gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten wegen der Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag Schmutzwasser. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G1 in einer Größe von 3.940 m². Sie hat das Eigentum an dem Grundstück, das spätestens im Jahre 2008 an die zentrale Schmutzwasserbehandlungsanlage des Beklagten angeschlossen worden ist, im Jahre 2010 von ihrer Mutter, Frau A., erworben. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhobene Anfechtungsklage der Klägerin hob das Verwaltungsgericht Greifswald den Bescheid mit rechtskräftigem Urteil vom
träglich zu einem anderen Zeitpunkt oder gar in einer anderen Höhe noch einmal entstehen kann. Die einmal entstandene sachliche Beitragspflicht schützt den Beitragspflichtigen vor jedweder Veränderung des Beitrags für dieselbe beitragsfähige Maßnahme (hier: Herstellungsbeitrag). Anders wäre im Übrigen auch die Regelung über das Bestehen einer öffentlichen Last in § 7 Abs. 6 KAG M-V nicht zu erklären (VG Greifswald, Beschl. v. 09.07.2009 – 3 B 719/09 –, n.v.; vgl. auch Aussprung in: ders./Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 01/2017, § 9 Anm. 2.5.2.3). Bei der unzutreffenden Bezeichnung der Rechtsgrundlage in dem streitgegenständlichen Bescheid handelt es sich um einen gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 127 Abgabenordnung (AO) unschädlichen Begründungsfehler i.S.d. § 121 Abs. 1 AO. Randnummer 17
3 Satz 1 KAG M-V. Danach entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung (st. Rspr. bereits zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F.: vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.03.2005 – 1 L 56/04 – S. 4 ff. des Entscheidungsumdrucks). Da das Grundstück zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 21. Juni 2012 bereits angeschlossen war, ist mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die sachliche Beitragspflicht und damit die persönliche Beitragspflicht der Klägerin entstanden. Randnummer 20 b) Weiter ist der Beitragsanspruch nicht infolge Festsetzungsverjährung gemäß § 47 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V erloschen.
2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Anschlussbeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Beitragspflicht ist nicht bereits mit dem spätestens im Jahre 2008 erfolgten Anschluss des Grundstücks an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage, sondern gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V erst mit dem Inkrafttreten der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 21. Juni 2012 entstanden. Randnummer 21 Die am 22. Juni 2012 bekannt gemachte Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung ist die erste wirksame Beitragssatzung des Zweckverbandes. Zu einem früheren Zeitpunkt konnte die Beitragspflicht nicht entstehen und damit auch die Festsetzungsfrist nicht ablaufen, denn die vor dem 22. Juni 2012 Geltung beanspruchenden Satzungen des Zweckverbandes sind allesamt unwirksam. Die in der Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung vom 21. Juni 2010 normierte Tiefenbegrenzung von 50 m beruht nicht auf einer ordnungsgemäßen Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe im Verbandsgebiet. Sie ist damit unwirksam. Dieser Fehler, der erst „bekannt“ ist, seitdem das OVG Greifswald dem Urteil vom 14. Dezember 2010 (– 4 K 12/07 –) die Anforderungen an die Ermittlung der Tiefenbegrenzung definiert hat, haftet sämtlichen Vorgängersatzungen an, so dass von einer Einzeldarstellung – auch zusätzlicher Fehler – abgesehen werden kann. Randnummer 22
Schluss der (letzten) Tatsachenverhandlung entstanden sind. Zu diesen Tatsachen gehört die in dem streitgegenständlichen Bescheid erstmals abgegebene Erklärung des Beklagten, aus dem gegenüber Frau A. ergangenen Beitragsbescheid vom
1 KAG M-V i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. Abgabenordnung (AO) kann derjenige durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Zwangsvollstreckung zu dulden.
1 KAG M-V i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Abgabenforderung erfolgt, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht. Aus der Akzessorietät des Duldungsbescheides folgt, dass über die genannten Voraussetzungen hinaus eine Inanspruchnahme aus der öffentlichen Last nur zulässig ist, wenn über die sachliche Beitragspflicht hinaus eine persönliche Beitragspflicht entstanden und (noch) nicht wieder erloschen ist. Ein Duldungsbescheid, der unter Verstoß gegen den Grundsatz "keine dingliche Haftung ohne persönliche Schuld" ergangen ist, ist fehlerhaft (vgl. für den Erschließungsbeitrag: BVerwG, Urt. v. 22.02.1985 – 8 C 107.83 -, juris Rn. 23). Dieser Grundsatz steht dem Erlass eines an die Klägerin gerichteten Duldungsbescheids entgegen, den es fehlt trotz ihrer Heranziehung an der persönlichen Beitragspflicht der Voreigentümerin Maren A.. Randnummer 29 Zwar ist diese mit dem Bescheid vom 27. November 2008 zu dem Anschlussbeitrag herangezogen worden, der auch gegenüber der Klägerin festgesetzt worden ist. Dies führte jedoch nicht zu Entstehen der persönlichen Beitragspflicht. Hierzu bestimmt 7 Abs. 2 Satz 1 erste Var. KAG M-V, dass beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Die Vorschrift betrifft lediglich die persönliche Beitragspflicht, deren Entstehung das Bestehen der sachlichen Beitragspflicht voraussetzt (Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 05/08, § 7 Anm. 12.7). Daher löst eine verfrühte Bekanntgabe an den Grundstückseigentümer dessen persönliche Beitragspflicht nicht aus. Dies trifft auf die Voreigentümerin der Klägerin zu. Randnummer 30 Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht richtet sich
3 Satz 1 KAG M-V. Danach entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung (st. Rspr. bereits zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F.: vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.03.2005 – 1 L 56/04 – S. 4 ff. des Entscheidungsumdrucks). Hiernach konnte die sachliche Beitragspflicht zunächst nicht entstehen. Zwar war das Grundstück zum Zeitpunkt des Ergehens des Beitragsbescheides vom
schieben einer wirksamen Satzung geheilt werden. Denn eine bestimmte zeitliche Reihenfolge besteht für das Vorliegen der Merkmale des § 9 Abs. 3 KAG M-V nicht. Anders als im Straßenbaubeitragsrecht, aber ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht reicht es im Anschlussbeitragsrecht aus, wenn die (wirksame) Satzung der Vorteilslage
folgt. Entsteht die sachliche Beitragspflicht – wie hier – erst
Bekanntgabe des Beitragsbescheides, so entsteht mit ihr auch die persönliche Beitragspflicht, weil die Bekanntgabe bis zur Aufhebung des Beitragsbescheides fortwirkt (Aussprung a.a.O.). Randnummer 32 Diese Heilungsfolge tritt aber nur dann ein, wenn zu diesem Zeitpunkt alle sonstigen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht erfüllt sind und insbesondere der in Anspruch Genommene dann noch Eigentümer des Grundstücks oder dinglich Berechtigter ist (vgl. für den Erschließungsbeitrag: BVerwG, Urt. v. 27.09.1982 – 8 C 145.81 –, DVBl. 1983, 135 <136>; VGH Kassel, Urt. v. 27.11.1991 – 5 UE 80/89 –, GemHH 1993, 115 <116>; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage 2018, § 19 Rn. 30). Dann wird der Beitragsbescheid mit Wirkung "ex-nunc" geheilt (VGH Kassel a.a.O.). Dies trifft vorliegend jedoch nicht zu, denn die Voreigentümerin der Klägerin war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 21. Juni 2012 nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks. Ihre persönliche Beitragspflicht konnte daher nicht entstehen. Randnummer 33
den Maßgaben der §§ 172 ff. AO aufgehoben oder geändert werden. In diesem Zusammenhang bestimmt § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d letzter Halbsatz AO, dass die (allgemeinen) Regelungen über die Rücknahme und den Widerruf bei bestandkräftigen Steuerbescheiden nicht gelten. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Rücknahme des an Frau A. gerichteten Beitragsbescheides fehlt. Denn es ist zu beachten, dass § 12 Abs. 1 KAG M-V lediglich eine entsprechende Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung anordnet, soweit nicht das Kommunalabgabengesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten. Demgemäß geht das OVG Greifswald davon aus, dass die auf das bundesrechtliche Steuerrecht zugeschnittenen Tatbestände des § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht ohne Weiteres auf kommunale Entgeltabgaben zu übertragen sind und zieht eine Kompetenz der abgabenerhebenden Behörde in Erwägung, (bestandskräftige) Abgabenbescheide zu ändern, ebenso wie dies bundesrechtlich in § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO für Verbrauchssteuern geregelt ist (OVG Greifswald, Beschl. v. 28.11.2005 – 1 M 140/05 –, juris Rn. 16). Dem folgt auch das erkennende Gericht. Randnummer 35 (b) Die Voraussetzung für eine Rücknahme des Beitragsbescheides
1 AO – seine Rechtswidrigkeit – liegt ebenfalls vor, da sein Erlass die persönliche Beitragspflicht der Frau A. – wie dargelegt – nicht begründen konnte. Randnummer 36 (c) Schließlich steht auch der Rechtsgedanke aus § 169 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach eine Abgabenfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig ist, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, der Beachtlichkeit der Erklärung nicht entgegen. Zwar gilt die Bestimmung kraft der Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V auch für Kommunalabgaben (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 10.08.2011 – 3 A 141/08 –, juris 22). Allerdings ist konnte die Festsetzungsfrist gegenüber Frau A. nicht an- und damit auch nicht ablaufen. Die Festsetzungsfrist läuft im Verhältnis zum Beitragsschuldner, hier dem Grundeigentümer. Sie beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Entstehung der Beitragspflicht und damit des abstrakten beitragsrechtlichen Schuldverhältnisses richtet sich
3 Satz 1 KAG M-V. Danach entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Vorliegend ist die Beitragspflicht ist nicht – wie bereits erwähnt – mit dem vor dem Jahre 2008 erfolgen Anschluss des Grundstücks an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage, sondern gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V erst mit dem Inkrafttreten der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.