Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit von Reichsbürgern Leitsatz 1. Personen, die sich die Ideologie der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zu Eigen gemacht haben, sind in der Regel bereits deshalb waffenrechtlich unzuverlässig, weil sie sich in Wort und Tat gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland stellen. (Rn.20) 2. Der Beklagte meint vorliegend zu Unrecht, allein aus der einmaligen Einlassung, das Deutsche Reich habe nie aufgehört zu existieren, sei der Schluss zu ziehen, dass der Kläger die gesetzlichen Vorschriften für nicht existent halte und seine Bindung an diese unter Vorbehalt stelle. Zwar mag es zutreffen, dass jenes Argumentationsmuster auch von Personen benutzt wird, die die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Rechtsordnung in Frage stellen, dies rechtfertigt aber nicht den automatischen Schluss darauf, dass der Kläger ebenfalls die Geltung der Rechtsordnung unter Vorbehalt stellt. (Rn.22) 3. Bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit kann nicht auf ein singuläres Ereignis abgestellt werden, sofern das Verhalten des Klägers im Übrigen – hier u.a. einwandfreies Verhalten gegenüber Behörden, umgehendes Befolgen von behördlichen Anordnungen sowie glaubhafte Distanzierung von der „Reichsbürgerbewegung“ und überzeugende Erklärung für die getätigte Einlassung – keinerlei Anhaltspunkte dafür liefert, dass er die staatliche Legitimation der Bundesrepublik Deutschland in Zweifel zieht. (Rn.22) Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2019 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis und die Einziehung seines Jagdscheines. Randnummer 2 Der 1970 geborene Kläger ist Heilpraktiker, lebt mit seiner Familie zusammen und engagiert sich ehrenamtlich unter anderem als Übungsleiter im Bereich Schulsport. Seit dem 23. Juni 2006 ist er im Besitz eines Jagdscheines und der Waffenbesitzkarte Nummer 0017/2006. Randnummer 3 Am 17. August 2016 stellte er beim Beklagten einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis). Darin gab er unter anderem bei der Frage nach Geburts- und Wohnsitzstaat „Kgr. Preußen“ an und fügte für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unter „Sonstiges“ „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913“ ein. Er gab bei den Angaben zu anderen Staatsangehörigkeiten an, neben der deutschen Staatsbürgerschaft noch die des „Kgr. Preußen[s]“ zu besitzen und hinsichtlich seiner verschiedenen „Aufenthaltszeiten“ unter „Staat“ jeweils „Kgr. Preußen“ an. Auf den Hinweis des Beklagten, dass der Antrag teilweise falsch und unvollständig ausgefüllt worden sei, entgegnete der Kläger mit Schreiben vom 25. Oktober 2016, dass die Angaben korrekt seien, der Antrag nach dem RuStaG gestellt worden sei und sein Sachentscheidungsinteresse sich aus seiner geplanten Kandidatur für den Deutschen Bundestag ergebe, für welche ein Staatsangehörigkeitsnachweis notwendig sei. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ein Staatsangehörigkeitsausweis zur Kandidatur des Deutschen Bundestages nicht notwendig sei. Mit Schreiben vom 17. November 2016 gab er an, dass das Deutsche Reich und die Bundesstaaten nie aufgehört hätten zu existieren und daher auch der Bundesstaat Königreich Preußen korrekt bezeichnet worden sei. Reisepass und Personalausweis würden keinen sicheren Nachweis für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit darstellen, weswegen er im Sinne der Rechtssicherheit den Antrag gestellt habe. Zudem müsse der Antrag korrekt ausgefüllt worden sein, da in der Vergangenheit schon in gleicher Weise ausgefüllte Anträge durch den Beklagten positiv beschieden worden seien. Mit Bescheid vom 22. Februar 2017 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises abgelehnt. Der dagegen am 27. Februar 2017 erhobene Widerspruch, in dem der Kläger unter anderem § 30 StAG zitierte und auf die Begründung in den vorherigen Schreiben Bezug nahm, wurde zurückgewiesen. Randnummer 4 Am 10. Juli 2017 teilte das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern dem Beklagten mit, dass der Kläger der extremistischen Szene der „Reichsbürger und Selbstverwalter“ zuzuordnen sei und die Zuverlässigkeit des Klägers hinsichtlich der waffenrechtlichen Erlaubnisse in Frage stehe. Gestützt wurde diese Einschätzung auf die Angaben im Antrag auf Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 25. September 2017 wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, zu diesen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Er erklärte daraufhin mit Schreiben vom 27. September 2017, keiner Gruppierung oder parteilichen Organisation anzugehören und bezeichnete die Eingruppierung in die Szene der „Reichsbürger und Selbstverwalter“ als haltlos. In einem Gespräch am 29. September 2017 gab er an, dass er sich für die Antragstellung und Begründung des Internets bedient habe und begründete seine Antragstellung mit Schreiben vom folgenden Tag weiter damit, dass es sich dabei um einen normalen und legitimen behördlichen Vorgang nach dem StAG handele und die Feststellung allein der Vervollständigung seiner Ahnenunterlagen habe dienen sollen. Randnummer 6 Das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 21. und 26. März 2018 mit, dass an der Zuordnung zur Szene der „Reichsbürger- und Selbstverwalter“ festgehalten werde. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 6. Juni 2018 widerrief der Beklagte, gestützt auf §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz (WaffG), in Ziffer 1 Satz 1 die am 23. Juni 2006 ausgestellte Waffenbesitzkarte und erklärte den Jagdschein für ungültig. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die Einschätzung des Ministeriums für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern ausgeführt, dass der Kläger der Szene der „Reichsbürger und Selbstverwalter“ zuzuordnen sei. Dies gründe sich auf seinen Äußerungen im Rahmen der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises, da jener Antrag gemäß dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz des Deutschen Reiches gestellt worden sei und der Kläger auch im Nachhinein keine Eintragungsfehler, insbesondere im Hinblick auf die Angabe „Königreich Preußen“, habe erkennen können. Zudem wird auf die Angabe abgestellt, dass das Deutsche Reich nie aufgehört habe zu existieren, woraus im Umkehrschluss davon auszugehen sei, dass er die Bundesrepublik Deutschland für nicht existent halte und gesetzliche Vorschriften für sich als nicht bindend ansehe. Aus seiner Äußerung, dass in der Vergangenheit schon in gleicher Weise ausgefüllte Anträge positiv beschieden worden seien, ergäbe sich der Hinweis, dass er zu anderen Personen aus der Szene der „Reichsbürger und Selbstverwalter“ Kontakt habe. Die Distanzierung von der Szene und die plötzliche Änderung des Grundes für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises, von Einzug in den Bundestag zu Vollendung der Ahnenforschung, sei als Schutzbehauptung zu werten. Der Antrag auf Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises könne nicht als „Ausrutscher“ angesehen werde, da jener Beantragung zumeist ein sehr komplexer Denk- und Vorbereitungsprozess vorausgehe. Es sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass er die Einhaltung der gültigen Rechtsvorschriften unter Vorbehalt stelle. Der Umstand allein, dass er sich in bestimmten, ihm opportun erscheinenden Situationen im Einklang mit der Rechtsordnung verhalte, begründe angesichts des gefahrenvorbeugenden Charakters der waffenrechtlichen Vorschriften und der erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter, die bei missbräuchlichem Umgang mit Waffen und Munition drohen, keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Randnummer 8 Gegen den Bescheid legte der Kläger am 12. Juni 2018 Widerspruch ein. Am 17. Oktober 2018 hat er zudem Klage erhoben und am 21. März 2019 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 17. Mai 2019 (Az. 6 B 449/19 HGW) hat das Verwaltungsgericht Greifswald die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers vom 12. Juni 2018 gegen Ziffer 1 Satz 1 des Bescheids des Beklagten vom 6. Juni 2018 angeordnet. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2019 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führt er aus, dass er der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren nicht folge. Anders als das Gericht erkannt habe, würden die vorstehenden Tatsachen ausreichen, um die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu rechtfertigen. Randnummer 10 Der Kläger trägt unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Eilverfahren vor, keinerlei Kontakte zur „Reichsbürgerszene“ zu haben und meint sich bereits mehrfach glaubhaft von dieser distanziert zu haben. Unter Einreichung einer eidesstattlichen Erklärung und eines Familienstammbaumes erklärt er, dass er sich intensiv mit seinem Stammbaum auseinandergesetzt und bei dessen Aufstellung viel Zeit und Mühe investiert habe. Dabei sei sein Interesse durch das Internet auch auf den Staatsangehörigkeitsausweis gelenkt worden, den er zur Komplettierung seiner Unterlagen erstrebt habe. Er habe gelesen, dass der Nachweis von den Behörden nicht so gerne ausgestellt werde und habe sich daher im Internet vorgegebener bestimmter Formulierungen bedient, welche als erfolgsversprechend angegeben worden seien. Sein tadelloses Verhalten gegenüber Behörden gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften ausdrücklich oder konkludent nicht akzeptiere. Dies werde auch durch sein gesellschaftliches Engagement und die uneingeschränkte Befolgung der streitgegenständlichen Verfügungen bekräftigt. Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung liege auf der Hand, dass eine missbräuchliche Waffenverwendung nicht zu besorgen sei, was durch die Einreichung der eidesstattlichen Versicherungen des ehemaligen Bundesförsters Friedrich Schmidt und des amtierenden Forstamtsmannes Frank Bölke glaubhaft gemacht werde. Diese Einschätzung teile auch der zuständige Mitarbeiter des Beklagten aus dem Sachbereich Jagd- und Waffen, Herr J, der die Antragstellung auf eine Verunsicherung durch die Medien zurückführe, in Anbetracht des sonst einwandfreien behördlichen Verhaltens eine Zuordnung zur „Reichsbürgerszene“ verneine und keine Anzeichen für eine Ablehnung der Rechtsordnung habe erkennen können. Der Mitarbeiter des Rechtsamtes des Beklagten, Herr Welter, sei ebenfalls von einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ausgegangen und habe darauf hingewiesen, dass allein aus der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises in Anbetracht des im Übrigen einwandfreien Verhaltens und der ruhigen und besonnenen Art des Klägers, eine gegenteilige Prognose einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würde. Der Bescheid beruhe alleine auf einer entsprechenden Weisung des Ministeriums. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, nachdem die Klage zunächst als Untätigkeitsklage erhoben wurde, nunmehr, Randnummer 12 den Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2019 aufzuheben. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er trägt ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vor, dass weitere Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Klägers nicht bekannt seien. Randnummer 16 Der Kläger hat seine Waffenbesitzkarte innerhalb der im Bescheid vom 6. Juni 2018 gesetzten vierwöchigen Frist, am 4. Juli 2018 an den Beklagten zurückgegeben und seine Waffen und Munition einem Berechtigten überlassen. Aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 17. Mai 2019 im Verfahren 6 B 449/19 HGW wurden dem Kläger sowohl die Waffenbesitzkarte als auch der Jagdschein wieder ausgehändigt. Der Jagdschein enthält den Zusatz „Diese Erlaubnis erlischt bei Rechtskraft des Klageverfahrens 6 A 1597/18 HGW“. Randnummer 17 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge, die Akten des Verfahrens 6 B 449/19 HGW sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2019 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Klage hat Erfolg. Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid vom 6. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10. Oktober 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 19 Rechtsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist vorliegend § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis – vorliegend die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst.
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