Obsah (4)
§ 85§ 29§ 75§ 20Soziale Pflegeversicherung - Pflegesatzverfahren - Schiedsspruch - eingeschränkte gerichtliche Überprüfung - zweistufiges Prüfungsschema - Schwerstpflegeeinrichtung für Mehrfachbehinderte - weitgehend
§ 85Abs.
5 Satz 4 SGB XI findet ein Vorverfahren nicht statt.
§ 29Abs.
2 Nr. 1 SGG entscheiden die Landessozialgerichte im ersten Rechtszug über Klagen gegen Entscheidungen der C.. Örtlich zuständig ist zur Vermeidung doppelter Rechtshängigkeiten in sinngemäßer Anwendung von § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG das für den Sitz und den Bezirk der beklagten Schiedsstelle zuständige Landessozialgericht, vgl. O´Sullivan in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI,
- Aufl. 2017, § 85 SGB XI, Rn.
- Randnummer 38 Die Klage ist auch zutreffend gegen die Schiedsstelle gerichtet worden, deren Schiedsspruch angegriffen ist. Anders als bei Schiedssprüchen nach dem SGB XII, für welche § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII ausdrücklich anordnet, dass die Klage gegen den Verhandlungspartner zu richten ist, fehlt für das SGB XI eine entsprechende Regelung, weshalb gilt, was für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen regelmäßig gilt, vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2000 – B 3 P 19/00 R. Randnummer 39 Der Kläger ist als Partei der Pflegesatzvereinbarung klagebefugt.
§ 85Abs.
2 Nr. 2 SGB XI in der Fassung vom
- Mai 2008 sind u.a. die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe Parteien der Pflegesatzvereinbarung, soweit auf sie im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fünf vom Hundert der Berechnungstage des Pflegeheimes entfallen. Ausweislich der aktenkundigen Aufstellung der Berechnungstage entfielen auf den Kläger mit 28.163 etwa 2/3 der Berechnungstage. Randnummer 40 Daneben waren als weitere Vertragsparteien von der Beklagten zu beteiligen und vorliegend zum Rechtsstreit beizuladen der Träger des Pflegeheims (Beigeladener zu 1.), der Beigeladene zu
- als Rechtsnachfolger des ebenfalls das 5 %-Quorum erfüllenden Sozialhilfeträgers Landkreis Bad Doberan und
§ 85Abs.
2 Nr. 1 SGB XI die Beigeladene zu
- als einzige Pflegekasse, die das gleiche Quorum erfüllt. Die Beiladung der Beigeladenen zu
- und
- erfolgte allein im Hinblick auf ihre formale Stellung als Beteiligte des Schiedsverfahrens und Adressaten des angegriffenen Schiedsspruches, vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2009 – B 3 P 3/08 R, Rn.
- Vertragsparteien sind sie jeweils nicht geworden, vgl. zu den Krankenkassenverbänden (Beigeladene zu
- und 4.) BSG, Urteil vom
- Mai 2013 – B 3 P 2/12 R – Rn. 12, und zum Kommunalen Sozialverband als seinerzeitiger überörtlicher Sozialhilfeträger BSG, Beschluss vom
- Februar 2014 – B 3 P 19/13 B – Rn.
- Randnummer 41
- Die Klage ist jedoch unbegründet. Randnummer 42 Der angegriffene Schiedsspruch ist nicht unbillig und daher rechtmäßig. Randnummer 43 Der Schiedsspruch unterliegt inhaltlich nur einer eingeschränkten gerichtlichen Prüfung dahingehend, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist, vgl. BSG, Urteil vom
- Januar 2009 – B 3 P 7/08 R – Rn. 42, sowie Urteil vom
- Dezember 2000 – B 3 P 19/00 R – Rn.
- Der Schiedsspruch stellt nach dieser zutreffenden Rechtsprechung „seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium dar. Insbesondere mit der paritätischen Zusammensetzung, dem Mehrheitsprinzip und der fachlichen Weisungsfreiheit (§ 76 Abs. 4 SGB XI) will der Gesetzgeber die Fähigkeit dieses Spruchkörpers zur vermittelnden Zusammenführung unterschiedlicher Interessen und zu einer Entscheidungsfindung nutzen, die nicht immer die einzig sachlich vertretbare ist und häufig Kompromißcharakter aufweist.“ Randnummer 44 Soweit das vor der Beklagten durchgeführte Verfahren einer gerichtlichen Überprüfung dahingehend unterliegt, ob es als fair anzusehen ist, ist weiter zu beachten, dass das Pflegesatzverfahren nach einem zweigliedrigen Prüfungsschema erfolgt, welches den Vertragsparteien die Hoheit bei der Sachverhaltsermittlung belässt und zugleich sowohl die Schiedsstelle als auch die Gerichte weitgehend von der Amtsermittlungspflicht entbindet. Zunächst ist – im ersten Prüfungsschritt – die Plausibilität der einzelnen Kostenansätze festzustellen, vgl. BSG, Urteil vom
- Januar 2009 – B 3 P 7/08 R – Rn.
- Dieser Prüfungsschritt ist vorliegend von den Vereinbarungsparteien spätestens im Rahmen des Termins vom
- April 2012 mit dem Ergebnis abgeschlossen worden, dass die von Seiten des Beigeladenen zu
- geltend gemachten Kostenansätze als plausibel festgestellt worden sind. Soweit der Kläger einzelne Kostenpositionen insgesamt, also bereits dem Grunde nach nicht anzuerkennen bereit ist, etwa weil für die in Rede stehende Einrichtung Kosten geltend gemacht werden, die diese Einrichtung gar nicht betreffen, oder bereits aus anderen Rechtsbereichen (z.B. dem SGB XII) gefördert werden, so hätte dies spätestens an diesem Tage festgehalten werden müssen. Gleiches gilt für Einwendungen zur Plausibilität der Höhe einzelner Kostenansätze, etwa dass den Personalkosten unzutreffende tarifliche Einstufungen zugrunde liegen, oder dass Sachkostenpositionen unrealistisch hoch prognostiziert werden. Mit der Feststellung der Plausibilität im Protokoll vom
- April 2012 haben die Vertragsparteien derartige Einwendungen jedoch einvernehmlich ausgeschlossen. Weder die Beklagte noch der Senat können entgegen dieser einvernehmlichen Regelung im Nachhinein einzelne Kostenansätze wieder in Frage stellen; erst Recht sind sie nicht gehalten diesbezüglich erneut in die Sachverhaltsermittlung einzutreten und ursprünglich gar nicht gestellte Fragen zu beantworten. Randnummer 45 Im zweiten Prüfungsschritt ist sodann im Wege des sog. externen Vergleichs mit anderen, ähnlichen Einrichtungen die so ermittelte leistungsgerechte Vergütung auf ihre Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen. Bezugspunkt hierfür ist der einrichtungsindividuelle Versorgungsauftrag. Randnummer 46 Der hier angegriffene Schiedsspruch überschreitet den der Beklagten vom Gesetzgeber zugebilligten Beurteilungsspielraum im Ergebnis nicht. Er berücksichtigt alle seinerzeit und hinreichend konkret geltend gemachten Einwendungen der Kostenträger und insbesondere des Beklagten hinreichend und lässt in seiner ausführlichen Begründung erkennen, aus welchen Gründen teilweise der einen, teilweise der anderen Vertragspartei in ihrer Argumentation gefolgt wird. Dabei bewegt sich der Begründungsweg im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Randnummer 47 Die wesentliche Argumentation des Klägers, die von der Beklagten festgesetzten Vergütungssätze seien im Vergleich zu hoch, ist – wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung zutreffend ausführt – zu einem großen Teil bereits sachlich unrichtig und im Übrigen in ihrer Pauschalität nicht geeignet, die Billigkeit des von der Beklagten gefundenen Ergebnisses in Frage zu stellen. So unterliegt der Kläger im Rahmen des sog. externen Vergleichs offenbar nicht nur dem gleichen Fehler, dem auch der seinerzeitige Vorsitzende der Beklagten in seiner schriftlichen Begründung unterlag: Für den Vergleich wurde darin augenscheinlich die später korrigierte, vom Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst verantwortete Tabelle mit Stand November 2011 herangezogen. In diese waren jedoch die bereits ab März 2011 geltenden Vergütungssätze der Einrichtung in H. noch nicht eingearbeitet. Diese lagen (mit 43,74 € / 59,06 € / 77,44 €) für alle Pflegestufen weit über den alten und noch deutlich über den von der Beklagten schließlich festgesetzten Beträgen, letztlich auch signifikant über den von der Beigeladenen zu
- geforderten Beträge. Randnummer 48 Zu Beginn der Verhandlungen lagen die für die Einrichtung der Beigeladenen zu
- maßgeblichen Pflegesätze – auch hierauf weist die Beklagte zutreffend hin – aber auch bei Berücksichtigung der alten Tabelle keineswegs an der Spitze der lediglich 13 Einrichtungen umfassenden Vergleichsgruppe, sondern in jeder Pflegestufe auf Platz 3 (tatsächlich mithin auf Platz 4), weshalb die diesbezügliche Argumentation der Klägerseite schlicht nicht nachvollziehbar ist. Randnummer 49 Unabhängig von der Positionierung der Einrichtung der Beigeladenen zu
- im Rahmen des externen Vergleichs trägt die Argumentation des Klägers jedoch insofern nicht, als die bloße Tatsache der verhältnismäßig hohen geltend gemachten Vergütungssätze zwar notwendige, nicht jedoch hinreichende Voraussetzung für eine Reduzierung der Sätze ist. Wie von der Beklagten im angegriffenen Schiedsspruch und in der Klageerwiderung zutreffend und unter Wiedergabe der einschlägigen Rechtsprechung des BSG herausgearbeitet, können auf der ersten Prüfungsstufe als plausibel anerkannte Personalkosten, die vorliegend zu mehr als 2/3 der hier maßgeblichen Gesamtkosten der Einrichtung beitragen, regelmäßig nicht als unwirtschaftlich betrachtet werden, wenn ihre Höhe auf der Einhaltung einer Tarifbindung bzw. der Zahlung ortsüblicher Gehälter beruht. Das gilt letztlich auch dann, wenn die Einrichtung, die ein Erhöhungsverlangen geltend macht, bereits zur Spitzengruppe der Vergleichseinrichtungen gehört und durch die neuen Vergütungssätze die höchsten Sätze anderer Einrichtungen signifikant überschreitet, BSG, Urteil vom
- Mai 2013 — B 3 P 2/12 R; Urteil des erkennenden Senats vom
- März 2013 – L 6 P 16/11 KL –, Rn. 56, juris. Randnummer 50 Dass das vorliegende Tarifwerk, welches für eine Vielzahl kirchlicher Einrichtungen mit tausenden von Mitarbeitern Anwendung findet, unter die vom BSG, a.a.O., Rn. 22, angeführten Ausnahmen (deutliches Übersteigen der von anderen Einrichtungsträgern gezahlten Arbeitsentgelte ohne sachliche Gründe am Markt) fiele, ist nichts ersichtlich. Vielmehr spricht einiges dafür, dass die relativ hohen Gesamtpersonalkosten, die unter Einbeziehung des im Eingliederungsbereich tätigen Mitarbeiter sogar ca. 3/4 der Gesamtkosten erreicht, wesentlich auf die weitgehende Ausschöpfung des sog. Korridors des § 20 Abs. 5 des Landesrahmenvertrages (Rahmenvertrag zur Sicherstellung einer wirksamen und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgung der Versicherten in Einrichtungen der vollstationären Pflege
§ 75Abs.
1 SGB XI in der seit dem
- Juli 2009 geltenden Fassung) zurückzuführen sind. Die von Kostenträgerseite im Rahmen des zweiten Verhandlungstermins vor der Beklagten vorgetragenen und von der Beklagten im Rahmen eines Vergleichsvorschlages herangezogenen durchschnittlichen Pflege-Personalkosten anderer Einrichtungen (40.027,00 € jährlich) weichen nämlich nicht signifikant von den sich aus der Kostenaufstellung der Beigeladenen zu
- ergebenden Durchschnittswerten ab. Dort wurden für insgesamt 51,89 VK Pflegepersonal Gesamtkosten in Höhe von 2.114.631,20 € jährlich veranschlagt, was einem Betrag in Höhe von 40.752,19 € je VK entspricht. Dieser Wert liegt jedoch nur um 1,8 % über dem klägerseits angeführten Mittelwert, der zudem seinerzeit anstehende oder bereits erfolgte Tariflohnsteigerungen noch nicht berücksichtigt haben dürfte. Randnummer 51 Mit der recht weitgehenden Ausschöpfung des Korridors hat sich die Beklagte in ihrem Schiedsspruch zwar nicht eingehend auseinandergesetzt. Gleichwohl ist die Feststellung der Beklagten in der Klageerwiderung zutreffend, dass die Einrichtung der Beigeladenen zu
- gerade Bewohner mit besonderem Interventionsbedarf betreut, dass dieser Interventionsbedarf mehrfach Gegenstand der Verhandlungen gewesen und von der Beklagten als glaubhaft gemacht und plausibel eingeschätzt worden ist.
§ 20Abs.
5 Satz 5 Landesrahmenvertrag könnte dies sogar eine Personalausstattung oberhalb der oberen Korridorgrenze rechtfertigen. Einer derartigen Ausnahmeregelung bedarf es indes vorliegend nicht, da mit den von der Beklagten zugebilligten 50,5 VK zuzüglich 1,44 VK für die Pflegedienstleitung (PDL) der Korridor keineswegs überschritten, sondern nur zu 85 % ausgeschöpft wird: Randnummer 52 % des Korridors Pflegestufe I ll IIl VK PDL Gesamt Korridor beantragt Schiedsspruch KSV Plätze 8 59 48 51,89 50,5 50,3 Unterer Korridor 4,7 3,4 2,2 40,58 1,44 42,02 Oberer Korridor 4,1 2,6 1,8 50,54 1,44 51,98 9,96 99 % 85 % 83 % Randnummer 53 Alles andere als eine derartige weitgehende Ausschöpfung der nach Landesrahmenvertrag möglichen Personalausstattung ist im Falle einer Schwerstpflegeeinrichtung für Mehrfachbehinderte wie der von der Beigeladenen zu
- betriebenen weder zu erwarten noch im Sinne der Heimbewohner zu wünschen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschätzung der Beklagten, die Zweifel des Klägers an der Plausibilität der Personalkosten seien pauschal und unsubstantiiert mehr als vertretbar. Randnummer 54 Auch die Entscheidung der Beklagten, statt bislang zwei nunmehr drei Stellen für freiwillige Dienste einzupreisen, ist nicht zu beanstanden. Die Beigeladene hatte nachvollziehbar dargelegt, dass sie Freiwilligendienste in diesem Umfang nicht nur beabsichtige, sondern auch für durchführbar halte; im Zeitpunkt der ersten Verhandlung vor der Beklagten im März 2012 waren nach ihren Angaben auch tatsächlich drei Freiwilligendienstleistende in der Einrichtung tätig. Dass vor diesem Hintergrund wegen der jeweils recht kurzen Einsatzzeiten mit vermutlich auftretenden „Lücken“ auch die Berücksichtigung von bspw. 2,5 derartiger Stellen vertretbar gewesen wäre, führt nicht etwa zu einer Überschreitung des Ermessensspielraums der Beklagten. Randnummer 55 Schließlich ist auch die von der Beklagten festgelegte, den Vorschlag der Kostenträger nur geringfügig übersteigenden, Erhöhung der VK-Zahl von 50,0 auf 50,5 nicht zu beanstanden. Eine minutengenaue Personalbedarfsberechnung kann insoweit weder verlangt werden, noch erscheint sie überhaupt möglich. Die Beigeladene zu
- hatte im Rahmen der Verhandlungen wiederholt auf einen gestiegenen Interventionsbedarf im Hinblick darauf hingewiesen, dass es infolge von Todesfällen zu einer erheblichen Veränderung in der Bewohnerstruktur gekommen sei mit der Folge einer stark erhöhten Anzahl massiv verhaltensauffälliger Bewohner mit gesteigerter Aggressionsbereitschaft. Diese von Seiten der Kostenträger nicht ernsthaft in Frage gestellte Argumentation ist von der Beklagten im Ergebnis der Verhandlung als überzeugend angesehen worden. Hiergegen gibt es im Rahmen des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs nichts zu erinnern. Randnummer 56 Unzutreffend und nicht nachzuvollziehen ist ferner der Vortrag des Klägers zum Ausmaß der mit dem Erhöhungsverlangen des Beigeladenen zu
- verbundenen Budgetsteigerung. Diese hätte keineswegs 16,49 %, sondern ausgehend von den beantragten Sätzen etwa 13,2 % betragen. Maßgeblich ist aber ohnehin nicht das ursprüngliche Erhöhungsverlangen, sondern der angefochtene Schiedsspruch, der mit einer Steigerung um 10,5 % einhergeht, wobei die Beklagte diese gleichwohl erhebliche Steigerung jedoch überzeugend begründet. Randnummer 57 Anders als bei den Personalkosten hat die Beklagte, was der Kläger ebenfalls zu verkennen scheint, bei den Sachkosten nicht unerhebliche Abstriche von den Forderungen des Beigeladenen zu
- vorgenommen. Im Ergebnis bleibt das rechnerische Jahresbudget der Einrichtung daher um ca. 80.000 € hinter dem Erhöhungsverlangen zurück. Legt man die eingangs von der Beigeladenen prognostizierten Kosten als Vergleichsmaßstab an, so ergibt sich sogar ein um ca. 160.000 € niedrigerer Betrag. Damit wird auch den wenig substantiierten Bedenken des Klägers im Bereich der Sachkosten ausreichend Rechnung getragen. Auch hier ist die Argumentation des Klägers indes wenig überzeugend. So trifft es etwa keineswegs zu, dass für die von der Beigeladenen zu
- anfangs (mit ca. 93.000 €) angesetzte Position „Unternehmerrisiko“ keinerlei konkretes Risiko dargetan worden sei. Diese Position war in der Verhandlung im März 2012 ausdrücklich mit erforderlichen Rückstellungen für den geplanten Ausstieg aus der Altersversorgungskasse begründet worden. Soweit dieser Erklärungsansatz aus Sicht der Kostenträger nicht ausgereicht haben sollte, wäre seinerzeit eine entsprechende Aufforderung zur näheren Darlegung geboten gewesen. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass derartige Kosten in die Kalkulation der Beklagten tatsächlich eingeflossen sind. Jedenfalls hat es sich nicht um einen – in der Rechtsprechung nach wie vor streitigen – prozentualen Gewinnzuschlag gehandelt, vgl. etwa die derzeit anhängigen Revisionen B 3 P 1 bis 5/18 R, für dessen Berechtigung vorliegend im Hinblick auf die hohe den Berechnungen der Vertragsparteien zugrunde liegende Belegungsquote von 98 % einiges sprechen könnte. Randnummer 58 Schließlich erscheint die weitgehende, wenn auch nicht vollständige Berücksichtigung von Kosten im Zusammenhang mit der Beauftragung mehr oder weniger unselbständiger Unternehmensteile der Beigeladenen zu
- unbedenklich. Insoweit haben es die Kostenträger offenbar versäumt, (auf der ersten Stufe) konkret vorzutragen. Die Tatsache allein, dass eine Leistung von einem verbundenen Unternehmen in Rechnung gestellt oder (soweit die WfbM keine eigene Rechtspersönlichkeit hat) innerbetrieblich weiterberechnet wird, sagt noch nichts über die Angemessenheit der Kosten aus. Es gibt keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass bestimmte Positionen als unwirtschaftlich anzusehen sein könnten, etwa weil andere Einrichtungen hier deutlich wirtschaftlicher arbeiten, oder weil die gleiche Leistung von anderen Betrieben günstiger angeboten würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine WfbM gehalten ist, wirtschaftliche Arbeitsergebnisse anzustreben, um an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen ein ihrer Leistung angemessenes Arbeitsentgelt im Sinne des § 219 Absatz 1 Satz 2 und § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zahlen zu können (§ 12 Abs. 3 Werkstättenverordnung - WVO). Zudem darf das Arbeitsergebnis nur für Zwecke der Werkstatt verwendet werden (Abs. 5 der Norm), sodass etwaige Einsparungen der Pflegeeinrichtung zu einem entsprechend schlechteren Ergebnis der Werkstatt und entsprechend höherem Bedarf an öffentlichen Zuschüssen (wenn auch aus einem anderen Rechtsbereich) führen würde. Der offenbar von der Beigeladenen zu
- verfolgte Ansatz, etwas günstiger als gewerbliche Mitbewerber zu kalkulieren, soweit sich entsprechende Angebote einholen ließen, erscheint vor diesem Hintergrund keineswegs abwegig. Randnummer 59 Nach der schriftlichen Begründung des angefochtenen Schiedsspruchs sind zudem die diesen Leistungen zugrunde liegenden Verträge entsprechend einer Aufforderung am Schluss der Sitzung vom
- März 2012 von der Beigeladenen zu
- in der Verhandlung der Vertragspartner (ohne Beteiligung der Beklagten) vom
- April 2012 vorgelegt worden. Auch wenn dies im Rahmen der Klagebegründung bestritten und ohne nähere Ausführungen auf ein „erhebliches Einsparpotential“ verwiesen wird, wird andererseits gar nicht in Frage gestellt, dass es keine günstigeren Drittanbieter der fraglichen Leistungen gibt. Der Kläger meint lediglich, die von der WfbM erbrachten hauswirtschaftlichen Dienste könnten nicht mit den Kostenkalkulationen externer Fremdanbieter verglichen werden; fiktive Kosten könnten nicht die Grundlage für die Festsetzung der Pflegesätze sein. Damit wird letztlich die Auffassung vertreten, die von der WfbM erbrachten Leistungen seien kostenlos zu erbringen, was aber den oben dargelegten Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen der Werkstatt widerspräche. Indem die WfbM für die Pflegeeinrichtung tätig wird, begibt sie sich zugleich der Möglichkeit, Aufträge externer Kunden anzunehmen, um welche sie ebenfalls mit gewerblichen Mitbewerbern konkurrieren und sich dabei deren Preisgestaltung anpassen würde. Randnummer 60 Die Argumentation des Klägers verkennt schließlich, dass die Beklagte gerade für die hier in Rede stehenden Kostenpositionen aus dem Bereich der hauswirtschaftlichen Dienstleistungen den vom Einrichtungsträger geltend gemachten Jahreskopfwert von ca. 4.000 € auf den von Kostenträgerseite angegebenen Mittelwert anderer Einrichtungen von 3.500 € reduziert und damit den konkreten, vom Kläger in der Verhandlung vom
- Mai 2012 vorgetragenen Bedenken vollumfänglich Rechnung getragen hat. Randnummer 61 Der angegriffene Schiedsspruch leidet schließlich auch nicht an formalen Mängeln, die zu seiner Aufhebung führen würden. Er war insbesondere mit der erforderlichen Begründung versehen, die eine gerichtliche Prüfung überhaupt erst ermöglicht. Der Schiedsspruch gilt auch nicht etwa im Hinblick auf den langen Zeitraum zwischen Bekanntgabe und schriftlicher Begründung als „nicht mit Gründen versehen“. Die vollständige schriftliche Fassung des Schiedsspruches vom
- Mai 2012 ist von der Geschäftsstelle der Beklagten erstmals per E-Mail am
- Oktober versandt worden, hat ihr also spätestens an diesem Tage vollständig abgefasst und vom Vorsitzenden unterzeichnet vorgelegen. Es kann somit dahinstehen, ob auch auf Schiedssprüche nach dem SGB XI die für gerichtliche Urteile geltende fünfmonatige Absetzungsfrist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom
- April 1993 – GmS-OGB 1/92) entsprechend Anwendung findet, wozu der Senat allerdings neigt. Auch die fehlerhafte Beteiligung der Landesverbände der Krankenkassen und des überörtlichen Sozialhilfeträgers im Schiedsstellenverfahren führt allein nicht zur Rechtswidrigkeit des Schiedsspruchs, da aus diesem formalen Fehler eine Beschwer des Klägers nicht resultiert. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 63 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Rechtslage ist vorliegend durch die zitierte Rechtsprechung des BSG geklärt; diese Rechtsprechung war lediglich auf einen konkreten Einzelfall zu übertragen.