dargelegt, dass aufgrund der Tatsache, dass die erhobenen Daten das untere Segment des Wohnungsmarktes darstellen, der Spannoberwert dieses Intervalls die Angemessenheitsgrenze darstelle. Damit beschreibt das Gutachten eine anerkannte Berechnungsmethode, die nicht zu beanstanden wäre. Randnummer 38 Allerdings hat der Senat im Rahmen der Prüfung des seitens des Landkreises übersandten Datenmaterials festgestellt, dass gerade nicht das „95-prozentige Konfidenzintervall“ im oben beschriebenen Sinne errechnet worden ist. Vielmehr hat die den Landkreis beratende Firma ein Intervall gebildet, in welchem aller Wahrscheinlichkeit nach das arithmetische Mittel der ausgewerteten Daten liegt. Die ermittelten 4,50 € nettokalt stellen in etwa den Durchschnittswert der ausgewerteten Datensätze dar. Für den hier relevanten Vergleichsraum liegen allein 48 % (409 von 855 Datensätzen) der erhobenen Wohnungen über diesem Quadratmeterpreis. Bei den 4,50 € handelt es sich ausweislich des Excel-Tabellenblattes „_settings“ um den Spannenoberwert der Spanne von 4,364547692 bis 4,497055308 und damit um den Oberwert der Spanne, in der mit einer 95-prozentigen Wahrscheinlichkeit der Mittelwert der Grundgesamtheit liegt. Nachdem die den Landkreis beratende Firma aber zuvor durch Ausscheiden von Wohnungen mit einem höheren Standard das untere Segment des Wohnungsmarktes ermittelt hatte, war die Wahl des arithmetischen Mittels als Angemessenheitsgrenze zirkelschlüssig und nicht mehr statthaft. Schließlich muss ein Leistungsberechtigter in die Lage versetzt werden, jede Wohnung im unteren Segment anmieten zu können. Randnummer 39 Auch die im Rahmen der Nachbesserung vorgenommene Berechnung ist nicht geeignet, um die Angemessenheitsgrenze zu ermitteln. Der Wohnort der Klägerin ist nach der Nachbesserung im Rahmen der Vergleichsraumbildung der Region „H“ zuzuordnen. Im Rahmen der Prüfung der ausgewerteten Daten ist festzustellen, dass für die Region „H“ nach Durchlaufen der Ausscheidungsmatrix – zur Eliminierung von Wohnungen höheren Standards – für Einpersonenhaushalte nur noch Daten von SGB II/SGB XII-Empfängern übrigbleiben, weil über die „Ausscheidungsmatrix“ sämtliche von Wohnungsunternehmen erfragten Daten als über dem niedrigen Standard liegend ausgeschlossen wurden. Die 2/3-Spanne entspricht statistisch dem 5/6-Quantil der untersuchten Mieten. Dies bedeutet, dass die Spannobergrenze nunmehr an der Schwelle liegen soll, unter der 5/6 der erhobenen Wohnungen liegen. Dies ist bei Auswertung allein von SGB II- und SGB XII-Datensätzen zirkelschlüssig. Schließlich beruht eine solche Auswertung auf der Annahme, dass 1/6 der Leistungsempfänger eine zu hohe Nettokaltmiete pro qm zahlt. Dass diese Annahme richtig sein könnte, wird durch keinerlei Erhebungen oder Ähnliches belegt geschweige denn untersucht, so dass von einer schlüssigen Ableitung der Angemessenheitsgrenze nicht die Rede sein kann. Randnummer 40 Soweit die den Landkreis beratende Firma darauf verweist, dass diese 2/3-Spanne auch zur Erstellung von Mietspiegeln verwandt wird, überzeugt dies nicht. Insoweit wird hier verkannt, dass das BSG wie auch der Senat nur die Einbeziehung der Datengrundlage von Mietspiegeln, nicht aber deren Berechnungsmethoden gebilligt hat. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass Mietspiegel eine vollständig andere Funktion haben. Sie sollen die ortsübliche Miete zum Ausdruck bringen. Hingegen ist es Aufgabe der Mietobergrenze i. S. d. Grundsicherungsrechtes, Dasjenige zu bestimmen, was ein Hilfebedürftiger von der Gesellschaft verlangen darf, um sein Grundbedürfnis „Wohnen“ sicherzustellen. Hieraus wird deutlich, dass es zum Preis der Angemessenheitsgrenze anmietbaren Wohnraum geben muss, während eine Anmietung zur ortsüblichen Miete gerade nicht zwingend möglich sein muss. Schon anhand dieser Überlegungen wird deutlich, dass die Methoden nicht übertragbar sind. Randnummer 41 Um einen Zirkelschluss zu vermeiden, kann bei ausschließlicher Verwendung von SGB II/SGB XII-Datensätzen lediglich die Spanne auf absolute Ausreißer hin untersucht werden. Der dann verbleibende Wert wäre die Angemessenheitsgrenze. Randnummer 42 Für den Senat ist absolut unverständlich, warum auf die entsprechenden Hinweise des Senates im Rahmen der Nachbesserung nicht schlicht die im Gutachten dargestellte Berechnungsmethodik verwendet, sondern mit der 2/3-Spanne eine gänzlich neue Methodik gewählt wurde. Randnummer 43 c. fehlende Nachbesserungsmöglichkeit Randnummer 44 Unabhängig von den oben dargestellten, kaum nachvollziehbaren Berechnungsansätzen, ist es dem Senat vorliegend nicht möglich, unter Verwendung einer zutreffenden Berechnungsmethodik eine Angemessenheitsgrenze für einen Ein-Personen-Haushalt für den streitgegenständlichen Zeitraum und den Wohnort der Klägerin festzusetzen, da die ermittelten Daten hierfür nicht ausreichend sind. Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass im Rahmen eines häufigkeitsorientierten Ansatzes die Herleitung der Angemessenheitsgrenze allein aus Bestandsmieten nur möglich ist, wenn festgestellt wird, dass die erhobenen Mieten hinreichend aktuell sind und nicht etwa besonders günstige Altverträge mit in die Auswertung eingeflossen sind. Der Senat geht davon aus, dass dies gewährleistet wäre, wenn die letzte Mietanpassung der in die Auswertung einfließenden Verträge nicht länger als vier Jahre zurückliegt. (vgl. Urteil des Senates vom
- Juli 2017 – L 10 AS 333/16 –, Rn. 70 ff., juris mwNachw) Vorliegend ist dem Senat eine solche Überprüfung schon deshalb nicht möglich, weil das Datum der letzten Mietanpassung in den SGB II/SGB XII-Datensätzen nicht erfasst ist. Soweit der Beklagte bzw. die vom Landkreis beauftragte Firma darauf hinweist, dass in den Bestandsmieten sehr wohl Neuvertragsmieten und solche enthalten seien, deren letzte Anpassung nicht länger als vier Jahre zurückliegt, dürfte dies sicherlich zutreffend sein. Selbstverständlich genügt aber der alleinige Nachweis, dass in einem umfangreichen Datensatz von Bestandsmieten auch aktuelle Mieten vorhanden sind, nicht der seitens des BSG geforderten systematischen Einbeziehung solcher Mieten. Randnummer 45 Eine Angemessenheitsgrenze für den hier streitigen Zeitraum kann mit verhältnismäßigem Aufwand (vgl. BSG, Urteil vom
- März 2012 – B 4 AS 16/11 R) nicht mehr ermittelt werden, weshalb für die Leistungsberechnung die Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlages i. H. v. 10 Prozent zugrunde zu legen ist. Randnummer 46 d. Leistungsberechnung Randnummer 47 Hinsichtlich der Ermittlung der zu berücksichtigenden KdU kann vollumfänglich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen werden, weshalb für die KdU schlicht die tatsächlichen Kosten der Klägerin in die Leistungsberechnung einzustellen sind. Im Ergebnis ergeben sich die folgenden Leistungen: Randnummer 48 August bis Oktober 2015 November 2015 Dezember 2015 Januar 2016 Regelleistung 399,00 € 399,00 € 399,00 € 404,00 € KdU 357,83 € 357,83 € 357,83 € 357,83 € Gesamtbedarf 756,83 € 756,83 € 756,83 € 761,83 € Anzurechnendes Einkommen 502,69 € 505,60 € 579,14 € 668,90 € Anspruch 254,14 € 251,23 € 177,69 € 92,93 € Randnummer 49 Für die Berechnung des Einkommens für den Zeitraum August bis Oktober 2015 kann auf die für diesen Zeitraum vollumfänglich zutreffenden Berechnungen im Widerspruchsbescheid verwiesen werden. Randnummer 50 Das anzurechnende Einkommen für November 2015 errechnet sich aus einem Bruttoeinkommen i. H. v. 1026,90 € und einem Nettoeinkommen i. H. v. 794,97 €. Das Nettoeinkommen bestimmt sich aus einem Auszahlungsbetrag i. H. v. 1.278,76 € abzgl. 463,25 € (brutto der Sonderzahlung abzgl. der der Sonderzahlung zuzuordnenden Steuern und Beiträge) = 815,51 € abzgl. 20,54 € = 794,97 €. Die 20,54 € sind Zahlungen zur Zusatzversorgungskasse; wobei die Einzahlung tarifvertraglich geregelt und damit unausweichlich sein dürfte. Nach Abzug der Freibeträge i. H. v. 282,69 € (100,00 € Grundfreibetrag zzgl. 180,00 € gemäß § 11b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zzgl. 2,69 € gemäß § 11b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II) und Berücksichtigung der übersteigenden Werbungskosten und des Beitrages zur Riesterrente ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen i. H. v. 505,60 €. Für Dezember 2015 ergibt sich nach gleicher Berechnungsmethodik wiederum ein Bruttoeinkommen von i. H. v. 1026,90 €. Das Nettoeinkommen beläuft sich auf 793,62 €. Darüber hinaus ist im Dezember 2015 als auf den Zufluss folgenden Monat (§ 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II) die Jahressonderzahlung zu 1/6 des Nettobetrages, also i. H. v. 74,89 € zu berücksichtigen. Im Ergebnis errechnet sich ein anrechenbares Einkommen i. H. v. 579,14 €. Für Januar 2016 kommt noch insgesamt 1/6 des im Dezember 2015 zugeflossenen Leistungsentgeltes hinzu, so dass sich im Ergebnis ein anrechenbares Einkommen i. H. v. 668,90 € ergibt. Randnummer 51 Aufgrund dessen, dass es sich um eine Beklagtenberufung handelt, war der erstinstanzliche Tenor ausschließlich für die Monate November 2015 und Januar 2016 zu korrigieren. Randnummer 52 Die Revision war nicht zuzulassen, da sich der Senat an der gefestigten Rechtsprechung des BSG zur Bildung eines schlüssigen Konzeptes orientiert und diese auf den vorliegenden Fall übertragen hat. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.