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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer 5 Sa 162/18 Urteil Dienstreise - Wegstreckenentschädigung - Aufwendungen für üblichen Arbeitsweg

Obsah (4)§ 2§ 3§ 6§ 42

gesetz M-V nur die dienstlich veranlassten Mehraufwendungen, also diejenigen Aufwendungen, die aus Anlass der Dienstreise

sätzlich

den Aufwendungen entstehen, die auch ohne die dienstliche Veranlassung entstanden wären. (Rn.25) 2. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle fallen in den Bereich der allgemeinen Lebensführung. Der Weg

r Arbeit ist grundsätzlich dem privaten Bereich des Arbeitnehmers

zuordnen. Dieser hat die hiermit in

sammenhang stehenden Aufwendungen in der Regel selbst

tragen. (Rn.27)

  1. Die Reisekostenvergütung für eine Dienstreise kann, sofern sich aus der Dienstreisegenehmigung nichts anderes ergibt, um Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle gekürzt werden, wenn der Beschäftigte andernfalls die Dienststelle hätte aufsuchen müssen. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend ArbG Schwerin,
  2. Juli 2018, 5 Ca 210/18, Urteil Tenor
  3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 26.07.2018 - 5 Ca 210/18 - abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, mehr als € 29,75 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2018

zahlen. Die über diesen Betrag hinausgehende Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits

tragen. 3. Die Revision wird nicht

gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Höhe der Fahrtkostenerstattung für Dienstreisen, insbesondere darüber, ob die Wegstreckenentschädigung vom Wohnort oder vom Dienstort aus

berechnen ist. Randnummer 2 Der im August 1963 geborene Kläger ist seit dem 01.11.1993 bei der in B-Stadt ansässigen Beklagten beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 28.01.1994 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers in A-Stadt und der Dienststelle in B-Stadt beträgt etwa 48 Straßenkilometer (einfache Fahrt). Der Kläger ist als sog. Technischer Aufsichtsbeamter

ständig für Kindertagesstätten und Schulen und aufgrund dessen

etwa 35 - 40 % der Arbeitstage im Außendienst tätig. An den übrigen Tagen ist die Arbeitsleistung in der Dienststelle

erbringen. Im Außendienst prüft der Kläger Schulen und Kindertagesstätten und führt Seminare

m Unfallschutz durch. Die Seminarunterlagen und Informationsbroschüren transportiert er mit seinem PKW ebenso wie die benötigten Messinstrumente. Randnummer 3 Der Kläger nutzt für die Dienstreisen ein privates Kraftfahrzeug, das im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird und als solches anerkannt ist (Allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Benutzung privater Kraftfahrzeuge

Dienstreisen [VVK], Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 29. November 2001 - IV - 150, AmtsBl. M-V 2001 Seite 1279). Er erhält eine Wegstreckenentschädigung von € 0,35 je Kilometer. Randnummer 4 Der Kläger tritt die Dienstreisen regelmäßig von seinem Wohnort aus an und kehrt dorthin

rück. Eintägige Dienstreisen unternimmt der Kläger auf der Grundlage einer allgemeinen Genehmigung; für mehrtägige Dienstreisen ist jeweils eine gesonderte Genehmigung einzuholen. Randnummer 5 Der Kläger beantragte am 24.04.2017 die Genehmigung einer zweitägigen Dienstreise am 03./04.05.2017 von seinem Wohnort aus nach S., G., D. und

rück, um dort verschiedene Schulen bzw. Kindertagesstätten aufzusuchen. Die Beklagte genehmigte die Dienstreise antragsgemäß auf dem vorgesehenen Formular. Der Kläger fuhr am 03./04.05.2017 mit seinem PKW insgesamt eine Strecke von 506 km, die er gegenüber der Beklagten abrechnete. Die Beklagte erstattete lediglich 461 km, da sie die Fahrtstrecke nicht vom Wohnort des Klägers aus, sondern von der Dienststelle berechnete. Randnummer 6 In der Zeit vom 11.05.2017 bis

m 26.04.2018 unternahm der Kläger insgesamt 30 eintägige Dienstreisen, u. a. nach W., R., B. S., R., Z., G., B. K. usw. Der Kläger berechnete die Wegstreckenentschädigung jeweils von seinem Wohnort aus, während die Beklagte lediglich die Anzahl der Kilometer von der Dienststelle erstattete. Die Differenz zwischen den geltend gemachten und den erstatteten Kilometern beläuft sich bei diesen 30 eintägigen Dienstreisen auf insgesamt 1439 km. Randnummer 7 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte ihm die Fahrtkosten von seinem Wohnort aus erstatten müsse. Bis

m Wechsel des Sachbearbeiters seien seine Abrechnungen auch nie beanstandet worden. Randnummer 8 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 9 1. die Beklagte

verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 03.05.2017 bis

m 26.04.2018 weitere Fahrtkosten in Höhe von insgesamt € 519,40 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem derzeitigen Basiszinssatz auf € 173,60 seit dem 01.10.2017 und auf weitere € 345,80 seit Rechtshängigkeit

zahlen, sowie Randnummer 10 2. die Beklagte

verurteilen, an den Kläger eine Verzugspauschale in Höhe von € 480,-

zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Kläger stehe die Reisekostenentschädigung nur ab der Dienststelle und nicht ab seinem Wohnort

. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht hat der Klage, abgesehen von einer geringfügigen Verschiebung des Verzinsungsdatums, in vollem Umfang stattgegeben und

r Begründung angeführt, dass die Beklagte es dem Kläger gestattet habe, seine Dienstreisen am Wohnort anzutreten und

beenden. Mangels einer anderslautenden Weisungslage seien die geltend gemachten Fahrtkosten deshalb

erstatten. Randnummer 13 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Die Kosten der täglichen Fahrt

m Arbeitsplatz und

rück müsse jeder Arbeitnehmer grundsätzlich selbst tragen. Nach dem Reisekostenrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelte das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die Beklagte könne die Fahrtkosten des Klägers deshalb nicht vom Wohnort aus erstatten. Darüber hinaus stehe dem Kläger nach der mittlerweile vorliegenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein Anspruch auf eine Verzugspauschale

. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 26.07.2018 - 5 Ca 210/17 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 die Berufung der Beklagten

rückzuweisen. Randnummer 18 Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Bezugnahme auf den bisherigen Sachvortrag. Der Dienstantritt an seinem Wohnort bringe erhebliche Kosten- und Zeitersparnisse mit sich. Andernfalls wäre er gar nicht in der Lage, an einem einzelnen Dienstreisetag eine größere Anzahl von Schulen und Kindertagesstätten

besuchen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung der Beklagten ist

lässig und überwiegend begründet.

  1. Randnummer 21 Der Kläger hat nach § 23 Abs. 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen BAT-O ersetzt hat, einen Anspruch auf eine weitere Wegstreckenentschädigung für die Tage 03./04.05.2017 und 03.11.2017 in Höhe von 45 km + 40 km = 85 km x € 0,35 = € 29,
  2. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Randnummer 22 Für die Erstattung von Reisekosten finden gemäß § 23 Abs. 4 TV-L die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Arbeitgebers jeweils gelten, entsprechende Anwendung. Die Erstattung von Reisekosten der Beamten im hiesigen Bundesland richtet sich nach dem Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz - LRKG M-V). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LRKG M-V hat der Berechtigte Anspruch auf Reisekostenvergütung

r Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Ist ein privates Kraftfahrzeug benutzt worden, das mit schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, so wird eine Wegstreckenentschädigung von 35 Cent je Kilometer gewährt ( § 5 Abs. 2 Satz 1 LRKG M-V ). Randnummer 23 Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift

m Landesreisekostengesetz, Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums vom 4. Mai 2011, AmtsBl. M-V 2011 Seite 27 (VV LRKG M-V), die auf § 16 Abs. 2 LRKG M-V

rückgeht, hat auszugsweise folgenden Inhalt: Randnummer 24 "… 2.

§ 2

(Begriffsbestimmungen) … 2.3.1 Bei Tele- oder Heimarbeit in der Wohnung bleibt der Sitz der Dienststelle, welchem die Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter angehören, Dienststätte. Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte sind keine Dienstreisen, sondern regelmäßige Fahrten zwischen der Wohnung und der Dienststätte, die dem privaten Aufwand

zurechnen sind. … 3.

§ 3

(Anspruch auf Reisekostenvergütung) 3.1 Dienstlich veranlasste Mehraufwendungen sind die Aufwendungen, die aus Anlass der Dienstreise notwendigerweise

sätzlich

den Aufwendungen entstehen, die auch ohne die dienstliche Veranlassung entstanden wären. Bei Dienstreisen werden diese Mehraufwendungen nicht um die Ausgaben, die eine Beamtin oder ein Beamter für den üblichen Arbeitsweg regelmäßig trägt, gekürzt (vergleiche Textziffer 6.1.2). Bei Dienstgängen beschränkt sich die Erstattung auf den innerörtlichen Mehraufwand. Dieser besteht aus den Kosten, die am Wohnort oder Dienstort

sätzlich auftreten und damit den arbeitstäglichen Pendelaufwand überschreiten. … 6.

§ 6

(Dauer der Dienstreise) … 6.1.1 Regelungsgegenstand des § 6 ist die Dauer einer Dienstreise, nicht jedoch, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Dienstreise an der Wohnung oder an der Dienststätte anzutreten oder

beenden ist. Die Entscheidung hierüber lässt sich nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilen und entzieht sich damit einer generellen Regelung. Maßgebend dafür, ob eine Dienstreise an der Wohnung oder an der Dienststelle anzutreten ist, sind die von den Dienstvorgesetzten erteilten Weisungen. Genehmigende haben bei ihrer Entscheidung, ob die Dienstreise an der Dienststelle oder am Wohnort beginnt, in jedem Fall die Belange und Erfordernisse des Dienstes

beachten, insbesondere das Gebot, die mit der Dienstreise verbundene Unterbrechung der üblichen dienstlichen Tätigkeit so gering wie möglich

halten. Eine Dienstreise, die nach Beginn der täglichen Dienstzeit anzutreten ist, wird deswegen regelmäßig an der Dienststelle beginnen. 6.1.2 Mit der Festlegung über den Ort des Dienstreisebeginns und des Dienstreiseendes wird auch über die Höhe der Fahrkosten entschieden. Wurde die Dienstreise vom Wohnort aus genehmigt und die Dienststätte nicht aufgesucht, kann demzufolge bei der Berechnung des Fahrtaufwandes nach den §§ 4 und 5 des Landesreisekostengesetzes auch nur die Strecke Wohnung – Geschäftsort und gegebenenfalls

rück in Betracht kommen (vergleiche Textziffer 3.1). 6.1.3 An der Wohnung kann eine Dienstreise im Allgemeinen dann angetreten oder beendet werden, wenn dadurch dem Grundsatz der Sparsamkeit, aber auch der Wirtschaftlichkeit in sachgerechter Weise Rechnung getragen wird. Das kann

m Beispiel dann der Fall sein, wenn a) die Wohnung näher

m auswärtigen Geschäftsort gelegen ist als die Dienststelle, b) der Antritt der Dienstreise von der Dienststelle aus

einer Steigerung der Fahrkosten führt oder c) keine allgemeine Anwesenheitspflicht in der Dienststätte besteht (Heimarbeiter). Soweit Beamte keine konkreten oder allgemeinen Weisungen durch ihre Dienstvorgesetzten erhalten haben, von wo aus sie ihre Dienstreise anzutreten oder wo sie sie

beenden haben, haben sie diese Entscheidung selbst

treffen. Dabei sind die oben genannten Kriterien ebenfalls

beachten. 6.1.4 Wird die Dienstreise

lässigerweise am Wohnort angetreten, so hat die reisekostenrechtliche Berücksichtigung der Fahrtdauer

nächst Bedeutung für die Bemessung des Tage- und Übernachtungsgeldes (Dauer der Dienstreise). Dabei wird Reisekostenvergütung nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen der Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise

r Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren. …" Randnummer 25 Abzugelten sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LRKG M-V nur die dienstlich veranlassten Mehraufwendungen, also nicht alle Aufwendungen, sondern nur solche, die

sätzlich anfallen. Dienstlich veranlasste Mehraufwendungen sind diejenigen Aufwendungen, die aus Anlass der Dienstreise notwendigerweise

sätzlich

den Aufwendungen entstehen, die auch ohne die dienstliche Veranlassung entstanden wären (Textziffer 3.1 Abs. 1 VV LRKG M-V). Randnummer 26 In den Begriff "Mehraufwendungen" sind vom Wortsinn her nur erhöhte Aufwendungen einbezogen, die der Dienstreisende ohne die Dienstreise oder den Dienstgang nicht hätte. Für den Begriff der "dienstlich veranlassten Mehraufwendungen" ist konstituierend, dass der Dienstreisende Aufwendungen machen musste, die nicht durch seine allgemeine Lebensführung verursacht sind. Das erfordert einen rechnerischen Vergleich zwischen den ihm durch die Dienstreise oder den Dienstgang entstandenen Aufwendungen einerseits und andererseits den Kosten, die dadurch entstehen würden, dass er andernfalls - ohne die dienstliche Veranlassung durch die Dienstreise oder den Dienstgang - von seiner Wohnung

r Dienststelle und

rück fahren müsste (BAG, Urteil vom

  1. Februar 2004 - 6 AZR 111/03 - Rn. 26, juris = ZTR 2004, 443; BVerwG, Urteil vom
  2. Juni 1989 - 6 C 4/87 - Rn. 23, juris = DÖV 1990, 389). Eine Dienstreise soll für den Beamten nicht mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sein, ihm aber auch keine besonderen Vorteile verschaffen (BVerwG, Beschluss vom
  3. November 2008 - 2 B 73/08 - Rn. 5, juris; LAG Köln, Urteil vom
  4. Januar 2015 - 11 Sa 604/14 - Rn. 17, juris). Randnummer 27 Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle fallen in den Bereich der allgemeinen Lebensführung. Der Weg

r Arbeit ist grundsätzlich dem privaten Bereich des Arbeitnehmers

zuordnen. Dieser hat die hiermit in

sammenhang stehenden Aufwendungen regelmäßig selbst

tragen, was auch in der steuerrechtlichen Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG

m Ausdruck kommt (BAG, Urteil vom

  1. Juni 2016 - 9 AZR 409/15 - Rn. 17, juris = ZTR 2016, 569; BAG, Urteil vom
  2. März 2012 - 9 AZR 518/10 - Rn. 12, juris = ZTR 2012, 390; BAG, Urteil vom
  3. Januar 1977 - 4 AZR 595/75 - Rn. 23, juris = AP Nr. 5

§ 42BAT; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.

Juni 2018 - 7 Sa 59/18 - Rn. 76, juris). Randnummer 28 Daran ändert sich grundsätzlich nichts, wenn es dem Arbeitnehmer aus Gründen der Zeitersparnis gestattet ist, die jeweiligen Geschäftsorte direkt von seiner Wohnung aus anzufahren oder dorthin

rückzukehren (BAG, Urteil vom

  1. Februar 2004 - 6 AZR 111/03 - Rn. 28, juris = ZTR 2004, 443). Randnummer 29 Die Reisekostenvergütung kann um die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle gekürzt werden. Diese Fahrkosten erspart ein Beamter, der an einem Arbeitstag nur deshalb nicht in der Dienststelle erscheinen muss, weil er eine Dienstreise berechtigterweise an der Wohnung beginnt und beendet. Dagegen liegt keine Ersparnis vor, wenn der Beamte die Dienststelle am Reisetag auch ohne die Dienstreise nicht aufsuchen müsste (BVerwG, Beschluss vom
  2. November 2008 - 2 B 73/08 - Rn. 5, juris). Dementsprechend ist unter Textziffer 6.1.3 Satz 2 Buchst. c) VV LRKG M-V festgelegt, dass eine Dienstreise im Allgemeinen an der Wohnung angetreten und beendet werden kann, wenn keine allgemeine Anwesenheitspflicht in der Dienststätte besteht (Heimarbeiter). Randnummer 30 Die mehrtägige Dienstreise des Klägers am 03./.04.05.2017 nach S., G. und D. hat die Beklagte ausdrücklich von seinem Wohnort aus genehmigt. Sie hat damit

gleich über die Höhe der Fahrtkosten entschieden (Textziffer 6.1.2 Satz 1 VV LRKG M-V). Der Kläger mag zwar auch an diesen beiden Tagen Fahrtkosten für seinen Arbeitsweg erspart haben,

mal die Fahrtstrecke

nächst ebenso wie der Arbeitsweg in Richtung B-Stadt verläuft. Angesichts der erteilten Genehmigung kommt es darauf allerdings nicht mehr an. Die Mehraufwendungen werden in diesem Fall gemäß Textziffer 3.1 Abs. 2 VV LRKG M-V nicht um die Ausgaben für den üblichen Arbeitsweg gekürzt. Die nachzuzahlende Differenz beträgt 45 km x € 0,35 = € 15,75. Randnummer 31 Dem Kläger sind für die Fahrt nach B. S. am 03.11.2017 weitere 40 km

erstatten, da er Seminargepäck mitzunehmen hatte. Das ist zwischen den Parteien nicht mehr im Streit. Es ergibt sich ein Betrag von € 14,-. Randnummer 32 Bei den übrigen eintägigen Dienstreisen besteht kein Anspruch auf eine weitere Wegstreckenentschädigung. Bei diesen Fahrten bemisst sich die Erstattung nach der Entfernung der Reiseziele

r Dienststelle in B-Stadt. Die Beklagte hat in der allgemeinen Dienstreisegenehmigung keine konkreten Fahrtstrecken festgelegt. Zwar durfte der Kläger bei diesen Dienstreisen das Reiseziel direkt von seinem Wohnort aus ansteuern, um dadurch unnötige Wegezeiten und Kosten

vermeiden. Eine Dienststelle muss nicht ausschließlich deshalb aufgesucht werden, um dort eine Dienstreise

beginnen oder

beenden (BVerwG, Urteil vom

  1. Juni 1989 - 6 C 4/87 - Rn. 22, juris = DÖV 1990, 389; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  2. August 2011 - OVG 4a N 53.11 - Rn. 7, juris). Die Beklagte ist jedoch aufgrund dessen nicht verpflichtet, die an sich vom Arbeitnehmer

tragenden Kosten des Arbeitsweges ganz oder teilweise

übernehmen. Es fehlt

m einen an einer konkreten Genehmigung im Sinne der Textziffer 6.1.2 VV LRKG M-V, mit der eine Entscheidung über die Fahrtkosten verbunden ist.

m anderen ist der Dienstantritt am Wohnort bei den streitgegenständlichen Fahrten nicht wirtschaftlicher für die Beklagte als eine Arbeitsaufnahme an der Dienststelle (Textziffer 6.1.3 VV LRKG M-V). Weder ist die Wohnung des Klägers näher

den auswärtigen Geschäftsorten gelegen noch hätte ein Reiseantritt an der Dienststelle für die Beklagte

einer Steigerung der Fahrtkosten geführt. Der Kläger ist

dem kein Heimarbeiter, bei dem eine allgemeine Anwesenheitspflicht in der Dienststelle nicht besteht. Wenn er nicht an einem auswärtigen Geschäftsort tätig ist, hat er seine Arbeitsleistung in der Dienststelle der Beklagten in B-Stadt

erbringen. Randnummer 33 Abgesehen davon hat der Kläger durch die Berechnung der Fahrtkosten von der Dienststelle aus bereits einen Teil der ansonsten von ihm

tragenden Kosten des Arbeitsweges eingespart. Die geltend gemachten Kilometer-Differenzen fallen regelmäßig geringer aus als der Arbeitsweg von A-Stadt nach B-Stadt und

rück. Die Beklagte hat bei den Abrechnungen nicht pauschal die gesamte Entfernung des Arbeitsweges abgezogen, sondern nur die Mehrkilometer gegenüber einer Fahrt von und

r Dienststelle. Dabei handelt es sich aber nicht um Mehr aufwendungen des Klägers, sondern um Aufwendungen, die der Kläger auch ohne die Dienstreise gehabt hätte, da er andernfalls hätte

r Dienststelle fahren müssen.

  1. Randnummer 34 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB wegen des Verzugs der Beklagten mit einem Teil der Wegstreckenentschädigung. Randnummer 35 Nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von € 40,-. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB). Randnummer 36 Dem Anspruch des Klägers aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB steht § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen. Das Landesarbeitsgericht schließt sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an (BAG, Urteil vom
  2. Dezember 2018 - 5 AZR 588/17 - Rn. 47 ff., juris = NZA 2019, 775; BAG, Urteil vom
  3. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 23 ff. = NZA 2019, 121; so auch LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  4. November 2018 - 2 Sa 86/18 - Rn. 50, juris). Randnummer 37 In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die

ziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Die Vorschrift schließt nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage, und damit grundsätzlich auch einen Anspruch auf Erstattung vor- bzw. außergerichtlicher Kosten aus. Auch wenn dieser Ausschluss nicht allumfassend ist, so erfasst er doch die bei typisierender Betrachtung letztlich wirtschaftlich bedeutsamen Kostenpositionen des eigenen Zeitverlustes der Partei und des Aufwands für die

ziehung eines Rechtsanwalts (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 AZR 588/17 - Rn. 48, juris = NZA 2019, 775). Randnummer 38 Der Anspruch nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB betrifft gerade solche Rechtsverfolgungskosten. Hierzu gehören nach der Gesetzesbegründung insbesondere sog. Beitreibungskosten. Diese umfassen u. a. die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen (BT-Drs. 18/1309 S. 19). Dieses Verständnis vom Gegenstand des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB ist unionsrechtskonform. Art. 6 der Richtlinie 2011/7/EU, deren Umsetzung die Neuregelung der Verzugspauschale dient (BT-Drs. 18/1309 S. 11), soll eine Entschädigung für die dem Gläubiger entstandenen Beitreibungskosten gewährleisten, wenn Verzugszinsen nach dieser Richtlinie

zahlen sind (EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-287/17 - Rn. 18, juris = IWRZ 2018, 271). Wenn aber § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG die Erstattungsfähigkeit der kausal bis

m Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entstandenen, bei typisierender Betrachtung wirtschaftlich bedeutsamen Kostenpositionen des eigenen Zeitverlustes der Partei und des Aufwands für die

ziehung eines Rechtsanwalts ausschließt, betrifft er notwendig auch die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB, die genau diese Kosten pauschaliert. Dass § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nur einzelne Kostenpositionen (Zeitversäumnis, Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten) betrifft, dagegen aber z. B. nicht die Erstattung von der Partei entstandenen Porto- oder Reisekosten ausschließt und § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch solche Aufwendungen nachweisunabhängig abgelten soll, steht dem nicht entgegen. Maßgebend ist vielmehr, dass beide Vorschriften im Wege einer generalisierenden Betrachtung dieselben Kosten erfassen, die typischerweise für die Rechtsverfolgung entstehen. Dies sind ausgehend vom Betrag von € 40,- Euro nicht in erster Linie Porto- und Reisekosten

m Anwalt vor Ort, sondern Rechtsberaterkosten und vor allem eigener Zeitaufwand. Gerade diese Kostenpositionen sind aber nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht ersatzfähig (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 AZR 588/17 - Rn. 49, juris = NZA 2019, 775). Randnummer 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Gründe für die

lassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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