Faktorisierte Zahlung eines Nachtarbeitszuschlages im Rahmen eines nächtlichen Bereitschaftsdienstes Leitsatz Begehrt eine Arbeitnehmerin die Zahlung eines erhöhten tariflichen Nachtzuschlages, so hat sie die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Tarifnorm darzulegen und ggf. zu beweisen. Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 15.05.2019, 3 Sa 238/18 , das vollständig dokumentiert ist. (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZN 804/19) Verfahrensgang vorgehend ArbG Schwerin, 11. Juli 2018, 4 Ca 346/18, Urteil nachgehend BAG, 10. Oktober 2019, 10 AZN 804/19, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.07.2018 - 4 Ca 346/18 - wird auf ihre Kosten z u r ü c k g e w i e s e n. II. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch um die tarifgerechte Berechnung eines tariflichen Zuschlags für die Ableistung nächtlicher Bereitschaftsdienste in der Zeit vom Februar 2017 bis Januar 2018 zur Höhe von 262,50 € brutto, sowie um die Verpflichtung der Beklagten eine Wechselschichtzulage für die Zeit von Februar 2017 bis Januar 2018 zur gesamten Höhe von 400,00 € brutto zu zahlen. Randnummer 2 Die Klägerin ist bei der Beklagten als medizinisch-technische Radiologie-Assistentin (MTRA) in der radiologischen Abteilung der Klinik vollzeitbeschäftigt (40-Stunden-Woche). Randnummer 3 Die Klinik der Beklagten gehörte für mehrere Jahre zu dem Klinik-Konzern Damp unter Führung der Damp Holding AG (künftig Damp). In dieser Zeit wurden die Arbeitsbedingungen des nichtärztlichen Personals durch Tarifverträge zwischen Damp und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (Bundesvorstand) vereinbart. Unter anderem hatten die Tarifvertragsparteien einen Manteltarif verabredet (MTV Damp vom 02.03.2010). Jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme gilt der MTV Damp auch heute noch für das Arbeitsverhältnis der Parteien. Durch den sogenannten „ersten Änderungsvertrag“ auf örtlicher Ebene zwischen der Beklagten und der Landesbezirksleitung Nord der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di ist der vorgenannte MTV Damp ergänzt worden (künftig MTV Damp/C-Stadt). Danach ist mit Wirkung zum 01.07.2014 § 22 MTV Damp um eine Ziffer 8 a ergänzt worden, der wie folgt lautet: Randnummer 4 „8 a. zum Ausgleich der erhöhten Belastung zur Nachtarbeit wird für die bewerteten Stunden des zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr geleisteten Bereitschaftsdienstes nach Wahl des einzelnen Mitarbeiters Randnummer 5 - ein Zeitzuschlag in Höhe von 3 €/h oder - Zusatzurlaub nach § 22 Ziffer 8 Randnummer 6 gewährte. Der Mitarbeiter hat seine Wahl schriftlich zu erklären und ist hieran für die Dauer von mindestens sechs Monaten gebunden.“ Randnummer 7 Die Klägerin ist Mitglied der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und hat sich nach § 22 Ziffer 8 a MTV Damp/C-Stadt für den Zeitzuschlag entschieden. Randnummer 8 In der radiologischen Abteilung werden zum Zweck der Diagnostik Röntgenaufnahmen erstellt sowie weitere bildgebende Verfahren (CT, MRT) angewendet. Die Arbeit in der Abteilung ist derzeit so organisiert, dass montags bis freitags in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und abends 20:00 Uhr die Beschäftigten in unterschiedlichen Diensten ihre Arbeit zu leisten haben. Die Dienste sind so ausgestaltet, dass zu den Zeiten, zu denen erfahrungsgemäß mehr Arbeit anfällt, auch mehr Personal zur Verfügung steht. Für die Zeit nach Ende der letzten Dienste (20:00 Uhr abends) bis zum Beginn der ersten Dienste morgens um 7:00 Uhr hat die Beklagte einen Bereitschaftsdienst eingerichtet, an dem auch die Klägerin teilnimmt. Dieses Arbeitszeitsystem gilt in der Radiologie seit Oktober 2015. In der Zeit zwischen Januar 2014 und September 2015 ging die reguläre Arbeitszeit montags bis freitags nur bis 19:00 Uhr. Dementsprechend schloss sich ein Bereitschaftsdienst in der Zeit von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr morgens an. Wegen der verstärkt aufgetretenen Arbeitsanforderungen in der Zeit von 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr wurden sodann mit Wirkung ab Oktober 2015 die regulären Dienste auf die Zeit bis 20:00 Uhr ausgedehnt und der sich anschließende Bereitschaftsdienst um eine Stunde verkürzt. Randnummer 9 Zur Ermittlung des regulären Entgelts für die Ableistung der nächtlichen Bereitschaftsdienste und damit auch für die Ermittlung der Anzahl der „bewerteten Stunden“ zur Berechnung des Zuschlags nach § 22 Ziffer 8 a MTV Damp/C-Stadt ist nach dem MTV Damp eine Faktorisierung der tatsächlich im Bereitschaftsdienst verbrachten Zeit vorzunehmen. Nach § 15 Ziff. 5 MTV Damp gibt es eine Bereitschaftsdienststufe B, für die die tatsächliche Arbeitszeit gemessen und an der gesamten Zeit des Bereitschaftsdienstes 11 – 25 % betragen muss, was zu einer Bewertung als vergütungspflichtige Arbeitszeit im Umfang von 55 % führt. Die Bereitschaftsdienststufe C verlangt einen Arbeitszeitanteil in Höhe von 26 – 40 % und führt zu einer Vergütung im Umfang von 75 % der Zeit als Arbeitszeit. Randnummer 10 Ergänzend heißt es dazu in § 15 Ziff. 7 MTV Damp: Randnummer 11 „Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes sowie die Art und Weise der Abgeltung der nach Ziffer 5 ermittelten Arbeitszeit erfolgt durch die Betriebsparteien.“ Randnummer 12 Tatsächlich wendet die Beklagte allerdings bereits seit vielen Jahren und auch im Streitzeitraum auf die Bereitschaftsdienste in der Radiologie nicht die Bereitschaftsdiensttabelle aus § 15 Ziff. 5 MTV Damp an, sondern die Bereitschaftsdiensttabelle aus dem TV-Ärzte, abgeschlossen zwischen Damp und dem Marburger Bund (Bundesvorstand) vom 15.07.2010, die für die Klägerin etwas günstiger ist. § 9 Ziff. 2 TV-Ärzte Damp sieht für die Akutkliniken – für die Beklagte zutreffend – eine Bereitschaftsdienststufe A I vor, die einen Arbeitszeitanteil von bis zu 25 % voraussetzt und dann zu einer Bewertung als Arbeitszeit im Umfang von 60 % führt. Die Bereitschaftsdienststufe A II setzt einen Arbeitszeitanteil von 25 – 49 % voraus und führt zu einer Bewertung als Arbeitszeit im Umfang von 95 % bei der Vergütung. Die Mitarbeiterinnen der Beklagten in der radiologischen Abteilung sind der Stufe A I zugeordnet. Nach Auffassung der Klägerin ist im Streitzeitraum ein höherer Arbeitszeitanteil von über 25 % angefallen mit der Folge der Zuordnung zur Bereitschaftsdienststufe A II. Randnummer 13 Die Beklagte hat mit Hilfe der Beschäftigten, die ihre Arbeitszeiten dokumentieren mussten, von April bis Oktober 2015 den Anteil der Arbeitszeit in den nächtlichen Bereitschaftsdiensten ermittelt. Nach den ersten Aufzeichnungen der Beschäftigten ergab sich ein Arbeitszeitanteil von über 50 % der Arbeitszeit. Das hat die Beklagte veranlasst, dass Arbeitszeitsystem in der radiologischen Abteilung wie oben beschrieben ab Oktober 2015 abzuändern, um die bestehende Zuordnung zur Bereitschaftsdienststufe A I aus dem TV-Ärzte Damp weiterhin beibehalten zu können. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang ein Schreiben an den bei ihr bestehenden Betriebsrat vom 06.08.2015 vorgelegt, dass nach der Darstellung der Beklagten ein Zustimmungsersuchen zur Beibehaltung der Bereitschaftsdienststufe A I in der radiologischen Abteilung wiedergeben soll. Im Ergebnis jedenfalls ist unstreitig, dass der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt der Beibehaltung der Bereitschaftsdienststufe A I aus dem TV-Ärzte Damp in der radiologischen Abteilung formlos zugestimmt hat. Eine schriftliche Vereinbarung dazu gibt es nicht. Randnummer 14 Mit der Klage verfolgt die Klägerin zum einen das Ziel, für die 25 unstreitigen Nachtbereitschaftsdienste, die sie im Zeitraum von Februar 2017 bis einschließlich Januar 2018 geleistet hat, über die gezahlten 18,00 € pro Dienst hinaus pro Dienst weitere 10,50 € zu erhalten. Zudem verfolgt die Klägerin das Ziel, für die Arbeitsmonate Juni 2017 bis einschließlich Oktober 2017 statt der erhaltenen Schichtzulage in Höhe von 40,00 € mtl. eine Wechselschichtzulage in Höhe von 105,00 € mtl. (große Wechselschichtzulage) bzw. für die Monate November 2017 bis Januar 2018 eine Wechselschichtzulage in Höhe von 65,00 € (kleine Wechselschichtzulage) zu erhalten. Randnummer 15 Mit Urteil vom 11.07.2018 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zwar könne sich die Klägerin im Hinblick auf den begehrten Nachtzuschlag für die Teilnahme am nächtlichen Bereitschaftsdienst dem Grunde nach auf § 9 Ziff. 2 TV-Ärzte Damp berufen, da die dort festgelegte Tabelle für die radiologische Abteilung bei der Beklagten auf der Grundlage betrieblicher Übung Anwendung finde. Jedoch sei der Klägerin nicht der Nachweis gelungen, dass in der radiologischen Abteilung im Streitzeitraum während der nächtlichen Bereitschaftsdienste ein höherer Anteil als 25 % an tatsächlicher Arbeitszeit angefallen sei. Nach § 15 Ziff. 7 MTV-Damp erfolge die Zuordnung der Bereitschaftsdienste zu den Stufen der Tabelle durch die Betriebsparteien. Vorliegend habe der bei der Beklagten bestehenden Betriebsrat der Zuordnung zu der Stufe A I in § 9 Ziff. 2 TV-Ärzte Damp zugestimmt. Es bestehe kein Formenzwang für die Ausübung des tariflichen Beteiligungsrechts. Selbst wenn man jedoch mit der Klägerin diesbezüglich eine andere Rechtsauffassung vertreten wolle, so fehle es an einer substantiierten Darstellung der Arbeitsbelastung der Klägerin in den nächtlichen Bereitschaftsdiensten im Streitzeitraum. Soweit die Klägerin handschriftliche Aufzeichnungen über ihre Arbeitsbelastung während der nächtlichen Bereitschaftsdienste aus der Zeit von Dezember 2017 bis Mai 2018 vorgelegt habe, so sei dies nicht berücksichtigungsfähig, da sich die Klägerin schriftsätzlich nicht eingehend mit diesen Aufzeichnungen auseinander gesetzt habe. Unkommentiert seien diese Aufzeichnungen nicht zu verwerten, da sie nicht selbsterklärend seien. Es fehle bereits an einer Aussage dazu, ob sie gemessen an dem „Berichtszeitraum“ vollständig seien oder nur ausgewählte Bereitschaftsdienste in diesem Zeitraum umfassen würden. Schließlich sei der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Zahlung der „großen Wechselschichtzulage“ bzw. der „kleinen Wechselschichtzulage“ nicht begründet, da die Arbeit durch den nächtlichen Bereitschaftsdienst von 20:00 Uhr abends bis 7:00 Uhr morgens unterbrochen worden sei. Randnummer 16 Gegen diese am 09.11.2018 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 07.12.2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der Klägerin nebst der – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – am 05.02.2019 eingegangenen Berufungsbegründung. Randnummer 17 Die Klägerin hält hinsichtlich des Gegenstandes des Berufungsverfahrens an ihrer erstinstanzlichen Rechtsauffassung fest. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts trage die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, in welchem zeitlichen Umfang während der Bereitschaftsdienste tatsächlich Arbeitszeiten zu berücksichtigen seien. Davon unabhängig sei entscheidungserheblich, ob die Zuordnungen einer Bereitschaftsstufe Gegenstand einer formlosen Regelungsabrede zwischen den Betriebsparteien gewesen sei bzw. wirksam zu Stande gekommen sei. Das Arbeitsgericht gehe zutreffend davon aus, dass die Tarifvertragsparteien im § 15 Ziff. 7 MTV-Damp dem Betriebsrat ein zusätzliches Beteiligungsrecht hinsichtlich der Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Bereitschaftsdienststufen eingeräumt hätten. Unzutreffend gehe das Arbeitsgericht aber davon aus, dass vorliegend eine rechtswirksame Regelungsabrede zwischen den Betriebsparteien vorgenommen worden sei. Es sei nicht zu bestreiten, dass der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat Kenntnis von den Anträgen und dem praktischen Schichtsystem der Beklagten gehabt habe. Es sei jedoch zu bestreiten, dass die Anträge des Arbeitgebers im Betriebsrat behandelt worden seien und der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Stimmen dem Antrag zugestimmt habe. Letztendlich komme es darauf auch nicht an, da die Beklagte vorliegend im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Antrag an den Betriebsrat zur Bewertung der aktiven Arbeitszeit gestellt habe. Selbst wenn man jedoch von einer Regelungsabrede zwischen den Betriebsparteien ausgehen wolle, so reiche dies für eine rechtswirksame Zuordnung im Sinne des § 15 Abs. 7 im TV-Damp nicht aus. Die Zuweisungen einer Bereitschaftsstufe entfalte normative Wirkung. Einer Regelungsabrede komme keine normative Wirkung zu. Dies sei nur über eine Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG möglich. Eine solche Betriebsvereinbarung sei hier ersichtlich nicht geschlossen worden. Weiterhin ergebe sich aus § 10 Ziff. 8 MTV-Damp i.V.m. §10 Ziff. 11 MTV-Damp, dass die Klägerin gar nicht zu Bereitschaftsdiensten habe herangezogen werden können, da sie regelmäßig Schichtarbeit leiste. Mithin sei der Klägerin eine Bereitschaftsdienststufe nicht wirksam zugewiesen worden, so dass die geleistete Arbeitszeit als Vollarbeitszeit zu bewerten und zu vergüten sei. Eine Faktorisierung der Dienstzeiten sei unzulässig und ebenso die Kürzung des Nachzuschlages. Schließlich sei der gewährte Nachtzuschlag von ca. 12,5 % (insoweit unstreitig) unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht angemessen. Auch die geltend gemachte Wechselschichtzulage sei begründet. Da die Abteilung an allen Tagen 24 h besetzt sei, werde die Arbeit nicht durch Bereitschaftsdienstzeiten unterbrochen. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt: Randnummer 19 Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 662,50 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von Randnummer 20 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 zu zahlen. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Zwar könne die Anwendung der Bereitschaftsdiensttabelle nach § 9 Ziff. 2 TV-Ärzte Damp kraft betrieblicher Übung unterstellt werden. Jedoch habe das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, die Voraussetzungen der dortigen Stufe A II („mehr als 25 von 100 bis 49 von 100“ an tatsächlicher Arbeitszeit) darzulegen. Die weitere Argumentation der Klägerin sei rechtlich unzutreffend. Die Möglichkeit zur Durchführung von Bereitschaftsdiensten sei tariflich ebenso geregelt wie die Faktorisierung. Lediglich die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes sei nach § 15 Abs. 7 MTV-Damp beteiligungspflichtig. Dieser Beteiligungspflicht sei – wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe – die Beklagte nachgekommen. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines weiteren tariflichen Zuschlages für die Ableistung nächtlicher Bereitschaftsdienste (I.). Auch ist die von der Klägerin geltend gemachte Wechselschichtzulage nicht begründet (II.). I. Randnummer 26 Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch auf Zahlung eines erhöhten Nachtzuschlages für die Teilnahme am nächtlichen Bereitschaftsdienst in Höhe von 28,50 € pro Dienst ist nicht gem. § 22 Ziff. 8 a MTV-Damp-C-Stadt i.V.m. § 9 Ziff. 2 A II TV-Ärzte-Damp begründet. Randnummer 27 Nach § 22 Ziff. 8 a MTV-Damp-C-Stadt berechnet sich die Höhe eines Zuschlags für die Arbeitsleistung eines nächtlichen Bereitschaftsdienstes nach der Anzahl der „bewerteten Stunden“ des zur Nachtzeit (20:00 Uhr abends bis 6:00 Uhr morgens) geleisteten Bereitschaftsdienstes multipliziert mit 3,00 €. Unter den „bewerteten Stunden“ sind die Stunden zu verstehen, die unter Verwendung der maßgeblichen Bereitschaftsdiensttabelle zu vergüten sind. Kraft betrieblicher Übung findet vorliegend die Bereitschaftsdiensttabelle aus § 9 Ziff. 2 TV-Ärzte-Damp Anwendung. Dieser Umstand kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, zumal die Beklagte ihre erstinstanzlichen Einwendungen gegen die Bejahung einer betrieblichen Übung in der Berufungsinstanz nicht mehr aufrechterhalten hat. Randnummer 28 Die Voraussetzungen für die Zahlung eines erhöhten Nachtzuschlages auf der Grundlage der Bereitschaftsdiensttabelle nach § 9 Ziff. 2 A II TV-Ärzte-Damp sind nicht erfüllt. Danach erfolgt eine Bewertung als Arbeitszeit mit 95 von 100 in den Fällen, in denen während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich eine Arbeitszeit von mehr als 25 von 100 bis 49 von 100 anfällt. Randnummer 29 Bereits auf der Grundlage des Vortrages der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin lässt sich ein durchschnittlicher Arbeitszeitanfall während der nächtlichen Bereitschaftsdienste in der Zeit von 20:00 Uhr abends bis 6:00 Uhr morgens in der radiologischen Abteilung von mehr als 25 % nicht feststellen. Randnummer 30 In der erstinstanzlichen Entscheidung ist insoweit rechtlich zutreffend wie folgt argumentiert worden: Randnummer 31 „Es fehlt bereits an einer substantiierten Darstellung der Arbeitsbelastung der Klägerin in den nächtlichen Bereitschaftsdiensten im Streitzeitraum (25 Bereitschaftsdienste in der Zeit von Februar 2017 bis Januar 2018). Soweit die Klägerin handschriftliche Aufzeichnungen über ihre Arbeitsbelastung während der nächtlichen Bereitschaftsdienste aus der Zeit von Dezember 2017 bis Mai 2018 als Anlage zum Schriftsatz vom 04.06.2018 (hier Bl. 76
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