Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfung Leitsatz 1. Bei einer anlassbezogenen Blutentnahme (zeitnah zur Verkehrsteilnahme) kann der Nachweis für regelmäßige Einnahme von Cannabis i. S. der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV nach gesicherten, auf rechtsmedizinischen Untersuchungen beruhenden Erkenntnissen ab einer Konzentration von mehr als 150 ng/ml als geführt angesehen werden. 2. Für die Annahme eines Falls medizinisch indizierter Einnahme von Cannabis (Medizinalcannabis) genügt die Vorlage eines Opioid-Ausweises nicht, wenn die einzige Medikation von Medizinalcannabis erst nach dem Vorfall der Verkehrsteilnahme unter Einfluss von Cannabis eingetragen ist. Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis und begehrt insoweit die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Randnummer 2 Er war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L und M. Randnummer 3 Am 9. Dezember 2015 wurde von der Polizei laut Mitteilung vom 14. Dezember 2015 nach einem Durchsuchungsbeschluss in dem Haus des Antragstellers eine Anlage für Hanfpflanzen festgestellt und u. a. ca. 200 g Marihuana/Pollen sowie „Konsumentenutensilien“ beschlagnahmt. Er habe gegenüber den Beamten geäußert, dass er bereits seit mehreren Jahren Marihuana konsumiere. Randnummer 4 Auf entsprechende Aufforderung des Antragsgegners brachte der Antragsteller ein ärztliches Gutachten der pima mpu mit Versandtag vom 11. Mai 2016 bei, das auf die entsprechende fahrerlaubnisbehördliche Frage antwortete: Randnummer 5 „… (Der Antragsteller) nimmt keine Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen. Es handelte sich um ausschließliche Einnahme von Cannabis und es ist von einem gelegentlichen Konsum auszugehen.“ Randnummer 6 Im Rahmen der Drogenanamnese gab er an, zwei bis drei Jahre zuvor erstmals Cannabis konsumiert und seither bis März 2016 alle zwei Wochen am Wochenende maximal zwei Joints geraucht zu haben. Die sieben Hanfpflanzen habe er zum Eigenbedarf angepflanzt. Er habe zuletzt im März 2016 Cannabis konsumiert, danach nicht mehr. Eine Kombination des Konsums von illegalen Substanzen und Alkohol sei nicht erfolgt. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 teilte ihm der Antragsgegner mit, das Gutachten habe alle Bedenken gegen seine Fahreignung ausgeräumt. Randnummer 8 Am 18. März 2019 gegen 22:40 Uhr wurde der Antragsteller als Führer eines Fahrzeugs im Straßenverkehr einer Verkehrskontrolle unterzogen, wobei er das Anhaltesignal zunächst nicht beachtet hatte. Bei der Kontrolle habe er zittrig und aufgeregt gewirkt und sei redselig gewesen. Die Augen seien wässrig gewesen. Er habe angegeben, am Abend ein Bier getrunken zu haben. Der Atemalkoholtest habe 0,0 Promille ergeben. Befragt zum Konsum anderer berauschender Mittel habe er sich sehr nervös gezeigt und jeglichen Konsum und Kontakt mit Betäubungsmitteln verneint. Ein Pupillentest habe ergeben, dass die Pupillen im Dunkeln bereits relativ klein gewesen seien und eine verlangsamte Reaktion gezeigt hätten. Bei der daraufhin veranlassten ärztlichen Entnahme einer Blutprobe seien beim Antragsteller bei geschlossenen Augen ein starker Lidtremor und eine zunehmend unsichere Bewegung festzustellen gewesen. Auch der Finger-Finger-Test sei nicht erfüllt worden. Randnummer 9 Der forensisch-toxikologische Befundbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Rostock vom 16. April 2019 ergab folgende Konzentrationen im Serum: Randnummer 10 - 9-Tetrahydrocannabinol (THC) 23,4 ng/mL - THCOH 22,5 ng/mL* - THCCOOH/THC-COOH 342 ng/mL*. Randnummer 11 *Messwerte außerhalb des kalibrierten Arbeitsbereiches Randnummer 12 Nach der zusammenfassenden Beurteilung zeigten die Untersuchungen die aktuelle, massive und regelmäßige Aufnahme von Cannabis (Haschisch, Marihuana). Die ermittelte Konzentration an THC liege oberhalb dessen, was nach einem durchschnittlich beobachteten Aufnahme- und Dosierverhalten zu erwarten wäre. Randnummer 13 Nach entsprechender Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 12. Juli 2019 wegen regelmäßigen Cannabiskonsums die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Wegen der jeweiligen Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen. Randnummer 14 Am 19. Juli 2019 legte der Antragsteller beim Antragsgegner einen Opioid-Ausweis des Facharztes für Anästhesiologie und spezielle Schmerztherapie Dr. C. W., P., ohne Datum vor, wonach der Antragsteller aufgrund einer Erkrankung auf eine Dauermedikation mit Opioiden angewiesen sei. Die einzige Eintragung betrifft mit Datum des 9. Juli 2019 das Medikament Cannabisblüten (Medizinalcannabis) zur Inhalation dreimal täglich 0,3 g. Randnummer 15 Mit anwaltlichem Telefax-Schreiben vom 25. Juli 2019 legte der Antragsteller gegen den Entziehungsbescheid (und den parallel dazu erlassenen Verwaltungsgebührenbescheid) Widerspruch ein. Randnummer 16 Am 25. Juli 2019 hat der Antragsteller auch das Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Randnummer 17 Der Antragsteller trägt vor: Randnummer 18 Die Einnahme von Cannabisblüten sei aufgrund einer ärztlichen Verordnung notwendig. Eine abschlägige Einschätzung des behandelnden Arztes, dass er, der Antragsteller, allgemein untauglich zum Führen eines Kraftfahrzeugs sei, liege nicht vor. Randnummer 19 Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung werde die beiliegende Schweigepflichtentbindungserklärung vorgelegt. Randnummer 20 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 21 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25. Juli 2019 gegen den Bescheid vom 12. Juli 2019 wiederherzustellen und ihm Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte gemäß Aktivrubrum zu bewilligen. Randnummer 22 Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, Randnummer 23 den Antrag abzulehnen, Randnummer 24 und trägt dazu vor: Randnummer 25 Im Vorverfahren habe der Antragsteller vorgetragen, dass am 9. Juli 2019 die Einnahme von Cannabisblüten medizinisch verordnet worden sei. Randnummer 26 Nach Nr. 9.2.1 i. V. m. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sei ein Kraftfahrer, der regelmäßig Cannabis einnehme, ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ungeeignetheit liege auch dann vor, wenn Cannabis- und Alkoholkonsum kombiniert erfolge. Dies sei nach dem Vortrag des Antragstellers der Fall. Randnummer 27 Es sei auch kein atypischer Sachverhalt zu verzeichnen. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 liege Fahreignung nach Verlust derselben nach einjähriger Abstinenz wieder vor. Die Jahresfrist sei nicht nur bei Abhängigkeit, sondern auch bereits bei zweimaligem Konsum von Drogen anzuwenden. Es handle sich um eine gebundene Entscheidung. Randnummer 28 Die Dauerbehandlung mit medizinischem Cannabis sei erst seit dem 9. Juli 2019 erfolgt, während die Ungeeignetheit seit dem 18. März 2019 feststehe. Damit sei diese Medikation nicht zu berücksichtigen. II. Randnummer 29 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt. Die Voraussetzungen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegen nicht vor. Der Antragsteller hat trotz anwaltlicher Vertretung und Ankündigung kein Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, was zwingend gewesen wäre, § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 117 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung. Randnummer 30 2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, wonach das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs – hier des Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid – ganz oder teilweise wiederherstellen kann, hat keinen Erfolg. Randnummer 31 Der Erfolg eines solchen Antrags hängt vom Ausgang einer Interessenabwägung ab. Das Gericht hat dabei eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, wobei alle in der Sache betroffenen Interessen zu berücksichtigen sind. Regelmäßig werden die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, als erstes Kriterium herangezogen. Denn es kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines eindeutig rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehen, während umgekehrt der Bürger grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse haben kann, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, sofern ein öffentliches Interesse daran besteht, diesen Verwaltungsakt vor Eintritt seiner Bestandskraft zu vollziehen. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offen, so ist eine Interessenabwägung erforderlich, die auch gesetzgeberische Entscheidungen zugunsten bzw. zulasten der sofortigen Vollziehbarkeit mit gewichtet. Randnummer 32 In Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall dem öffentlichen Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung des streitgegenständlichen Bescheids, um vor als ungeeignet erwiesenen Kraftfahrern geschützt zu werden, der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, einzuräumen. Die sich aus der sofortigen Vollziehung der Entziehung für einen Antragsteller ergebenden negativen Folgen beruflicher und/oder persönlicher Art sind mit Blick auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und die Rechtsgüter Dritter von ihm hinzunehmen (vgl. statt vieler VG Schwerin, Beschl. v. 5. Sept. 2019 – 4 B 947/19 SN –, m. w. N., unveröffentlicht). Denn der Bescheid des Antragsgegners zur Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 33
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.