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VG Schwerin 4. Kammer 4 A 4414/17 SN Urteil Hilfe beim Transport eines Notfallrettungspatienten zum Rettungswagen durch die städtische öffentliche Feu

Obsah (4)§ 1§ 25§ 2§ 3

Hilfe beim Transport eines Notfallrettungspatienten zum Rettungswagen durch die städtische öffentliche Feuerwehr; Erstattung der Auslagen für amtshilfebedingte Mehrkosten Leitsatz 1. Bei der Hilfe bei

ersuchenden Landkreises. (Rn.33)

  1. Für diese Amtshilfe können als Auslagen nur die amtshilfebedingten Mehrkosten zur Erstattung verlangt werden. (Rn.41) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern
  2. Senat,
  3. Juni 2021, 3 LZ 525/19 OVG, Beschluss Tenor Die „Rechnung“

Beklagten vom 25. April 2017, Aktenzeichen …-911-12600-432290/38, in Gestalt

Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2017 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten

Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der klagende Landkreis ficht eine im Vorverfahren zum Verwaltungsakt gemachte „Rechnung“

Beklagten über Kosten einer Tragehilfe der öffentlichen Feuerwehr an. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 18. April 2016 wandte sich der Beklagte an den Kläger unter dem Betreff „Benutzungsgebühren Tragehilfe Rettungsdienst“. Er berichtete abstrakt darüber, dass es sich auch bei einem Einsatz eines Rettungstransportwagens um eine Dienstleistung „Tragehilfe“ der Feuerwehr handle. Es gehe nicht um eine Menschenrettung aus bedrohlichen Lagen, sondern lediglich um das Tragen von Patienten zum „Rettungsmittel“. Dies sei Aufgabe

Rettungsdienstpersonals, das dazu aber körperlich oft nicht in der Lage sei. Patienten, die sich in der eigenen Wohnung befänden, seien in aller Regel durch kein von außen wirkendes Ereignis gefährdet, welches durch die Feuerwehr abgewehrt werden müsse. Sie seien ausschließlich medizinisch gefährdet. Die Abwehr von medizinischen Risiken vom Eintreffen

„Rettungsmittels“ über den Transport bis hin zum Eintreffen im Krankenhaus sei Sache

Rettungsdiensts. Aus diesen Gründen übersende der Beklagte Rechnungen für die Dienstleistung „Tragehilfe“ für die Anforderungen beim Rettungstransportwagen durch das Rettungsdienstpersonal. Randnummer 3 Aus den dort näher genannten Gründen lehnte die Klägerin mit Schreiben vom

  1. April 2016 eine Kostenübernahme in der Notfallrettung ab. Es folgte weitere Korrespondenz zwischen den Beteiligten. Zudem wurde das Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern um eine Stellungnahme gebeten, die mit Schreiben vom
  2. Juni 2016 erfolgte. Randnummer 4 Mit acht Rechnungen vom
  3. April 2017, darunter einer mit der Rechnungs-Nr.: ...-911-12600-432290/38, forderte der Beklagte von der Klägerin für die von der öffentlichen Feuerwehr Wismar geleistete Tragehilfe bei Krankentransport-Einsätzen im Jahre 2017 dort näher aufgeschlüsselte Beträge von jeweils 493 €, offenbar nach einem „Gebührentarif“. Randnummer 5 Gegen diese Rechnungen legte die Klägerin mit Schreiben vom
  4. April 2017 Widerspruch ein. Den Widerspruch gegen eine dieser Rechnungen, und zwar denjenigen gegen die Rechnung mit der oben genannten Rechnungsnummer, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  5. Oktober 2017 zurück. Er ist darin der Auffassung, der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am
  6. Oktober 2017 zugestellt. Randnummer 6 Am
  7. November 2017 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie unter näherer Schilderung

zugrundeliegenden Sachverhalts vorträgt: Randnummer 7 Die Klage sei zulässig. Der Leiter

Eigenbetriebs Rettungsdienst sei zur Bevollmächtigung der Anwälte und zur Prozessführung befugt, da es sich um ein Geschäft der laufenden Betriebsführung handle. Zudem habe die Landrätin mit Schreiben vom 13. März 2018 die Prozessführung vorsorglich genehmigt. Randnummer 8 Der als „Rechnung“ überschriebene Gebührenbescheid sei rechtswidrig. Randnummer 9 Der Beklagte sei schon

halb nicht berechtigt, Kostenersatz für die Tragehilfe zu erheben, da diese eine unentgeltliche Technische Hilfeleistung i. S.

§ 1Abs.

3 i. V. m. § 25 Abs. 1

Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V (BrSchG) darstelle. Randnummer 10 Ein Unglücksfall sei jedes plötzlich eintretende Ereignis, welches erhebliche Gefahren für Personen oder Sachen mit sich bringe oder zu bringen drohe. Der Sturz der zu transportierenden Patientin sei ein sonstiger Unglücksfall i. S.

§ 1Abs. 3 Br

SchG gewesen, die Tragehilfe eine Maßnahme zur Abwehr von Lebens- und Gesundheitsgefahren der Patientin, eine Notfallrettung, kein Krankentransport. Auf die Verwendung feuerwehrspezifischer Geräte komme es nicht an. Eine Beschränkung auf die Fälle, in denen Fachkenntnisse oder technische Hilfsmittel benötigt würden, die nur bei den Feuerwehren vorhanden seien, ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzesbegründung noch aus dem Zweck der Regelung – was näher ausgeführt wird. Randnummer 11 Im Übrigen habe die Feuerwehr vorliegend fachspezifische Kenntnisse angewandt. Das Hinabtragen einer an Kopf, Hüfte und vermutlich Wirbelsäule verletzten Patientin auf einer besonders steifen und unflexiblen Vakuummatratze durch ein steiles, enges und verwinkeltes Treppenhaus erfordere besondere Sorgsamkeit sowie technische und medizinische Kenntnisse. Aufgrund der Lebensgefahr habe gleichzeitig erheblicher Zeitdruck bestanden. Ein solcher Transport gehöre zur Ausbildung der Feuerwehr. Im Übrigen sei die Patientenbeförderung durch das Treppenhaus unter ärztlicher Überwachung mit einem Notarzt und drei weiteren Mitarbeitern nicht zu bewerkstelligen gewesen. Randnummer 12 Es liege auch kein strukturelles Missmanagement vor. Sie, die Klägerin, habe im Jahr 2017 bei elf Einsätzen zur Notfallrettung eine Tragehilfe

Beklagten benötigt. Bei 5.654 Notfallrettungseinsätzen in der Hansestadt sei dies ein Anteil von 0,2 %. Randnummer 13 Es liege auch kein Fall von Amtshilfe vor. Amtshilfe liege nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen bestehe, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe oblägen, § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG M-V. Dies sei hier der Fall. Randnummer 14 Vorsorglich sei dargelegt, dass auch bei Annahme von Amtshilfe keine Gebührenpflicht bestünde. Da die Amtshilfe im Interesse der Verwaltungsvereinfachung grundsätzlich unentgeltlich erfolgen solle, habe die ersuchende Behörde der ersuchten nur Auslagen zu erstatten, jedoch keine Verwaltungsgebühr zu entrichten, § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG M-V. Bei den abgerechneten Kosten handle es sich nicht um Auslagen. Vielmehr entsprächen die als „Gebührentarif“ bezeichneten Einzelposten denen

Gebührentarifs der Satzung zur Regelung

Kostenersatzes für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren der Hansestadt Wismar. Randnummer 15 Schließlich sei die Berechnung der Kosten zumindest aufgrund einer nicht einschlägigen Rechtsgrundlage erfolgt und die „Rechnung“ schon

wegen rechtswidrig. Berechnungsgrundlage sei offenbar der Gebührentarif der genannten Satzung gewesen. Hieraus ergebe sich, dass es sich bei der „Rechnung“ um einen Gebührenbescheid nach § 7 Abs. 2 FwKS handle. Rechtsgrundlage der Satzung sei § 25 Abs. 3 Satz 1 BrSchG , der die Gemeinde aber nur zur Regelung der Höhe der Kosten ermächtige, die in den in § 25 Abs. 2 BrSchG aufgeführten Fällen erhoben werden dürften. Ein Fall

§ 25Abs. 2 Br

SchG liege hier aber nicht vor. Randnummer 16 Die Anwendbarkeit

Gebührentarifs ergebe sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 10 FwKS. Diese Norm erweitere die in § 25 Abs. 2 BrSchG enumerativ aufgelisteten Fälle der kostenpflichtigen Feuerwehreinsätze. Darüber hinaus lege sie eine Gebührenpflicht für eine um Amtshilfe ersuchende Behörde gegenüber der ersuchten fest. Dies widerspreche § 25 Abs. 2 BrSchG und § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V. Randnummer 17 Sie, die Klägerin, erhalte auch kein zusätzliches Entgelt, wenn der Beklagte im Rahmen einer Notfallrettung Tragehilfe leiste. Ein spezielles Entgelt für das Tragen einer Person aus einem Gebäude in einen Rettungstransportwagen werde nicht gezahlt. Randnummer 18 Zudem habe der Beklagte auch immer von unentgeltlichen Leistungen der Klägerseite profitiert. Sie stelle bei Einsätzen der Beklagten regelmäßig Personal und Fahrzeuge zur Verfügung, um bei Bränden dem eingesetzten Personal der Feuerwehr bei Bedarf schnelle medizinische Hilfe leisten zu können, so im Jahr 2017 28-mal. Dafür verlange sie kein Entgelt. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 den „Gebührenbescheid“

Beklagten vom 25. April 2017, Aktenzeichen ...-911-12600-432290/38, in Form

Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2017 aufzuheben. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen, Randnummer 23 und trägt dazu vor: Randnummer 24 Bei der Wahrnehmung der Aufgabe

Rettungsdiensts habe die Berufsfeuerwehr die vom beklagten Landkreis beauftragte Hilfsorganisation unterstützt. Die eingesetzten Rettungsassistenten seien offenbar zur fachgerechten Beförderung nicht in der Lage gewesen. Randnummer 25 Außerdem sei es auch die Klägerin („der Beklagte“?), die über Benutzungsentgelte die Kosten der Notfallrettung gegenüber den Krankenkassen abrechnen könne. Randnummer 26 Nachdem der Beklagte zunächst dargelegt hatte, dass er die Regelungen über die Amtshilfe nicht für einschlägig halte, ist er davon in der mündlichen Verhandlung wieder abgerückt, wobei er bereits im Widerspruchsbescheid unter Hinweis auf die sich zu eigen gemachte Stellungnahme

Ministeriums für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern von einer Amtshilfe ausgegangen war. Randnummer 27 Die Feuerwehrkostenersatzsatzung stelle auch eine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass

Bescheids dar. Randnummer 28 Der Landkreis komme offensichtlich seiner ihm obliegenden Aufgabe der Notfallrettung durch strukturelles Missmanagement der personellen und sächlichen Mittel nicht nach. Er verursache dadurch die Gefahr, wegen derer die Feuerwehr entsendet werden müsse, zumindest grob fahrlässig selbst. Es liege ein Fall

§ 25Abs. 2 Nr. 1 Br

SchG vor. Randnummer 29 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. Februar 2019 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die Klage hat Erfolg. Randnummer 31 Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Dabei kann offen bleiben, ob die als „Rechnung“ überschriebene Forderung

Beklagten gegenüber dem Kläger vom

  1. April 2017, die auch nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, von Anfang an ein Verwaltungsakt gewesen ist. Jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid vom
  2. Oktober 2017, in dem der Widerspruch als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen wurde, ist diese „Rechnung“ dazu gemacht worden. Randnummer 32 Der Leistungsbescheid „Rechnung“

Beklagten vom 25. April 2017, Aktenzeichen ...-911-12600-432290/38, in der Gestalt

Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 33 Dem Leistungsbescheid fehlt eine Ermächtigungsgrundlage zur Einforderung der Kosten für die „Tragehilfe“ durch Verwaltungsakt. Ebenso wenig ist es wenigstens in der Sache tragfähig, diese Kosten, bei denen es sich um solche im Rahmen geleisteter Amtshilfe handelt, als Feuerwehrgebühren zur Erstattung zu fordern. Jedenfalls in der geltend gemachten Höhe sind sie auch nicht als Auslagen in Form amtshilfebedingter Mehrkosten zu erstatten. Randnummer 34 Der Leistungsbescheid kann sich nicht auf die Satzung zur Regelung

Kostenersatzes für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren der Hansestadt Wismar (Feuerwehrkostenersatzsatzung – FwKS –) vom 3. November 2016 i. V. m. § 25 Abs. 2

Gesetzes über den Brandschutz und die technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V – BrSchG –) stützen. Randnummer 35 Dabei kann offen bleiben, ob die durch Feuerwehrleute

Beklagten geleistete Hilfe bei dem rettungsdienstlichen Transport von erkrankten bzw. verunglückten Menschen eine Technische Hilfeleistung i. S.

§ 1Abs. 3 Br

SchG darstellt. Entscheidend ist allein, ob ein den Kostenersatz durch Satzung nach § 25 Abs. 3 BrSchG rechtfertigender Tatbestand

§ 25Abs. 2 Br

SchG erfüllt ist. Dies ist indessen nicht der Fall. Randnummer 36 1. Bereits § 25 Abs. 2 Nr. 1 BrSchG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 FwKS bieten für den vorliegenden Sachverhalt keine Ermächtigungsgrundlage zur satzungsrechtlichen Erhebung von Kosten für die „Tragehilfe“ mittels eines Leistungsbescheids. Selbst wenn das Gericht die vom Beklagten doch schon von vornherein recht bemüht klingende Argumentationskonstruktion zugrunde legt, dass auch ein strukturelles Missmanagement der personellen und sächlichen Mittel

dem klägerischen Landkreis obliegenden Rettungsdiensts ( § 7 Abs. 2 Satz 2

Rettungsdienstgesetzes – RDG M-V –) eine Gefahr i. S.

§ 25Abs. 2 Nr. 1 Br

SchG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 FwKS sein könne, hätte der Kläger diese Gefahr (oder gar einen Schaden) weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht. Der Kläger hat nachvollziehbar und für das Gericht überzeugend geschildert, dass er bzw. das von ihm mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragte Unternehmen die Hilfe der örtlichen öffentlichen Feuerwehr zum Transport eines verletzten bzw. erkrankten Menschen nur dann in Anspruch nimmt, wenn es sich um eine Notfallrettung handelt, also bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten (Notfallpatienten), § 2 Abs. 2 RDG M-V , nicht dagegen etwa bei einem „nur“ qualifizierten Krankentransport i. S.

§ 2Abs.

3 RDG M-V oder der Wahrnehmung einer sonstigen Aufgabe

Rettungsdiensts. Da es regelmäßig nicht bereits bei Eingang eines Notfallanrufs erkennbar ist, ob der Notfallpatient aufgrund seiner lebensbedrohlichen Verletzung/Erkrankung für sich genommen oder im Laufe

notwendigen Transports zum Rettungsfahrzeug (Krankenkraftwagen und/oder Notarzteinsatzfahrzeug, § 3 Abs. 2 RDG M-V ) über die vorgeschriebene und/oder übliche Besatzung

Fahrzeugs nach § 4 Abs. 1 und 2 RDG M-V hinaus weitere Personen zum Transport benötigt, wäre es absurd, schon einmal rein vorsorglich eine weitere Anzahl von Rettungsdienstpersonal, das auch über die Qualifikation

Tragens eines Notfallpatienten verfügt, zu entsenden. Dies zeigt auch die vom Kläger vorgelegte Statistik

Jahres 2017, wonach er nur bei elf von 5.654 Notfallrettungseinsätzen in der beklagten Hansestadt eine Tragehilfe benötigt bzw. in Anspruch genommen habe. Es ist offensichtlich, dass bei der Notfallrettung schnelle und effiziente Hilfe für den Notfallpatienten erforderlich ist, sodass auch nicht etwa bei festgestellter Notwendigkeit einer „Tragehilfe“ weiteres vorgehaltenes oder vorzuhaltendes Notfallrettungspersonal, das über die hier erforderliche Qualifikation ebenso wie Feuerwehrleute verfügt, aus dem Landkreisgebiet herbeigerufen werden muss, sondern der Kläger auf vor Ort bereitstehende Feuerwehrmitarbeiter der beklagten Hansestadt zurückgreifen kann, ja sogar muss, soweit diese eben schnellere „Tragehilfe“ leisten können. Nur nebenbei bemerkt trägt der Beklagte auch nicht etwa vor, dass „seine“ öffentliche Feuerwehr bereits ständig voll ausgelastet sei und

halb durch die Anforderung einer „Tragehilfe“ zur Notfallrettung von der Wahrnehmung ihrer (anderen) ureigenen Aufgaben abgehalten werde. Randnummer 37 Aber auch die im Übrigen allein in Frage kommende Vorschrift

§ 3Abs. 1 Nr. 10 Fw

KS trägt das Vorgehen

Beklagten zur Einforderung von Kosten für „Amtshandlungen“ mittels Verwaltungsakts nicht. Die Satzungsnorm ist bereits

halb unwirksam, weil sie sich weder auf § 25 Abs. 2 BrSchG noch auf eine andere Gesetzesnorm (dazu unter 3.) stützen kann. Randnummer 38 Keiner der enumerativ genannten Tatbestände

§ 25Abs. 2 Nr. 1 bis 7 Br

SchG ist im Falle von Kosten einer Tragehilfe durch Feuerwehrleute bei einem Notfallrettungseinsatz erfüllt (zur fehlenden Einschlägigkeit der Nr. 1 siehe oben). Diese Vorschrift regelt abschließend die Möglichkeiten eines Kostenersatzes für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehren durch Erlass einer Satzung nach § 25 Abs. 3 Satz 1 BrSchG . Randnummer 39 2. In der Sache können in den vorliegenden Fällen nur Kosten einer Amtshilfe nach den §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5

Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz

Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) geltend gemacht werden. Randnummer 40 Der Kläger ersucht bei der erforderlichen Tragehilfe durch Feuerwehrleute

Beklagten im Rahmen eines Notfallrettungseinsatzes, weil er aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann ( § 5 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG M-V ). Nach Auffassung

Gerichts zählt dazu auch und gerade der Fall, dass die ersuchende Behörde dazu aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage ist, mag sie auch selbst eigenes qualifiziertes Personal haben. Notfallrettung muss schnelle Rettung sein, jenseits der häufigen Trägheit und Langwierigkeit behördlichen Handelns. Schnelle Rettung durch Tragehilfe kann in solchen Fällen nur die vor Ort bereit stehende öffentliche Feuerwehr leisten, nicht erst durch generell, aber eben örtlich weiter entfernt zur Verfügung stehende Kräfte

Klägers bzw.

von ihm mit der Notfallrettung beauftragten Unternehmens, die im Gegensatz zur örtlichen öffentlichen Feuerwehr länger bräuchten, um die aktuelle und akute Tragehilfe selbst zu leisten. Aus diesem Grund liegt nach Auffassung

Gerichts jedenfalls aber (auch) § 5 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG M-V tatbestandlich vor, denn die Amtshandlung der Tragehilfe könnte nur mit wesentlich größerem Aufwand vorgenommen werden als die ersuchte Behörde. Amtshilfe verweigernde Tatbestände, namentlich § 5 Abs. 3 VwVfG M-V , liegen nicht vor. Randnummer 41

  1. Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten, § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V. Allerdings hat sie auf Anforderung Auslagen der ersuchten Behörde zu erstatten, wenn diese im Einzelfall 35 Euro übersteigen, § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V. Randnummer 42 § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V , der einen eigenständigen, aber auch abschließenden Anspruch auf Erstattung der Auslagen der ersuchten Behörde gegen die ersuchende Behörde eines anderen Rechtsträgers statuiert (zur entsprechenden bundesgesetzlichen Vorschrift BVerwG, Urt. v.
  2. Juni 2018 – 6 C 10/17 –, juris Rn. 25), ermächtigt nicht zum Erlass einer Auslagenerstattungssatzung bzw. der Satzungsnorm

§ 3Abs. 1 Nr. 10 Fw

KS durch die ersuchte Behörde bzw. deren Rechtsträger. So spricht die Norm ausdrücklich nur von „auf Anforderung“. Randnummer 43 Selbst wenn man dies anders sähe, so sind jedenfalls die durch die Amtshilfe in Form der Tragehilfe entstandenen Auslagen weder unmittelbar noch mittelbar in Höhe der Feuerwehrgebühren bzw.

entsprechenden Kostenersatzes erstattungsfähig, erst recht nicht über die hier satzungsrechtlich geregelten Pauschalbeträge von Feuerwehrgebühren nach § 25 Abs. 3 Satz 2 BrSchG . Randnummer 44 Der Begriff der Auslagen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V umfasst nicht den allgemeinen Verwaltungsaufwand. Unter diesen Begriff fallen nur die Kosten für den spezifischen Aufwand, den die ersuchte Behörde für die Amtshilfe betrieben hat. Deren Durchführung muss für den Anfall der Kosten ursächlich gewesen sein (amtshilfebedingte Mehrkosten). Damit sind insbesondere die laufenden Personal- und Sachkosten der ersuchten Behörde von der Erstattung ausgeschlossen (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018, a. a. O. Rn. 26). Randnummer 45 So liegen die Dinge auch hier, legt man die Feuerwehrgebühren (bzw. den satzungsrechtlichen entsprechenden Kostenersatz) zugrunde, die laut „Rechnung“/Leistungsbescheid hier auch angewandt wurden, so die (pauschalierten) Kosten für „Einsatzkraft/Personal“, „Pauschale für Vorhaltekosten

Personals“ und der Betrag für das „Löschfahrzeug“ bzw. die „Pauschale für Vorhaltekosten der Fahrzeuge“. Randnummer 46 Entsprechendes gilt im Ergebnis aber auf für die Kostenposition „Für das Verfassen

Einsatzberichtes und für die Bescheiderstellung“, ein schon feuerwehrgebührenrechtlich fragwürdiger Posten, der wohl am ehesten als Verwaltungsgebühr einzuordnen ist (vgl. den Gebührentarif der FwKS, der dies unter der Überschrift „Verwaltungskosten“ aufführt), welche im Rahmen der Erstattungsregelung der Amtshilfe unzulässig ist, § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V. Randnummer 47 Ob eine andere Pauschalierung jenseits derjenigen der Feuerwehrgebühren für die Auslagen der Tragehilfe als Amtshilfe rechtlich zulässig ist, muss nicht entschieden werden, erscheint aber eher zweifelhaft. Zwar darf die ersuchte Behörde ihre amtshilfebedingten Mehrkosten auch pauschaliert geltend machen, wenn die exakte Berechnung einzelner Kostenpositionen nicht möglich ist oder mit einem Aufwand verbunden wäre, der nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Kosten steht (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018, a. a. O. Rn. 31). Warum diese Voraussetzungen beim Einsatz der öffentlichen Feuerwehr als Tragehilfe bei der Notfallrettung vorliegen sollten, erschließt sich dem Gericht derzeit nicht. Randnummer 48 Ob die Auslagen im Rahmen einer innerörtlichen Tragehilfe bei korrekter Ermittlung den gesetzlichen Mindestbetrag zur Erstattung von 35 € überschreiten, braucht hier schließlich ebenfalls nicht geklärt zu werden. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 50 Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.