Betriebliche Übung - jährliche Zahlung in unterschiedlicher Höhe - Vorbehalt der wirtschaftlichen Vertretbarkeit Leitsatz
(2017). Die im Jahresabschluss 2016 ausgewiesenen Rücklagen seien jedenfalls so hoch, dass die hier geltend gemachte Sonderzahlung ohne weiteres für alle Beschäftigten in den Werkstätten hätte zur Auszahlung gebracht werden können. Randnummer 44 Da die für 2016 und 2017 von der Beklagten vorgelegten Zahlen zu dem Saldo aus Zuwendungen, eigenen Einnahmen und dagegenstehenden Kosten nicht belegt seien, sei die Beklagte gehindert, für diese Jahre die Einrede fehlender Geldmittel zu erheben. Da der Kläger keine Einsicht in das Buchwerk der Beklagten erhalte und auch der Betriebsrat wegen § 118 Absatz 1 BetrVG nicht an die erforderlichen Zahlen gelangen könnte, sei er – der Kläger – berechtigt, für die Höhe seiner Forderung für 2016 und 2017 auf den mittleren Prozentwert der letzten Jahre, der für die Berechnung der Sonderzahlung von der Beklagten festgesetzt worden sei, abzustellen. Randnummer 45 Der Kläger bestreitet ausdrücklich die Behauptung der Beklagten aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 7. August 2018, nach dem sich die Höhe des Prozentwertes der Sonderzahlung rechnerisch aus den Prozentwerten der bisher nicht weitergegebenen Tariferhöhungen ergebe. Der Vortrag sei unzutreffend und vorgeschoben. Das dazu aufgemachte Zahlenwerk sei schon rechnerisch nicht nachvollziehbar und berücksichtige die Tarifentwicklung nicht vollständig. Randnummer 46 Der Berufungsantrag zu I.1 ergebe sich demnach rechnerisch aus dem bereinigten Jahreseinkommen des Klägers für 2016 (34.069,27 Euro) und dem mittleren Prozentwert (4,2318 Prozent), abzüglich des bereits geleisteten Teilbetrages. Entsprechendes gelte für den Berufungsantrag zu I.2 für das Jahr 2017. Hier stehe dem Kläger die volle Sonderzahlung zu, da Teilzahlungen nicht erfolgt seien. Die Klageanträge zu I.3 und I.4 beruhten auf § 288 Absatz 5 BGB. Randnummer 47 Mit den Hilfsanträgen verfolgt der Kläger sein Begehren mit einem anderen Rechenansatz. Er meint sinngemäß, da die Höhe der Sonderzahlung jedes Jahr unterschiedlich ausgefallen sei, müsse die zutreffende Höhe für die beiden Streitjahre geschätzt werden. Dafür sei auf die durchschnittliche Höhe der Sonderzahlungen in den Jahren 2008 bis 2015 abzustellen. Diese belaufe sich auf 1.156,69 Euro brutto. Unter Berücksichtigung der für 2016 erfolgten Teilzahlung in Höhe von 476,97 Euro brutto bleibe eine offene Restzahlung in Höhe von 679,72 Euro brutto, die mit dem ersten Hilfsantrag gefordert werde. Da 2017 keine Sonderzahlung mehr erfolgt ist, stehe ihm für dieses Jahr mit der hilfsweise angewandten Durchschnittsberechnung ein Anspruch in Höhe von 1.156,69 Euro brutto zu, was mit dem Berufungsantrag II. 2 verfolgt werde. Die Hilfsanträge zu II.3 und II.4 deckten sich mit den Hauptanträgen zu 3 und 4 (Verzugskostenpauschale nach § 288 Absatz 5 BGB). Randnummer 48 Bei dem Hilfshilfsantrag werde zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass die Berechnungen und Zahlungen der Beklagten für das Jahr 2016 zutreffend seien. Es könnten sich dann nur noch Ansprüche für das Jahr 2017 ergeben. Für die Ermittlung der Höhe des Anspruchs für 2017 wird wiederum wie bei den Hauptanträgen allein auf den gemittelten Prozentwert abgestellt, der von 2003 bis nunmehr 2016 jeweils an das bereinigte Jahreseinkommen angelegt worden sei. Dieser belaufe sich nunmehr auf 4,02955 Prozent. Unter Zugrundelegung des nach den Regeln der Beklagten ermittelten bereinigten Jahreseinkommens des Klägers in Höhe von – gleichbleibend – 34.535,52 Euro brutto ergebe sich damit ein Betrag in Höhe von 1.391,63 Euro, der mit dem Hilfshilfsantrag zu III.1 verfolgt werde. Der Hilfshilfsantrag zu III.2 betreffe die Forderung aus § 288 Absatz 5 BGB. Randnummer 49 Der Kläger beantragt sinngemäß unter Abänderung des angegriffenen Urteils, I. Randnummer 50 1. die Beklagte zu verurteilen, für den Monat Dezember 2016 eine Differenz zur Einmalzahlung in Höhe von 964,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2016 an den Kläger zu zahlen; Randnummer 51 2. die Beklagte zu verurteilen, für den Monat Dezember 2017 eine Einmalzahlung in Höhe von 1.461,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2017 an den Kläger zu zahlen; Randnummer 52 3. die Beklagte zu verurteilen, für den Monat Dezember 2016 eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2016 zu zahlen; Randnummer 53 4. die Beklagte zu verurteilen, für den Monat Dezember 2017 eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2017 zu zahlen; Randnummer 54 II. – Hilfsweise – Randnummer 55 1. die Beklagte zu verurteilen, für den Monat Dezember 2016 eine Differenz zur Einmalzahlung in Höhe von 697,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2016 an den Kläger zu zahlen; Randnummer 56 2. die Beklagte zu verurteilen, für den Monat Dezember 2017 eine Einmalzahlung in Höhe von 1.156,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2017 an den Kläger zu zahlen; Randnummer 57 3. die Beklagte zu verurteilen, für den Monat Dezember 2016 eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2016 zu zahlen; Randnummer 58 4. die Beklagte zu verurteilen, für den Monat Dezember 2017 eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2107 zu zahlen; Randnummer 59 III. – Hilfshilfsweise – Randnummer 60 1. die Beklagte zu verurteilen, für den Monat Dezember 2017 eine Einmalzahlung in Höhe von 1.391,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2017 an den Kläger zu zahlen; Randnummer 61 2. die Beklagte zu verurteilen wird verurteilt, für den Monat Dezember 2017 eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2017 zu zahlen. Randnummer 62 Die Beklagte beantragt, Randnummer 63 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 64 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend, die Berufung sei bereits unzulässig, da sich der Kläger mit den tragenden Erwägungen des Arbeitsgerichts gar nicht im Einzelnen auseinandersetze. Randnummer 65 Die Berufung sei im Übrigen jedoch auch unbegründet, denn das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass eine betriebliche Übung hinsichtlich der Sonderzahlung nicht entstanden sei. Der Verein habe die Zahlungen weder stets in gleicher Höhe an die gesamte Belegschaft ausgezahlt, noch sei vorbehaltlos gezahlt worden. Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich nicht, welchen Inhalt das bei einem Anspruch aus betrieblicher Übung erforderliche Angebot der Beklagten oder des Rechtsvorgängers hätte haben sollen. Ein wiederholtes gleichförmiges Verhalten der Beklagten sei nicht ersichtlich. Randnummer 66 Die unterschiedliche Höhe der Sonderzahlungen zeige auch für den Kläger erkennbar den Willen der Beklagten, in jedem Jahr neu über die Sonderzahlung zu entscheiden. Der Verein habe das Entstehen einer betrieblichen Übung stets durch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen ausgeschlossen. Das gelte auch für die Jahre 2005 bis 2007. Unterlagen dazu könnten nur deshalb nicht vorgelegt werden, da diese im Zusammenhang mit dem Umzug der Verwaltung der Beklagten im Jahre 2017 (der Umzug als Ereignis und sein Zeitpunkt sind unstreitig) wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfristen (10 Jahre) entsorgt worden seien. Randnummer 67 Die jährlich neue Entscheidung über die Zahlung sei durch die Beklagte bzw. früher den Verein in Zusammenarbeit mit dem Gesamtbetriebsrat im November eines jeden Jahres getroffen worden. Die Höhe der verabredeten Prozentsätze zur Berechnung der Höhe der Sonderzahlung habe immer im Zusammenhang mit dem Betriebsergebnis gestanden. Die Beklagte arbeite nicht gewinnorientiert, sondern lediglich kostendeckend. Es sei daher schon methodisch falsch, für die Streitjahre 2016 und 2017 einen mittleren Prozentsatz der letzten Jahre zu Grunde zu legen. Randnummer 68 Auch die Hilfsanträge seien nicht begründet. Denn es sei ebenso methodisch falsch, für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung 2016 und 2017 auf einen mittleren Wert der zurückliegenden Sonderzahlungen abzustellen. Randnummer 69 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 70 Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Randnummer 71 Allerdings geht das Berufungsgericht im Gegensatz zur Beklagten davon aus, dass die Berufung zulässig ist. Die Berufungsbegründung setzt sich in ausreichendem Maße mit der Begründung der Klageabweisung durch das Arbeitsgericht auseinander. Das Arbeitsgericht hatte angenommen, dass die Sonderzahlung stets unter dem Vorbehalt wirtschaftlicher Vertretbarkeit gestanden habe und der Kläger merkt dazu nicht ganz unzutreffend an, dass unklar sei, ob dies jedenfalls für die Jahre 2005, 2006 und 2007 zutreffe, da für diese Jahre keine Aushänge zur Sonderzahlung und dabei gemachten Vorbehalten zur Akte gelangt seien. Ausreichend konkret ist auch die klägerische Kritik, das Arbeitsgericht hätte die von der Beklagten vorgelegten Zahlen zur wirtschaftlichen Vertretbarkeit der geltend gemachten Sonderzahlung in den Jahren 2016 und 2017 nicht ungeprüft seiner Entscheidung zu Grunde legen dürfen. Randnummer 72 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger ist es nicht gelungen, eine Anspruchsgrundlage für sein Hauptbegehren (Berufungsanträge zu I.1 und I.2) zu benennen. Damit sind auch die Hauptberufungsanträge zu I.3 und I.4 unbegründet. Die zur Entscheidung gestellten Hilfsanträge sind nicht geeignet, der Berufung wenigstens teilweise zum Erfolg zu verhelfen, denn sie sind ebenfalls unbegründet. I. Randnummer 73 Der Berufungsantrag zu I.1, der sich auf die Sonderzahlung 2016 bezieht, die nach Auffassung des Klägers höher hätte ausfallen müssen, ist nicht begründet. Randnummer 74 Die Beklagte hat dem Kläger für das Jahr 2016 eine Sonderzahlung in Höhe von 475,97 Euro brutto ausgezahlt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Sonderzahlung für das Jahr 2016. Es ist ihm nicht gelungen, eine dafür geeignete Anspruchsgrundalge zu benennen. 1. Randnummer 75 Der Anspruch lässt sich nicht auf einen Tarifvertrag stützen. Randnummer 76 Eine direkte Tarifbindung liegt zumindest auf Seiten der Beklagten bzw. auf Seiten des Vereins nicht vor. Das geht mit hinreichender Sicherheit aus dem Arbeitsvertrag 2003 hervor. Dieser Umstand wird vom Kläger nicht in Frage gestellt, so dass er hier keiner weiteren Erörterung bedarf. Randnummer 77 Der Anspruch lässt sich auch nicht auf eine arbeitsvertragliche Bindung an ein Tarifwerk stützen. Zwar hatte der Arbeitsvertrag der Parteien aus dem Jahre 2003 Passagen enthalten, die man jedenfalls in der Zusammenschau unter Umständen dahin verstehen muss, dass sich die Parteien arbeitsvertraglich dynamisch an das Tarifwerk im öffentlichen Dienst binden wollten. Diese Bindung ist jedoch spätestens durch den Änderungsvertrag 2011 zu Gunsten der beiden dort erwähnten Betriebsvereinbarungen aufgehoben worden. Dieser Änderungsvertrag ist vom Kläger in seiner Gültigkeit ebenso wenig in Frage gestellt worden wie die Regelungsmacht der Betriebsparteien bezüglich der beiden Betriebsvereinbarungen aus dem Jahre 2011. Für eine tiefergehende Bewertung dieses Änderungsvertrages und des neuen Bezugnahmeobjekts besteht daher kein Anlass. Randnummer 78 Damit kann auch dahinstehen, ob sich die möglicherweise gegebene dynamische Anwendung des Tarifwerks des öffentlichen Dienstes in den Jahren bis 2003 bereits zu einer betrieblichen Übung verdichtet hatte. Denn auch diese betriebliche Übung, wenn sie denn bestanden haben sollte, wäre durch den Änderungsvertrag der Parteien aus dem Jahre 2011 außer Kraft gesetzt worden. Da eine betriebliche Übung nach der arbeitsrechtlichen Rechtsquellenlehre auf einer Stufe mit arbeitsvertraglichen Absprachen steht, hatten die Parteien des Änderungsvertrages aus dem Jahre 2011 auch die Rechtsmacht, jedenfalls in ihrem Arbeitsverhältnis die möglicherweise entstandene betriebliche Übung zu beenden. 2. Randnummer 79 Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch festgestellt, dass sich der Anspruch auch nicht auf eine Betriebsvereinbarung stützen lässt. Das scheitert schon daran, dass es für die Streitjahre 2016 und 2017 keine Übereinkunft mehr mit dem bei der Beklagten gebildeten Betriebsrat zur Höhe der Sonderzahlung gegeben hat, die man eventuell als Betriebsvereinbarung ansehen könnte. Randnummer 80 Das letzte Übereinkommen mit dem damaligen Gesamtbetriebsrat des Vereins aus dem Jahre 2015 taugt – wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat – ebenfalls nicht als Anspruchsgrundlage, da das Einvernehmen sich nur auf das Jahr 2015 bezogen hatte und damit eine Nachwirkung im Sinne von § 77 Absatz 6 BetrVG ausscheidet. Da § 77 Absatz 6 BetrVG nur im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung gilt, und die Sonderzahlung, soweit es die Bestimmung ihrer Höhe betrifft, mit dem Betriebsrat allenfalls in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung geregelt werden könnte, würde die Abrede mit dem Gesamtbetriebsrat aus 2015 ohnehin nicht der Nachwirkung unterliegen. Daher kann hier noch offenbleiben, ob der Aushang das Jahr 2015 betreffend als eine wirksame Betriebsvereinbarung anzusehen ist. 3. Randnummer 81 Der Anspruch lässt sich auch nicht auf den Rechtsgedanken der betrieblichen Übung stützen.
- a)Randnummer 82 Eine betriebliche Übung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers im Bereich der Entgeltpolitik voraus, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Maßgeblich ist dabei, wie der Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen darf (BAG 30. Mai 2006 – 1 AZR 111/05 – Rz. 37 und zuletzt noch BAG 24. Februar 2016 – 4 AZR 990/13). Aus dem Verhalten des Arbeitgebers wird auf eine konkludente Willenserklärung geschlossen, die vom Arbeitnehmer nach § 151 BGB durch bloße Fortsetzung seiner Arbeit angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzung ein einklagbarer Anspruch auf die betriebsüblich gewordene Vergünstigung erwächst. Randnummer 83 Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Leistungen an die Arbeitnehmer tatsächlich entstanden ist, muss deshalb danach beurteilt werden, inwieweit diese aus dem Verhalten der Arbeitgeberin unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte im Sinne von § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen der Arbeitgeberin schließen durften. Randnummer 84 Für die klassische Gratifikationszahlung, die eine gewisse Ähnlichkeit mit der hier streitigen Sonderzahlung aufweist, geht die ständige Rechtsprechung dahin, eine dreimalige vorbehaltslose Zahlung zur Begründunge einer betrieblichen Übung als ausreichend anzusehen.
- b)Randnummer 85 Gemessen an diesem Maßstab hat der Kläger nicht schlüssig zu dem Entstehen einer betrieblichen Übung in den Jahren ab 2003 vorgetragen.
- aa)Randnummer 86 Eine betriebliche Übung setzt in erster Linie ein regelbasiertes Verhalten des Arbeitgebers bei der Gewährung der Vergünstigung voraus. Dazu ist es nicht erforderlich, dass die Vergünstigung stets in derselben Höhe gewährt wird. Vielmehr reicht es aus, dass die Vergünstigung, auch wenn sie über die Jahre unterschiedlich hoch ausfällt, konstant auf der Anwendung derselben Regeln beruht. Randnummer 87 Das Berufungsgericht sieht sich nicht in der Lage, ausreichende Feststellungen zu den Regeln zu treffen, nach denen die Beklagte die ab 2003 gewährte Sonderzahlung berechnet hat. Randnummer 88 Aus dem historischen Zusammenhang des Entstehens der Sonderzahlung kann zwar abgeleitet werden, dass mit der Sonderzahlung die Einkommensschere ausgeglichen oder abgemildert werden sollte, die durch die Abkehr von der dynamischen Anwendung des Tarifwerks des öffentlichen Dienstes ab dem Jahre 2003 entstanden ist oder zu entstehen drohte. Die Sonderzahlung sollte also dazu dienen, die Nachteile der verzögerten Anpassung der Entgelte beim Verein an die Tarifsteigerungen im öffentlichen Dienst auszugleichen oder abzumildern. Randnummer 89 Allein aus diesem Zusammenhang kann aber keine Regel zur Bemessung der Höhe der Sonderzahlung abgeleitet werden. Dazu fehlt es schon an konkretem Sachvortrag zu der damit zusammenhängenden Frage, ob und gegebenenfalls wann der Verein auch die Grundgehälter ihrer Beschäftigten nachträglich angepasst hat. Dass der Verein und möglicherweise auch noch die Beklagte die Grundgehälter angepasst haben müssen, ergibt sich indirekt aus der unterschiedlichen Höhe der für die Sonderzahlung jeweils maßgeblichen Prozentsätze. Denn wenn die Grundgehälter in der Zeit ab 2003 zu keinem Zeitpunkt angepasst worden wären, hätte man erwarten müssen, dass der für die Sonderzahlung maßgebliche Prozentwert konstant steigt, denn im Lauf der Jahre hätten dann immer mehr Tarifsteigerungen im Bereich des öffentlichen Dienstes auf diese Weise ausgeglichen werden müssen. Ohne konkreten Sachvortrag zu diesem zweiten Instrument der Lohnpolitik des Vereins lässt sich eine möglicherweise bestehende Regel zur Bemessung der Höhe der Sonderzahlung nicht mit der notwendigen Sicherheit erschließen. Randnummer 90 aaa) Randnummer 91 Der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 7. August 2018 (hier Blatt 112
- ff)liefert zwar eine detailreiche Berechnungsformel, die nach dem dortigen Vortrag der Berechnung der Höhe der Sonderzahlung in den Jahren 2005, 2006 und 2007 zu Grunde gelegen hatte. Obwohl die Offenlegung dieser Berechnungsformel jedenfalls dem Grunde nach für den Kläger günstig ist, kann eine dahingehende Feststellung dieser Regel hier nicht getroffen werden, da der Kläger diese Formel erst- und zweitinstanzlich ausdrücklich als unzutreffend und vorgeschoben bezeichnet hat. Es ist dem Gericht daher nicht möglich, den Kläger dahin zu verstehen, dass er sich diesen Vortrag – gegebenenfalls hilfsweise – zu Eigen mache. Daher muss hier auch dahinstehen, ob die Beklagte in dem Schriftsatz zum Ausdruck bringen wollte, dass die Höhe nur in den Jahren 2005 bis 2007 so bestimmt wurde, oder ob – wofür die allgemein gehaltenen Einlassungen in dem Schriftsatz sprechen – diese Jahre nur als Beispiel zur Verdeutlichung der stets gleichbleibend angewendeten Regel im Detail dargestellt wurden. Randnummer 92 Dabei soll im Sinne der klägerischen Kritik an dieser Berechnungsformel nicht in Abrede gestellt werden, dass die Adaption tariflicher Entgeltsteigerungen auf ein nicht tariflich begründetes Entgeltsystem methodisch fehleranfällig ist und es bei der zutreffenden Bewertung von Tarifsteigerungen in Form von Festbeträgen weitere Schwierigkeiten gibt, für die es innerhalb der von der Beklagten behaupteten Berechnungsformel keine vorgegebenen Lösungen gibt. Erschwerend kommt bei einer Anlehnung an die Tarifsteigerungen im Bereich des öffentlichen Dienstes hinzu, dass die passgenaue Übertragung des Wechsels vom Vergütungssystem zum Entgeltsystem mit der Abkehr vom BAT / BAT-O und der Entstehung des TVöD nebst dem dazugehörenden Überleitungstarifvertrag Mitte der 2000er-Jahre innerhalb der behaupteten Formel nahezu unmöglich erscheint. Randnummer 93 Trotz dieser naheliegenden methodischen Probleme der behaupteten Berechnungsformel und der mit ihrer Anwendung möglicherweise einhergehenden Verfehlung des selbst gesteckten Ziels, das Tarifniveau aus dem Tarifwerk des öffentlichen Dienstes jedenfalls zeitlich verzögert im eigenen Bereich umzusetzen, bleibt festzustellen, dass unter Anwendung dieser Formel die Höhe der Sonderzahlung für die Streitjahre 2016 und 2017 mit recht geringem Aufwand zuverlässig hätte berechnet werden können, da durch die Bezugnahme auf das tatsächliche bereinigte Jahreseinkommen bei der Anlegung des Prozentwertes Unzulänglichkeiten der Berechnungsformel, die sich aus Besonderheiten der historischen Tarifentwicklung im Bereich des öffentlichen Dienstes in früheren Jahren ergeben haben, ohnehin keine Rolle mehr spielen. Randnummer 94 bbb) Randnummer 95 Lässt man die von der Beklagten in dem Schriftsatz vom 7. August 2018 erstinstanzlich vorgetragene Berechnungsformel wegen des klägerischen Bestreitens außer Acht, können für die Höhe der Sonderzuwendung nur zwei sehr allgemeine Regeln formuliert werden, die das klägerische Begehren letztlich nicht stützen können. Randnummer 96 Wegen des oben herausgearbeiteten Entstehungszusammenhangs der Sonderzahlung im Jahre 2003 ist zumindest die allgemeine Aussage erlaubt, dass die Sonderzahlung nach oben dadurch begrenzt war, dass die Einkommen der Beschäftigten im Ergebnis jedenfalls nicht oberhalb der Einkommen im Bereich des öffentlichen Dienstes liegen sollten. Randnummer 97 Im Übrigen verbleibt es bei dem vom Kläger dem Grunde nach nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten, dass die Höhe der Sonderzahlung unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Vertretbarkeit gestanden hat. Randnummer 98 Die aus diesem Blickwinkel für den Erfolg der Klage entscheidende Frage, ob die Ermittlung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit regelbasiert erfolgt ist, kann das Gericht mangels geeignetem Sachvortrag nicht mit der für eine Verurteilung der Beklagten notwendigen Sicherheit im Sinne des Klägers beantworten. Randnummer 99 Einige Regeln für die Bestimmung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit stehen allerdings fest und sie wurden auch über all die Jahre stets gleichförmig angewandt. So ist es unstreitig, dass für die Bestimmung des Spielraums für eine Sonderzahlung stets nur die Summe der eigenen Einnahmen zuzüglich der Zuwendungen den aufgelaufenen Kosten gegenübergestellt wurde. Hatte sich ein positiver Saldo ergeben, gab es Spielraum für eine Sonderzahlung. Diese Berechnung wurde – darauf deuten alle im Rechtsstreit eingeführten Zahlen hin – auch zu den Zeiten, als die Werkstätten durch den Verein betrieben wurden, stets nur bezogen auf die Situation in den Werkstätten ermittelt. Das steht zwar in einem gewissen Widerspruch zu den Aushängen zu den Sonderzahlungen, die stets vereinsweit identisch waren, und in denen gelegentlich Hinweise enthalten waren, dass defizitär wirtschaftende Einrichtungen wegen ausreichend hoher Überschüsse in anderen Einrichtungen trotzdem eine Sonderzahlung erhalten sollen. Da die vorgelegten Zahlen jedoch alle von der Beklagten in den Rechtsstreit eingeführt wurden, geht das Gericht hier davon aus, dass für die Sonderzahlungen für die Beschäftigten in den Werkstätten allein das Saldo, dass sich für die Werkstätten ergibt, maßgebend war. Randnummer 100 Damit steht zwar der Rahmen fest, innerhalb dessen der Verein die Entscheidung getroffen hat, welcher Betrag für die Sonderzahlung zur Verfügung gestellt werden kann. Es ist aber nicht erkennbar, dass es eine Regel dafür gab, in welchem Verhältnis ein festgestellter positiver Saldo im Bereich der Werkstätten zwischen der Belegschaft und dem Verein aufgeteilt wird. Im Gegenteil, die Ausführungen der Beklagten, man habe Teile des positiven Saldos der Rücklage wegen zukünftig anfallender Kosten zugeführt, zeigt bereits, dass der ermittelte Saldo lediglich ein Ausgangswert dargestellt haben kann, der vor einer Entscheidung über die Höhe der Sonderzahlung noch einer buchhalterischen prognostischen Bewertung unterzogen werden muss. Denn der Saldo zum Schluss des Kalenderjahres ist lediglich eine Momentaufnahme aus der sich – untechnisch gesprochen – nur ergibt, wieviel Geld sich am 31. Dezember des Jahres in der Kasse befunden hat. Will man aus dem Saldo Rückschlüsse auf die Finanzkraft ziehen, müssen weitere Umstände einbezogen werden wie beispielsweise die bereits bestehenden zukünftigen Zahlungsverpflichtungen im Folgejahr, auf die man sich durch die Bildung von Rücklagen vorbereiten sollte. Randnummer 101 Demnach kann das Gericht keine allgemeine Regel formulieren, nach der sich die Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Sonderzahlung beantworten lässt. Allein dieser Umstand steht bereits der Entstehung einer betrieblichen Übung entgegen. Randnummer 102 Auf das klägerische Bestreiten der von der Beklagten angeführten Wirtschaftszahlen für die Jahre 2016 und 2017 kommt es damit nicht mehr an. Denn nur dann, wenn man von den Zahlen durch Anwendung fester Regeln auf die Höhe der Sonderzahlung schließen könnte, bedürfte es weiterer Aufklärung, ob die mitgeteilten Zahlen zutreffend sind. Es muss daher offenbleiben, ob die Beklagte wegen ihrer Kenntnis der maßgeblichen Zahlen im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zugemutet werden könnte, aufgrund des einfachen Bestreitens der Zahlen durch den Kläger diese dem Gericht gegenüber näher zu erläutern und zu begründen. Randnummer 103 Die durchaus naheliegende Vorstellung, die Höhe der Sonderzahlung werde nach dem Maßstab bestimmt, den die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 7. August 2018 im Detail dargelegt hat und die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Zahlung sei nur als mögliche Einwendung dazu zu verstehen, scheidet wegen des ausdrücklichen klägerischen Bestreitens zur Maßgeblichkeit des in dem Schriftsatz erwähnten Maßstabes aus.
- bb)Randnummer 104 Die Lücken in der Darstellung der angewendeten Regeln für die Berechnung der Höhe der Sonderzahlung lassen sich nicht dadurch beheben, dass man wie der Kläger auf Durchschnitts- oder Mittelwerte abstellt oder gar eine gerichtliche Schätzung anregt. Randnummer 105 Auf Mittelwerte oder ähnliche Größen abzustellen mag passend sein, wenn sich der Streit um die Berechnung einer sozusagen zweckfreien Zusatzzahlung des Arbeitgebers dreht. Das ist hier aber offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr wird auch vom Kläger der grundsätzliche Zusammenhang zwischen der Sonderzahlung und der Abkehr von der dynamischen Tarifanwendung nicht in Frage gestellt. Dieser Sinnzusammenhang muss bei einer näherungsweise ermittelten Höhe der Sonderzahlung in den Streitjahren 2016 und 2017 notwendig berücksichtigt werden. Randnummer 106 Der vom Kläger für seine Hauptanträge (I.1 und I.2) und für seinen Hilfshilfsantrag (III.1) als maßgebend angesehene mittlere Prozentwert der jeweiligen Sonderzahlungen negiert diesen Sinnzusammenhang vollständig und ist daher für eine näherungsweise Bestimmung der Höhe in den Streitjahren offensichtlich ungeeignet.
- c)Randnummer 107 Die vielen weiteren Rechtsfragen, die die Parteien bewegt haben, können daher dahinstehen. Randnummer 108 Es kann offen bleiben, ob die Feststellung einer betrieblichen Übung auch daran gescheitert wäre, dass der Verein meinte, er leiste die Sonderzahlung aufgrund einer Verpflichtung, die er jährlich gegenüber dem Betriebsrat eingegangen war. Das könnte ein Argument gegen das Entstehen einer betrieblichen Übung sein, da dafür stets vorausgesetzt ist, dass der Arbeitgeber freiwillig der Belegschaft eine Vergünstigung gewährt, was nicht gegeben ist, wenn die Leistung der Vergünstigung auf einer Verpflichtung gegenüber dem Betriebsrat oder gar auf einer Betriebsvereinbarung beruht. Wenn es allerdings für die Belegschaft anhand objektiver Anhaltspunkte erkennbar war, dass der Verein stets mitbestimmungsfrei das Volumen der Sonderzahlung nach festen Regeln festgesetzt hat, würde dies auch bei Einbettung der Sonderzahlung in eine Verabredung mit dem Betriebsrat dem Entstehen einer betrieblichen Übung nicht zwingend entgegenstehen. Randnummer 109 Demnach kann auch offen bleiben, ob der Verein sich stets in ausreichendem Maße in der Kommunikation der Bedingungen der Sonderzahlung gegenüber der Belegschaft durch Vorbehalte gegen das Entstehen einer betrieblichen Übung abgesichert hat. Damit muss hier auch offen bleiben, ob man trotz der fehlenden schriftlichen Unterlagen dazu feststellen könnte, dass diese Vorbehalte auch in den Jahren 2005, 2006 und 2007 in der Außenkommunikation gemacht wurden. II. Randnummer 110 Auch der Berufungsantrag zu I.2 (Sonderzahlung 2017) ist nicht begründet. Wegen Einzelheiten kann auf die obigen Ausführungen unter I. zum Berufungsantrag I.1 verweisen werden. III. Randnummer 111 Die Berufungsanträge zu I.3 und I.4 sind ebenfalls nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob ein Arbeitnehmer bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers Anspruch auf die Verzugskostenpauschale nach § 288 Absatz 5 BGB geltend machen kann (ablehnend BAG 25. September 2018 – 8 AZR 26/18 – AP Nr. 6 zu § 288 BGB = NZA 2019, 121 = DB 2019, 252), denn aufgrund des unschlüssig vorgetragenen Klagebegehrens kann nicht festgestellt werden, dass sich die Beklagte mit der streitigen Zahlung in Verzug befindet. IV. Randnummer 112 Die Hilfsanträge sind ebenfalls nicht begründet. 1. Randnummer 113 Mit den Hilfsanträgen II.1 und II.2 begehrt der Kläger ebenfalls gestützt auf den Rechtsgedanken der betrieblichen Übung weitere Zahlungen für 2016 und vollständige Zahlung für 2017. Der einzige Unterschied zu seinen Hauptanträgen ist darin zu sehen, dass er bei der näherungsweisen Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung in den beiden Streitjahren hier nicht auf den mittleren Prozentwert der Sonderzahlungen abhebt, sondern auf den mittleren Wert der zur Auszahlung gelangten Sonderzahlung, was zu einem etwas niedrigeren Zahlungsanspruch führen würde. Randnummer 114 Die Anträge sind ebenfalls unbegründet. Das Entstehen einer betrieblichen Übung kann nicht festgestellt werden. Wegen der Einzelheiten kann auf die obigen Ausführungen unter I. verwiesen werden. Auch der abgewandelte Ansatz zur näherungsweisen Bestimmung der Höhe des vermeintlichen Anspruchs in 2016 und 2017 vermag nicht zu überzeugen, da auch der im Hilfsantrag als maßgeblich erachtete Mittelwert der absoluten Zahlungen den unstreitigen Sinnzusammenhang der Sonderzahlung mit der Abkehr von der dynamischen Tarifanwendung negiert. 2. Randnummer 115 Da die Hilfsanträge zu II.1 und II.2 unbegründet sind, kann der Kläger auch keinen Verzugsschaden geltend machen. Die auf § 288 Absatz 5 BGB gestützten Hilfsanträge II.3 und II.4 sind daher ebenfalls unbegründet. V. Randnummer 116 Die Hilfshilfsanträge sind ebenfalls unbegründet. Randnummer 117 Der Antrag zu III.1 wird ebenfalls auf den Gedanken der betrieblichen Übung gestützt, deren Entstehen hier nicht festgestellt werden kann. Da der Antrag zu III.1 nicht zugesprochen werden kann, kann auch der auf einen Aspekt des Verzugsschadens gestützte Antrag III.2 nicht begründet sein. VI. Randnummer 118 Der Kläger trägt die Kosten seiner Berufung, da das von ihm eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO). Randnummer 119 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.