Freigestelltes Personalratsmitglied - fiktiver beruflicher Werdegang - Benachteiligungsverbot - Eingruppierung - Tätigkeitsvergleich Leitsatz 1. Soweit die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen - hier der Entgeltordnung zum TVöD (Bund) - aufeinander aufbauen, ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob auch die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppe vorliegen (BAG 9. Dezember 2015 - 4 AZR 11/13; BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08). Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Denn allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der Ausgangsentgeltgruppe entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in die höheren Entgeltgruppen begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den "Normaltätigkeiten" der Ausgangsfallgruppe, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungs-merkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG 9. Dezember 2015 aaO; BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08). (Rn.54) 2. Das Benachteiligungsverbot aus § 46 Absatz 3 BPersVG soll sicherstellen, dass Bedienstete von einer Mitarbeit im Personalrat, insbesondere von einer Freistellung vom Dienst, aus Sorge um ihre beruflichen Perspektiven Abstand nehmen. Daher folgt aus dem Benachteiligungsverbot, dass der Dienstherr freigestellten Personalratsmitgliedern diejenige berufliche Entwicklung einräumen muss, die sie ohne die Freistellung voraussichtlich genommen hätten. Die Freistellung darf die Chancen, sich in einem Auswahlverfahren um ein höheres Amt nach Art. 33 Absatz 2 GG durchzusetzen, nicht verbessern, aber auch nicht beeinträchtigen (so für das Beamtenrecht BVerwG 30. Juni 2014 - 2 B 11/14 - PersV 2014, 456; BVerwG 21. September 2006 - 2 C 13.05 - PersR 2007, 83 = AP Nr. 2 zu § 39 LPVG Rheinland-Pfalz = BVerwGE 126, 333. Ebenso für das Arbeitsrecht BAG 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - PersR 2011, 29 = AP Nr. 1 zu § 39 LPVG Bremen; BAG 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 - PersR 2002, 39 = AP Nr. 23 zu § 46 BPersVG). (Rn.66) Verfahrensgang vorgehend ArbG Stralsund, 6. September 2018, 4 Ca 34/17, Urteil Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten in einem beendeten Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Zahlungsklage um die richtige Eingruppierung des Klägers vor dem Hintergrund des Verbots der Benachteiligung freigestellter Personalratsmitglieder nach § 46 Absatz 3 Satz 6 BPersVG. Randnummer 2 Der 1953 geborene Kläger war Beschäftigter der beklagten Bundesrepublik in einem Arbeitsverhältnis. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes kraft beiderseitiger Tarifbindung unmittelbar Anwendung. Aus einem vom Kläger zur Akte gereichten Bewerberblatt aus dem Jahre 1999 (hier Blatt 144) ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem 3. Oktober 1990 entstanden war. Das Arbeitsverhältnis ist zwischenzeitlich während des Rechtsstreits zum Ende des Jahres 2016 beendet worden, da sich der Kläger seit Jahresbeginn 2017 in Rente befindet. Randnummer 3 Zu der Verwendung des Klägers bis Ende 1999 ist aus dem vorerwähnten Bewerberblatt des Klägers lediglich ersichtlich, dass er von 1990 bis 1997 Küchenbuchführer war und seit dieser Zeit bis Ende 1999 Wart für Verpflegung und Küchenaufsicht. In dieser Funktion war er eingruppiert in die Vergütungsgruppe VIb BAT / BAT-O. Randnummer 4 Der Kläger, der zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt den Angestelltenlehrgang II absolviert hat, war seit dem Jahre 2000 der Bundespolizeiakademie mit Sitz in C-Stadt zur Dienstleistung zugewiesen, die an verschiedenen Standorten in Deutschland Aus- und Fortbildungszentren, Sportschulen und ein Trainingszentrum betreibt. Der Dienstort des Klägers war das bundespolizeiliche Aus- und Fortbildungszentrum A-Stadt (im Folgenden abgekürzt: Zentrum A-Stadt). Randnummer 5 Im Zentrum A-Stadt hat der Kläger von Anbeginn an bis zu seinem Ausscheiden den Dienstposten eines Sachbearbeiters Innerer Dienst übertragen bekommen. Haushaltsrechtlich handelt es sich um einen Beamtendienstposten, der seinerzeit der Bewertungsebene A 9g bis A 11 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) zugeordnet war. Das wurde dem Kläger auch so in der Umsetzungsverfügung vom 2. Februar 2000 mitgeteilt. Randnummer 6 Die sieben von der Bundespolizeiakademie betriebenen Aus- und Fortbildungszentren, zu denen auch das Zentrum A-Stadt gehört, sind alle vergleichbar aufgebaut. In allen diesen Einrichtungen gibt es einen Sachbearbeiter Innerer Dienst . Im Zentrum A-Stadt gibt es neben dem Kläger andere Sachbearbeiter mit anderen Aufgaben, beispielsweise den Sachbearbeiter Personal oder den Sachbearbeiter Haushalt . Randnummer 7 Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass der Kläger über viele Jahre hinweg im gesamten Bereich der Bundespolizeiakademie der einzige Arbeitnehmer in der Position eines Sachbearbeiters Innerer Dienst war. Alle anderen Sachbearbeiter Innerer Dienst sind verbeamtet. Die Beklagte bzw. die Bundespolizeiakademie haben erst im Jahre 2015 und im Jahre 2017 jeweils eine Sachbearbeiterin Innerer Dienst für den Bereich ihrer Aus- und Fortbildungszentren im Arbeitsverhältnis eingestellt. Diese beiden Sachbearbeiterinnen Innerer Dienst wurden von der Beklagten in die Entgeltgruppe EG 9b TVöD eingruppiert. – Auch bezogen auf das Zentrum A-Stadt ist der Kläger der einzige Mitarbeiter auf der Ebene der Sachbearbeiter, der nicht verbeamtet ist. Randnummer 8 Zur Eingruppierung des Klägers können folgende Feststellungen getroffen werden. Unter Einschluss einer späteren Korrektur zu Gunsten des Klägers war er seit Oktober 2002 in die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT / BAT-O eingruppiert. Diese Vergütungsgruppe ist mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 zunächst vorläufig in die Entgeltgruppe EG 9 TVöD übergeleitet worden. Nach Einführung der Entgeltordnung zum TVöD für den Arbeitgeber Bundesrepublik (EntgeltO Bund) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 wurde der Kläger dort der Entgeltgruppe EG 9b TVöD zugeordnet. Diese Eingruppierung war für die Entgeltberechnung im Arbeitsverhältnis des Klägers bis zu seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten Ende 2016 und damit auch im Streitzeitraum maßgebend. Die Aufgabenzuteilung für den Dienstposten des Klägers hat sich seit Übertragung der Funktion Sachbearbeiter Innerer Dienst im Jahr 2000 nach seinem eigenen Bekunden nicht verändert. Randnummer 9 Der Kläger hat eine von der Beklagten erstellte Tätigkeitsdarstellung mit Stand Oktober 2002 zur Akte gereicht, in der die ihm übertragenen Tätigkeiten auch nach Auffassung des Klägers zutreffend beschrieben sind (Anlage zur Klageschrift, hier Blatt 6 ff; wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen). Danach war dem Kläger unter anderem die Leitung des Sachgebiets Innerer Dienst mit Führungsfunktion gegenüber den Beschäftigten des Sachgebiets übertragen. Dabei handelt es sich ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung um über 30 Beschäftigte. Darunter befanden sich – Stand Oktober 2002 – unter anderem 7 Angestellte, 10 Pförtner, der Leiter der Fahrbereitschaft sowie mehr als 10 Fahrer. Der Arbeitsvorgang, der nach der Tätigkeitsdarstellung mehr als 50 Prozent der Arbeitszeit umfasst, ist dort beschrieben mit Bearbeitung von Standortangelegenheiten gemäß PDV 010 . Mit weiteren 20 Prozent der Arbeitszeit ist dort die Zusatzaufgabe des Klägers als Ausbildungsbeauftragter aufgeführt. Randnummer 10 Der Kläger ist im Zentrum A-Stadt dem Leiter Zentralbereich unterstellt. Dieser Dienstposten ist seit Jahren besetzt und stand während des Streitzeitraums nicht zur Neubesetzung an. Haushaltsrechtlich kann er mit Beamten der Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 BBesO besetzt werden. Randnummer 11 Der Kläger ist 1998 erstmals in den Personalrat gewählt worden. Seit 2012 bis zu seinem Ausscheiden Ende 2016 war er stellvertretender Vorsitzender des Hauptpersonalrats beim Bundespolizeipräsidium in P.. Seit 2009 bis zu seinem Ausscheiden Ende 2016 war der Kläger wegen seines Personalratsamt vollständig von der Pflicht zur Arbeitsleistung nach § 46 BPersVG freigestellt. Zu Beginn der Freistellung des Klägers im Jahre 2009 ist keine Vergleichsgruppe zur besseren Abschätzung seiner mutmaßlichen beruflichen Entwicklung ohne Freistellung aus vergleichbaren Beschäftigten gebildet worden. Randnummer 12 Während der Zeit, als der Kläger freigestelltes Mitglied des Hauptpersonalrats beim Bundespolizeipräsidium war, kam es mit Wirkung ab Mai 2015 zu einer Neubewertung der Beamtendienstposten im Bereich der Bundespolizei. Für die Aus- und Fortbildungszentren der Bundespolizeiakademie und damit auch für das Zentrum A-Stadt ergab der angepasste Organisations- und Dienstpostenplan, dass für die verbeamteten Inhaber der Beamtendienstposten Sachbearbeiter Innerer Dienst nunmehr die Ämter der Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 BBesO offenstehen (bisher A 9g bis A 11 BBesO). Randnummer 13 Die Beamten auf den Dienstposten Sachbearbeiter Innerer Dienst , die in den anderen Aus- und Fortbildungszentren der Bundespolizeiakademie tätig sind, bekleiden inzwischen tatsächlich Ämter der Besoldungsgruppen A 10, A 11 und auch A 12 BBesO (Eschwege). Randnummer 14 Mit Schreiben an die Beklagte vom 1. Februar 2016 hat der Kläger einen Antrag auf rückwirkende Höhergruppierung in die Entgeltgruppe EG 11 TVöD ab August 2015 gestellt. Dabei hat der Kläger die Auffassung vertreten, die vorgenannte Dienstpostenneubewertung lasse darauf schließen, dass sich das Anforderungsprofil an den Dienstposten Sachbearbeiter Innerer Dienst in den Aus- und Fortbildungszentren der Bundespolizeiakademie so verändert habe, dass sich die alte Stellenbewertung als unzutreffend herausgestellt habe. Das müsse dann aber auch entsprechend für seinen Dienstposten als Arbeitnehmer gelten. Daher sei er zuletzt eingruppiert gewesen in die Entgeltgruppe EG 11 TVöD. Zumindest ergebe sich diese Eingruppierung, wenn man seinen fiktiven beruflichen Werdegang ohne die Freistellung nach § 46 BPersVG nachzeichnen würde. Der Antrag ist durch die Beklagten mit vorgerichtlichem Schreiben vom 2. März 2016 abgelehnt worden. Randnummer 15 Mit seiner Klage, die beim Arbeitsgericht Stralsund im Juli 2016 eingegangen war, hat der Kläger sein Begehren ursprünglich mit Zahlungs- und Feststellungsanträgen verfolgt. Wegen seines zwischenzeitlichen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis hatte er seine Klage bereits erstinstanzlich später auf eine reine Zahlungsklage umgestellt. Für den Streitzeitraum von August 2015 bis einschließlich Dezember 2016 verlangt er nunmehr weitere Zahlung im Umfang von 12.837,32 Euro brutto. Das entspricht nach seinem Rechenwerk der Entgeltdifferenz zwischen dem tatsächlich bezogenen Entgelt nach der Entgeltgruppe EG 9b TVöD und der von ihm als zutreffend erachteten Entgeltgruppe EG 11 TVöD. Hilfsweise hat er einen Zahlungsantrag zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 10 TVöD gestellt. Zusätzlich verlangt er die Zahlung von Verzugskostenpauschalen nach § 288 Absatz 5 BGB. Randnummer 16 Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Klage mit Urteil vom 6. September 2018 als unbegründet abgewiesen und den Streitwert in Höhe der im Hauptantrag geforderten Zahlung festgesetzt (4 Ca 34/17). Auf dieses Urteil wird wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Randnummer 17 Das Arbeitsgericht hat geprüft, ob die Klage als Eingruppierungsklage Erfolg haben kann und hat das verneint, weil der Kläger nichts zu den Arbeitsvorgängen auf seinem Dienstposten vorgetragen habe und damit auch nicht geprüft werden könne, ob die ihm übertragenen Aufgaben die tariflich für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 11 TVöD geforderte besondere Schwierigkeit und Bedeutung aufgewiesen hätten. Sodann hat das Arbeitsgericht geprüft, ob sich der Zahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Benachteiligungsverbots für Personalratsmitglieder aus § 46 Absatz 3 Satz 6 BPersVG rechtfertigen lasse und hat auch dies verneint. Maßgebend war für das Arbeitsgericht, dass die mitgeteilten Tatsachen nicht ausreichen würden, um den fiktiven beruflichen Werdegang des Klägers ohne sein Engagement im Personalrat nachzuzeichnen. Die Stelleanhebungen im Bereich der Bundespolizei für die Sachbearbeiter Innerer Dienst in den Aus- und Fortbildungszentren der Bundespolizeiakademie seien für sich noch kein hinreichender Anhaltspunkt für eine bessere Eingruppierung oder Vergütung des Klägers. Randnummer 18 Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unverändert fort. Randnummer 19 Der Kläger attestiert dem Arbeitsgericht, dass es die anzuwendenden Rechtssätze zutreffend zusammengefasst habe. Bei der Subsumtion seien dem Gericht jedoch Fehler unterlaufen, die teilweise auch auf einem falschen Verständnis des zur Entscheidung gestellten Sachverhalts beruhten. Randnummer 20 Der klägerische Anspruch folge aus dem Benachteiligungsverbot gemäß §§ 8, 46 Absatz 3 BPersVG. Dabei sei der Beklagten in erster Linie vorzuwerfen, dass sie 2009 zu Beginn der Freistellung des Klägers keine Vergleichsgruppe definiert habe. Dadurch gerate der Kläger jetzt unnötig in Beweisnot hinsichtlich seiner fiktiven beruflichen Entwicklung. Wenn man seinerzeit eine Vergleichsgruppe gebildet hätte, hätte diese aus den Sachbearbeitern Innerer Dienst in den anderen Aus- und Fortbildungszentren der Bundespolizeiakademie bestehen müssen. Diese seien zwar alle verbeamtet, da es aber im gesamten Bereich der Bundespolizeiakademie keine vergleichbaren Arbeitnehmer gebe, müsse man notgedrungen die Vergleichsgruppe aus den Beamten bilden. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens ergebe sich letztlich auch aus europäischer Perspektive, da dort Beamte und Tarifbeschäftigte gleichgestellt seien. Randnummer 21 Stelle man auf die berufliche Entwicklung der Beamten mit vergleichbaren oder gar denselben Dienstaufgaben ab, müsse man feststellen, dass diese in der Folge der Stellenanhebung ab Mai 2015 nach und nach befördert worden seien. Bereits die Bewertungsanhebung im Rahmen des neuen Organisationsplanes von A 9g bis 11 BBesO auf A 10 bis 12 BBesO an sich stelle eine beförderungsgleiche Maßnahme dar, die bei der Nachzeichnung seines fiktiven beruflichen Werdegangs berücksichtigt werden müsse. Aus dem Grund stehe dem Kläger die Vergütung gemäß der Entgeltgruppe EG 11 TVÖD zu. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 4. Mai 2015, mit dem der geänderte Organisations- und Dienstpostenplan erläutert wurde, ergebe sich, dass eine andere Bewertung des (unveränderten) Aufgabenzuschnitts durch die Beklagte erfolgt sei. Die Entgeltgruppe EG 9b TVöD könne daher auch in seinem Anstellungsverhältnis nicht mehr zutreffend gewesen sein. Randnummer 22 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 23 das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 06.09.2018, Az: 4 Ca 34/17, Randnummer 24 abzuändern und Randnummer 25 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.837,32 Euro brutto nebst Zinsen Randnummer 26 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2016 zu zahlen; Randnummer 27 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für jeden Monat des Verzuges 40,00 Euro netto pauschalen Schadensersatzes, mithin insgesamt 680,00 Euro netto, Randnummer 28 zu zahlen; Randnummer 29 3. – hilfsweise für den Fall, dass das Gericht nicht das Vorliegen der EG 11, Randnummer 30 sondern nur der EG 10 zu erkennen vermag – die Beklagte zu verurteilen, an Randnummer 31 den Kläger 7.109,62 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Randnummer 32 über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2016 sowie 680,00 Euro netto pau- Randnummer 33 schalen Schadensersatzes zu zahlen. Randnummer 34 Die beklagte Bundrepublik beantragt, Randnummer 35 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 36 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Randnummer 37 Zutreffend habe das Arbeitsgericht erkannt, dass eine Höhergruppierung nach tariflichen Maßstäben ausscheide. Entscheidend für die Eingruppierung des Klägers sei, welche Aufgaben ihm nicht nur vorübergehend übertragen seien und welche Eingruppierung hieraus folge. Unstreitig hatten sich die Aufgaben des Klägers seit Übertragung der Tätigkeit im Jahre 2000 nicht verändert. Die Entgeltgruppe EG 9b TVöD sei daher nach wie vor die richtige Entgeltgruppe. Randnummer 38 Der Anspruch lasse sich aber auch nicht aus dem Benachteiligungsverbot aus § 46 BPersVG stützen. Der Kläger müsse darlegen, dass er ohne die Freistellung als Personalratsmitglied mit neuen Aufgaben betraut worden wäre, die eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe gerechtfertigt hätten. Dass im Jahre 2009 zu Beginn der Freistellung des Klägers für ihn keine Vergleichsgruppe gebildet wurde, könne der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, denn es gäbe tatsächlich keine Tarifbeschäftigten, die mit dem Kläger vergleichbar sind. Das trage sogar der Kläger so vor. Eine Vergleichsgruppenbildung mit den Beamten auf vergleichbaren Dienstposten scheitere an den strukturellen Unterschieden des Beamtenrechts und des Tarifrechts. Randnummer 39 Letztlich bleibe daher nur die Möglichkeit, den Werdegang ohne Freistellung fiktiv nachzuzeichnen. Der Kläger erhalte nicht weniger Geld als vergleichbare Arbeitnehmer. Es gäbe vom Kläger keine Darstellung dahingehend, dass vergleichbare Arbeitnehmer, die vom Kläger nunmehr begehrte Entwicklung genommen hätten. Die Neueinstellung von zwei Arbeitnehmerinnen im Jahre 2015 und 2017 mit der Verwendung als Sachbearbeiterin Innerer Dienst im Bereich der Bundespolizeiakademie und deren Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 9b TVöD bestätige diese Bewertung. Randnummer 40 Aus der Dienstpostenanhebung der Beamten im Jahr 2015 könne sich für den Kläger kein unmittelbarer Anspruch ergeben. Das gelte schon im Beamtenrecht und müsse dann erst recht im Arbeitsverhältnis der Parteien gelten. Die bloße Hebung der Wertigkeit von Dienstposten stelle keine beförderungsgleiche Maßnahme dar. Die Dienstpostenbewertung gebe nur eine Höchstgrenze vor. Soweit der Kläger auf verbeamte Sachbearbeiter Innerer Dienst schaue, müsse berücksichtigt werden, dass auch nicht alle Beamten auf vergleichbaren Positionen in die Besoldungsgruppe A 12 eingeordnet sind. Zudem verweist die Beklagte darauf, dass bei den Beamten niemand nur deshalb befördert wurde, weil die Bewertung seines Dienstpostens angehoben wurde. Beförderungen von Beamten seien auch von vielen anderen Kriterien abhängig. Randnummer 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verweisen. Entscheidungsgründe Randnummer 42 Die klägerische Berufung ist nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass sich der klägerische Anspruch weder unter dem Gesichtspunkt der tarifgerechten Eingruppierung noch unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Benachteiligung von Personalratsmitgliedern begründen lässt. Das Berufungsgericht macht sich die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu eigen. Das dagegen vorgebrachte Berufungsvorbringen des Klägers bedarf lediglich einiger ergänzender Ausführungen. I. Randnummer 43 Der Berufungsantrag zu 1, mit dem der Kläger das Ziel verfolgt, im Streitzeitraum Entgelt aus der Entgeltgruppe EG 11 TVöD zu erstreiten, ist nicht begründet. 1. Randnummer 44 Der Zahlungsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt einer tarifgerechten Eingruppierung des Klägers nicht begründet.
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