Strafrechtliche Rehabilitierung: Unterbringung in einem Kinderheim in der ehemaligen DDR Orientierungssatz 1. Es begegnet jedenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn die Kammer ihre Entscheidung ausschließlich auf Ermittlungen stützt, welche die Staatsanwaltschaft für das Gericht gemäß § 10 Abs. 4 StrRehaG durchgeführt hat, wenn sich das Ergebnis der Untersuchung als ausreichend erweist. (Rn.5) 2. Da die Unterbringung in Normalheimen regelmäßig der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Förderung des individuellen Erziehungs- und Schulerfolges gedient hat, besteht zwischen der angeordneten Heimunterbringung und dem Anlass kein grobes Missverhältnis, wenn die Großeltern alters- und krankheitsbedingt außer Stande waren, die Betroffene zu unterstützen und die Großmutter der Betroffenen, die zugleich als Pflegerin bestellt war, selbst eine Heimunterbringung angeregt hat. (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend LG Neubrandenburg, 9. April 2019, 22 Rh 26/17 Tenor 1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 09.04.2019 wird als unbegründet verworfen. 2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; ihre notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren hat die Betroffene jedoch selbst zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt ihre strafrechtliche Rehabilitierung wegen einer Unterbringung im Kinderheim „Ernst P.“ in Neubrandenburg von 1985 bis 1987. Das Landgericht hat ihren Antrag als unbegründet verworfen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Unterbringung politisch motiviert gewesen sei oder sonst sachfremden Zwecken gedient habe. Schließlich bestünde auch zwischen der angeordneten Heimunterbringung und dem Anlass kein grobes Missverhältnis. Zumindest die Unterbringung in Normalheimen habe regelmäßig der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Förderung des individuellen Erziehungs- und Schulerfolges gedient. Randnummer 2 Mit ihrer Beschwerde rügt die Betroffene zunächst, dass es die Kammer versäumt habe, selbst den Sachverhalt festzustellen. Sie habe in unzulässiger Weise den gesamten Ermittlungsvorgang auf die Staatsanwaltschaft übertragen, was nicht zulässig sei. Randnummer 3 Der Sache nach stehe die Unterbringung der Betroffenen im Kinderheim „Ernst P.“ im groben Missverhältnis zum Unterbringungsanlass. Auch nach dem damals gültigen Recht sei die Heimunterbringung die ultima ratio des Jugendhilferechts der DDR gewesen. Damit sei nicht zu vereinbaren, dass der Rat des Kreises im angegriffenen Beschluss das Fehlen von Altersgenossen und Schwierigkeiten bei der Anfertigung von Hausaufgaben als Grund für die Heimunterbringung genannt habe. Soweit der Rat des Kreises weiter ausgeführt habe, dass die Großeltern, bei denen sie gelebt habe, krankheitsbedingt überfordert gewesen seien, hätte die Jugendhilfe bedenken müssen, dass noch andere Familienangehörige existiert hätten. Das Übergehen von Familienangehörigen sei mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich-rechtstaatlichen Ordnung unvereinbar, wie auch der Verfassungsgerichtshof Berlin ausgeführt habe. Unvertretbar sei ferner gewesen, dass sie nicht - wie von den Großeltern gewünscht - im nahegelegenen Jugendheim in Wesenberg, sondern im 50 km entfernten Neubrandenburg untergekommen sei. Auch eine fehlerhafte Heimauswahl könne ein grobes Missverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG begründen. Schließlich habe die Kammer nicht richtig gewürdigt, dass sie im Heim Zwangsarbeit unter nicht zumutbaren Bedingungen habe leisten müssen. II. Randnummer 4 Die gem. § 13 Abs. 1 StrRehaG statthafte und auch sonst zulässig angebrachte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat auf die überzeugenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung der Betroffenen vom 04.07.2019 ist noch nachzutragen: 1. Randnummer 5 Ohne Erfolg rügt die Betroffene, dass die Ermittlungen in der Sache die zuständige Staatsanwaltschaft in Neubrandenburg geführt hat. Die Kammer hat von der in § 10 Abs. 4 StrRehaG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Staatsanwaltschaft die Durchführung einzelner Ermittlungen zu übertragen. Zu weiteren Ermittlungen hat die Kammer zu Recht keine Veranlassung gesehen. Daher vermag der Senat nicht zu erkennen, wieso die beanstandete Verfahrensweise der Kammer Einfluss auf die Entscheidung gehabt haben kann. Eine Verletzung des Rechts der Betroffenen auf den gesetzlichen Richter, den die Betroffene zu erkennen glaubt, liegt fern. Die Betroffene übersieht, dass nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die Kammer über ihren Antrag befunden hat. 2. Randnummer 6 Entgegen der Auffassung der Betroffenen ist die Kammer zu Recht davon ausgegangen, dass die Unterbringung der Betroffenen im Kinderheim in keinem grobem Missverhältnis zum Unterbringungsanlass stand (§ 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG).
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