Auslegung eines Arbeitsvertrags zur Vergütungsregelung - Anpassung der Eingruppierung - Rückgruppierung Leitsatz Die Nennung einer bestimmten Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag ist außerhalb des Anwendungsbereichs des Tarifwerks des öffentlichen Dienstes im Regelfall als eine vom gemeinsamen Vertragswillen getragene gestaltende arbeitsvertragliche Regelung anzusehen. (Rn.39) Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich aus der Auslegung des Arbeitsvertrages mit der notwendigen Sicherheit ergibt, dass die Parteien lediglich eine tarifgerechte Eingruppierung vereinbaren wollten. Nur in einem solchen Ausnahmefall kann die Nennung der als zutreffend erachteten Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag als eine informationshalber aufgenommene bloße Mitteilung angesehen werden. (Rn.45) Orientierungssatz Eine korrigierende Rückgruppierung kann nur in den Fällen zulässig und erfolgreich sein, in denen die Parteien hinsichtlich der Vergütung für die vereinbarte Arbeitsaufgabe keine eigene arbeitsvertragliche Regelung treffen, sondern nur pauschal auf die Eingruppierung und Vergütung nach dem Tarifwerk verweisen, an das sie sich im Arbeitsvertrag gebunden haben. (Rn.57) Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock, 5. Juli 2018, 1 Ca 321/18, Urteil Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 05.07.2018 (1 Ca 321/18) abgeändert und festgestellt, dass die mit der Änderungskündigung vom 7. März 2018 angestrebten Änderungen der Arbeitsbedingungen unwirksam sind. 2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, mit der die Beklagte die klägerische Eingruppierung absenken will. Randnummer 2 Die Beklagte, eine kommunale Wohnungsgesellschaft mit rund 600 Beschäftigten, hat die 1987 geborene Klägerin zum 1. März 2012 für eine Tätigkeit als Vermieterin eingestellt. Die Klägerin verfügt über einen Abschluss als Bachelor of Arts der Fachrichtung Immobilienwirtschaft. Randnummer 3 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Beschäftigten der Deutschen Immobilienwirtschaft Anwendung. Dazu gehört auch der Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Immobilienwirtschaft , abgeschlossen zuletzt unter dem 2. Juni 2017 durch den Arbeitgeberverband der Deutschen Immobilienwirtschaft e.V. (Düsseldorf) einerseits und den DGB-Gewerkschaften ver.di und IG Bau andererseits (im Folgenden: VTV). Der VTV hat, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, folgenden Wortlaut: Randnummer 4 "… § 2 Eingruppierung Beschäftigte, die sich durch ihre Tätigkeit teilweise aus ihrer Gehalts-/Lohngruppe herausheben, ohne überwiegend die Merkmale der nächsthöheren Gruppe zu erfüllen, erhalten zusätzlich 50% des Unterschiedsbetrages, der sich aus den Vergütungen der beiden Gruppen ergibt. ... § 3 Gehaltsgruppen … Gruppe Ill Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die Kenntnisse und / oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine Zweckausbildung oder durch mehrjährige Berufserfahrung erworben und die unter Anleitung mit gewisser Selbständigkeit erledigt werden. Tätigkeitsbeispiele: Wohnungs- / Immobilienverwalter/in, qualifizierte Schreibkraft, Sachbearbeiter/in, Sekretär/in, Sozialberater/in Gruppe IV Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die in der Regel die persönlichen Fähigkeiten nach der Gruppe III voraussetzen, ergänzt durch Berufserfahrung, Berufsfortbildung oder durch die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse in den jeweiligen Sachgebieten und die auf allgemeine Anweisung selbständig erledigt werden." Randnummer 5 Die Klägerin war zu Beginn der Tätigkeit ab 2012 in der Position einer Vermieterin zunächst in der Gehaltsgruppe G III VTV eingruppiert. Randnummer 6 Im April 2013 haben die Parteien einen Änderungsvertrag geschlossen, nach dem die Klägerin ab 1. Mai 2013 als stellvertretende Kunden-Center-Leiterin weiterbeschäftigt und in die Gehaltsgruppe G IV VTV höhergruppiert wird (im folgenden Änderungsvertrag 2013). Die stellvertretende Leiterin des Kunden-Centers (KC) unterstützt ausweislich der Stellenbeschreibung den KC-Leiter durch Kontrolle, Prüfung und Verbesserung diverser kaufmännischer Abläufe. Darüber hinaus obliegt ihr die fachliche Anleitung der Mitarbeiter zwecks Verbesserung der Bestandsrentabilität. Die Tätigkeit erfordert nach der Stellenbeschreibung eine abgeschlossene Fachwirtausbildung oder ein abgeschlossenes kaufmännisches Studium. Der Änderungsvertrag vom 17. bzw. 18. April 2013 lautet in der Überschrift "Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 01.03.2012". Sein Text lautet auszugsweise wie folgt (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 1, hier Blatt 33, Bezug genommen): Randnummer 7 " … § 1 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses Der Arbeitnehmer ist ab 01. Mai 2013 unbefristet als stellvertretende KundenCenterleiterin im Betrieb [es folgt der Name der Beklagten] beschäftigt. § 4 Vergütung Der Arbeitnehmer erhält zurzeit monatliche Bruttobezüge in Höhe von: G IV 2.855,00 Euro § 17 Schlussbestimmungen Die übrigen Bestimmungen des Arbeitsverhältnisses bleiben unberührt. …" Randnummer 8 Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde ab November 2014 über zwei längere Zeiträume wegen der Geburt zweier Kinder der Klägerin nicht aktiv durchgeführt. So war die Klägerin zunächst vom 12. November 2014 bis zum 29. Februar 2016 von ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung wegen Mutterschutz und anschließender Elternzeit befreit. Aufgrund einer weiteren Schwangerschaft war die Klägerin sodann abermals seit dem 3. September 2016 von der Pflicht zur Arbeitsleistung wegen Mutterschutz befreit. Daran hatte sich eine weitere einjährige Elternzeit angeschlossen, die zunächst bis in den Oktober 2017 andauern sollte. Randnummer 9 Im Mai und Juni 2017 gab es dann von der Klägerin angestoßene Vertragsgespräche, die sie mit dem Ziel geführt hat, die Elternzeit über das bisher vereinbarte Ende im Oktober 2017 hinaus in der einen oder anderen Form fortsetzen zu können. Die Beklagte hat zunächst eine längere Abwesenheit der Klägerin wegen der Vakanz ihres Führungspostens abgelehnt. Die Parteien haben sich im Ergebnis schließlich darauf verständigt, die Elternzeit um drei Monate bis zum 16. Januar 2018 zu verlängern und das Arbeitsverhältnis sodann auf einem Arbeitsplatz als Wohnungsverwalterin fortzusetzen. Diese Position ist in der betrieblichen Handhabung des Tarifvertrages bei der Beklagten mit den wenigen Dienstjahren, auf die die Klägerin zurückblicken kann, schlechter bewertet als die bisherige Position der Klägerin. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass während der Vertragsgespräche im Mai und Juni 2017 Entgeltfragen, die sich aus der neuen Position ergeben könnten, nicht erörtert wurden. Randnummer 10 Im Ergebnis des erzielten Einvernehmens hat die Beklagte mit Schreiben vom 22. Juni 2017 die Zustimmung des Betriebsrats zu der mit Wirkung zum 17. Januar 2018 (erster Tag nach Ende der Elternzeit) beabsichtigten Versetzung der Klägerin auf den Dienstposten als Wohnungsverwalterin beantragt (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 3, hier Blatt 37 f Bezug genommen). Mit demselben Anschreiben an den Betriebsrat hat die Beklagte gleichzeitig auch um Zustimmung zu einer Umgruppierung der Klägerin mit Wirkung zum 1. Juli 2018 von der Gehaltsgruppe G IV VTV in die Zwischengehaltsgruppe G III/IV VTV gebeten. Der Betriebsrat hat unter dem 28. Juni 2017 erklärt, keine Stellungnahme hierzu abgeben zu wollen. Randnummer 11 Nach dem Abschluss der Beteiligungsverfahren haben die Parteien unter dem 3. Juli 2017 einen Änderungsvertrag abgeschlossen ("Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 01.03.2012" – wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zum klägerischen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 20. Juni 2018 Bezug genommen, hier Blatt 64 der Akte – im folgenden Änderungsvertrag 2017) Der Änderungsvertrag 2017 lautet wie folgt: Randnummer 12 " … § 1 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses Der Arbeitnehmer ist ab 17. Januar 2018 unbefristet als Wohnungsverwalterin im Betrieb [es folgt der Name der Beklagten] beschäftigt. § 4 Vergütung Der Arbeitnehmer erhält zurzeit monatliche Bruttobezüge in Höhe von: G IV 3.300,00 Euro § 17 Schlussbestimmungen Die übrigen Bestimmungen des Arbeitsverhältnisses bleiben unberührt. …" Randnummer 13 Die Wohnungsverwalter sind nach der Stellenbeschreibung, deren Kenntnisnahme die Klägerin mit ihrer Unterschrift am 12. Juli 2017 bestätigt hat, dem KC-Leiter bzw. dem stellvertretenden KC-Leiter unterstellt. Die Wohnungsverwalterin hat die Aufgabe, die Wohnungen, Gewerberäume, Garagen und Stellplätze zu bewirtschaften, Mietverträge zu erstellen, die Bonität zu prüfen, die Wohnung vor Ort zu übergeben, die Daten zu erfassen und zu pflegen, Betriebskosten abzurechnen, Mieterbescheinigungen auszustellen, Kleinreparaturen zu veranlassen, ggf. Mieter abzumahnen und zu kündigen, Kautionen abzurechnen und vergleichbare Tätigkeiten aus dem Bereich des operativen Geschäfts der Beklagten. Erforderlich hierfür ist eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann bzw. zur Immobilienkauffrau. Randnummer 14 Die Beklagte beschäftigt insgesamt rund 120 Wohnungsverwalter oder Vermieter, davon rund 70 in der Gehaltsgruppe G III VTV, rund 30 in der Zwischengehaltsgruppe G III/IV VTV und rund 20 in der Gehaltsgruppe G IV VTV. Die rund 50 besser eingruppierten Wohnungsverwalter weisen allesamt eine Beschäftigungszeit zwischen 18 und 35 Jahren auf. Randnummer 15 Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 hat die Beklagte den Betriebsrat in der Personalangelegenheit der Klägerin abermals beteiligt und zwar nunmehr zu einer beabsichtigten ordentlichen Änderungskündigung der Klägerin, die mit dem Ziel ausgesprochen werden sollte, die Eingruppierung von der Gehaltsgruppe G IV VTV mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018 in die Zwischengehaltsgruppe G III/IV VTV abzuändern. Zur Begründung hat die Beklagte auf die noch nicht vorhandenen Erfahrungen der Klägerin in der eigenverantwortlichen, umfassenden Bestandsbewirtschaftung mit mindestens 500 Wohneinheiten verwiesen und auf die deshalb fehlende Vergleichbarkeit mit den Wohnungsverwaltern, die bei der Beklagten in der Gehaltsgruppe G IV VTV eingruppiert seien. Der Betriebsrat hat am 24. Januar 2018 erklärt, keine Stellungnahme abgeben zu wollen. Randnummer 16 Mit Schreiben vom 7. März 2018, der Klägerin am selben Tag zugegangen, hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 2018 gekündigt und der Klägerin gleichzeitig angeboten, das Arbeitsverhältnis ab Juli 2018 mit einer Vergütung aus der Zwischengehaltsgruppe G III/IV VTV zu ansonsten unveränderten Bedingungen fortzusetzen (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift, hier Blatt 10, Bezug genommen). Die Klägerin hat dieses Angebot fristgerecht unter Vorbehalt angenommen und Änderungskündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Rostock erhoben (Klageeingang am 16. März 2018). Randnummer 17 Das Arbeitsgericht Rostock hat die Klage mit Urteil vom 5. Juli 2018 als unbegründet abgewiesen (1 Ca 321/18). – Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Randnummer 18 Das Arbeitsgericht hat gemeint, es liege ein Fall einer überflüssigen Änderungskündigung vor. Arbeitsvertraglich habe die Klägerin lediglich einen Anspruch auf tarifgerechte Vergütung entsprechend der ihr übertragenen Aufgabe. Mit der Änderungskündigung habe die Beklagte allein das Ziel verfolgt, einen tarifgerechten Zustand herzustellen, was nach den Grundsätzen der korrigierenden Rückgruppierung möglich sei. Da die Rückgruppierung der Klägerin danach auch ohne die streitige Änderungskündigung bereits wirksam geworden sei, hätte es allerdings keiner Änderungskündigung mehr bedurft. Das führe zur Abweisung der Klage (Bezug auf BAG 26. Januar 2012 – 2 AZR 102/11 – NZA 2012, 856 und BAG 19. Juli 2012 – 2 AZR 25/11 – NJW 2012, 3051). Randnummer 19 Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren unverändert weiter. Randnummer 20 Die Klägerin greift die Auslegung des Änderungsvertrages 2017 durch das Arbeitsgericht an. Der Änderungsvertrag 2017 habe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts durchaus eine eigenständige Regelung der Entgeltfrage enthalten. Die Vorstellung des Arbeitsgerichts, im Änderungsvertrag 2017 habe man lediglich die zukünftige Position der Klägerin als Wohnungsverwalterin geregelt und habe die entgeltlichen Folgen dieser Veränderung nach Tarifvertrag bestimmen wollen, werde der Verhandlungssituation, in der der Änderungsvertrag 2017 entstanden sei, nicht gerecht. Auch für eine korrigierende Rückgruppierung sei kein Raum. Es fehle bereits an geeignetem Vortrag der Beklagten, dass diese sich bei der Aufsetzung des Änderungsvertrages 2017 hinsichtlich der Eingruppierung in einem Irrtum befunden habe. Randnummer 21 Für die Klägerin hätte auch kein Anlass bestanden, an der Regelung zu § 4 des Arbeitsvertrages im Änderungsvertrag 2017 zu zweifeln. Da es, wie die Beklagte selbst darlege, mehrere Wohnungsverwalter in der Gehaltsgruppe G IV VTV gebe, könne es nicht ungerecht sein, die Klägerin ebenso zu vergüten. Im Übrigen sei es zulässig, zugunsten des Arbeitnehmers vom Tarifvertrag abzuweichen. Randnummer 22 Vor diesem Hintergrund könne man auch nicht von einer überflüssigen Änderungskündigung sprechen. Vielmehr verfolge die Beklagte mit dieser Änderungskündigung das Ziel, das vertragliche Versprechen der Eingruppierung und Vergütung aus der Gehaltsgruppe G IV VTV nachträglich abzuändern. Dieses Vorhaben müsse aber an den rechtlichen Anforderungen an eine sozial gerechtfertigte Kündigung aus § 1 KSchG scheitern. Diese sei weder durch dringende betriebliche Erfordernisse noch durch die anderen nach § 1 KSchG anerkannten Gründe für eine soziale Rechtfertigung bedingt. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt Randnummer 24 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 05.07.2018 zum Az.: 1 Ca 321/18 abzuändern; Randnummer 25 2. festzustellen, dass die mit der Änderungskündigung vom 07.03.2018, der Klägerin zugegangen am 07.03.2018, angestrebten Veränderungen der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam sind. Randnummer 26 Die Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts. Die betriebsbedingte Änderungskündigung sei wirksam. Da die Klägerin nicht mehr als stellvertretende KC-Leiterin arbeite, sei die vormalige Eingruppierung nicht mehr berechtigt und sei daher durch Änderungskündigung anzupassen. Ein früherer Ausspruch der Änderungskündigung sei wegen des Kündigungsverbots während der Elternzeit (§18 BEEG) nicht möglich gewesen. Randnummer 29 Arbeitsvertragliche Regelungen, die dieser Anpassung entgegenstehen, gebe es nicht. § 4 des Änderungsvertrages 2017 könne nicht als konstitutive Vereinbarung der Vergütung aus der Gehaltsgruppe G IV VTV ausgelegt werden. In der fraglichen Regelung des Änderungsvertrages werde lediglich informatorisch mitgeteilt, dass die Klägerin "derzeit" (also im Juli 2017) Entgelt aus der Gehaltsgruppe G IV VTV erhalte. Damit scheide die Vorstellung aus, es handele sich um eine arbeitsvertragliche Regelung zur zukünftigen Eingruppierung und Vergütung der Klägerin nach der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit im Januar 2018. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst ihren Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die Berufung ist begründet. Die Klage hat Erfolg, da die Voraussetzungen für eine wirksame Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung durch die Beklagte nicht dargelegt worden sind. I. Randnummer 32 Die Änderungskündigungsschutzklage hat Erfolg. Randnummer 33 Kündigt der Arbeitgeber – hier die Beklagte – das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer – hier die Klägerin – nach § 2 KSchG dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 und 2 KSchG. Die Klägerin hat das mit der Änderungskündigung vom 7. März 2018 verbundene Angebot zur Fortsetzung zu veränderten Bedingungen fristgerecht und unter dem Vorbehalt seiner sozialen Rechtfertigung angenommen. Randnummer 34 Die zur Klärung der sozialen Rechtfertigung der streitigen Änderungskündigung erhobene Klage ist rechtzeitig im Sinne von § 4 KSchG erhoben worden. Nach der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien (§ 1 KSchG) und der Größe des Betriebes der Beklagten (§ 23 KSchG) sind auch die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf das Arbeitsverhältnis der Parteien erfüllt. Randnummer 35 Der nach § 1 Absatz 2 Satz 4 KSchG insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten ist es nicht gelungen, die soziale Rechtfertigung der streitigen Änderungskündigung schlüssig vorzutragen. 1. Randnummer 36 Die Eingruppierung der Klägerin in die Gehaltsgruppe G IV VTV und ihre Vergütung daraus, ist Teil der Absprachen aus dem Änderungsvertrag 2017. Daher konnte sich die Beklagte von diesem Leistungsversprechen nicht im Wege einer korrigierenden Rückgruppierung lösen, sondern allenfalls im Rahmen einer sozial gerechtfertigten und auch ansonsten wirksamen Änderungskündigung. Randnummer 37 Dass sich die Parteien im Änderungsvertrag 2017 vertraglich darauf vereinbart haben, auch für die zukünftige Beschäftigung der Klägerin als Wohnungsverwalterin ein Gehalt aus der Gehaltsgruppe G IV VTV zu bezahlen, ergibt sich aus der Auslegung des Änderungsvertrages 2017. Randnummer 38 Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, der zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 223/15 - NZA 2017, 908; BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - ZTR 2017, 314).
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