Versäumung der Klagefrist im Asylverfahren durch einen Amtsvormund des minderjährigen Asylbewerbers; Wiedereinsetzung Leitsatz
- Eine an den als Amtsvormund bestellten Landkreis (Jugendamt) erfolgte Zustellung eines Bescheides für einen minderjährigen Asylbewerber ist wirksam. Die Klagefrist läuft allerdings erst an, wenn der Bescheid dem nach § 55 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs VIII (SGB VIII (juris: SGB 8)) mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Amtsvormundes beauftragten Bediensteten des Jugendamtes (sog. Realvormund) tatsächlich zugegangen ist (wie VG Schwerin, Urteil vom
- April 2018 – 15 A 4249/17 As SN –, juris LS 1 und 2 und Rn.15 und 21). (Rn.15)
- Ist eine Klage bewusst nicht erhoben worden, ist für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist kein Raum. (Rn.23)
- Handlungen des Amtsvormundes eines minderjährigen Asylbewerbers sind dem Asylbewerber grundsätzlich zuzurechnen. (Rn.18)
- Die Zurechnung erfolgt auch dann, wenn der Vormund rechtsirrig handeln sollte. (Rn.23) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt über den ihr bereits gewährten subsidiären Flüchtlingsschutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Randnummer 2 Die Klägerin ist am
- März 2000 geboren und nach eigenen Angaben eritreische Staatsangehörige. Im Oktober 2017 stand sie noch unter Amtsvormundschaft des Kreisjugendamtes Rostock. Randnummer 3 Nach Einreise der Klägerin in das Bundesgebiet stellte ihr Amtsvormündin unter dem
- April 2017 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Diesen Asylantrag begründete die Klägerin in der Anhörung vom
- Oktober 2017 näher. Mit Bescheid vom
- Oktober 2017 erkannte ihr das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte aber den Asylantrag im Übrigen ab. Dieser Bescheid wurde nach Aktenlage am
- Oktober 2017 dem zuständigen Amtsvormündin beim Kreisjugendamt ( Ines G ) mit Zustellungsurkunde am
- Oktober 2017 zugestellt. Randnummer 4 Die Klägerin hat am
- März 2018 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie u.a. vorträgt, zum Zeitpunkt der Zustellung des streitgegenständlichen Bundesamtsbescheides sei sie noch minderjährig gewesen und habe unter Amtsvormundschaft gestanden. Sie sei weder von der Zuerkennung des internationalen Schutzes noch über Rechtsbehelfsmöglichkeiten informiert worden. Die Amtsvormündin sei offenbar der Auffassung gewesen, dass es keinen wesentlichen Unterschied zwischen der subsidiären Schutzanerkennung und der Flüchtlingsanerkennung gebe. Sie sei der Ansicht gewesen, dass eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor Erreichen des
- Lebensjahres keinen Erfolg haben könne. Dazu habe sie auf eine Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrechte e.V. vom
- Dezember 2016 (veröffentlicht in JAmt 2017, 22) verwiesen. Im vorliegenden Fall sei ihr - der Klägerin - das Handeln der Amtsvormündin nicht zuzurechnen, da der Amtsvormündin ebenfalls auf Seiten des Staates stehe und sie es pflichtwidrig unterlassen habe, Klage zu erheben. Die Ansicht der Amtsvormündin sei rechtsirrig gewesen, da die Klage begründet sei. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, Randnummer 6 die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist sowie den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
- Oktober 2017 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr – der Klägerin – die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Randnummer 7 Ferner beantragt sie hilfsweise, Randnummer 8 die Zulassung der Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Zur Begründung trägt sie vor, dass die Klage unzulässig sei und die Darlegungen bezüglich der Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nicht überzeugen könnten. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 I. Das Gericht konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Die Beklagte ist unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungsgemäß geladen worden. Randnummer 14 II. Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bereits unzulässig (1.). Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht (2.). Die Sprungrevision wird nicht zugelassen (vgl. § 134 Abs. 2 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) (3.) Randnummer 15
- Der streitgegenständliche Bescheid ist ausweislich der ordnungsgemäß ausgefüllten Zustellungsurkunde dem im Adressfeld namentlich benannten zuständigen Amtsvormündin beim Kreisjugendamt Rostock am
- Oktober 2017 zugestellt worden. Diese Zustellung war auch wirksam. Eine an den als Amtsvormund bestellten Landkreis (Jugendamt) erfolgte Zustellung eines Bescheides für einen minderjährigen Asylbewerber ist wirksam. Die Klagefrist läuft allerdings erst an, wenn der Bescheid dem nach § 55 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs VIII (SGB VIII) mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Amtsvormundes beauftragten Bediensteten des Jugendamtes (sog. Realvormund) tatsächlich zugegangen ist. Randnummer 16 Zu Einzelheiten VG Schwerin, Urteil vom
- April 2018 – 15 A 4249/17 As SN –, juris LS 1 und 2 und Rn.15 und
- Randnummer 17 Nach dem Inhalt der Zustellungsurkunde ist der Bescheid gemäß § 3 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) einem Bediensteten in den Geschäftsräumen des Jugendamtes zugestellt worden. Damit lief die Klagefrist am
- Oktober 2017 an und endete gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG am Mittwoch, den
- Oktober
- Die Klage ist indessen erst am
- März 2018 - und damit verspätet - bei Gericht eingegangen. Randnummer 18
- Die Klage kann nicht in die versäumte Klagefrist eingesetzt werden. Dies ist nach § 60 Abs. 1 nur möglich, wenn jemand unverschuldet gehindert gewesen ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei sind Handlungen und Verhalten der Amtsvormündin der Klägerin zuzurechnen. Randnummer 19 a) Er war zu diesem Zeitpunkt noch gesetzlicher Vertreter der Klägerin (vgl. § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII; vgl. näher VG Schwerin, aaO, Rn. 18 mwN). Sein Verschulden wird gemäß § 173 Satz 1 VwGO und § 85 Abs. 2 ZPO der Klägerin zugerechnet. Dies gilt selbst dann, wenn höchstpersönliche Rechte geltend gemacht werden, wie im Asylrecht. Randnummer 20 Vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2019, § 60 Rn. 20 mwN. Randnummer 21 a) Die Zurechnung ist auch nicht deshalb anders zu bewerten, weil der Amtsvormund „im Lager“ bzw. „in der Sphäre“ der Beklagten steht. Dieser Ausgangspunkt ist bereits unzutreffend. Die Amtsvormündin hat nach den gesetzlichen Vorgaben im Interesse des jugendlichen Asylbewerbers zu handeln, ist insoweit auch an Weisungen nicht gebunden und kann ggf. auch gegen den eigenen Träger klagen. Randnummer 22 Vgl. Walther, in: Wiesner, SGB VIII,
- Aufl. 2015, § 55 Rn. 84; Hoffmann, in: Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 55 Rn. 41 mwN. Randnummer 23 b) Der Amtsvormündin hat auch nicht unverschuldet gehandelt, sondern bewusst auf Erhebung der Klage verzichtet. Unter Berücksichtigung eines Gutachtens des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht vom
- Dezember 2016 (JAmt 2017, 22) hat sie von der Klageerhebung abgesehen. Ob dieser im Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom
- Januar 2018 dargestellte Ansatz (Klage auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lediglich zur Familienzusammenführung) zutreffend ist, mag zwar bezweifelt werden. Indessen kann auch ein Rechtsirrtum oder Rechtsunkenntnis eine Fristversäumnis grundsätzlich nicht entschuldigen. Randnummer 24 Vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 60 Rn. 12 mwN. Randnummer 25 Aus der Darstellung des Jugendamtes lässt sich daher u. U. eine unzutreffende rechtliche Einschätzung ableiten. Dies führt aber nach den obigen Vorgaben zu keiner Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist. Berücksichtigt man zudem die uneinheitliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geflohener Eritreer insgesamt, ist auch fraglich, ob die Klägerin letztlich mit der vorliegenden Statusklage Erfolg gehabt hätte. Randnummer 26 Vgl. zur Entscheidungspraxis des Bundesamtes und der umstrittenen Asylrechtsprechung im Fall Eritreas neuerdings die - kritische - Übersicht bei Rapp, Kein Flüchtlingsschutz bei Entziehung vom eritreischen Nationaldienst?, Asylmagazin 2019, 268 ff. mit Exkurs zur Frage der Entscheidungen für weibliche Asylbewerber aus Eritrea (aaO, 273); ferner Hupke, Welcher Schutzstatus ist bei Entziehung vom Nationaldienst in Eritrea zu gewähren?, Asylmagazin 2019, 243 ff. Randnummer 27 Es war jedenfalls auch deshalb nicht abwegig, von einer Klageerhebung Abstand zu nehmen. Randnummer 28
- Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag der Klägerin, Randnummer 29 die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen, Randnummer 30 ist auf Grundlage des § 134 Abs. 2 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO und § 76 Abs. 6 AsylG abzulehnen. Die Frage der Zurechnung der Handlungen der Amtsvormündin zur Klägerin hat nach Einschätzung des erkennenden Gerichts keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das vorliegende Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Bundesgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht. Randnummer 31 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.