Beurteilung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit von Reichsbürgern Leitsatz 1. Die Beurteilung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist grundsätzlich ein individuell zu prüfender Umstand, bei dem aber auch die Gruppenzugehörigkeit einer Person – ein personenbezogenes Merkmal – als Tatsache heranzuziehen sein kann, um die Annahme der Unzuverlässigkeit zu stützen. (Rn.22) 2. „Reichsbürger“ werden vom Verfassungsschutz als eine organisatorisch und ideologisch äußerst heterogene, zersplitterte und vielschichtige Szene bezeichnet, die überwiegend aus Einzelpersonen ohne strukturelle Anbindung besteht. Die Zuordnung zu einer Gruppe „Reichsbürger“ ist demnach kaum möglich. (Rn.24) 3. Wer sich aber die verbindende Ideologie der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zu Eigen gemacht hat, ist in der Regel bereits deshalb waffenrechtlich unzuverlässig, weil er sich in Wort und Tat gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland stellt. (Rn.25) 4. Im vorliegenden Fall hat der Kläger durch sein Verhalten gegenüber Behörden gezeigt, dass er die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsordnung für sich als nicht verbindlich ansieht und für sich ein Rechtsverständnis konstruiert hat, nach dem alleine er darüber entscheiden kann, welchen behördlichen Anordnungen er nachzukommen hat und welchen nicht. (Rn.26) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse. Randnummer 2 Der Kläger war seit dem 7. November 2013 im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis für Sportschützen, erteilt in Form der Waffenbesitzkarte Nr. 00091/2013. Am 24. Mai 2016 wurde ihm eine zweite waffenrechtliche Erlaubnis mit der Waffenbesitzkarte Nr. 00013/2016 erteilt. In der Folge erwarb der Kläger zwei Langwaffen, zwei Kurzwaffen und ein Wechselsystem. Randnummer 3 Im Rahmen von Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren der Stadt Sassnitz gab der Kläger in einer Einlassung vom 8. Mai 2017 an, die Stadt Sassnitz arbeite nach Firmen- und Vertragsrecht und im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland. Das behördliche Schreiben bezeichnete er als „Angebot“ und gab an, keinen Vertrag mit dem „Unternehmen“ (der Stadt Sassnitz) geschlossen zu haben. Er verbot der Behörde, seinen Vor- und Familiennamen „in Form einer fiktiven juristischen Person“ zu benutzen. Zudem gab er an, kein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland zu sein. Laut seines Personalausweises sei die Staatsangehörigkeit „DEUTSCH“ und er sei Staatsangehöriger eines anderen Staates. Randnummer 4 In einer weiteren Einlassung vom 11. Oktober 2017 führte der Kläger unter dem Absender „Mensch aus dem Mannesstamme A., Rufname “ u.a. aus: Randnummer 5 „[…] Die Jurisprudenz unterscheidet zwischen den Rechtsebenen „Mensch“ und „Person“. Mensch ist das mit Verstand und Sprachvermögen begabte Lebewesen von seiner Geburt bis zum Tod. […]. Person ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Der wesentliche Unterschied zwischen den genannten Rechtsebenen besteht darin, daß der Mensch „lebendig“ ist und ausschließlich Rechte inne hat. Die fiktive […] juristische Person ist „tot“ und ihr können deshalb (als Objekt) Rechte vorenthalten werden, während eine natürliche Person im Sinne von § 1 BGB Rechtssubjekt ist. […]. Alle Behörden, Firmen und die Justiz in der Bundesrepublik Deutschland, arbeiten nach Firmen- und Vertragsrecht. Um den „Menschen“ zur Annahme eines Vertragsangebotes zu bewegen, das ihn benachteiligt, versuchen sie daher, ihn dazu zu bringen, sich mit dem „Namen“ der fiktiven „Person“ zu identifizieren. Tut er das – auch unbewußt –, ist er im Vertrag. Die von Ihnen beabsichtigte Identifikation mit dem Personalnamen durch Akzeptanz des o.a. Vertragsangebots wird deshalb vom am 27.02.1948 geborenen Menschen aus dem Mannesstamme A. zurückgewiesen.“ Randnummer 6 Am 10. Oktober 2017 teilte das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern dem Beklagten mit, dass der Kläger der extremistischen Szene der „Reichsbürger und Selbstverwalter“ zuzuordnen sei und die Zuverlässigkeit des Klägers hinsichtlich der waffenrechtlichen Erlaubnisse in Frage stehe. Randnummer 7 Auf das Anhörungsschreiben des Beklagten zum beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers vom 18. Dezember 2017 äußerte sich dieser in seinem Schreiben vom 26. Dezember 2017 dahingehend, dass die Zuordnung der Person A. zur“ Reichsbürgerbewegung“ haltlos sei. Die Eintragung der Stadt Sassnitz im internationalen Firmenregister UPIK könne nur die Absicht haben, nach Firmen- und Vertragsrecht arbeiten zu wollen. Der nur Naturgesetzen unterworfene Mensch/Mann besitze die Freiheit, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob und wann er seine juristische Person nutzen wolle, um am Rechtsverkehr teilzunehmen. Echte Leistungen von Staat, Banken, Versicherungen, Ärzten oder sonstigen Vertragspartnern seien in Form der Gegenleistung der Bezahlung stets von ihm beglichen worden. Besser könnten „rechtliche Verbindlichkeiten“ nicht anerkannt und zum Ausdruck gebracht werden. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 19. Januar 2018 widerrief der Beklagte die dem Kläger ausgestellten Waffenbesitzkarten (Ziffer 1 des Bescheides). Dem Kläger wurde aufgegeben, die Waffenbesitzkarten innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung an die untere Waffenbehörde zurückzugeben (Ziffer 2) und binnen jener Frist die auf ihn eingetragenen Waffen und gegebenenfalls in dessen Besitz befindliche Munition Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und dies nachzuweisen (Ziffer 3). Für den Fall der Nichtbefolgung der Ziffer 3 wurde die Anordnung der Sicherstellung der Waffen und der Munition (Ziffer 4), für die Nichtbefolgung der Zurückgabe der Waffenbesitzkarten ein Zwangsgeld in Höhe von 300 Euro angedroht (Ziffer 5) und die Kosten wurden dem Kläger auferlegt (Ziffer 6). Zur Begründung des auf § 45 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG) gestützten Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse gab der Beklagte an, dass der Kläger unzuverlässig im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sei. Dies ergebe sich aus seiner Zuordnung zur „Reichsbürgerszene“. Seine im Bußgeldverfahren gegenüber der Stadt Sassnitz geäußerten Ansichten, dass die Stadt Sassnitz ein Unternehmen sei, das nach Firmen- und Vertragsrecht arbeite, lediglich Angebote zu einem Vertragsschluss unterbreite, seine Vorstellung der Aufspaltung in eine natürliche und fiktive juristische Person und die Angabe Angehöriger eines anderen Staates zu sein, ließen – trotz seines Bestreitens – eine Zuordnung zur „Reichsbürger- und Selbstverwalter“- Szene zu. Zudem stelle er die Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede beziehungsweise dessen Einhaltung unter Vorbehalt, woraus zu schließen sei, dass er auch waffenrechtliche Vorschriften nicht als bindend erachte. Jene Zweifel an der Rechtstreue würden sich auch daraus ergeben, dass er im Bußgeldverfahren durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er Behörden als Unternehmen und nicht als legitimierte staatliche Einrichtungen ansehe und sich die Entscheidung vorbehalte, welchen Regelungen er Folge leiste. Randnummer 9 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28. Januar 2018 Widerspruch ein. Darin führte er aus, dass juristisch nicht bestimmt sei, was „Reichsbürger“ seien. Der Begriff „Reichsbürger“ sei zudem auf das menschenverachtende und intolerante NS-Gesetz gleichen Namens vom 15. September 1935 zurückzuführen. Damit sei eine persönliche und nicht hinnehmbare Entehrung verbunden. Die alliierten Siegermächte des Zweiten Weltkrieges hätten zwar sämtliches NS-Recht aufgehoben, aber im Zusammenhang mit dem Entzug der Waffenbesitzkarten werde auf jenes Gesetz offensichtlich durch die Verwendung des Wortes „Reichsbürger“ sinngemäß Bezug genommen. Eine Bestätigung des Entzugs der Waffenbesitzkarten mit der ungeheuerlichen Beziehung auf ein verbotenes NS-Gesetz werde er zum Anlass nehmen, den Schriftverkehr dem Royal High Court of England and Wales und der russischen Botschaft in Berlin mit Bitte um Hilfe gegen den Angriff auf die persönliche Integrität, zu übersenden. Anders als im Bescheid unterstellt werde, akzeptiere er die bestehende Rechtsordnung selbstverständlich als verbindlich und halte vertragliche Verpflichtungen peinlich genau ein. Dies zeige er dadurch, dass er die Verfahrenskosten fristgemäß überweisen und die Waffen unter Übersendung der Waffenbesitzkarten innerhalb der sechswöchigen Frist an einen Berechtigten übergeben werde. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 beantragte der Kläger, die sechswöchige Frist zur Überlassung der Waffen an einen Berechtigten und zur Aushändigung der Waffenbesitzkarten erst mit Zustellung des Widerspruchsbescheides wirken zu lassen. Weiter heißt es in dem Schreiben: „ Falls bis zum 19.02.2018 keine gegenteilige Mitteilung vorliegen sollte, wird diesseits davon ausgegangen, daß der Antrag positiv entschieden wurde.“ Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass mangels Äußerung bis zum vorangegangenen Tag konkludent festgestellt werde, dass der Termin 7. März 2018 hinfällig geworden sei. Mit weiterem Schreiben vom 25. Februar 2018 teilte er dem Beklagten mit: „Da der gestellte Antrag vom 14. bzw. 20. d. M., den Beginn der sechs-Wochenfrist auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids zu verlagern, nicht angesprochen bzw. beschieden wurde, gilt er im Wege der Konklusion als genehmigt, wofür ebenfalls gedankt wird.“ Randnummer 11 Der Beklagte wies den Widersprich mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2018, zugestellt am 17. März 2018, zurück. Es wurde zudem die sofortige Vollziehung der Ziffern 2 und 3 des Ausgangsbescheids angeordnet und in Ziffer 3 bestimmt, dass die im Ausgangsbescheid gesetzte sechswöchige Frist am 7. März 2018 abgelaufen ist. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die Begründung des Ausgangsbescheids ergänzend ausgeführt, dass die Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerszene“ und die zweifelhafte Rechtstreue des Klägers durch dessen Einlassungen im laufenden Widerspruchsverfahren noch verstärkt worden seien. Der Antrag, den Beginn der Sechswochenfrist auf die Zustellung des Widerspruchsbescheides zu verschieben, verbunden mit der Annahme durch das Schweigen des Beklagten darauf sei eine Genehmigungsfiktion („Konklusion“) eingetreten, zeige, dass er nicht die Behörde, sondern sich selbst als regelsetzungs- und anweisungsbefugt ansehe. Der Hinweis am Ende des Schreibens vom 28. Januar 2018, im Falle des endgültigen Entzugs der Waffenbesitzkarten die Verwaltungsvorgänge auszugsweise den ehemaligen Siegermächten mit der Bitte um Hilfe zu übersenden, verhärte den Eindruck der zweifelhaften Rechtstreue. Die Tatsache, dass sich der Kläger in bestimmten, ihm opportun erscheinenden Situationen in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben verhalte, belege nicht dessen Zuverlässigkeit. Randnummer 12 Der Kläger hat am 13. April 2018 Klage erhoben. Er meint, der Schluss, ein „Reichsbürger“ lehne stets die Rechtsordnung ab und sei daher unzuverlässig, treffe nicht zu. Es sei zudem zu bezweifeln, ob die von dem Beklagten bezeichneten „Vorbehalte“ gegen die Rechtsordnung überhaupt ernst gemeint seien, da sie als legitime Ankündigung einer Abwehrbereitschaft dahingehend zu verstehen seien, dass sich der Bürger vom Staat grundsätzlich nichts gefallen lassen müsse. Die Prognose, dass er Vorschriften des Waffengesetzes missachten würde, sei fernliegend und auch nach den Regeln des Anscheinsbeweises nicht haltbar. Er erkenne das gesamte Rechtssystem mit allen Rechtsvorschriften vorbehaltlos an. Als beseeltes Lebewesen besitze er ausschließlich Rechte auch „gegenüber dem Staat“, wie etwa die Verweigerung der Zahlungen an die Stadt Sassnitz, wenn dadurch niemand einen Schaden erleide. Sofern er diese Rechte nutze, könne ihm keine Negierung von Gesetzen unterstellt werden. Mit der Instrumentalisierung der „Reichsbürger“- Sekten und deren Ideologie werde darüber hinaus die Unschuldsvermutung ausgehebelt und eine Beweislastumkehr eingeführt. Die Wahrheit seiner Behauptungen stehe zudem aufgrund seines an das Gericht versandten „Affidavits“ vom 27. Dezember 2018 fest, weil der Beklagte den darin enthaltenen selbst beeideten Tatsachen nicht innerhalb einer Frist von sieben Tag in Form eines Gegenaffidavits widersprochen habe. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2018 aufzuheben. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Er verteidigt seine getroffene Entscheidung und ergänzt, dass die vorliegende Einschätzung durch das vom Kläger ausgestellte „Affidavit“, mit dem der Kläger zu erkennen gebe, dass er sich auch über prozessuale Regeln hinwegsetze, besonders deutlich werde. Zudem gebe es Einlassungen des Klägers zwischen Dezember 2018 und Februar 2019 gegenüber dem Zweckverband Wasser und Abwasser Rügen (ZWAR), in denen sich der Kläger, statt die Gebührenforderung zu begleichen, als öffentlicher Kreditgeber geriere und den ZWAR mit einem Haftungsakzept abspeisen wolle. Dies sei für die „Reichsbürgerszene“ typisch und belege die weiter fortschreitende Radikalisierung des Klägers. Gleiches gelte für das klägerische Verhalten gegenüber dem Landesamt für Finanzen. Randnummer 18 Am 28. Mai 2018 ist die Sicherstellung der beim Beklagten vorgefundenen Waffen, Waffenteile und Munition erfolgt. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 21 Die Klage hat keinen Erfolg. Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 19. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2018 ist rechtmäßig und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 22 Der Widerruf der Waffenbesitzkarten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in Ziffer 1 des Bescheides vom 19. Januar 2018 ist rechtmäßig. Randnummer 23 Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis – vorliegend die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst.
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