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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat 3 K 114/15 Urteil Körperschaftsteuerpflicht und Umsatzbesteuerung bei Abrechnungsleistungen über Kranken

Obsah (7)§ 4§ 65§ 40§ 8§ 14§ 66Art. 132

Körperschaftsteuerpflicht und Umsatzbesteuerung bei Abrechnungsleistungen über Krankentransport und Notfallrettung gegenüber Sozialleistungsträgern für fremde Leistungserbringer Orientierungssatz 1. Ü

BFH: V R 33/19, abgegeben an

  1. Senat, neues Az.: XI R 42/19).
  2. Mit Zustimmung der Beteiligten wurde das Ruhen

Revisionsverfahrens XI R 42/19 bis zur Entscheidung

Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-657/19 angeordnet (BFH-Beschluss vom 22.07.2020 XI R 41/19, nicht dokumentiert). 5. Die Revision in Sachen Umsatzsteuer 2012 wurde durch Urteil vom 24.2.2021 XI R 32/20 (XI R 42/19) entschieden. I n diesem Urteil wurde das Revisionsverfahren wegen Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2012 sowie wegen Gewerbesteuermessbetrag abgetrennt und an den V. Senat

BFH abgegeben. Das diesbezügliche Verfahren wird unter dem BFH-Aktenzeichen V R 19/21 geführt. Verfahrensgang nachgehend BFH,

  1. Juli 2020, XI R 42/19, Beschluss nachgehend BFH,
  2. Februar 2021, XI R 32/20 (XI R 42/19), Urteil nachgehend BFH,
  3. Dezember 2021, V R 19/21, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten

Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert beträgt … Euro. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die von dem Kläger durchgeführte Abrechnung von Krankentransport und Notfallrettung gegenüber den Sozialleistungsträgern für fremde Leistungserbringer der Umsatzbesteuerung unterliegt und ob die Abrechnungsleistungen gegenüber fremden Leistungserbringern als Zweckbetrieb anzuerkennen ist. Randnummer 2 Der Kläger ist ein anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege und Mitglied eines Wohlfahrtsverbandes. Er ist als gemeinnützig und mildtätig im Sinne der §§ 51 - 68 AO anerkannt und unterliegt mit seinen Einkünften grundsätzlich nicht der Besteuerung. Der Kläger unterhält diverse wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sowie Zweckbetriebe. Randnummer 3 Seit dem Jahr 1995 ist der Kläger als Leistungserbringer im öffentlichen Rettungsdienst tätig. Dies wird in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Landkreis … (vormals: Landkreis …) und dem Kläger vom … Februar 1995 geregelt. Randnummer 4 Die Landkreise – im Streitfall der Landkreis … – sind Träger

öffentlichen Rettungsdienstes ( § 7 Abs. 1 und 2 Rettungsdienstgesetz ). Der Träger

öffentlichen Rettungsdienstes kann

sen Durchführung unter anderem juristischen Personen

Privatrechts übertragen, die ihre Leistungsfähigkeit nachgewiesen haben ( § 7 Abs. 4 Rettungsdienstgesetz ). Die Übertragung erfolgt durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Randnummer 5 Gemäß § 7

ersten Nachtrages zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Landkreis … (nunmehr Landkreis …) und dem Kläger wickelt die Klägerin die Abrechnung der Rettungsdienstleistungen selbstständig mit den Kostenträgern ab. Randnummer 6 Im Jahr 2012 verlangten die Sozialleistungsträger, dass aus Kostengründen in jedem Landkreis nur eine Abrechnungsstelle vorgehalten wird. Vor diesem Hintergrund wurde § 7

zwischen dem Landkreis und dem Kläger geschlossenen Vertrages dahingehend erweitert, dass der Kläger – neben der Abrechnung der eigenen Einsätze – auch die Abrechnungen der Einsätze für vier andere Leistungserbringer (… e. V, …e. V., … e. V. und Stadt …Ordnungsamt Berufsfeuerwehr) in den Bereichen Rettungsdienst und Krankentransport gegenüber den Kostenträgern durchführt (2. Nachtrag vom … Juli 2012). Randnummer 7 Als vertragliche Grundlage bestehen jeweils 3-seitige Vereinbarungen zwischen dem Träger

Rettungsdienstes, dem Kläger und den anderen Leistungserbringern. Die Abrechnung

Rettungsdienstes erfolgt ausdrücklich im Auftrag

Landkreises …. Im Streitjahr 2012 erfolgte die Abrechnung zum Teil unter Einsatz von Personal, dass der Landkreis dem Kläger zur Verfügung stellte. Randnummer 8 Mit Vertrag vom … Juli 2012 nach § 11 Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern zwischen dem Landkreis … als Träger

Rettungsdienstes und den führenden Krankenkassen als Sozialleistungsträger (Kostenträger) einigte man sich für das Jahr 2012 auf ein Kostenvolumen von 17,6 Millionen €, welches unter anderem einen Anteil für Verwaltungskosten umfasst. Gleichzeitig wurde ein sogenannter Defizitausgleich vereinbart (§ 8 Sonstiges). Randnummer 9 Als Ergebnis der Verhandlungen mit den Sozialleistungsträgern entfiel laut vorgelegtem „Plan Rettungsdienst 2012“ von dem vereinbarten Budget in Höhe von … € auf die Abrechnungsstelle

…e. V. ein Kostenanteil in Höhe von … € und entsprach 6-monatlichen Zahlbeträgen ab dem 01. Juli 2012 von jeweils … €. Der Kostenanteil basiert auf der Kalkulation sämtlicher Sach- und Personalkosten durch den Kläger. Randnummer 10 Aufgrund

vereinbarten Defizitausgleichs mit dem Kostenersatz betrug der Gewinn der „Abrechnungsstelle“ für das Jahr 2012 Null Euro. Randnummer 11 Hinsichtlich der weiteren Verfahrensabläufe der „Abrechnungsstelle“ wird auf den BP-Bericht verwiesen. Randnummer 12 Am ... Juni 2013 fand beim Kläger eine Außenprüfung für das Streitjahr 2012 statt. Randnummer 13 Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass der Betrieb der Abrechnungsstelle – mit Ausnahme der Abrechnung eigener Rettungsdienstleistungen – eine gesondert zu beurteilende selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 14 AO erfüllt und kein Zweckbetrieb i.S. der §§ 66 und 65 AO ist. Eine Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 18 UStG oder Art. 132 Abs. 1 Buchst. g Mehrwertsteuersystemrichtlinie -MwStSystRL- für die Leistungen der Abrechnungsstelle für die anderen Leistungserbringer käme nicht in Betracht. Randnummer 14 Die Berechnung der Umsatzsteuer für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der zentralen Abrechnungsstelle für fremde Leistungserbringer

Rettungsdienstes ab dem

  1. Juli 2012 ergibt sich aus Anlage 2 zum BP Bericht für 2012 vom …Dezember
  2. Sie stellt sich wie folgt dar: Randnummer 15 Ermittlung Anteil fremde/eigene Rettungsdiensteinsätze nach Betriebsabrechnungsbogen (BAB) Erträge lt. BAB Anteil … e.V. (Kläger) 46,58 … Feuerwehr … … Notärzte … Summe 100,00 Anteil fremde Rettungsdiensteinsätze 53,42 Randnummer 16 Ermittlung Umsatzsteuer Umsätze Gezahlte Pauschale/Kostenersatz in 2012 Steuerpflichtiger Anteil (für fremde Leistungserbringer) BMG Umsatzsteuerumsätze (19 %) Randnummer 17 Das Finanzamt schloss sich der Rechtsauffassung der Prüferin an und erließ am … März 2015 u. a. geänderte Bescheide zur Umsatzsteuer 2012, zur Körperschaftsteuer 2012 sowie zum Gewerbesteuermessbetrag
  3. Auch im geänderten Körperschaftsteuerbescheid sowie dem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag vom … März 2015 betrug die Körperschaftsteuer weiterhin Null Euro. Randnummer 18 Der Kläger hat am … März 2015 Sprungklage erhoben. Randnummer 19 Die Sprungklage bezieht sich auf die Bescheide über Umsatzsteuer für 2012, Körperschaftsteuer für 2012, gesonderte Feststellung

verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2012, gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG zum 31.12.2012, Gewerbesteuermessbetrag für 2012 sowie die gesonderte Feststellung

vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2012. Randnummer 20 Der Beklagte hat der Sprungklage hinsichtlich der Bescheide über Umsatzsteuer 2012, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2012 mit Telefax vom ... April 2015 zugestimmt. Randnummer 21 Der Kläger trägt zur Begründung der Klage vor, nach seiner Auffassung sei die Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid sowie den Bescheid über den Steuermessbetrag 2012 unabhängig davon zulässig, dass diese Bescheide keine Beschwer in Form einer steuerlichen Belastung enthalten, denn die mit der Anfechtung dieser Bescheide verbundene Bestandskraft wäre für ihn insoweit rechtlich nachteilig, als sie ein Präjudiz für die übrigen Bescheide begründen würde. Randnummer 22 Er unterhalte einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der Zweckbetrieb nach § 64 Abs. 1 AO i. V. m. § 66 AO sei. Die durchgeführte Abrechnung von Krankentransport und Notfallrettung gegenüber den Sozialleistungsträgern für fremde Leistungserbringer sei ein Zweckbetrieb gemäß § 66 AO. Die vom FA vorgenommene, losgelöste Betrachtung der Abrechnung für Einsätze der anderen Leistungserbringer und die Annahme

FA, dass das Merkmal der „Unmittelbarkeit“ fehle, sei spätestens durch das BFH-Urteil vom 27.11.2013 (I R 17/12, DStR 2014, 944) überholt. Randnummer 23 Die Abrechnung von Krankentransport und Notfallrettung gegenüber den Sozialleistungsträgern für fremde Leistungserbringer sei ferner auch ein Zweckbetrieb gemäß § 65 AO. In diesem Zusammenhang habe das FA die Rechtsprechung

BFH zum arbeitsteiligen Zusammenwirken von mehreren steuerbefreiten Körperschaften nicht ausreichend berücksichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 17.02.2010, I R 2/08, BStBl II 2010, 1006). Würde er die gleiche Leistung für eine andere steuerbefreite Körperschaft mit dem gleichen Satzungszweck erbringen, so diene die Abrechnung bei diesen anderen Körperschaften auch zwingend dem Satzungszweck dieser Körperschaften und wäre bei diesen – im Fall der eigenen Abrechnung – ebenfalls Zweckbetrieb. Er bewege sich mit der Abrechnung durchgehend im Bereich

Zweckbetriebes. Eine Differenzierung zwischen eigener und fremder Abrechnung führe zur sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, die insbesondere auch keine Stütze im Rettungsdienstgesetz finde. Die Abrechnung

Rettungsdienstes für die anderen Leistungserbringer sei untrennbarer Bestandteil

Rettungsdienstes. Demgegenüber versuche das FA, die Tätigkeiten im Rettungsdienst steuerlich in sämtliche Einzelbestandteile zu atomisieren. Randnummer 24 Ergänzend sei auszuführen, dass ihm (dem Kläger) hinsichtlich der Abrechnung

Rettungsdienstes lediglich die im Rahmen der Abrechnung entstandenen Kosten erstattet würden. Die Abrechnungstätigkeit sei der außerbetrieblichen Sphäre

Klägers zuzuordnen, sodass die entsprechenden Einkünfte als nicht steuerbar zu behandeln seien. Randnummer 25 Die Abrechnung der Nutzungsentgelte für die anderen Leistungserbringer im Rettungsdienst durch den Kläger gegenüber den jeweiligen Sozialleistungsträgern unterläge auch nicht der Umsatzsteuer. Randnummer 26 Die Umsatzsteuerbefreiung ergebe sich aus § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG, § 4 Nr. 18 UStG sowie aus 132 Abs. 1 Buchstabe g und f RL 2006/112/EG (MwStSystRL). Randnummer 27 Gemäß § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG seien die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet seien, umsatzsteuerfrei. Die kranken und verletzten Personen müssten nicht die Leistungsempfänger sein. Randnummer 28 Die Abrechnung im Rahmen

Rettungsdienstes teile als sogenannte unselbstständige Dienstleistung der Beförderungsleistung das „umsatzsteuerliche Schicksal“ der Hauptleistung und sei damit ebenfalls gemäß § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Insoweit sei auf das BFH-Urteil vom 21.04.1993 (XI R 84/90, BFH/NV 1994, 60) hinzuweisen. Randnummer 29 Die Abrechnung stehe im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung in engem Zusammenhang mit der Beförderungsleistung. Sie sei Nebenleistung der Beförderungsleistung und gleichzeitig untrennbarer Bestandteil

öffentlichen Rettungsdienstes. Dies zeigten insbesondere die Regelungen

Rettungsdienstgesetzes. Demnach gehörten zum öffentlichen Rettungsdienst im weiteren Sinne auch

sen Organisation, Finanzierung sowie die Erhebung von Benutzungsentgelten. Randnummer 30 Die Abrechnungsleistungen seien auch gemäß § 4 Nr. 18 UStG von der Umsatzsteuer befreit. So kämen die Leistungen

Rettungsdienstes den in der Satzung

Klägers begünstigten Personen unmittelbar zugute, auch wenn er in Vertragsbeziehungen nicht zu diesem, sondern zu dem öffentlichen Träger

Rettungsdienstes stünde. Denn für das unmittelbare Zugutekommen komme es nicht darauf an, wer Vertragspartner sei. Entscheidend sei, dass der Kläger die Rettungsdienstleistungen ohne Zwischenschaltung Dritter tatsächlich an den Notfallpatienten selbst erbracht habe. Dies entspreche der BFH Rechtsprechung zum Begriff der Unmittelbarkeit (BFH-Urteil vom 15.09.2011 V R 16/11, BFH/NV 2012, 354). Randnummer 31 Wenn der Träger

Rettungsdienstes einen Leistungserbringer mit der Erstellung der Abrechnungen und einen anderen Leistungsbringer mit den Transport- und Notfallleistungen beauftrage, so ändere sich hierdurch die Unmittelbarkeitsbeziehung zum Notfallpatienten nicht. Randnummer 32 Auch das sogenannte Preisabstandsgebot gemäß § 4 Nummer 18 S. 1 Buchstabe c stünde der Steuerfreiheit der Umsätze

Klägers nicht entgegen, weil dieses bei gesetzlich oder behördlich genehmigten Preisen nicht richtlinienkonform im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a 3. der Richtlinie 77/388/EWG sei. Unerheblich sei im Rahmen

§ 4Nummer 18 Buchstabe Satz 1 USt

G, ob es durch seine Abrechnungsleistungen zu Wettbewerbsverzerrungen kommen könnte. Denn dieser Norm sei es wesensimmanent, dass Wettbewerber, die dieselben Leistungen erbrächten, ohne die personellen Voraussetzungen dieser Norm zu erfüllen, benachteiligt werden (vgl. BFH vom 15.09.2011 V R 16/11, BFH/NV 2012, 354). Randnummer 33 Schließlich könne er sich hinsichtlich seiner Abrechnungsleistungen im Rahmen

Rettungsdienstes unmittelbar auf die Steuerfreiheit nach 132 Abs. 1 Buchstabe g RL 2006/112/EG berufen. Der EuGH habe bereits entschieden, dass eine unmittelbare Berufung auf diese Bestimmung zulässig sei. Unerlässliche Nebenleistungen, wie zum Beispiel Verwaltungstätigkeiten mit Nähe zum sozialen Bereich, seien von der Steuerbefreiung

Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe g RL 2006/112/EG ebenfalls erfasst (Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 18 Rn. 8). Randnummer 34 Zwischen den Abrechnungsleistungen

Klägers und der Sozialfürsorge sowie der sozialen Sicherheit bestünde die in 132 Abs. 1 Buchstabe f RL 2006/112/EG für eine Steuerfreiheit geforderte enge Verbindung. Randnummer 35 Der Landkreis habe lediglich eine einheitliche Abrechnung im Rahmen

neu gebildeten Großkreises sicherstellen wollen. Es habe sich aber nichts am Vertrag und bisherigem Auftrag geändert. Es sei vielmehr nur eine effizientere Gestaltung

Abrechnungs- bzw.

Verteilungssystems vorgenommen worden. Die Erweiterung der Vereinbarung sei nur im engen Zusammenhang mit dem öffentlich rechtlichen Auftrag

Rettungsdienstes zu sehen. Randnummer 36 Der hieraus resultierende Ersatz der Aufwendungen sei trotz der diesbezüglich geschlossenen gesonderten Vereinbarung keine Vergütung für eine besondere Leistung, sondern erfolge vielmehr noch im Rahmen der allgemeinen Rettungsdienstaufgaben bzw. der Rettungsdienstvergütung. Randnummer 37 Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Befreiung von der Umsatzsteuer auch auf die direkte Anwendung

Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe f RL 2006/112/EG gestützt werden könne. Ungeachtet der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm entspräche dies jedenfalls ihrem Sinn und Zweck, der darin bestehe, bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien, um den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und die Lieferung bestimmter Gegenstände unter Vermeidung der höheren Kosten zu erleichtern. Randnummer 38 Der Kläger beantragt, abweichend vom geänderten Umsatzsteuerbescheid vom … März 2015 die von dem Kläger durchgeführten Abrechnungen von Krankentransport und Notfallrettung gegenüber den Sozialleistungsträgern für fremde Leistungserbringer nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Randnummer 39 Es wird festgestellt, dass die von dem Kläger durchgeführte Abrechnung von Transport und Notfallrettung gegenüber den Sozialleistungsträgern für fremde Leistungserbringer als Zweckbetrieb anerkannt wird und daher nicht der Besteuerung unterliegt. Randnummer 40 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Randnummer 41 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 42 Zur Begründung trägt er vor, die Abrechnungsstelle für dritte Leistungserbringer stelle ertragsteuerlich einen gesonderten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Der Kläger sei zur Übernahme

zusätzlichen Betätigungsfeldes – Verwaltungsaufgaben im Bereich einer zentralisierten Abrechnungsstelle zu erbringen – weder rechtlich noch im Rahmen der Verwirklichung seines Satzungszwecks zwingend verpflichtet. Die Tatsache, dass der Landkreis … bzw. die Krankenkassen hiermit eine effizientere Abwicklung

gesamten Rettungsdienstes erreichen wollten, sei für die Beurteilung der Tätigkeit

Klägers nicht maßgeblich. Die Übernahme der zusätzlichen entgeltlichen Tätigkeit sei für die weitere Ausübung

Rettungsdienstes im Rahmen der gemeinnützigen Zweckverwirklichung auch nicht unabdingbar. Aus diesem Grund stelle der Betrieb der Abrechnungsstelle – mit Ausnahme der Abrechnung eigener Rettungsdienstleistungen – eine gesondert zu beurteilende selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dar, die die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 14 AO erfülle. Randnummer 43 Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb „Abrechnungsstelle“ erfülle auch nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs nach den §§ 65, 66 AO. Randnummer 44 Soweit der Kläger gesonderte Verwaltungsaufgaben erbringe, werde er nicht mehr im Rahmen

eigentlichen Rettungsdienstes tätig. Er erbringe mit diesen keine wohlfahrtspflegerischen Hilfeleistungen gegenüber hilfsbedürftigen Personen i. S. v. § 53 AO, sondern Verwaltungsdienstleistungen für eine Gebietskörperschaft. Randnummer 45 Die Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb gemäß § 65 AO seien ebenfalls nicht gegeben. Mit den zentralen Abrechnungsleistungen verwirkliche der Kläger keine eigenen satzungsmäßigen Zwecke. Die Übernahme von Verwaltungs-/ Abrechnungsaufgaben für den Landkreis … fände sich im Aufgabenkatalog der gültigen Satzung nicht wieder. Randnummer 46 Die zentrale Abrechnungsstelle sei für die eigene Rettungsdiensttätigkeit

Klägers entbehrlich und nicht das einzige Mittel für

sen Durchführung. Dies zeige insbesondere die Verfahrensweise vor dem 01. Juli 2012. Auch die Wettbewerbsklausel

§ 65Nr.

3 AO sei nicht erfüllt. Randnummer 47 Die Leistungen der Abrechnungsstelle seien auch nicht von der Umsatzsteuer befreit. Randnummer 48 Die Tatbestandsvoraussetzungen

§ 4Nr. 17 Buchst. b USt

G seien im Streitfall nicht gegeben. Bezüglich der für Dritte erbrachten Abrechnung von Rettungsdienstleistungen sei der Kläger nicht als Erbringer der Rettungsdienstleistungen zu betrachten. Da hinsichtlich dieser Abrechnungen insoweit kein enger, unlösbarer Zusammenhang mit den vom Kläger erzielten Einnahmen aus Beförderungsleistungen i. S. d. § 4 Nr. 17 Buchst b UStG bestünde, fehle diesen Abrechnungsleistungen der unmittelbare Zusammenhang zu der Hauptleistung

Klägers und damit zu den steuerfreien Einnahmen. Die Abrechnungsleistungen seien daher nicht als Nebenleistung der vom Kläger erbrachten steuerfreien Rettungsdiensthauptleistung anzusehen und teilten insoweit nicht das Los dieser Hauptleistung. Randnummer 49 Die Tatbestandsvoraussetzungen

§ 4Nr. 18 USt

G lägen ebenfalls nicht vor. Die gesamten Leistungen der Abrechnungsstelle seien nicht als untrennbarer und unverzichtbarer Teil der Rettungsdienstleistungen umsatzsteuerfrei. Auch nach dem Urteil

BFH vom 21.01.2009 (V R 46/06, BStBl II 2009, 560) liege eine steuerfreie Leistung dann nicht vor, wenn ein unter § 4 Nr. 18 UStG fallender Unternehmer Verwaltungsleistungen an andere Unternehmer erbringe, weil diese Leistungen nicht unmittelbar dem nach der Satzung begünstigten Personenkreis zu Gute kämen. Randnummer 50 Die Umsatzsteuerfreiheit ergebe sich schließlich auch nicht gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL. Bei Verwaltungstätigkeiten handele es sich nach den Gründen

BFH-Urteils vom 23.07.2009 (V R 93/07, BStBl II 2015, 735) nicht um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen. Randnummer 51 Auch eine Steuerbegünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG käme nicht in Betracht. Die Umsätze aus der Verwaltungstätigkeit für Dritte seien als Umsätze eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes einzustufen. Randnummer 52 Dem Gericht lagen zur Entscheidung ein Band Körperschaftsteuerakten, ein Band gesonderte Feststellungen KStG, zwei Band Dauerbeleg-Akten, ein Band Umsatzsteuerakten, ein Band Gewerbesteuerakten, vier Band Betriebsprüfungs-Handakten, ein Band Betriebsprüfungsakten sowie zwei Band Bilanzakten vor. Entscheidungsgründe Randnummer 53 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 54 I. Feststellungsantrag Der Antrag

Klägers festzustellen, dass die „Abrechnungsstelle für fremde Leistungserbringer“ als Zweckbetrieb weder der Körperschaftsteuer noch der Gewerbesteuer unterliegt, ist zulässig (1.), jedoch nicht begründet (2.). Randnummer 55 1. Durch Klage kann die Feststellung

Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage), § 41 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -. Randnummer 56 Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltung oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird, § 41 Abs. 2 FGO. Randnummer 57 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Mit seinem Klageantrag begehrt der Kläger die Feststellung

Bestehens eines Rechtsverhältnisses und kann insoweit auch ein berechtigtes Interesse geltend machen, § 41 Abs. 1 FGO. Er kann seine Rechte nicht im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen und hätte sie auch nicht verfolgen können. Randnummer 58 Nach Rechtsprechung

BFH reicht es zwar zur Darlegung einer Rechtsverletzung i. S.

§ 40Abs.

2 FGO durch einen auf 0 € lautenden Körperschaftsteuerbescheid aus, dass der Kläger geltend macht, in dem Bescheid werde zu Unrecht seine Körperschaftsteuerpflicht bejaht, weil er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sei (vgl. BFH-Urteil vom 13.07.1994 I R 5/93, BStBl II 1995, 134; vgl. auch BFH-Urteile vom 27.11.2013 I R 17/12, BStBl II 2016, 68; vom 21.10.1999 I R 14/98, BStBl II 2000, 325; vom 24.07.1996 I R 35/94, BStBl II 1996, 583; BFH-Urteil vom 22.06.2016, V R 49/15 BFH/NV 2016, 1754 - 1756). Randnummer 59 Im Streitfall kam allerdings eine Aufhebung der Bescheide über Körperschaftsteuer sowie den Gewerbesteuermessbetrag nicht in Betracht, denn es bestand die Besonderheit, dass der Kläger nicht nur einen einzigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern neben der Abrechnungsstelle noch diverse andere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält und damit dem Grunde nach der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer unterliegt. Der Kläger hat auch niemals die Aufhebung der Bescheide über Körperschaftsteuer sowie den Gewerbesteuermessbetrag begehrt. Randnummer 60 2. Der Antrag

Klägers ist jedoch nicht begründet. Der Beklagte hat die im Streitjahr vom Kläger aus den Abrechnungsleistungen erzielten Einkünfte bzw. Umsätze zu Recht dem Bereich seiner steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zugeordnet und die „ Abrechnungsstelle für fremde Leistungserbringer“ nicht als Zweckbetrieb i. S. d. §§ 65, 66 Abgabenordnung - AO - gewertet. Randnummer 61 2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG - sind Körperschaften, die nach ihrer Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen (§§ 51 bis 68 AO), von der Körperschaftsteuer befreit. Der Kläger zählt zu den anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege. Randnummer 62 Diese persönliche Steuerbefreiung ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG jedoch sachlich ausgeschlossen, soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) unterhalten wird. In diesem Fall verliert die Körperschaft gemäß § 64 Abs. 1 AO die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Einkünfte, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) ist. Dies führt zu einer partiellen Körperschaftsteuerpflicht hinsichtlich der Einkünfte aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Randnummer 63 Bei der Erbringung der Abrechnungsleistungen handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Klägers i. S. der § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG i. V. m. § 14 AO. Dieser erfüllt nicht die Voraussetzungen eines (steuerbegünstigten) Zweckbetriebs i. S.

§§ 65, 66 AO.

Randnummer 64 Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird gemäß § 14 Satz 1 AO durch eine selbständige nachhaltige Tätigkeit begründet, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. „ Randnummer 65 Dabei wird jeder wirtschaftliche Vorteil erfasst. Im Ergebnis kann auf den Einnahmebegriff

§ 8Einkommensteuergesetz – ESt

G – zurückgegriffen werden. Danach sind Einnahmen alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von außen zugeführt werden. Nicht erforderlich ist, dass auch Gewinn erzielt wird, es braucht auch keine Gewinnerzielungsabsicht vorzulegen. Die Gewinnerzielungsabsicht ist für den Begriff

Gewerbebetriebs konstitutiv, nicht für den

Betriebs (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) schlechthin (Kratzsch in Schwarz/Pahlke AO/FGO § 14 AO Rz. 7 ff). Randnummer 66 Die Voraussetzungen für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S.

§ 14

AO sind hinsichtlich

vom Kläger geführten Betriebs „Abrechnungsleistung für dritte Leistungserbringer“ gegeben. Mit der Durchführung der Abrechnungsleistungen wurde der Kläger selbständig, d. h. abgrenzbar von seinen übrigen Tätigkeiten, tätig. Ein Zusammenhang mit anderen Betätigungen

Klägers dergestalt, dass die Durchführung der Abrechnungsleistung für Dritte ohne die sonstigen Aktivitäten

Klägers nicht möglich gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Die Tätigkeit war auch auf Wiederholung angelegt und damit nachhaltig. Der Kläger hat für seine Abrechnungstätigkeit von den Sozialleistungsträgern im Streitjahr 2012 einen Kostenanteil in Höhe von … € erhalten. Dieser Kostenersatz gilt aus Einnahme. Dass aufgrund

vertraglich vereinbarten Defizitausgleichs der Gewinn der Abrechnungsstelle für das Streitjahr 2012 0 € betragen hat, steht der Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht entgegen, da für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne von § 14 AO Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist. Randnummer 67 2.2 Entgegen der Auffassung

Klägers stellen die Abrechnungsleistungen für dritte Leistungserbringer keinen Zweckbetrieb im Sinne

§ 66AO dar.

Randnummer 68 Gemäß § 66 Abs. 1 AO ist eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dient. Randnummer 69 Die Körperschaft wird im Bereich der Wohlfahrtspflege nur tätig, wenn sie zum Wohle der Allgemeinheit dem in § 53 AO genannten Personenkreis dient, also ihm ihre Leistungen unmittelbar (§ 57 AO) erbringt. Die Unmittelbarkeit ist schon gegeben, wenn die Leistungen den hilfsbedürftigen Personen wenigstens faktisch direkt zugute kommen (BFH-Urteil vom 06.02.2013 I R 59/11, BStBl II 2013, 603). Randnummer 70 Auch kann es nach der Rechtsprechung

BFH für die Annahme eines Zweckbetriebes unschädlich sein, wenn mehrere steuerbegünstigte Körperschaften arbeitsteilig zusammenwirken (BFH-Urteil vom 17.02.2010 I R 2/08, BStBl II 2010, 1006). Das Handeln als Hilfsperson allein begründet allerdings keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit; denn die Hilfsperson verwirklicht fremde gemeinnützige Zwecke ihres Auftraggebers (BFH-Urteil vom 07.03.2007 I R 90/04, BStBl II 2007, 628). Sie fördert damit nur mittelbar steuerbefreite Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO, was für die Steuerbefreiung nicht ausreicht. Randnummer 71 Unschädlich ist es lediglich, wenn die Körperschaft mit ihrer Hilfstätigkeit nicht nur die steuerbegünstigte Tätigkeit einer anderen Körperschaft unterstützt, sondern zugleich eigene steuerbegünstigte Satzungsziele verfolgt (Hüttemann/Schauhoff, Finanz-Rundschau 2007, 1133; Holland, Deutsches Steuerrecht 2006, 1783). Randnummer 72 Nach diesen Grundsätzen stellt die „Abrechnungsstelle“

Klägers keinen Zweckbetrieb dar. Die Abrechnungsleistungen erfolgen nicht unmittelbar zugunsten der Notfallpatienten. Vielmehr werden sie für den Landkreis bzw. für dritte Leistungserbringer erbracht. Randnummer 73 Es liegt auch kein arbeitsteiliges Zusammenwirkung

Klägers mit anderen gemeinnützigen Organisationen vor. Zwar unterstützt der Kläger durch seine Verwaltungstätigkeit den Landkreis bzw. dritte Leistungserbringer bei der Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke. Durch die Übernahme der Abrechnungsleistungen verwirklicht der Kläger aber nicht zugleich eigene (steuerbegünstigte gemeinnützige) satzungsmäßige Zwecke (Rettungsdienst), vielmehr erbringt er lediglich Verwaltungsleistungen für den Landkreis. Randnummer 74 Soweit sich der Kläger zur Begründung der Zweckbetriebseigenschaft der „Abrechnungsstelle“ auf die Grundsätze

BFH-Urteils vom 21.11.2013 (I R 17/12, BStBl II 2016, 68) beruft, so stützen die Gründe dieses Urteils nicht die Rechtsauffassung

Klägers. Randnummer 75 Gegenstand der Entscheidung

oben zitierten BFH-Urteils vom 21.11.2013 waren nicht Verwaltungsleistungen, sondern Rettungsleistungen, die der dortige Kläger im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit dem Landkreis und nicht in Vertragsverhältnissen jeweils unmittelbar mit den Hilfsbedürftigen erbracht hatte. Randnummer 76 Zwar hat der BFH hier entschieden, dass eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege gemäß § 66 AO nicht voraussetzt, dass diese in unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zu den von ihr betreuten Hilfsbedürftigen steht. Maßgeblich sei aber, dass die Hilfeleistungen in tatsächlicher Hinsicht selbst und unmittelbar gegenüber den Hilfsbedürftigen erbracht werden. Gerade diese Voraussetzung ist bei den Verwaltungsleistungen

Klägers nicht erfüllt, da der Kläger keine unmittelbaren Leistungen "am Hilfsbedürftigen", sondern vielmehr eine Dienstleistung gegenüber dem Landkreis erbringt. Randnummer 77 2.3. Der in der Erbringung der Abrechnungsleistungen für Dritte bestehende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb

Klägers stellt auch keinen Zweckbetrieb i. S.

§ 65AO dar.

Randnummer 78 Sofern – wie im vorliegenden Streitfall – keiner der in §§ 66 bis 68 AO als lex specialis mit rechtsbegründender Wirkung aufgezählten Katalogzweckbetriebe vorliegt, ist ein Zweckbetrieb nach § 65 AO dann zu bejahen, wenn der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, ● die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO), ● diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können (§ 65 Nr. 2 AO) und ● der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3 AO). Randnummer 79 Sämtliche der drei genannten Voraussetzungen

§ 65AO müssen für die Annahme eines Zweckbetriebes kumulativ erfüllt sein (vgl.

BFH-Urteil vom 13.06.2012 I R 71/11, BFH/NV 2013, 89; BFH-Beschluss vom 19.07.2010 I B 203/09, BFH/NV 2011, 1, jeweils m. w. N.). Randnummer 80 Nach diesen Kriterien ist im Streitfall kein Zweckbetrieb

Klägers gegeben. Randnummer 81 Zumindest die zweite Voraussetzung (Zweckerreichung nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb, § 65 Nr. 2 AO) ist nicht erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung

BFH ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft nur dann unschädlich, wenn er sich von der Verfolgung

steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen lässt, er vielmehr als das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung

steuerbegünstigten Zwecks anzusehen ist (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 15.10.1997 II R 94/94, BFH/NV 1998, 150, BFH-Urteil vom 05.08.2010 V R 54/09, BStBl II 2011, 191 m. w. N.). Randnummer 82 Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger mit den Abrechnungsleistungen für dritte Leistungserbringer nicht. Denn der Kläger könnte seine satzungsmäßigen Aufgaben, - hier die Erbringung von Rettungs- und Krankenfahrten - auch erbringen, ohne dass er Abrechnungsleistungen für Dritte erbringt. Mag die Übernahme der Verwaltungsaufgaben auch dem Kläger vom Träger

Rettungsdienstes (dem Landkreis) vorgegeben gewesen sei, um Kosten zu sparen, zwingend i.S. der vorgenannten Rechtsprechung war sie auf jeden Fall nicht. Die Erbringung von Abrechnungsleistungen gegenüber dritten gemeinnützigen Organisationen beruht weder auf dem Satzungszweck

Klägers, noch besteht hierzu eine gesetzliche Verpflichtung. Randnummer 83 Die Annahme eines Zweckbetriebs scheitert zudem am Fehlen der Voraussetzungen

§ 65Nr.

3 AO. Danach darf der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Wettbewerb i. S.

§ 65Nr.

3 AO setzt dabei nicht voraus, dass die Körperschaft auf einem Gebiet tätig ist, in dem sie tatsächlich in Konkurrenz zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art tritt. Der Sinn und Zweck

§ 65Nr.

3 AO liegt in einem umfänglichen Schutz

Wettbewerbs, der auch den potentiellen Wettbewerb umfasst (BFH-Urteile vom

  1. August 2011 V R 64/09, HFR 2012, 784; vom 29.01.2009 V R 46/06, BStBl II 2009, 560, m. w. N.). Randnummer 84 Abrechnungsleistungen für die dritten Leistungserbringer können dem Grunde nach auch private Unternehmen erbringen, die auf derartige Dienstleistungen spezialisiert sind. Randnummer 85 II. Umsatzsteuer Randnummer 86 Die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 ist ebenfalls nicht begründet. Randnummer 87 Der Umsatzsteuerbescheid 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Erbringung der Abrechnungsleistungen gegenüber dritten Leistungserbringern ist nicht umsatzsteuerfrei. Randnummer 88
  2. Entgeltliche Leistungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz -UStG steuerbar und unterliegen gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst c der Richtlinie 2006/112/EG

Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, in

sen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet. Randnummer 89 Der für die Steuerbarkeit erforderliche Leistungsaustausch ist bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen zu verneinen, wenn Zahlungen, die z.B. aus struktur- oder allgemeinpolitischen oder volkswirtschaftlichen Gründen erfolgen, lediglich dazu dienen, die Tätigkeit

Zahlungsempfängers allgemein zu fördern, nicht aber als Gegenwert für eine Leistung

Zahlungsempfängers an den Träger der öffentlichen Kasse anzusehen sind. Anders ist es, wenn Zahlungen zur Ausführung bestimmter Leistungen im Interesse

Zuwendenden geleistet werden (z. B. BFH-Urteil vom 27.11.2008 V R 8/07, BStBl II 2009, 397). Erbringt ein Unternehmer aufgrund eines gegenseitigen Vertrages mit einer juristischen Person

öffentlichen Rechts Leistungen zur Erfüllung der von ihm vertraglich gegen Entgelt übernommenen Aufgaben, ist grundsätzlich von einem Leistungsaustausch auszugehen (vgl. BFH-Urteil vom 05.08.2010 V R 54/09, BFH/NV 2011, 169). Randnummer 90 Im Streitfall hat der Kläger aufgrund

Vertrages mit dem Landkreis Zahlungen für die Erbringung von Abrechnungsleistungen gegenüber fremden Leistungserbringern erhalten, somit liegt ein Leistungsaustausch vor. Randnummer 91 2. Die Leistungen

Klägers sind weder nach nationalem Recht (§ 4 Nr. 17 Buchst. b., § 4 Nr. 18 UStG) noch nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g und MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit. Randnummer 92 1. Entgegen der Rechtsauffassung

Klägers ergibt sich die Befreiung von der Umsatzsteuer nicht aus § 4 Nr. 17 Buchstabe b UStG. Randnummer 93 Nach § 4 Nr. 17b UStG sind steuerfrei die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind. Soweit die Abrechnungen die eigenen Rettungsdienstleistungen

Klägers betreffen, sind sie als unselbständige Nebenleistungen unstreitig umsatzsteuerfrei, da die Abrechnungen insoweit Teil der Hauptleistung „Rettungsdienst“ ist, die der Kläger erbringt. Randnummer 94 Gleiches gilt aber nicht für die Abrechnungsleistungen

Klägers für dritte Leistungserbringer. Eine einheitliche Leistung dergestalt, dass die Abrechnungsleistungen für Dritte auch hier Bestandteil der Rettungsdienstleistungen sind, ist nicht gegeben. Randnummer 95 Eine Leistung, die sich aus mehreren Teilen zusammensetzt, ist eine einheitliche Leistung, wenn ein Teil Hauptleistung, ein anderer Teil aber eine Nebenleistung darstellt. Eine Leistung ist als Nebenleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung

Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH vom

  1. Dezember 2010 C-276/06, BFH/NV 2011, 396). Die Nebenleistung teilt grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Hauptleistung (BFH-Urteil vom 15.01.2009 V R 9/06, BStBl II 10, 433; vom 19.10.2011 XI R 20/09, BStBl II 2012, 374). Randnummer 96 Keine einheitliche Leistung sind Leistungen mehrerer Unternehmer, selbst wenn sie zusammenhängen und einen gemeinsamen Zweck dienen (z. B. BFH-Urteil vom 30.06.2011 V R 18/10, BFH/NV 2011, 1813, vom 16.10.2013 XI R 39/12, DStR 13, 2627). Auch die Beurteilung als Haupt und Nebenleistung setzt die Identität von Leistenden und Leistungsempfänger voraus, Nebenleistungen Dritter oder an Dritte gibt es nicht (BFH-Urteil vom
  2. März 2015 XI R 15/11, BStBl II 2015, 1058). Randnummer 97 Nach diesen Grundsätzen liegt keine einheitliche Leistung vor, weil in den hier streitigen Abrechnungsfällen die Rettungsdienstleistungen als Hauptleistung von anderen gemeinnützigen Organisationen durchgeführt werden und der Kläger die Hauptleistung nicht selbst erbringt. Die Abrechnungsleistung stellt sich folglich nicht als Nebenleistung einer vom Kläger erbrachten Hauptleistung dar. Vielmehr erbringt der Kläger aufgrund

Vertrages mit dem Landkreis … vom ... Juli 2012 mit den Abrechnungsleistungen eine besondere Verwaltungsleistung für den Landkreis. Randnummer 98 2. Die Voraussetzungen

§ 4Nr. 18 USt

G sind ebenfalls nicht erfüllt. Randnummer 99 Nach dieser Vorschrift sind von den steuerbaren Umsätzen steuerfrei: Die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, wenn Randnummer 100

  1. a)diese Unternehmer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, Randnummer 101
  2. b)die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen und Randnummer 102
  3. c)die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben. Randnummer 103 Das FA hat zutreffend ausgeführt, dass die Abrechnungsleistungen an andere Leistungserbringer nicht i. S.

§ 4Nr. 18 Satz 1 Buchst. b USt

G unmittelbar dem begünstigten Personenkreis – hier den Notfallpatienten - zugute kommen. Nach der Rechtsprechung

BFH wird das Merkmal der Unmittelbarkeit durch die jeweiligen Leistungsbeziehungen bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 V R 25/84, BStBl II 1990, 98, m. Nachw.). Erwägungen

Gemeinnützigkeitsrechts der AO können zur Auslegung

§ 4Nr. 18 USt

G insoweit nicht herangezogen werden. Randnummer 104 Das Merkmal der Unmittelbarkeit in § 4 Nummer 18 Satz 1 Buchstabe b ist leistungsbezogen, d. h. die Leistung selbst muss demnach dem in der Satzung bezeichneten begünstigten Personenkreis unmittelbar und nicht nur mittelbar zugute kommen (BFH vom 07.11.1996 V R 34/96, BStBl II 97, 366; BFH-Urteil vom 23.07.2009 V R 93/07, BFH vom 15.09.2011 V R 16/11, BFH-Urteil vom 14.01.2016 V R 56/14, MwStR 16, 500; BFH-Urteil vom 29.01.2009 V R 46/06, UR 2009, 385; BFH-Urteil vom 30.04.2009 V R 3/08, UR 2009, 639). Randnummer 105 Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt, da die Abrechnungsleistung nicht den Kranken bzw. den Unfallopfern unmittelbar zugute kommt. Keine nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfreie Leistung liegt vor, wenn ein Unternehmer Verwaltungsleistungen für Mitgliedsvereine ausführt (BFH-Urteil vom 29.01.2009 V R 46/06, BStBl II 2009, 560.) Randnummer 106 3. Die Leistungen

Klägers sind auch nicht unmittelbar nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei. Randnummer 107 Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL (bis einschließlich 2006: Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG) befreien die Mitgliedstaaten u.a. "die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen

öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden. Randnummer 108 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL liegen nicht vor, da es sich bei den Abrechnungsleistungen für dritte Leistungsberechtigte nicht um eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen i. S. d. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g EG-Richtlinie handelt. Randnummer 109 Leistungen sind dann nicht eng mit der Sozialfürsorge verbunden, wenn sie nicht gegenüber dem Hilfsbedürftigen, sondern an einen Unternehmer erbracht werden, der sie benötigt, um seine eigene steuerbefreite Ausgangsleistung an den jeweiligen Patienten oder Hilfsbedürftigen zu erbringen (BFH –Urteil vom 01.12.2010 XI R 46/08, BFH/NV 2011, 712-716). Randnummer 110 So liegt der Sachverhalt auch im Streitfall. Der Kläger erbringt mit den Abrechnungsleistungen keine Leistung gegenüber den Notfallpatienten, sondern gegenüber dem Landkreis. Bei den Leistungen

Klägers handelt es sich um allgemeine Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen, die nicht zu den eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen gehören(vgl. BFH-Urteil vom 07.12.2016 XI R 5/15 BFH/NV 2017, 863-866; BFH-Urteil vom

  1. Juli 2009 V R 93/07, BStBl II 2015, 735, BFH-Urteil vom 29.01.2009 V R 46/06 BFH/NV 2009, 867). Randnummer 111
  2. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die unmittelbare Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL zu seinen Gunsten berufen. Randnummer 112 Nach dieser Vorschrift befreien die Mitgliedstaaten Dienstleistungen von der Umsatzsteuer, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung

jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. Randnummer 113 Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL liegen nach Auffassung

Senats grundsätzlich vor, da das nationale Recht diesen Befreiungstatbestand nur ungenügend umsetzt, wie der EuGH bereits ausdrücklich entschieden hat (vgl. EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 21. 09.2017 C-616/15, UR 2017, 792). Randnummer 114 Im konkreten Fall sind jedoch nicht alle Tatbestandsmerkmale von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL erfüllt. Randnummer 115 Die Norm setzt zunächst voraus, dass ein „selbstständiger Zusammenschluss von Personen“ vorliegt. In der Entscheidung vom 04.05.2017 (C-274/15, UR 2017, 424) hat der EuGH klargestellt, dass es sich bei dem „Zusammenschluss“ um einen eigenen von seinen Mitgliedern verschiedenen Steuerpflichtigen handeln muss. Der Zusammenschluss muss selbstständig sein. Transparente Zusammenschlüsse ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind nicht zulässig. Der Kläger ist kein „selbständiger Zusammenschluss“ i. S.

Art. 132Abs. 1 Buchst. f Mw

StSystRL. Randnummer 116 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass lediglich sinngemäß ein selbstständiger Zusammenschluss von Personen im Sinne

Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe f Mehrwertsteuersystemrichtlinie vorliegen müsse und für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerfreiheit vielmehr darauf abzustellen sei, ob der Kläger den Zweck

Art. 132Abs. 1 Buchst. f Mw

StSystRL erfülle. Dies sei der Fall, weil die Norm bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreien wolle. Randnummer 117 Bei der Inanspruchnahme einer Begünstigung kann nicht lediglich auf den Normzweck abgestellt werden, vielmehr müssen die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt sein. Zudem ist der Anwendungsbereich der in Art. 132 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Steuerbefreiungen eng auszulegen, da die Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteil vom 05.10.2016, C-412/15, UR 2016, 922 und die dort angeführte Rechtsprechung). Randnummer 118 Die Kosten

Verfahrens hat der Kläger zu tragen, § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 119 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Randnummer 120 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz – GKG –.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.