Zugang - Kündigungserklärung - Einwurfeinschreiben Leitsatz 1. Für den Absender streitet beim Einwurf-Einschreiben nach Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach zugegangen ist, wenn das vorbeschriebene Verfahren eingehalten wurde. Das wurde vom Bundesgerichtshof für § 21 Absatz 1 Satz 2 GmbHG so entschieden (BGH 27. September 2016 - II ZR 299/15 - NJW 2017, 68 Randnummer 33; ebenso LAG Hamm 26. März 2014 - 5 Sa 1556/13 - Randnummer 37). Diese Rechtsprechung ist auf den streitigen Zugang einer Arbeitgeberkündigung beim Arbeitnehmer übertragbar. (Rn.40) 2. Einzelfallbezogene Ausführungen zu der Frage, ob die Feststellung erlaubt ist, dass sich in dem per Einwurf-Einschreiben versandten Brief auch die streitige Kündigung befunden hat. (Rn.45) Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock, 28. Juni 2018, 1 Ca 1606/17, Urteil Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um die Frage, ob zwischen ihnen noch ein Arbeitsverhältnis besteht, was wesentlich davon abhängt, ob dem klagenden Arbeitnehmer, die unter dem Datum des 28. August 2017 erstellte Kündigung der Beklagten tatsächlich zugegangen ist. Außerdem streiten die Parteien noch um die Frage, ob die Beklagte dem Kläger vorvertraglich aufgewendete Fortbildungskosten in Höhe von rund 290 Euro zu ersetzen hat. Randnummer 2 Die Beklagte mit Stammsitz im hiesigen Gerichtsbezirk betreibt ein Architektur- und Ingenieurbüro mit Niederlassungen in mehreren deutschen Großstädten. Einer der Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit sind Bauvorhaben am und im Schienennetz der Deutschen Bahn AG. Randnummer 3 Der 1959 geborene Kläger war bei der Beklagten ab November 2016 zu einem Bruttomonatsentgelt von rund 4.700 Euro angestellt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 2016 war der Kläger im Wesentlichen dem Büro B. zugeordnet und hatte deutschlandweit wechselnde Projekte zu betreuen. Dabei war der Kläger als Bauüberwacher Bahn (BÜB) und als Fachbauüberwacher (FBÜ) jeweils für die Fachbereiche Leitungs- und Sicherheitstechnik (LST), Oberleitungsanlagen (OLA) und 50 Hz (Energieanlagen) auf den Baustellen im Schienennetz der Deutschen Bahn AG tätig. Randnummer 4 Bereits vor dem Beginn der beiderseitigen Zusammenarbeit hatte der Kläger am 21. Oktober 2016 zwei Seminare beim Verband Deutscher Eisenbahnfachschulen e.V. mit den Bezeichnungen FIT 2016 - Bauüberwacher - Elektrotechnik und FIT 2016 - Anlagenbeauftragter für Arbeiten an Oberleitungsanlagen besucht. Der Seminaranbieter hat ihm hierfür insgesamt 287,50 Euro in Rechnung gestellt (Teil der Anlage K 9, hier Blatt 39 f). Mit Mail vom 25. Oktober 2016 hatte der Kläger die Beklagte gebeten, diesen Betrag direkt an den Schulungsträger zu überweisen. Da die Beklagte dem nicht nachgekommen war, hat der Kläger die Rechnung über die Seminarteilnahme selbst bezahlt. Randnummer 5 Im Arbeitsverhältnis der Parteien entstanden schon im ersten Jahr der Zusammenarbeit Spannungen, die sich – nach Darstellung des Klägers – insbesondere aus einer unterschiedlichen Interpretation der Vorgaben der Deutschen Bahn AG für die Bauvorhaben und Baustellen in ihrem Schienennetzwerk ergaben. Die vom Kläger gesehenen Regelverstöße waren für ihn nach seinen Angaben so belastend, dass er sich schon im Sommer 2017 entschlossen hatte, das Arbeitsverhältnis zur Beklagten aufzugeben und einen neuen Arbeitgeber zu suchen. Der Kläger hat im Juli und August 2017 Bewerbungsgespräche bei anderen Arbeitgebern geführt und ist seit dem 1. November 2017 bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt. Randnummer 6 Die Beklagte berühmt sich des Ausspruchs einer schriftlichen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum Kläger unter dem Datum des 28. August 2017 zum 30. September 2017, die durch die Deutsche Post am Wohnsitz des Klägers durch Einwurf-Einschreiben zugestellt worden sein soll. Der Kläger bestreitet den Zugang dieser Kündigung. Randnummer 7 In den Rechtsstreit hat die Beklagte die Kopie einer schriftlichen Kündigungsurkunde eingeführt (Anlage B1, hier Blatt 152), nach der die Beklagte dem Kläger unter dem 28. August 2017 eine betriebsbedingte ordentliche Kündigung zum 30. September 2017 ausgesprochen hat. Außerdem ist in den Rechtsstreit eingeführt die Kopie eines Einlieferungsbelegs der Deutschen Post, nach dem diese oder eine ihrer beauftragten Agenturen am 29. August 2017 eine Sendung in Empfang genommen hat mit dem Auftrag, diese beim Kläger in der Form eines Einwurf-Einschreibens zuzustellen (ebenfalls Blatt 152). Schließlich ist als Anlage B 3 (hier Blatt 185) ein als Formular aufgebauter Beleg in Kopie zur Akte gelangt, in der ein oder eine Bedienstete der Deutschen Post durch ihre Unterschrift und mit dem Datum des 30.08.2017 zu der Sendungsnummer, die die Beklagte bei Einlieferung der Sendung erhalten hat, das Folgende bescheinigt: "Ich habe die o.g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben, bzw. das Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt." Randnummer 8 Die tatsächliche Zusammenarbeit der Parteien ist im Laufe des September 2017 schließlich gänzlich zum Erliegen gekommen. Zunächst nahm der Kläger ab dem 4. September 2017 Urlaub, der allerdings zum Teil noch durch einzelne stundenweise Arbeitseinsätze für die Beklagte unterbrochen war. Ab dem 25. September 2017 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Bemühungen der einen oder der anderen Partei, das Arbeitsverhältnis aktiv weiterzuführen, gab es bis zur Aufnahme der Arbeit seitens des Klägers bei seinem neuen Arbeitgeber am 1. November 2017 keine mehr. Randnummer 9 Im September 2017, möglicherweise auch schon Ende August 2017, gab es telefonische Bemühungen der beiden Parteien, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufzuheben bzw. ein Einvernehmen über die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herzustellen. Für die Beklagte hat an diesen Telefonaten der kaufmännische Leiter Herr R. teilgenommen und am 12. September 2017 auch der Geschäftsführer der Beklagten persönlich. Zwischen den Parteien ist streitig geblieben, ob der Kläger in einem oder in mehreren dieser Gespräche den Zugang der Kündigung eingeräumt hat. – Die Bemühungen beider Parteien sich über die Beendigung bzw. die Modalitäten der Beendigung zu einigen endeten schließlich ergebnislos. Randnummer 10 Erst am 22. Dezember 2017 ist beim Arbeitsgericht die Zahlungs- und Bestandsschutzklage des Klägers eingegangen. Sie wurde der Beklagten am 3. Januar 2018 zugestellt. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht Rostock hat nach Vernehmung des kaufmännischen Leiters der Beklagten als Zeugen mit Urteil vom 28. Juni 2018 (1 Ca 1606/17) den Bestandsschutzantrag des Klägers als unbegründet abgewiesen und auch die Übernahme der vorvertraglich aufgewendeten Seminarkosten des Klägers abgelehnt. Den übrigen Teil der Zahlungsklage hat das Arbeitsgericht zugesprochen. Soweit das Arbeitsgericht der Klage entsprochen hat, ist seine Entscheidung rechtskräftig geworden. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Randnummer 12 Bezüglich des Bestandsschutzantrages hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Kündigung vom 28. August 2017 dem Kläger am 30. August 2017 durch Einwurf in den Briefkasten an seinem Wohnsitz zugegangen ist. Das sei durch die Dokumentation dieses Vorgangs seitens der mit der Beförderung des Dokuments durch "Einschreiben – Einwurf" beauftragten Deutschen Post ausreichend belegt (Verweis auf BGH 27. September 2016 – II ZR 299/15 – NJW 2017, 68). Da der Kläger diese Kündigung nicht rechtzeitig mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen habe, sei die Kündigung nach § 7 KSchG wirksam geworden. Sie habe das Arbeitsverhältnis wie in der Kündigung ausgewiesen zum 30. September 2017 beendet. Randnummer 13 Bezüglich der Übernahme der vorvertraglich angefallenen Seminarkosten hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, da eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage für die Übernahme der vom Kläger auch in seinem eigenen Interesse aufgewendeten Kosten nicht gegeben sei. Randnummer 14 Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Bestandsschutzbegehren sowie sein Zahlungsbegehren bezüglich der vorvertraglich aufgewendeten Seminarkosten unverändert weiter. Randnummer 15 Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe den Bestandsschutzantrag – der vom Berufungsgericht zutreffend als allgemeiner Feststellungsantrag im Sinne von § 256 ZPO gesehen werde – zu Unrecht abgewiesen. Randnummer 16 Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass ein ordnungsgemäß dokumentiertes Einwurfeinschreiben einen Anscheinsbeweis dafür liefere, dass die aufgegebene Sendung beim Empfänger angekommen sei, denn es gäbe immer wieder Sendungen, die gar nicht ankommen würden. Außerdem sei der Standpunkt des Arbeitsgerichts nicht mit § 130 BGB zu vereinbaren. Im Streitfall müsse der, der eine Willenserklärung abgibt (hier die Beklagte), den Vollbeweis dafür erbringen, dass die Willenserklärung beim Erklärungsempfänger (hier dem Kläger) auch zugegangen sei. Dieser Beweis sei hier gerade nicht erbracht. Der Auslieferungsbeleg des Zustellers belege letztlich nur, dass der Zusteller einen Auslieferungsbeleg erstellt habe. Er belege jedoch nicht, dass der Zusteller wie im Text des Dokuments bescheinigt die Sendung zugestellt habe (Verweis auf LAG Hamm 5. August 2009 – 3 Sa 1677/08 und auf LAG Rheinland-Pfalz 23. September 2013 – 5 Sa 18/13). Randnummer 17 Außerdem stehe nach wie vor in Frage, welchen Inhalt die Sendung gehabt habe, die dem Kläger nach Auffassung der Beklagten per Einwurfeinschreiben am 30. August 2017 zugestellt worden sei. Insoweit sei die Beweisaufnahme unergiebig gewesen. Der als Zeuge vernommene kaufmännische Leiter habe bei seiner Vernehmung einräumen müssen, dass er lediglich den Auftrag erteilt habe, eine Kündigung zu erstellen und diese sodann zustellen zu lassen. Dass die Weisung tatsächlich so umgesetzt wurde, könne der Kläger daher nach wie vor mit Nichtwissen bestreiten. Randnummer 18 Das Arbeitsgericht habe auch den Zahlungsantrag nicht abweisen dürfen. Der Anspruch auf Ersatz der vorvertraglich aufgewendeten Seminarkosten ergebe sich aus § 670 BGB in direkter oder analoger Anwendung. Das habe das Arbeitsgericht verkannt. Dazu behauptet der Kläger, der Besuch der Seminare sei für die Aufnahme der Tätigkeit bei der Beklagten erforderlich gewesen. Außerdem sei der Besuch der Seminare "ausschließlich auf die Tätigkeit bei der Beklagten gerichtet" gewesen (Seite 4 der Berufungsbegründung, hier Blatt 235). Ergänzend behauptet der Kläger dort ohne Vortrag dazu passender Einzelheiten, die Einstellung des Klägers sei vor der Teilnahme an den Seminaren erfolgt. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 28.06.2018, Az.: 1 Ca 1606/17, abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde und Randnummer 21 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 01.11.2016 unverändert fortbesteht; Randnummer 22 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 287,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts und wiederholt ihre erstinstanzlichen Behauptungen zum Zugang des Kündigungsschreibens. Randnummer 26 Zutreffend sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass ein ordnungsgemäß dokumentierter Sendungsvorgang in Form des Einwurfeinschreibens den Anscheinsbeweis dafür liefere, dass die aufgegebene Sendung den Empfänger erreicht habe. Zutreffend habe das Arbeitsgericht auch die Behauptung der Beklagten seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, mit der Sendung sei die in den Rechtsstreit eingeführte Kündigungsurkunde transportiert und zugestellt worden. Der als Zeuge vernommene kaufmännische Leiter der Beklagten habe zwar die Kündigung weder selbst erstellt noch in den Briefumschlag eingelegt. Bei der Beklagten sei es – wie vom Zeugen ausgeführt – jedoch üblich, ein Postbuch zu führen, und wenn dort im Postausgang vom 29. August 2017 ein Brief an den Kläger mit der Bezeichnung Kündigung verzeichnet sei, sei dies ein zusätzliches Indiz für die Behauptung der Beklagten. Randnummer 27 Im Übrigen habe der Kläger mit dem kaufmännische Leiter der Beklagten am 31. August 2017 gegen 11:00 Uhr telefoniert und in dem Gespräch mitgeteilt, dass er seine Kündigung erhalten habe und nunmehr über die Modalitäten der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses sprechen wolle. Randnummer 28 Ein Anspruch auf Erstattung der vorvertraglichen Seminarkosten bestehe nicht, da es hierzu keine vertragliche Regelung gebe. Das habe das Arbeitsgericht überzeugend begründet. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst ihren Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die klägerische Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich der im Berufungsrechtszug weiter verfolgten Klageanträge zutreffend als unbegründet abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen, die sich das Berufungsgericht zu eigen macht, Bezug genommen. In Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind lediglich einige Ergänzungen angebracht. I. Randnummer 31 Die vom Kläger begehrte Feststellung zum Bestand des Arbeitsverhältnisses kann nicht getroffen werden. Randnummer 32 Der Kläger begehrt im Sinne von § 256 ZPO die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Das hat der Kläger auf eine Anfrage des Kammervorsitzenden klargestellt. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das Gericht feststellen kann, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – hier also im März 2019 – zwischen den Parteien noch ein Arbeitsverhältnis besteht. Randnummer 33 Das Berufungsgericht kann die begehrte Feststellung nicht treffen, da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten unter dem Datum des 28. August 2017 wie dort erklärt mit Ablauf des 30. September 2017 sein Ende gefunden hat. 1. Randnummer 34 Dass das Arbeitsverhältnis der Parteien für den Fall des Zugangs der streitigen Kündigung am 30. August 2017 inzwischen beendet wäre, wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. Eine nicht durch eine Kündigungsschutzklage angegriffenen Kündigung gilt nach § 7 KSchG als wirksam. Wegen der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen. 2. Randnummer 35 Die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass dem Kläger am 30. August 2017 die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 28. August 2017 zugegangen ist, hält den Angriffen der Berufung stand.
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