1 S. 2 SGB 2 sind die Leistungen für die Unterkunft vom Grundsicherungsträger nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen zu erbringen, wenn sich
einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Kosten für für Unterkunft und Heizung erhöhen (BSG Urteil vom
2 S. 1 und 2 SGB 2 auch das Einkommen und Vermögen des Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen, wenn dieses
5 SGB 2 selbst von Leistungen des SGB 2 ausgeschlossen ist. Das gilt u. a. für einen Auszubildenden, der von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen ist. (Rn.63) 3. Für die Privilegierung einer zweckbestimmten Einnahme i. S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB 2 ist die Verfolgung eines Zwecks erforderlich, der über die vom SGB 2 verfolgte Sicherung des Lebensunterhalts hinausgeht. Die Berufsausbildungsbeihilfe ist nicht um einen ausbildungsbedingten Bedarf, der als zweckbestimmte Einnahme i. S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB 2 nicht an der Einkommensberücksichtigung
dem SGB 2 teilnimmt, zu vermindern (BSG Urteil vom
einem Umzug anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) und ohne Anrechnung von Einkommen der von Leistungen
dem SGB II ausgeschlossenen Klägerin. Randnummer 2 Der .... geborene Kläger zu 1 und seine .... geborene Partnerin – die Klägerin – bewohnten zusammen mit dem Kläger zu 2 – ihrem .... geborenen Sohn – eine 3-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 63 m² in der K.-str. 27 in A-Stadt zu einer Gesamtmiete von 338,61 Euro. Randnummer 3
dem erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung zum Metallbauer im Februar 2009 schloss sich für den Kläger zu 1 bis September 2010 eine berufliche Weiterbildung
, 80, 81 SGB III an, für die die Bundesagentur für Arbeit die Lehrgangskosten übernahm und für die ihm mit Bescheid vom
SGB III, vom
ts sei Lärm im Treppenhaus und laute Musik in der
barwohnung. Da sie beide in der Ausbildung seien und früh mit ihrem Sohn aufstehen müssten, fühlten sie sich sehr gestört. Da die Wohnungsbaugesellschaft keine andere passende Wohnung für sie habe, hätten sie sich bei privaten Vermietern bemüht und eine Wohnung in E. gefunden, die sie aus diesem Wohnumfeld bringe. Da sie dort Verwandte hätten, passe das auch. Die Klägerin müsse in ihrer Ausbildung auch Praktika machen, wo sie abends und am Wochenende tätig sein müsse. So hätten sie Unterstützung bei der Betreuung ihres Sohnes. Beigefügt war u.a. ein Mietangebot eines H. über eine 75 m² große, seit 2009 bezugsfertige Wohnung in der B.-str. 16 in E. zu einer Gesamtmiete von 460,00 Euro, in welcher ein Betrag von 90,00 Euro für Heizung/Warmwasser und von 80,00 Euro für sonstige Nebenkosten enthalten sei. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
E. in die B.-str. 16 umziehen würden. Beigefügt war ein Mietvertrag über eine 75 m² große Wohnung mit drei Zimmern, Küche, Flur, Bad und Garage zu einer monatlichen Gesamtmiete von 510,00 Euro (290,00 Euro Grundmiete + Vorauszahlungen: 80,00 Euro Betriebskosten + 55,00 Euro Heizung + 35,00 Euro Warmwasser + 50,00 Euro Strom). Randnummer 12 Der Beklagte stellte daraufhin das Widerspruchsverfahren ein, da sich der Streit um die Erteilung der Zusicherung mit dem Umzug erledigt habe. Randnummer 13 Gleichfalls am
dem der Kläger zu 1 mitgeteilt hatte, am
. Die dortige Mitarbeiterin konnte sich ausweislich eines Aktenvermerkes nicht speziell an Unstimmigkeiten zwischen den Klägern und anderen Mietern erinnern. Es sei wohl mal ruhestörender Lärm vorgekommen. Darauf habe der Vermieter aber entsprechend reagiert. Es sei jedoch nicht so gravierend gewesen, dass man hätte ausziehen müssen. Bei so vielen Mietern könne sie sich aber nicht konkret an jedes Vorkommnis erinnern. Es könne durchaus sein, dass sie von den Klägern mal wegen Unstimmigkeiten angesprochen worden sei. Hinsichtlich der Praktika der Klägerin ergab eine
frage beim BfZ, dass das erste Praktikum im Februar/März 2010 in E. und das zweite Praktikum im Mai/Juni 2010 in A-Stadt stattgefunden habe. Randnummer 19 Mit Bescheiden vom
einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, würden
1 Satz 2 SGB II aber die Leistungen weiterhin nur in der Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht.
2a SGB II würden bei Personen, die – wie die Kläger - das
E. gezogen, obwohl die Zusicherung zum Umzug aufgrund der fehlenden Notwendigkeit nicht erteilt worden sei. Es habe keine Pflicht zur Erteilung der Zusicherung bestanden, da die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 2 SGB II nicht vorlägen. Der Umzug sei offensichtlich nicht zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich gewesen. Auch habe die Klägerin schon vor dem Umzug gemeinsam mit den Klägern in einer eigenen Wohnung gelebt. Schließlich habe die Klägerin auch keine schwerwiegenden Gründe vorgetragen, die den Umzug rechtfertigen könnten. Zum einen sei nicht ersichtlich, dass es tatsächlich zu unzumutbaren Lärmbelästigungen gekommen sei, gegen die die Klägerin im Übrigen ggf. auch unter Zuhilfenahme der Polizei hätte vorgehen können. Zudem hätte sie auch die Möglichkeit einer Mietminderung gegenüber dem Vermieter gehabt. Zum anderen stelle auch die angeblich bessere Kinderbetreuung während der Praktikumszeiten keinen ausreichend wichtigen Grund dar, da es sich lediglich um 40 Praktikumstage pro Ausbildungsjahr handele und die Klägerin befinde sich auch bereits im 2. Ausbildungsjahr, so dass nicht erkennbar sei, warum die Absicherung der Kinderbetreuung erst jetzt einen Umzug erforderlich machen sollte.
Abzug der Warmwasserpauschale hätten die KdU für die alte Wohnung 322,86 Euro betragen, so dass ein Betrag von 107,62 Euro auf jede Person entfalle. Der Gesamtbedarf betrage daher 753,24 Euro (430,62 Euro Kläger zu 1 + 322,62 Euro Kläger zu 2). Randnummer 21 Auf diesen Bedarf sei das zu berücksichtigende Einkommen anzurechnen. Dies sei bei dem Kläger zu 2 das monatliche Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro. Randnummer 22 Auch erhalte der Kläger zu 1 noch Kindergeld in gleicher Höhe, eine Waisenrente in Höhe von 181,30 Euro sowie Arbeitslosengeld bei Weiterbildung in Höhe von 173,40 Euro monatlich, mithin insgesamt 538,70 Euro. Davon abzusetzen seien die Versicherungspauschale von 30,00 Euro sowie der berücksichtigungsfähige Betrag für die Riesterrente, dessen Berechnung näher dargelegt wurde, in Höhe von 10,51 Euro. Weitere Absetzungen könnten nicht erfolgen, eine Kfz-Versicherung sei nicht
gewiesen und die Fahrkosten während der Weiterbildung würden im Rahmen der Maßnahme erstattet. Mithin verbleibe ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 498,19 Euro. Randnummer 23 Die Klägerin schließlich verfüge über monatliches Einkommen aus der BAB in Höhe von 428,00 Euro, der Halbwaisenrente in Höhe von 80,17 Euro sowie eigenem Kindergeld in Höhe von 202,57 Euro monatlich. Von der BAB sei der darin enthaltene Anteil für Fahrkosten und Arbeitskleidung in Höhe von 7,89 %
1 Nr. 10 Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V) nicht als Einkommen zu berücksichtigen, hier mithin 33,70 Euro. Da die Klägerin bereits im Rahmen der beruflichen Weiterbildung die Kinderbetreuungskosten in Höhe von 130,00 Euro monatlich erhalte, seien die an dieser Stelle nicht zu berücksichtigen. Damit sei von der BAB ein Betrag in Höhe von 394,23 Euro zu berücksichtigen. Randnummer 24 Von ihrer Ausbildungsvergütung in Höhe von 325,50 Euro seien dann zunächst der Grundfreibetrag von 100,00 Euro sowie der weitere Freibetrag von 45,10 Euro abzusetzen, so dass ein Einkommen in Höhe von 180,40 Euro verbleibe.
2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 SGB II werde aber anstatt des Grundfreibetrages ein höherer Betrag abgesetzt, wenn die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen den Betrag von 100,00 Euro überstiegen, was bei der Klägerin der Fall sei. Diese setzten sich aus der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro, der Werbungskostenpauschale von 15,33 Euro, der Kfz-Haftpflichtversicherung von 43,74 Euro, dem berücksichtigungsfähigen Beitrag zur Riesterrente von 5,00 Euro sowie den Fahrtkosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V) zusammen, die allerdings nur insoweit berücksichtigungsfähig seien, als sie den in der BAB dafür enthaltenen Betrag in Höhe von 47,00 Euro monatlich überstiegen, was nur im Mai und Juni 2010 der Fall sei, in denen 57,40 bzw. 63,88 Euro zu berücksichtigen seien. In diesen Monaten werde der Grundfreibetrag von 100,00 Euro daher überstiegen und es sei ein zusätzlicher Betrag von 51,47 Euro bzw. 57,95 Euro abzusetzen. Insgesamt ergäbe sich damit aus der Ausbildungsvergütung anzurechnendes Einkommen in Höhe von 180,40 Euro monatlich für Februar bis April und Juli 2010 sowie 128,93 Euro für Mai und 122,45 Euro für Juni 2010. Randnummer 25 Das gesamte anrechenbare Einkommen der Klägerin betrage danach in den Monaten Februar bis April und Juli 2010 857,37 Euro, im Mai 2010 805,90 Euro und im Juni 2010 799,42 Euro. Randnummer 26
Abzug ihres fiktiven eigenen Bedarfs verbleibe ein überschießendes Einkommen von 426,75 Euro in den Monaten Februar bis April und Juli 2010 sowie von 375,28 Euro im Mai und 368,80 Euro im Juni 2010, welches auf den Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werde. Randnummer 27
alledem belaufe sich das monatliche Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft auf 1.108,94 Euro in den Monaten Februar bis April und Juli 2010 sowie 1.057,47 Euro im Mai und 1.050,99 Euro im Juni 2010, was den monatlichen Gesamtbedarf in Höhe von 753,24 Euro übersteige. Der Bedarfsgemeinschaft seien demzufolge zu Unrecht Leistungen
dem SGB II bewilligt worden. Eine Rücknahme für die Zeit von Februar bis April 2010 komme
2 Satz 3 SGB X aber wegen Vertrauensschutzes nicht in Betracht. Hingegen sei die Aufhebung
Im März 2010 sei bekannt geworden, dass die Bedarfsgemeinschaft seit Februar 2010 Wohngeld in Höhe von 300,00 Euro erhalte. Durch diese vorrangige Leistung in Sinne von § 12a SGB II habe für die Bedarfsgemeinschaft ohnehin kein Anspruch mehr auf Leistungen
dem SGB II bestanden. Randnummer 28 Bereits zuvor hatten die Kläger mit ihrem Vermieter ab Juni 2010 eine Erhöhung der Vorauszahlung für Heizung/Warmwasser auf 140,00 Euro und damit eine Gesamtmiete von 560,00 Euro vereinbart. Randnummer 29 Am 5. Juli 2010 hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhoben und geltend gemacht, dass den Klägern höhere Leistungen zuständen. Bei der Ermittlung des fiktiven Bedarfs sei bis Mai 2010 von der Miete von 460,00 Euro auszugehen. Der Umzug sei notwendig gewesen, da die Wohnverhältnisse, insbesondere auch im Hinblick auf den Kläger zu 2, unzumutbar gewesen seien. In dem Aufgang, in dem sich die Wohnung in A-Stadt befand, hätten überwiegend Alkoholiker gelebt, die ständig Lärm verursacht und sich des Öfteren im Flur erbrochen hätten, so dass die Wände des Flures mit Erbrochenem einschließlich Blut befleckt gewesen seien. Die KdU seien auch angemessen und
Kopfteilen auf drei Personen aufzuteilen. Ab Juni 2010 sei die volle Grundmiete zu berücksichtigen, während die Heizkosten auf die angemessenen Kosten im Sinne des Bundesweiten Heizspiegels zu kappen seien. Randnummer 30 Bei dem Kläger zu 1 und bei der Klägerin sei kein anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Dieses gelte insgesamt als zweckbestimmte Einnahme.
den einschlägigen Vorschriften des SGB III würden das Ausbildungsgeld und die Halbwaisenrente auf das BAB angerechnet. Sämtliche Bezüge zusammen stellten das für die Ausbildung erforderliche Einkommen dar. Das Kindergeld bleibe
den BAB-Vorschriften unberücksichtigt und solle dem Auszubildenden voll zustehen. Spreche jedoch ein SGB dem Betroffenen ein bestimmtes Einkommen für einen bestimmten Zweck zu, stelle es einen Wertungswiderspruch dar, wenn dieses
einem anderen SGB dem Lebensunterhalt von Haushaltsmitgliedern dienen solle. Das eigene Einkommen des Klägers zu 1 sei
2 SGB II zu bereinigen, wobei die Versicherungspauschale, die Riesterrente in gesetzlicher Höhe und die Kfz-Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen seien. Auf den Kläger zu 1 seien im Jahre 2010 hintereinander drei Fahrzeuge zugelassen gewesen, bis
der Horizontalmethode auf beide Kläger zu verteilen. Beim Kläger zu 2 sei sein Kindergeld bedarfsmindern zu berücksichtigen, wobei dieses aber wegen der für ihn bestehenden Unfallversicherung um die Versicherungspauschale zu bereinigen sei. Randnummer 31 Die Kläger haben beantragt, Randnummer 32 den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 15. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2010 zu verpflichten, ihnen Leistungen
dem Sozialgesetzbuch II in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen. Randnummer 33 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 34 die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Die Kürzung der Wohnkosten sei
1 Satz 2 SGB II a.F. erfolgt, denn eine Zusicherung zum Umzug sei mit Bescheid vom 17. November 2009 mangels Erforderlichkeit abgelehnt worden. Die dargestellte extreme Belastung durch Lärm und Schmutz im Umfeld der damaligen Wohnung sei durch den Vermieter nicht bestätigt worden. Randnummer 36 Der Kläger zu 1 habe entgegen der Darstellung der Prozessbevollmächtigten der Kläger das im Widerspruchsbescheid dargestellte Einkommen erzielt. Auch sei das Einkommen der Klägerin aus der Ausbildungsvergütung und der Berufsausbildung im Hinblick auf den gezahlten Bedarf für den Lebensunterhalt
dem SGB III nicht zweckgebunden. Die Ausbildungsvergütung stelle Arbeitsentgelt dar und die Vorschriften des SGB III würden ausdrücklich den Grundbedarf als Bedarf für den Lebensunterhalt benennen (Hinweis auf § 65 SGB III).
SGB II sei auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen, also auch das der Klägerin. Randnummer 37 Für den Kläger zu 2 sei erst im September 2009 eine Unfallversicherung
gewiesen worden. Ein Abzug der Versicherungspauschale werde aber weiterhin abgelehnt, da angesichts des Monatsbeitrages von 25,08 Euro die Angemessenheit bezweifelt werde (Hinweis auch auf BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10). Randnummer 38 Auch unter Berücksichtigung der jetzt für den streitigen Zeitraum
gewiesenen Kfz-Haftpflichtversicherung übersteige das anzurechnende Einkommen den Bedarf, so dass kein Leistungsanspruch bestehe. Randnummer 39 Mit Urteil vom
weise durch den Beklagten zutreffend modifiziert worden seien. Ergänzend hat das SG darauf hingewiesen, dass eine Übernahme von höheren Unterkunftskosten ausscheide, da für den zum 1. Januar 2010 erfolgten Umzug von A-Stadt
E. ein hier allein denkbarer sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund i.S.v. § 22 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 SGB II nicht ersichtlich sei. Laut Gesprächsnotiz des Beklagten vom
folgenden Widerspruchsverfahren explizit erwähnt worden seien. Sollten sie gleichwohl zutreffen und damit nicht als sog. gesteigertes Vorbringen unbeachtlich sein, gebe es aber weiterhin keinerlei Belege dafür, dass sich insoweit die Kläger gegenüber ihrem Vermieter bzw. der Polizei erfolglos um Abhilfe bemüht hätten, obwohl sie dazu aus dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II verankerten Selbsthilfegrundsatz verpflichtet gewesen seien. Grundlage für die Übernahme der KdU sei damit nicht der aktuelle Mietvertrag mit einer Bruttowarmmiete von 460,00 Euro/mtl. bzw. von 510,00 Euro/mtl. ab Juni 2010 (jeweils ohne Vorauszahlung für Strom), sondern der vorherige Mietvertrag mit einer Bruttowarmmiete von 338,38 Euro/mtl. Randnummer 40 Auch gehe die Auffassung der Klägerin, ihr Einkommen aus Ausbildungsvergütung, BAB, Halbwaisenrente und Kindergeld habe als zweckbestimmte Einnahme insgesamt anrechnungsfrei zu bleiben, fehl. Zwar seien
3 Nr. 1a, 1. HS SGB II a.F. Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen
diesem Buch dienen, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dies bedeute aber nicht, dass eine beispielsweise im SGB III verankerte Bedarfskalkulation automatisch auf das SGB II „durchschlage“. Vielmehr habe das BSG den noch in der Vorinstanz vertretenen Ansatz, wonach aus den in § 22 Abs. 7 SGB II a.F. enthaltenen Worten „…Auszubildende,…deren Bedarf sich
SGB III…bemisst“, zu schließen sei, dass die Bedarfsberechnung sich allein
den Vorschriften der Ausbildungsförderung bemesse, ausdrücklich abgelehnt (Hinweis auf Urteil vom
1 Nr. 2 Alg II-V a.F. seien vom Einkommen Minderjähriger 30,00 €/mtl. als Versicherungspauschale abzuziehen, wenn diese eine
Grund und Höhe angemessene Versicherung abgeschlossen haben. Diese Vorschrift solle den in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ ausfüllen; insoweit werde auf die Üblichkeit von Vorsorgeaufwendungen bei knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze lebenden Bürger abgestellt (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 – B 4 AS 89/11 R -, Leitsatz, Rdnrn. 19 u. 27 m.w.N.).
dieser Maßgabe sei eine Angemessenheit hier zu verneinen. Laut der in der Akte befindlichen Bescheinigung gehe es bei der zugunsten des Klägers zu 2 abgeschlossenen Versicherung um eine Kinder-Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung, wobei die sog. Erlebensfallleistung am
dem SGB III bemesse und nicht durch eine fiktive Bedarfsberechnung
dem SGB II unterschritten werden dürfe. Entgegen der Auffassung des SG sei das Einkommen der Klägerin vollständig bei ihr zu belassen und nicht in die Bedarfsberechnung der Kläger einzubeziehen. Die Entscheidung des SG lasse sich nicht auf die Entscheidung des BSG vom 22. März 2010 – B 4 69/09 R – stützen, da der Fall, dass ein Auszubildender selbst Zuschussleistungen
dem SGB II beantragt, nicht mit dem hier streitigen vergleichbar sei. Das BSG habe sich nicht mit der Frage befasst, ob der
dem SGB III zu bemessende Bedarf eines Auszubildenden und das ihm danach anrechnungsfrei bleibende Einkommen diesem zu belassen seien.
Auffassung der Kläger bemesse sich der Bedarf eines Auszubildenden
dem SGB III, wo der Gesetzgeber festgelegt habe, dass nur Teile des Einkommens auf das BAB angerechnet werden dürften und das Kindergeld gänzlich anrechnungsfrei bleibe. Damit habe er den Bedarf festgelegt, den ein Auszubildender zur Bedarfsdeckung während seiner Ausbildung benötige. Diese Vorgaben würden unterlaufen, wenn der Bedarf auf das SGB II-Niveau heruntergerechnet werde, wenn der Auszubildende mit Personen zusammenlebe, die
dem SGB II anspruchsberechtigt sind. Dieses werde durch das Urteil vom 9. Juni 2011 – B 8 SO 20/09 R – bestätigt, mit welchem das BSG für eine gemischte Bedarfsgemeinschaft
dem SGB II und SGB XII entschieden habe, dass einem SGB II-Leistungsberechtigten der Bedarf nicht auf das SGB XII-Niveau heruntergesetzt werden dürfe. Danach sei der vom Gesetzgeber normierte Wille, wieviel einer Person leistungsrechtlich zustehen solle, zu berücksichtigen, wenn gesetzesübergreifend Ansprüche zu berechnen sind. Randnummer 44 Die Berufungskläger beantragen, Randnummer 45 das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 10. Januar 2014 abzuändern, die Bescheide vom 26. März 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen unter Abänderung des Bescheides vom 15. Januar in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2010 für die Zeit von Februar bis Juli 2010 höhere Leistungen
dem SGB II zu gewähren. Randnummer 46 Der Beklagte beantragt, Randnummer 47 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 48 Er verweist auf die Ausführungen im Urteil erster Instanz. Entscheidungsgründe Randnummer 49 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 50 Das SG hat die Klage der Berufungskläger zu Recht abgewiesen. Diese haben für keinen der streitigen Monate einen Leistungsanspruch und damit erst Recht keinen Anspruch auf höhere Leistungen als mit Bescheid vom
einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, setzt
der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom
U auf die Regelung des § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung vom
einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Ungeachtet dessen, dass die Rechtsfolge der Norm gar nicht auf die vom Beklagte vorgenommene Deckelung gerichtet ist, dürfte die Regelung hier bereits deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil diese
Sinn und Zweck nur den (ersten) Auszug aus der elterlichen Wohnung erfassen dürfte, der zugleich die Auflösung einer Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern bedeutet (vgl. Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/12, § 22 Rdnrn. 265 f.). Jedenfalls wenn der SGB II-Träger - wie hier - bereits für eine vorherige Wohnung außerhalb des Elternhauses Leistungen für KdU erbracht hat, dürfte er sich bei einem späteren Folgeumzug nicht mehr (erstmalig) auf die Ausschlussnorm des § 22 Abs. 2a SGB II a.F. (bzw. jetzt § 22 Abs. 5 SGB II n.F.) berufen können. Randnummer 57 Ausgehend von den tatsächlichen Aufwendungen für die Grundmiete in Höhe von 290,00 Euro, für Betriebskosten in Höhe von 80,00 Euro und Heizkosten in Höhe von 55,00 Euro ergeben sich in die Bedarfsberechnung einzustellende monatliche KdU in Höhe von 425,00 Euro, so dass sich mit den Bedarfen für die Regelleistung/Sozialgeld in Höhe von 861,00 Euro ein maximaler Gesamtbedarf von 1.286,00 Euro ergibt. Randnummer 58 Diesem Gesamtbedarf stand jedenfalls ein anzurechnendes Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.468,83 Euro gegenüber. Randnummer 59 Dieses setzte sich zusammen aus einem anzurechnenden Einkommen des Klägers zu 1 in Höhe von 454,45 Euro (Kindergeld 184,00 Euro + Halbwaisenrente 181,30 Euro + Arbeitslosengeld I 173,40 Euro – Versicherungspauschale 30,00 Euro – Beitrag Riesterrente 10,51 Euro – Kfz-Haftpflichtversicherung 43,74 Euro), des Klägers zu 2 in Höhe von 154,00 Euro (Kindergeld 184,00 Euro – Versicherungspauschale 30,00 Euro) und der Klägerin in Höhe von 860,38 Euro (Kindergeld 202,57 Euro + Halbwaisenrente 83,11 Euro + BAB 428,00 Euro – Anteil Fahrkosten/Arbeitskleidung 33,70 Euro + Ausbildungsvergütung 325,50 Euro – Freibeträge 145,10 Euro). Randnummer 60 Dass das Einkommen beider Berufungskläger bei der Prüfung ihrer Hilfebedürftigkeit heranzuziehen ist, dürfte inzwischen auch zwischen den Beteiligten unstreitig sein. Ersichtlich handelt es sich bei dem Einkommen nicht um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II. Randnummer 61 Keiner abschließenden Entscheidung bedarf die Frage, ob (auch) das Einkommen des Klägers zu 2 aus Kindergeld um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro zu bereinigen ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II in der Fassung vom 5. Dezember 2006 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V in der Fassung vom 23. Juli 2009), da auch dieser Abzug nicht zu einem ungedeckten Bedarf führen würde. Allerdings dürfte hier ungeachtet der damit verbundenen Kapitalbildung die Unfallversicherung schon mangels besonderer gesundheitlicher Risiken bei dem Kläger zu 2 nicht zu einem Anspruch auf Abzug der Pauschale führen (vgl. BSG, Urteile vom 10. Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R – und 16. Februar 2012 – B 4 AS 89/11 R -). Randnummer 62 Entgegen der Ansicht der Kläger ist schließlich auch das Einkommen der
5 Satz 1 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossenen Klägerin bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Randnummer 63
2 Sätze 1 und 2 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners bzw. bei unverheirateten Kindern der Eltern zu berücksichtigen. Dieses gilt auch, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
5 SGB II selbst von Leistungen ausgeschlossen ist. Bei den mit dem Auszubildenden in Bedarfsgemeinschaft Lebenden wird das Einkommen des Auszubildenden zur Bedarfsdeckung herangezogen, auch wenn der Auszubildende selbst von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 39/09 R –, Rdnr. 27). Randnummer 64 Diskutabel erscheint insoweit alleine, ob die Einkommensverteilung – wie im Regelfall
2 Satz 3 SGB II – horizontal oder - ausnahmsweise - vertikal zu erfolgen hat. Das BSG selbst geht in einer Entscheidung aus dem Jahre 2016 (Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 27/15 R -, Rdnr. 20) ersichtlich davon aus, diese Frage bereits mit der vorgenannten Entscheidung aus dem Jahre 2010 im Sinne einer horizontalen Einkommensverteilung beantwortet zu haben, auch wenn es sie nunmehr im Ergebnis offenlassen konnte. So führt das BSG in der o.g. Entscheidung wörtlich aus: „ Unabhängig davon, ob der Bedarf
dem SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft, in der Ausbildungsförderleistungen vorhanden sind, horizontal zu berechnen ist, wie vom BSG in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen B 4 AS 39/09 R (vom 22.3.2010 - juris RdNr 35) dargelegt, also auch die Ausbildungsförderleistung allen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern als Einkommen i.S. des § 9 Abs. 2 S 1 SGB II zuzurechnen ist, oder ob, wie mit durchaus beachtlichen Argumenten vertreten wird, eine vertikale Berechnung vorzunehmen ist (vgl. Bernzen in Eicher, SGB II,
dem jeweiligen Leistungssystem in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft eine Vergleichsberechnung vorgenommen hat. Eine Heranziehung dieser Entscheidung verbietet sich nicht nur deshalb, weil es sich bei den Entscheidungen des 4. Senats aus den Jahren 2010 und 2016 um die spezielleren (Bedarfsgemeinschaft mit
5 SGB II ausgeschlossenem Mitglied statt gemischte Bedarfsgemeinschaft
dem SGB II/SGB XII) handelt. Sondern die Kläger verkennen insbesondere, dass es sich bei dem SGB III – anders als bei dem SGB II, dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz – nicht um ein Grundsicherungssystem handelt und eine Harmonisierung deshalb auch nicht geboten ist. Das SGB III bestimmt mit seinen Regelungen zur Einkommensanrechnung nicht das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum eines Auszubildenden. Auch insoweit hat das BSG (Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 39/09 R –, Rdnrn. 29 f.) bereits sehr deutlich formuliert: „ Zwar ist es zutreffend, dass etwa eine Ausbildungsvergütung bereits bei der Bemessung der Ausbildungsförderungsleistung angerechnet wird. Dieser Umstand spricht jedoch nicht gegen ihren bedarfsdeckenden Einsatz bei der Berechnung der SGB II-Leistung. Entsprechend der Anrechnung der Vergütung bei der Ausbildungsförderungsleistung sinkt die Förderleistung. BAföG oder BAB sind daher bei entsprechenden Einkünften auch nur in geringerem Umfang als bedarfsdeckend zu berücksichtigen. … Kann der Auszubildende mit diesem Einkommen seinen Bedarf insgesamt decken, besteht kein Anlass, von der Gefahr des Abbruchs der Ausbildung wegen ungedeckter Unterkunftskosten auszugehen und einen Zuschuss zu diesen Aufwendungen zu zahlen, die lediglich rein rechnerisch nicht gedeckt sind. Soweit die Regeln bei der Einkommensberücksichtigung von SGB II- und Ausbildungsförderungsleistungen unterschiedlich sind, ist dieses hinzunehmen. “ Randnummer 68 Schließlich handelt es sich bei dem Einkommen der Klägerin auch nicht um eine von der Einkommensanrechnung ausgenommene zweckbestimmte Einnahme.
der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12. September 2018 – B 14 AS 36/17 R –, Rdnr. 22 m.w.N.) ist es für eine Privilegierung
dieser Vorschrift erforderlich, dass es sich bei der Leistung um eine in ihrer Verwendung zweckbestimmte Einnahme handelt. Erforderlich ist mit der Leistung die Verfolgung eines Zwecks, der über die vom SGB II verfolgte Sicherung des Lebensunterhalts hinausgeht. Dieses ist hier nicht der Fall. Insbesondere wird eine Einnahme, die
einem anderen Buch des SGB ganz oder teilweise anrechnungsfrei bleibt, dadurch nicht automatisch zu einer zweckbestimmten Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II. Randnummer 69 Auch ist die BAB - anders als die Leistung
dem BAföG - nicht um einen ausbildungsbedingten Bedarf, der als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II nicht an der Einkommensberücksichtigung
dem SGB II teilnimmt, zu vermindern, denn die BAB selbst enthält keinen Anteil für ausbildungsbedingte Aufwendungen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 39/09 R –, Rdnr. 34). Randnummer 70 Gegen die Berechnung des anzurechnenden Einkommens im Detail haben die Berufungskläger keine Einwände erhoben und auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte für eine möglicherweise fehlerhafte Einkommensbereinigung zum
teil der Kläger. Randnummer 71 Erst Recht überstieg das anzurechnende Einkommen der Kläger ihren Gesamtbedarf dann auch
Aufnahme der Wohngeldzahlungen in den Monaten April bis Juli 2010, ohne dass es insoweit auf die damit unwesentlichen Veränderungen bei der Höhe des Beitrages zur Kfz-Haftpflichtversicherung oder bei der Höhe der Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser ankäme. Randnummer 72 Schließlich erweist sich auch die mit den Bescheiden vom 26. März 2010 verfügte vollständige Leistungsaufhebung ab Mai 2010 als rechtmäßig. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit bestehen nicht, auch sind die Bescheide hinreichend bestimmt. Randnummer 73 Ermächtigungsgrundlage für die verfügte vollständige Aufhebung der Bewilligungsentscheidung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Dem steht nicht entgegen, dass der aufgehobene ursprüngliche Bewilligungsbescheid bereits anfänglich rechtswidrig war, da die Berufungskläger – wie oben dargelegt – mangels Hilfebedürftigkeit zu keiner Zeit einen Leistungsanspruch hatten. Denn der Anwendungsbereich des § 48 SGB X ist nicht auf ursprünglich rechtmäßige Dauerverwaltungsakte beschränkt. Vielmehr ist die Vorschrift auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte anwendbar, wenn sich die ihnen zugrunde liegenden Verhältnisse
träglich wesentlich ändern. Hierfür spricht neben dem Wortlaut der Norm, der anders als in den §§ 46 und 47 SGB X keine Beschränkung auf rechtmäßige Verwaltungsakte vorsieht, auch der gesetzgeberische Wille (vgl. Brandenburg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 48 SGB X, Rdnr. 39). Vorliegend wäre mit der laufenden Zahlung von Wohngeld in Höhe von 300,00 Euro monatlich, welches als weiteres Einkommen anrechenbar ist, der Leistungsanspruch der Berufungskläger auch bei unterstellter Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Bewilligung ganz entfallen und eine Aufhebung
1 Satz 1 SGB X rechtmäßig. Erst Recht ist damit eine Aufhebung bei bereits anfänglich rechtswidriger Leistungsgewährung möglich. Durch den Umstand, dass die Aufhebung nicht bereits ab April, sondern erst ab Mai 2010 erfolgt ist, sind die Berufungskläger lediglich (rechtswidrig) begünstigt. Randnummer 74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 75 Gründe für eine Revisionszulassung (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor, insbesondere ist die Frage der Anrechnung des Einkommens von Leistungen
dem SGB II ausgeschlossenen Auszubildenden in einer Bedarfsgemeinschaft geklärt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.