GG unwirksam geworden ist, handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG M-V (juris: VwVfG MV). Da sich die Unwirksamkeit bereits aus dem Gesetz selbst ergibt, handelt es bei der Mitteilung nicht um einen die Unwirksamkeit begründenden Bescheid, sondern um einen die Unwirksamkeit feststellenden Bescheid. (Rn.37) Orientierungssatz Vgl. zu Leitsatz 1 auch: VG Berlin, Urteil vom 14. März 2017 - 21 K 778.16 -. (Rn.26) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Wohngeld. Randnummer 2 Mit Wohngeldbescheid vom 28.2.2018 (Aktenzeichen ##) bewilligte der Beklagte der Klägerin Wohngeld vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 für die Wohnung L. Landstraße 1B in A-Stadt in Höhe von 244 € pro Monat. Den hiergegen unter dem 28.3.2018 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.7.2018 zurück. Die dagegen unter dem Aktenzeichen 2 A 1250/18 HGW erhobene Klage der Klägerin vom 16.8.2018 ist noch anhängig. Ausweislich des Mietvertrages vom 24.11.2017 zahlte die Klägerin eine monatliche Miete von 424 € sowie eine Vorauszahlung in Höhe von 65 € für Heizung, Warmwasser, Wasserversorgung, Entwässerung und Müllabfuhr. Randnummer 3 Die Klägerin beantragte am 30.10.2018 die Weitergewährung von Wohngeld für die Zeit ab dem 1.1.2019. In dem Antrag gab die Klägerin an, Miete in Höhe von 464 € zu zahlen, eine Rente in Höhe von 601,46 € brutto zu beziehen und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, nicht aber Beiträge zur Rentenversicherung/Altersvorsorge abzuführen. Dem Antrag hatte die Klägerin einen Bescheid der Deutsche Rentenversicherung Nord beigefügt, aus dem sich ergibt, dass die Klägerin von ihrer Rente in Höhe von brutto 601,46 € Beiträge zur Kranken und Pflegeversicherung zahlt. Mit Schreiben und beigefügtem Antragsformular vom 8.11.2018 beantragte die Klägerin eine Neuberechnung ihres Wohngeldbescheides vom 28.2.2018 (Aktenzeichen 31748/6) aufgrund der Betriebskostenabrechnung ihres Vermieters. Sie reichte hierzu eine Kostenabrechnung ihres Vermieters für die Wohnung ein, die einen Betrag von 105,41 € monatlich für die Nebenkosten ausweist und in der die Klägerin aufgefordert wird, für die Monate Januar bis November 2018 die Differenz zwischen der jeweils gezahlten Vorauszahlung in Höhe von 65 € und der tatsächlichen Kosten in Höhe von 105,41 €, insgesamt 444,51 €,
zuzahlen und künftig eine Vorauszahlung von 105 € zu leisten. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 28.12.2018 (Aktenzeichen ##) lehnte der Beklagte den Antrag auf Erhöhung des Wohngeldes ab dem 1.12.2018 ab, da die Zahl der Haushaltsmitglieder sich nicht erhöht bzw. sich das Haushaltseinkommen nicht um mehr als 15 % verringert bzw. sich die Miete nicht mehr als 15 Prozent erhöht habe. Mit weiterem Bescheid vom 28.12.2018 (Aktenzeichen ##) bewilligte der Beklagte der Klägerin vom 1.1.2019 bis 31.12.2019 für dieselbe Wohnung Wohngeld in Höhe von 248 €. Randnummer 5 Gegen beide Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 25.1.2019 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, bei der Berechnung mit dem Wohngeldrechner im Internet sei ein monatlicher Betrag von 305 € berechnet worden. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 6.3.2019 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Bewilligungsbescheid vom 28.12.2018 gemäß § 28 Abs. 3 Wohngeldgesetz (WoGG) ab dem 1.2.2019 unwirksam geworden sei, da sie oder ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied ab dem 3.1.2019 Hilfe zum Lebensunterhalt
dem
weise eingereicht. Infolgedessen sei die von der Klägerin in der Berechnung angegebene Bruttorente zu Unrecht gemäß § 16 Nr. 3 WoGG um 10 % gemindert worden, sodass die Höhe ihres Jahreseinkommens in der von der Klägerin beigefügten Berechnung nicht korrekt sei. Randnummer 10 Unter dem 6.5.2019 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie zu ihrem Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 3.1.2019 weder einen schriftlichen Bewilligungsbescheid erhalten, noch Leistungen empfangen habe. Ihr sei vom Vermieter unter dem 1.5.2019 die fristlose Kündigung wegen Minderzahlung, Mietrückstand und ausstehender Zahlungen der Betriebskostenabrechnung vorangekündigt worden. Randnummer 11 Am 5.5.2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, der Beklagte habe widerrechtlich die Pflichtbeiträge für die Rentenversicherung gemäß § 16 Nr. 3 WoGG weggelassen. Dem Beklagten hätten hierzu Unterlagen zur Verfügung gestanden. Im Wohngeldantrag vom 30.10.2018 sei als Anlage die Rentenanpassung vom 1.7.2018, welche die Pflichtbeiträge für die Rentenversicherung ausgewiesen habe, enthalten gewesen. Ihr hätten vom Januar bis Dezember 2018 statt 244 € pro Monat monatlich 300 € zugestanden. Von Januar 2019 bis März 2019 wären ihr statt monatlich 248 € richtigerweise 292 € im Monat zu zahlen gewesen. Die Wohngeldstelle verstoße gegen das Grundgesetz, weil diese ab April 2019 die Zahlung des Wohngeldes eingestellt habe. Es liege ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vor. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 27.5.2019 erklärte die Klägerin, dass die Klage auch wegen der Aufhebung des Schreibens vom 6.3.2019, Mitteilung über die Unwirksamkeit des aktuellen Wohngeldbescheides gemäß § 28 Abs. 3 WoGG, wogegen sie Widerspruch eingelegt habe, erfolgt sei. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Dezember 2018 (Aktenzeichen: ##) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2019 zu verpflichten, ihr für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 ein monatliches Wohngeld i.H.v. 300,00 Euro zu bewilligen, Randnummer 15 2. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Dezember 2018 (Aktenzeichen: ##) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2019 zu verpflichten, ihr für den Bewilligungszeitraum von Januar 2019 bis Dezember 2019 ein monatliches Wohngeld i.H.v. 292,00 Euro zu bewilligen, Randnummer 16 3. den Bescheid des Beklagten vom 6. März 2019 aufzuheben. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Er verweist zur Begründung auf sein Anhörungsschreiben vom 12.2.2019 und die Begründung des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides. Randnummer 20 Mit Bescheid vom 15.5.2019 bewilligte der Landrat des Landkreises Vorpommern-A-Stadt der Klägerin auf ihren Antrag vom 3.1.2019 Leistungen als Hilfe zum Lebensunterhalt
dem
Satz 1 Nr. 2 ist das Wohngeld auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent erhöht. Gemäß Satz 2 ist im Fall des Satzes 1 Nr. 2 das Wohngeld auch rückwirkend (neu) zu bewilligen, frühestens jedoch ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums, wenn sich die zu berücksichtigende Miete oder Belastung rückwirkend um mehr als 15 Prozent erhöht hat. Eine rückwirkende Erhöhung der Miete infolge einer Betriebskostenabrechnung für einen vergangenen Zeitraum ist daher wohngeldrechtlich in einem noch laufenden Bewilligungszeitraum grundsätzlich berücksichtigungsfähig (VG Berlin, Urteil vom 14. März 2017 – 21 K 778.16 –, juris). Im vorliegenden Fall war bei Antragstellung am 8.11.2018 der bis zum 31.12.2018 laufende Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen. Randnummer 27 Eine Berücksichtigungsfähigkeit ist indessen nur dann gegeben, wenn die Erhöhung (umgerechnet) mehr als 15 % beträgt. Ansonsten muss es trotz
träglicher Erhöhung der Miete oder Belastung bei dem vor der Erhöhung festgesetzten Wohngeld bleiben. Vorliegend fehlt es an einer entsprechenden Erhöhung. Es ist jeweils die von der Klägerin zu zahlende Miete im Sinne von § 9 WoGG gegenüberzustellen. Gemäß § 9 Abs. 1 WoGG ist Miete das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.
GG bleiben bei der Ermittlung der Miete
Absatz 1 folgende Kosten und Vergütungen außer Betracht:
Danach kann die Klägerin ein höheres bzw. zusätzliches Wohngeld für die Zeit ab dem 01.01.2019 nicht beanspruchen. Der Beklagte hat die Anzahl der zu berücksichtigenden Familienmitglieder (nur die Klägerin) und die Höhe der Miete und das Gesamteinkommen der Klägerin zutreffend ermittelt. Randnummer 31 Zutreffend hat der Beklagte von dem vereinbarten Mietentgelt in Höhe von 464 Euro
GG zum einen 33,33 € Nebenkosten für Heizung/Warmwasser und gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WoGG zum anderen 15,00 € als Vergütung für eine Garage/Stellplatz abgezogen und eine zu berücksichtigende Miete von 415,67 € errechnet, die unter dem Höchstbetrag
GG liegt und daher vollumfänglich zu berücksichtigen ist. Randnummer 32 Auch das zu berücksichtigende Gesamteinkommen der Klägerin hat der Beklagte zutreffend ermittelt.
GG ist das Gesamteinkommen die Summe der Jahreseinkommen (§ 14 WoGG) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (§ 17) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18). § 13 Abs. 2 WoGG bestimmt, dass das monatliche Gesamteinkommen 1/12 des Gesamteinkommens ist.
GG ist das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes vorbehaltlich des Absatzes 3 die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zuzüglich der Einnahmen
Absatz 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (§ 16 WoGG). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 WoGG gehören zum Jahreseinkommen auch steuerfreie Renten.
GG ist das Einkommen zugrunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Laut des Bescheides der Deutsche Rentenversicherung Nord zur Rentenanpassung zum 1.7.2018 betrug die monatliche Rente der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung 601,46 €. Dass die Bruttoeinkünfte zugrunde zu legen sind, ergibt sich zum einen aus dem Verweis in § 14 WoGG auf das Einkommensteuergesetz und zum anderen aus der Regelung in § 16 WoGG, der bestimmt, welche Beträge von dem Bruttoeinkommen abzuziehen sind. Randnummer 33 Dass höhere Werbungskosten/Absetzungen als 102 € vom Beklagten vom Jahreseinkommen abzuziehen gewesen wären, hat weder die Klägerin dargetan noch ist dies für das Gericht erkennbar. Ein Abzug
GG von 30 % war nicht vorzunehmen. Dieser ergibt sich, wenn Steuern, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Rentenversicherung zu leisten sind. Die Klägerin hat indessen lediglich
gewiesen, dass sie Beiträge zur Krankenversicherung zahlte.
weise einer Rentenbeitragszahlung und der tatsächlichen Steuerzahlung hat sie nicht vorgelegt. Demzufolge war auch nur – wie vom Beklagten vorgenommen – ein Abzug von 10% für die Kranken- und Pflegeversicherung einzurechnen. Anders, als die Klägerin meint, hatte der Beklagte keine Pflichtbeiträge für die Rentenversicherung abzusetzen, da die Klägerin solche ausweislich des vorgelegten Rentenbescheides nicht leistet. Einen Freibetrag
GG und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen
GG hatte der Beklagte nicht abzuziehen. Randnummer 34 Bei einem sich danach ergebenden monatlichen Gesamteinkommen von 533,66 € und einer zu berücksichtigenden Miete i. H. v. 415,67 € ergibt sich
GG i.V.m. der Wohngeldtabelle
Anlage 1 der WoGVwV ein monatlicher Wohngeldbetrag von 248 €, wie vom Beklagten berechnet. Randnummer 35 Schließlich ist die Klage gegen den Bescheid vom 6.3.2019 über die Mittelung der Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides vom 28.2.2019 (Aktenzeichen ##) und der Einstellung der Wohngeldzahlung zum 1.4.2019 zulässig, aber unbegründet. Randnummer 36 Die Klage ist zunächst mit dem von der Klägerin ausdrücklich geäußerten Aufhebungsbegehren zulässig. Die Klage gegen das – als Mitteilung bezeichnete und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene – Schreiben vom 6.3.2019 ist als Untätigkeitsklage
GO ohne den Erlass eines Widerspruchsbescheides zulässig, da die Klägerin einen Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt, der Beklagte sich aber geweigert hat, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen.
GO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne unzureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Laut § 75 Satz 2 VwGO kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Diese Frist ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgelaufen. Randnummer 37 Anders als der Beklagte meint, handelt es sich bei der Mitteilung, dass der Wohngeldbescheid
GG unwirksam geworden ist, auch um einen Verwaltungsakt i. S. v. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern [VwVfG M-V]. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung
außen gerichtet ist. Diese Kriterien treffen auf die Mitteilung über die Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides zu. Da sich die Unwirksamkeit bereits aus dem Gesetz selbst ergibt, handelt es sich bei der Mitteilung nicht um einen die Unwirksamkeit begründenden Bescheid, sondern um einen die Unwirksamkeit feststellenden Bescheid (Urteil der Kammer vom 17. Juni 2019 - 2 A 170/19 -, Seite 6 des Umdrucks, zum vergleichbaren Fall der Unwirksamkeit
GG; so auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom
GG von der Unwirksamkeit zu unterrichten ist, führt nicht dazu, ihm eine Regelung abzusprechen (so wohl VG Saarland, Gerichtsbescheid vom 6. März 2018 – 3K1339/17 –, juris). Vielmehr geht der Mitteilung eine (u. U. umfangreiche) Prüfung und Feststellung der Behörde voraus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 WoGG vorliegen und erfolgt eine Mitteilung nur bei einer positiven Feststellung. Diese Feststellung ist sodann die Grundlage für eine Einstellung der weiteren Zahlung von Wohngeld und der Rückforderung zu Unrecht gezahlten Wohngeldes. Ohne die vorangegangene Feststellung der Unwirksamkeit aber unterbleiben weitere Maßnahmen. Mithin regelt der feststellende Bescheid das Rechtsverhältnis zwischen der Wohngeld bewilligenden Behörde und dem Wohngeldantragsteller dergestalt, dass geregelt wird, ob dem Antragsteller aufgrund eines wirksamen Bewilligungsbescheides weiterhin Wohngeld zusteht. Der Umstand, dass die Unwirksamkeit sich bereits aus dem Gesetz ergibt, bedeutet lediglich, dass es keiner Aufhebung, keiner Rücknahme oder keines Widerrufs der Wohngeldbewilligung wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen der Wohngeldbewilligung bedarf. Diese Praktikabilitätserwägungen vermögen es angesichts der vorstehenden Erwägungen aber nicht, der Mitteilung eine Regelung abzusprechen. Eine fehlende Rechtswirkung lässt sich auch nicht damit begründen, dass § 28 Abs. 5 WoGG bestimmt, dass die wohngeldberechtigte Person von der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides zu unterrichten ist. Diese Vorschrift regelt lediglich, dass der Betroffene
der erfolgten Feststellung der Unwirksamkeit auch auf diese hinzuweisen ist, stellt also eine Verfahrensverpflichtung für die Behörde dar und gebietet gleichsam den Erlass des feststellenden Bescheides gegenüber dem Betroffenen. Randnummer 38 Auch wenn man entgegen der Rechtsauffassung der Kammer grundsätzlich einer reinen Mitteilung der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides die Qualität eines Verwaltungsakts absprechen würde, so hätte der Beklagte im vorliegenden Fall gleichwohl einen Verwaltungsakt unter dem Datum des 6.3.2019 erlassen. Die Benachrichtigung der Klägerin über die Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides vom 28.12.2018 durch Schreiben vom 6.3.2019 ist jedenfalls in der äußeren Form eines Verwaltungsakts erlassen worden. Das Schreiben enthält sowohl einen Entscheidungssatz als auch einen Tatbestand, eine Rechtsprüfung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Selbst wenn der Beklagte einen Verwaltungsakt nicht erlassen wollte, so hat er dies – was entscheidend ist – gleichwohl
objektiver Auslegung des Schreibens tatsächlich getan. Hinzu kommt noch, dass der Inhalt des Schreibens vom 6.3.2019 über eine reine Mitteilung der Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides insoweit hinaus geht, als er die Regelung enthält, dass die Zahlung des Wohngeldes zum 1.4.2019 eingestellt wird. Randnummer 39 Die Klage gegen den Bescheid vom 6.3.2019 ist aber unbegründet. Die in diesem Bescheid verfügte Feststellung der Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides vom 28.12.2018 zum 1.2.2019 und die Einstellung der Zahlung des Wohngeldes ab dem 1.4.2019 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit in der Überschrift des Bescheides zur Unwirksamkeit die Angabe „für die Zeit ab dem 1.1.2019“ enthalten ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, was sich ohne weiteres daraus ergibt, dass in dem maßgeblichen Entscheidungssatz festgestellt wird, dass „der Wohngeldbescheid vom 28.12.2018 ab dem 1.2.2019 unwirksam“ wird. Randnummer 40 Die Feststellung der Unwirksamkeit des Wohngeldbescheids vom 28.12.2018 ab dem 1.2.2019 findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG. Danach wird ein Wohngeldbewilligungsbescheid von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied
den §§ 7 und 8 Abs. 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist. In Betracht kommt hier alleine ein Ausschluss
GG, wonach vom Wohngeld Empfänger und Empfängerinnen von Hilfe zum Lebensunterhalt
dem 12. Buch Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). Diese Voraussetzungen sind mittlerweile seit Bekanntgabe des Bescheides des Landrates des Landkreises Vorpommern-A-Stadt vom 15.5.2019, mit der der Klägerin auf ihren Antrag vom 3.1.2019 Hilfe zum Lebensunterhalt rückwirkend zum 3.1.2019 gewährt worden ist, gegeben. Soweit in dem Bescheid angegeben ist, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt erst ab dem 1.2.2019 gewährt worden ist, handelt es sich
Mitteilung des Landrates des Landkreises Vorpommern-A-Stadt um einen offensichtlichen Schreibfehler. Der Klägerin ist tatsächlich Hilfe zum Lebensunterhalt seit dem 3.1.2019 gewährt worden. Mithin ist die Klägerin seit dem 3.1.2019 Empfängerin von Hilfe zum Lebensunterhalt
dem 12. Buch Sozialgesetzbuch. Ausweislich des Bescheides vom 15.5.2019 und des darin enthaltenen Berechnungsbogens umfasst die Hilfe zum Lebensunterhalt auch die Kosten der Unterkunft der Klägerin. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b) WoGG besteht der Ausschluss vom Wohngeld
der Bewilligung einer Leistung
1 ab dem 1. des nächsten Monats, wenn – wie hier – wie Leistung
1 nicht vom 1. eines Monats an bewilligt wird, und endet sie
GG am letzten des Monats, wenn die Leistung
1 bis zum letzten eines Monats bewilligt wird. Randnummer 41 Dass diese Voraussetzungen bei Erlass und Bekanntgabe des Bescheides am 6.3.2019 noch nicht vorgelegen haben, ist im Ergebnis ohne Bedeutung. Zwar war der Bescheid vom 6.3.2019 insoweit bei seinem Erlass bis zum 15.5.2019 rechtswidrig und hat er die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Da es sich jedoch nur um einen feststellenden Bescheid handelt, ist ausreichend, dass die festgestellte Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides vom 28.12.2018 mittlerweile – vor der letzten Behördenentscheidung des noch ausstehenden Widerspruchsbescheides – zu dem festgestellten Zeitpunkt des 3.1.2019 erfolgt ist. Zudem wird die Klägerin jedenfalls durch die ursprüngliche Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides nicht mehr in ihren Rechten verletzt, da der Beklagte seit Bekanntgabe des Bescheides vom 15.5.2019 an die Klägerin zum Erlass eines inhaltsgleichen Bescheides verpflichtet ist. Randnummer 42 Aus der Unwirksamkeit des Wohngeldbewilligungsbescheides ergibt sich, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von Wohngeld ab dem 1.2.2019 mehr zusteht und der Beklagte daher die Einstellung der Zahlung von Wohngeld zum 1.4.2019 verfügen konnte. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 N. 11,711 Zivilprozessordnung [ZPO]. Randnummer 44 Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.