Keine nachträgliche Zulassung der verspätet eingereichten Kündigungsschutzklage wegen zwischenzeitlich geführter Verhandlungen über eine weitere Zusammenarbeit Leitsatz 1. Schwebende Vergleichsverhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind generell kein Entschuldigungsgrund für eine nicht rechtzeitige Klageerhebung (wie BAG 19. Februar 2009 - 2 AZR 286/07 - AP Nr. 38 zu § 9 MuSchG 1968 = NZA 2009, 980; vgl. auch LAG Köln 19. April 2004 - 5 Ta 63/04 - LAGE KSchG § 5 Nr. 108 = MDR 2005, 403). 2. Dagegen ist der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage gehindert, wenn ihn der Arbeitgeber arglistig von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat (BAG 19. Februar 2009 aaO). Arglist liegt bei jeder vorsätzlichen falschen Auskunft vor, die unter Vortäuschung der tatsächlichen und rechtlichen Lage darauf abzielt, den Arbeitnehmer von der Klageerhebung abzuhalten, um die Fiktionswirkung des § 7 KSchG eintreten zu lassen (Kiel in ErfK § 5 KSchG Rz. 21). Verfahrensgang vorgehend ArbG Stralsund, 28. Februar 2018, 3 Ca 302/17, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 28.02.2018 (3 Ca 302/17) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung und dabei auch um die Frage, ob Anlass besteht, die verspätet eingereichte Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. Randnummer 2 Der 1966 geborene Kläger, promovierter Facharzt für Neuropathologie, stand seit dem 1. Januar 2017 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 20. Juni 2016 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu der Beklagten als wissenschaftlicher Mitarbeiter gegen ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt in Höhe von ungefähr 11.250 Euro. Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Universitätsmedizin in A-Stadt betreibt. Der Kläger war dem pathologischen Institut unter Leitung von Herrn Prof. Dr. D. (im Folgenden abgekürzt mit Institutsdirektor bezeichnet) zugewiesen. Der Kläger und der Institutsdirektor kennen sich seit vielen Jahren. Sie hatten an der Universität B. zur gleichen Zeit – möglicherweise sogar am gleichen Lehrstuhl oder am gleichen Institut – ihre fachlich ähnlichen Facharztausbildungen durchlaufen. Randnummer 3 Dem Kläger wurde seitens des Institutsdirektors in einem Mitarbeitergespräch am 7. Juni 2017 eröffnet, dass er das bisher unbefristete Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis umwandeln wolle. Der Kläger hat sich gegen diesen Wunsch nicht prinzipiell gewehrt. Die Umsetzung dieses Wunsches war allerdings aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen (insbesondere wegen § 14 TzBfG) schwierig. Der Institutsdirektor und der Kläger wollten jedoch gemeinsam nach einer tragfähigen Lösung suchen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 12. Juni 2017, dem Kläger zugegangen am 13. Juni 2017, hat die Beklagte sodann das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß während der arbeitsvertraglichen Probezeit zum 30. Juni 2017 gekündigt. Der bei der Beklagten bestehende Personalrat ist vor Ausspruch der Kündigung nicht beteiligt worden. Randnummer 5 Nach Ausspruch der Kündigung haben den Parteien weiter über die Möglichkeit verhandelt, die Zusammenarbeit im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Der Kläger hat den Verlauf dieser Verhandlungen, die letztlich nicht zu einem positiven Ergebnis geführt hatten, in einer Mail an den Leiter des Geschäftsbereichs Personal der Beklagten vom 11. August 2017 zusammenfassend geschildert (Kopie der Mail als Anlage B 3 zur Akte gereicht worden, hier Blatt 52 f). Auszugsweise heißt es dort: Randnummer 6 "Sehr geehrter Herr …, ich wende mich nochmals in der weiterhin offenen Angelegenheit meiner Weiterbeschäftigung in der Universitätsmedizin … an Sie. [Der Institutsdirektor] hat mich erstmals am 07.06.2017 in einem Mitarbeitergespräch darüber informiert, dass er eine Änderung meiner Vertragsbedingungen von unbefristet zu befristet wünsche. Gleichzeitig hat er mir, wie auch in wiederholten Folgegesprächen, zugesichert, dass er meine weitere Beschäftigung in dem von ihm geleiteten Institut wünsche, und dass ich mir keine Sorgen machen müsse, da ich einen unmittelbaren Anschlussvertrag erhielte. Am 12.06.2017 haben Sie mir die Kündigung ausgesprochen. Wie ich von meinem daraufhin hinzugezogenen Anwalt (da arbeitsrechtliche Belange nicht zu meinen Kompetenzen gehören) erfuhr, haben Sie dadurch bereits mehr als zwei Wochen vor Ablauf der Probezeit (zum 30.06.2017) eine Situation geschaffen, welche die von [dem Institutsdirektor] und mir gewünschte Weiterbeschäftigung zumindest sehr erschwert. Am 27.06.2017 konnten Sie mir in einem persönlichen Gespräch keine Auskunft darüber geben, wie angesichts der von Ihnen bereits ausgesprochenen Kündigung ein weiterer Vertrag gestaltet werden könne. Wir hatten uns darauf geeinigt, dass Sie bzw. der Rechtsbeistand der [Beklagten] mit meinem Anwalt, dessen Kontaktdaten ich Ihnen zu diesem Zweck übergeben hatte, in Kontakt träten. Dies ist nicht geschehen. Auch eine e-mail meines Anwalts an Sie blieb unbeantwortet. Erst auf wiederholtes Aktivwerden meines Anwalts hin kam es am 10.07.2017 zu einem Telefonat mit Ihnen. Gelegentliche Kontakte im Verlauf waren nicht zielführend, bzw. es wurde auf Entscheidungen der Ihnen übergeordneten Stellen verwiesen – wie sind diese ausgefallen? Mein Anwalt … hat Ihnen am 27.07.2017 einen Vorschlag zur Vertragsgestaltung übersandt, zu dem es meines Wissens bis heute keine Antwort gibt. Mein derzeitiger Eindruck ist leider, dass Sie durch Ihr Handeln (frühe Kündigung) und Nicht-Handeln (kein Kontakt mit meinem Anwalt) gezielt meine Weiterbeschäftigung in der Universitätsmedizin A-Stadt verhindern. Was sind die Gründe dafür?" Randnummer 7 Der seinerzeitige klägerische Anwalt hatte in der erwähnten Mail vom 27. Juli 2017 der Beklagten vorgeschlagen, die Befristung auf den Wunsch des Klägers nach einer weiteren Facharztausbildung zum Pathologen zu stützen, um eine wirksame Befristung nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄrzteBefrG) erreichen zu können. Eine Antwort auf diesen Vorschlag ist die Beklagte schuldig geblieben. Randnummer 8 Ungefähr Mitte August 2017 hat der Kläger sodann seinen Rechtsanwalt gewechselt. Der neue Rechtsanwalt hat als erstes unverzüglich die Klagerhebung veranlasst. Randnummer 9 Mit seiner am 28. August 2017 bei Gericht vorab per Fax eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung vom 12. Juni 2018. Er beantragt die nachträgliche Zulassung der verspätet eingereichten Kündigungsschutzklage und rügt, die Kündigung sei schon mangels Beteiligung des Personalrats unwirksam. Zusätzlich begehrt er tatsächliche Beschäftigung für den Lauf des Rechtsstreits. Hilfsweise hatte er erstinstanzlich den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot, ab Juli 2017 weiter auf Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages aus Juni 2016 zusammen zu arbeiten, anzunehmen. Randnummer 10 Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Klage mit allen Haupt- und Hilfsanträgen mit Urteil vom 28. Februar 2018 als unbegründet abgewiesen und in diesem Rahmen auch die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage als unzulässig und unbegründet abgelehnt (3 Ca 302/17). Auf dieses Urteil wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht hat angenommen, die streitgegenständliche Probezeitkündigung sei nach § 7 KSchG als wirksam anzusehen, da sie nicht rechtzeitig im Sinne von § 4 KSchG mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen worden sei. Ein Anlass, die verspätet eingereichte Klage nachträglich zuzulassen, bestehe nicht. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben. Gehe man hilfsweise mit dem Kläger davon aus, dass die schwebenden Verhandlungen über die weitere Zusammenarbeit den Kläger an einer rechtzeitigen Erhebung der Klage schuldlos gehindert hätten, habe der Kläger jedenfalls auch die Zwei-Wochen-Frist ab Behebung des Hindernisses zur Erhebung der Klage aus § 5 Absatz 3 Satz 1 KSchG versäumt, so dass auch daher eine nachträgliche Zulassung der verspätet eingereichten Klage ausscheidet. In einer zusätzlichen Erwägung hat das Arbeitsgericht außerdem darauf erkannt, dass an der Kündigung nach § 68 Absatz 3 Satz 1 Landespersonalvertragungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LPersVG MV) kein Personalrat beteiligt werden musste (lediglich antragsabhängige Beteiligung bei Personal, das überwiegend wissenschaftlich eingesetzt ist). – Den Hilfsantrag hat das Arbeitsgericht als unbegründet erachtet, da nicht erkennbar sei, aus welchem Grund die Beklagte verpflichtet sein könnte, auf das klägerische Angebot einzugehen. Randnummer 12 Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt der Kläger nur noch seinen Kündigungsschutzantrag einschließlich des Antrags auf nachträgliche Zulassung der Klage und seinen Weiterbeschäftigungsantrag weiter. Den Hilfsantrag auf Vertragsabschluss verfolgt der Kläger im Berufungsrechtszug nicht weiter. Randnummer 13 Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe die Kündigungsschutzklage zu Unrecht nicht nachträglich zugelassen. Dazu behauptet der Kläger, die Beklagte habe ihn schuldhaft von einer fristgerechten Erhebung der Kündigungsschutzklage abgehalten. Der Institutsdirektor habe ihm als Bote der Beklagten verbindlich eine befristete Weiterbeschäftigung zugesichert. Um die Absichten der Beklagten zu untermauern, habe der Institutsdirektor bei Übergabe der Kündigung mitgeteilt, dass er sich "keine Sorgen machen" müsse, es werde eine unmittelbare Weiterbeschäftigung erfolgen. Aufgrund dieser Zusicherung sei eine gerichtliche Interessenwahrnehmung nicht angezeigt gewesen. Randnummer 14 Das Arbeitsgericht irre auch, soweit es angenommen habe, der Kläger habe die Frist zur nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage aus § 5 Absatz 3 Satz 1 KSchG versäumt. Erst im Rahmen des Erstgesprächs nach Anwaltswechsel am 15. August 2017 sei dem Kläger klar geworden, dass die Beklagte ihn wohl bewusst hingehalten habe, um ihn von der rechtzeitigen Erhebung der Kündigungsschutzklage abzuhalten. Die Erhebung der Klage (Gerichtseingang am 28. August 2017) sei daher noch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist aus § 5 Absatz 3 Satz 1 KSchG erfolgt. Randnummer 15 Der Kläger beantragt sinngemäß, das arbeitsgerichtliche Urteil im Umfang der Berufung abzuändern und Randnummer 16 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung vom 12.06.2017 zum 30.06.2017 nicht aufgelöst wurde, Randnummer 17 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtstreits als wissenschaftlicher Mitarbeiter (Arzt) zu beschäftigen, Randnummer 18 3. die Kündigungsschutzklageklage nachträglich zuzulassen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Zutreffend habe das Arbeitsgericht darauf erkannt, dass ein Grund für die nachträgliche Zulassung der Klage nicht vorliege, und zusätzlich – wenn man hilfsweise den vorgetragenen Grund akzeptieren wolle – der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zu spät gestellt wurde. Der Institutsdirektor habe dem Kläger zu keinem Zeitpunkt eine befristete Weiterbeschäftigung zugesichert, denn dafür fehle es ihm bereits an der Befugnis, verbindliche Erklärungen in Personalangelegenheiten abzugeben. Der Institutsdirektor habe auch nicht als Bote eine Willenserklärung der Beklagten dem Kläger übermittelt. Der Vortrag des Klägers sei unsubstantiiert, denn der Kläger habe nicht mitgeteilt, wer auf Seiten der Beklagten den Institutsdirektor beauftragt habe, eine entsprechende Zusicherung an den Kläger zu übermitteln. Randnummer 22 Die Mail-Nachrichten, die im Verlauf der Verhandlungen ausgetauscht wurden, zeigten im Übrigen in aller Deutlichkeit, dass auch der Kläger stets davon ausgegangen ist, dass die Einzelheiten der weiteren Zusammenarbeit noch ungeklärt seien. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die klägerische Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Randnummer 25 Der Klage- und Berufungsantrag zu 1 (Kündigungsschutzantrag) ist unbegründet. Randnummer 26 Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat durch die arbeitsgeberseitige Kündigung vom 12. Juni 2017, Zugang beim Kläger am 13. Juni 2017, mit Ablauf des 30. Juni 2017 während der Probezeit mit der vereinbarten Kündigungsfrist während der Probezeit seine Beendigung gefunden. Die Kündigung gilt gemäß § 7 KSchG als wirksam, weil sich der Kläger nicht innerhalb der gesetzlich geregelten Fristen gegen die Kündigung zur Wehr gesetzt hat. 1. Randnummer 27 Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 Satz 1 KSchG). Randnummer 28 Diese Frist hat der Kläger versäumt. Die Kündigung war ihm am 13. Juni 2017 (Dienstag) zugegangen. Er hätte daher nach dieser Vorschrift seine Klage spätestens am 4. Juli 2017 (Dienstag) bei Gericht einreichen müssen. Randnummer 29 Der tatsächliche Eingang seiner Klage Ende August 2017 lag daher weit außerhalb der gesetzlichen Frist zur Klageerhebung. 2. Randnummer 30 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise mögliche nachträgliche Zulassung der verspätet eingereichten Kündigungsschutzklage sind nicht erfüllt. Randnummer 31 Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 KSchG ist auf den Antrag eines Arbeitnehmers, der nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutender Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, die Klage nachträglich zuzulassen. Dieser Antrag ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 KSchG nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig.
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