Staatsangehörigkeit einer in der äthiopischen Provinz Eritrea geborenen Person Leitsatz 1. Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit setzt voraus, dass der Ausländer vorsätzlich falsche Angaben macht. (Rn.22) 2. Ein Staat darf die Staatsangehörigkeit nicht an sachfremde, mit ihm nicht in hinreichender Weise verbundene Sachverhalte anknüpfen. (Rn.31) 3. Eritrea ist als moderne politisch-territoriale Einheit ausschließlich ein Produkt des italienischen Kolonialismus. (Rn.34) 4. Zur geschichtlichen Entwicklung Eritreas. (Rn.36) 5. Zur Glaubhaftmachung einer Staatsangehörigkeit (hier: verneint). (Rn.42) 6. Eritreer, die im Kleinkindalter Eritrea verlassen, haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. (Rn.45) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz und weiter hilfsweise nationale Abschiebungsverbote zu gewähren. Randnummer 2 Der Kläger ist am 1. November 1988 in der damaligen äthiopischen Provinz Eritrea geboren. Nach eigenen Angaben habe er die eritreische Staatsangehörigkeit und gehöre der Volksgruppe der Tigre an. Zum Reiseweg gab er an, er habe Anfang der 90er Jahre Eritrea verlassen. Er wisse nicht mehr genau wann, aber er glaube es sei 1990 gewesen. Er habe bis zum 5. Mai 2014 im Sudan gelebt. Danach sei er zweieinhalb Jahre in Libyen gewesen. Von dort sei er nach Italien gegangen, wo er eine Woche gewesen sei. Sodann sei er nach Frankreich gegangen, dort habe er länger als ein Jahr gelebt. In Frankreich sei ein Asylverfahren durchgeführt worden. Dieser Asylantrag sei Anfang März [2017] abgelehnt worden. Dagegen habe er Widerspruch eingelegt. Eine Entscheidung habe er nicht bekommen. Seit dem 2. Mai 2017 habe er auf der Straße gelebt, weil er aus der Unterkunft geworfen worden sei. Danach sei er am 23. Oktober 2017 nach Deutschland eingereist. Randnummer 3 Nach dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bescheid vom 14. Dezember 2016 hatte das französische Büro für den Schutz der Flüchtlinge und der Staatenlosen den Asylantrag des Klägers abgelehnt. Danach hatte der Kläger angegeben, dass sowohl sein Vater als auch seine Mutter die sudanesische Staatsangehörigkeit besessen hätten. Randnummer 4 Am 2. November 2017 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. Zu dessen Begründung trug er in der Anhörung vom 6. November 2017 vor: Sein Vater habe die eritreische Staatsangehörigkeit besessen, seine Mutter sei staatenlos gewesen. Personalpapiere besitze er nicht. Er sei auch nicht in der Lage bei der Botschaft oder in Eritrea solche Papiere zu besorgen. Er besitze auch keine Personaldokumente eines anderen Landes. Seine Eltern hätten ihm erzählt, dass er in Tesseney geboren sei. Wenn er nach Eritrea zurück müsse, müsse er Nationaldienst leisten. Dieser Dienst sei unbegrenzt. Eritrea habe er mit seiner Familie als Kind verlassen. Es habe Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien geherrscht. Ihm sei damals in Eritrea nichts passiert. Bei Rückkehr nach Eritrea befürchte er, dass er entweder getötet würde oder ins Gefängnis gesteckt oder wenigstens Wehrdienst leisten müsse. Das wäre für immer. Dem Kläger wurde zu zahlreiche Örtlichkeiten und Begrifflichkeiten aus Eritrea befragt. In Äthiopien würde er ebenfalls nicht akzeptiert werden. Seine Volksgruppe der Tigre gäbe es dort nicht, sondern nur Tigrinya . Er sei als Äthiopier geboren, habe aber in Eritrea gelebt. Sein Vater sei im Jahre 2008 nach Eritrea zurückgekehrt. Sein in Eritrea lebender Onkel habe zuvor seinen Vater angerufen. Er habe ihm mitgeteilt, dass dessen Vater (sein - des Klägers - Großvater) krank sei und vielleicht sterben würde. Sein Vater sei darauf nach Eritrea zurückgekehrt und man habe nichts mehr von ihm gehört. Nach ca. zwei Wochen sei er – der Kläger – illegal nach Eritrea gegangen, um seinen Vater zu suchen. Dort sei er von der eritreischen Polizei oder Geheimdienst erwischt worden. Nach einem Verhör hätten sie ihn wieder nach Tesseney geschickt. Dort sei er für zwei Monate im Gefängnis gewesen. Er sei dann wieder entlassen worden und sofort in den Sudan zurückgekehrt. Er habe in einem Containergefängnis gesessen. Dieses beschrieb der Kläger näher. Er sei deswegen aus dem Gefängnis gekommen, weil sein Onkel Geld bezahlt habe. Er sei auch ständig geschlagen und beleidigt worden. Das Gefängnis habe südlich von Tesseney an einem Fluss gelegen. Danach habe er noch viele Jahre im Sudan gelebt. Im Sudan sei es ihm wirtschaftlich nie gut gegangen. Dort habe er kein Leben gehabt. Sie seien schlecht behandelt worden, weil sie illegal gewesen seien. Was man verdiene, müsse man der Polizei zahlen. Randnummer 5 Zunächst lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 15. November 2017 den Antrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Frankreich an. Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob das Bundesamt diesen Bescheid mit Bescheid vom 6. Juni 2018 wieder auf. Randnummer 6 Daraufhin lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 26. Oktober 2018 den Antrag erneut als unzulässig ab, stellte fest, dass keine nationalen Abschiebungsverbote vorlägen und forderte den Kläger unter Fristsetzung von einer Woche auf, das Bundesgebiet zu verlassen. Sollte er die Frist nicht einhalten, drohte ihm das Bundesamt seine Abschiebung in den „Herkunftsstaat“ an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 des AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Nach Auffassung des Bundesamtes handelt es sich bei dem Antrag des Klägers um einen Zweitantrag nach § 71a Asylgesetz (AsylG). Der Kläger habe keine Identitätsdokumente oder sonstige Dokumente vorgelegt aus der sich seine eritreische Abstammung ergeben könnte. Randnummer 7 Nachdem das erkennende Gericht mit Beschluss vom 4. Dezember 2018 – 15 B 2172/18 SN – die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet hatte, weil sich zum damaligen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit aus den Verwaltungsvorgängen ergab, dass das Asylverfahren in Frankreich erfolglos im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG abgeschlossen gewesen war, wurde der Bescheid mit Bescheid vom 3. Dezember 2018 aufgehoben. Randnummer 8 Mit - hier streitgegenständlichen - Bescheid vom 17. Januar 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nunmehr als offensichtlich unbegründet ab. Abschiebungsverbote nach nationalem Recht lägen nicht vor. Der Kläger wurde erneut aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen und seine Abschiebung in den „Herkunftsstaat“ angedroht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Der Bescheid ging dem Kläger am 22. Januar 2019 zu. Randnummer 9 Der Kläger hat am 24. Januar 2019 gegen diesen Bescheid die vorliegende Klage erhoben, mit dem er sein Begehren weiter verfolgt. Er weist darauf hin, dass keine Identitätstäuschung vorliege. Sein Geburtsort habe im Zeitpunkt seiner Geburt, 1988, in der Provinz Eritrea des Staates Äthiopien gelegen. Eritrea sei erst 1993 zu Unabhängigkeit gelangt. Im Zeitpunkt seiner Geburt sei er zunächst äthiopischer Staatsangehöriger gewesen, habe aber nach dem Unabhängigkeitstag die eritreische Staatsangehörigkeit erworben. Er lege dazu eine Kopie einer Identitätskarte vom 13. März 2007 vor, die in Khartum/Sudan von der eritreischen Botschaft ausgestellt worden sei. Zum Zeitpunkt seiner Geburt habe es sich bei Eritrea um eine autonome Provinz gehandelt, die Äthiopien zugesprochen gewesen sei. Deren Selbstständigkeit sei aber schrittweise aufgehoben worden. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, dass er – der Kläger – im Ausland geboren sei und die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze. Damit sei er auf dem jetzigen Staatsgebiet Eritreas geboren. Zwar habe er lange Zeit im Ausland (im Sudan) gelebt, dort habe er aber weder einen Aufenthaltstitel erworben noch die sudanesische Staatsangehörigkeit. Selbst wenn er über seine Eltern die äthiopische Staatsangehörigkeit erhalten haben sollte, handele es sich dabei - vor der Unabhängigkeit Eritreas - um eine aufgedrängte Staatsangehörigkeit ohne seine Zustimmung, weil Äthiopien Eritrea völkerrechtswidrig annektiert habe. Es bestehe keine hinreichende tatsächliche Beziehung zwischen ihm und dem äthiopischen Staat und widerspreche insoweit völkerrechtlichen Grundsätzen. Als eritreischer Staatsangehöriger stehe ihm daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, denn im Falle seiner Einreise in Eritrea wäre seine Furcht vor Verfolgung durch den eritreischen Staat begründet. Ihm drohe als Staatsbürger Eritreas im wehrdienstfähigen Alter die Einberufung zum Nationaldienst, der von unbegrenzter und willkürlicher Dauer sei und einen besonderen ideologischen Stellenwert besitze. Aus der Nichtableistung bzw. Entzug vom Nationaldienst unterstelle der eritreische Staat ein oppositionelles Verhalten, das entsprechend sanktioniert werde. Er habe als Kleinkind Eritrea illegal verlassen und sei 2008 auf der Suche nach seinem Vater dort zeitweise in Haft gewesen. Damit würde ihm bei Rückkehr vom eritreischen Staat grundsätzlich eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2019 die Beklagte zu verpflichten, ihm – dem Kläger – die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, Randnummer 12 hilfsweise: subsidiären Schutz zu gewähren, Randnummer 13 äußerst hilfsweise: festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach nationalem Recht bestehen. Randnummer 14 Die Beklagte stellt schriftsätzlich den Antrag, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 15 B 2172/18 SN nebst den beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 I. Das Gericht konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Die Beklagte ist unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungsgemäß geladen worden. Randnummer 19 II. Die Klage ist zulässig, insbesondere auch fristgerecht erhoben worden. Die Klage ist aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrten asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Rechtsstellungen. Randnummer 20 1. Die Voraussetzungen des vorrangig zu prüfenden Zweitverfahrens nach § 71 a Abs. 1 AsylG liegen hier nach wie vor nicht vor. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass das Asylverfahren in Frankreich endgültig abgeschlossen worden ist (dazu näher den im Tatbestand zitierten Beschluss 15 B 2172/18 SN im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes). Würden die Voraussetzungen vorliegen, hätte die Klage höchstwahrscheinlich ebenfalls abgewiesen werden müssen. Denn seit der letzten Entscheidung in Frankreich ist keine erhebliche Verschlechterung der flüchtlingsrechtlich relevanten Lage in Eritrea eingetreten. Dazu ist auch nichts vorgetragen worden. Asyl, Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz dürften daher in Deutschland nicht mehr geprüft werden. Ansprüche auf flüchtlingsrechtliche Rechtsstellungen würden daher von vornherein ausscheiden. Randnummer 21 Dazu etwa VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2019 – 15 A 4496/17 As SN –, juris Rn. 20 ff.; 26 ff. Randnummer 22 2. Der Asylantrag ist allerdings nicht als offensichtlich unbegründet nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu beurteilen. Der Kläger hat nicht über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht oder Angaben dazu verweigert. Täuschung setzt voraus, dass der Ausländer vorsätzlich falsche Angaben macht. Das kann hier nicht festgestellt werden. Der Kläger hat sowohl bei der französischen Asylbehörde als auch in Deutschland darauf hingewiesen, dass er aus Eritrea stamme und dieses als Eritrea bezeichnetes Gebiet vor Gründung des Staates Eritrea verlassen habe. Welche staats- und völkerrechtlichen Schlüsse hieraus für die klägerische Staatsangehörigkeit zu ziehen sind, hat zunächst die Beklagte zu beurteilen. Die erforderlichen Angaben zu den maßgebenden Umständen (Geburtsort, Abstammung usw.) hat der Kläger gemacht, wenn auch zum Teil verwirrend. Wie aber der Inhalt des französischen Protokolls zeigt, ist nicht klar, ob der Kläger den Begriff „Nationalité“ (= Staatsangehörigkeit, Nationalität) im Sinne von Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit versteht. Diese Differenzierungen nehmen nach den Erfahrungen des Gerichts viele Ausländer nicht in der gebotenen Weise vor. Dies gilt auch und gerade für Personen aus Ostafrika, zumal dort häufig auch die Clanzugehörigkeit eine maßgebende Rolle spielt. So halten sich viele (staatsrechtliche) Äthiopier für „Somali“, da ihre Vorfahren aus Somalia oder dem Gebiet stammen, das früher zu Somalia gehörte, bevor es von Äthiopien annektiert worden ist. Detaillierte Kenntnis des Staatsangehörigkeitsrechts und des Völkerrechts darf man von dem Ausländer regelmäßig nicht erwarten. Randnummer 23 Vgl. zur Frage der Täuschung bei der Angabe der Staatsangehörigkeit bezüglich Eritreas und Äthiopiens auch VG Oldenburg, Beschluss vom 28. Juni.2017 - 1 B 4606/17 - Umdruck, S. 3 ff. https://www.asyl.net/rsdb/m25237/ Randnummer 24 Im vorliegenden Fall ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Kläger über seine äthiopisch/ eritreische Herkunft getäuscht hat. Er hat lediglich dargestellt, dass er aus Eritrea stammt und der Meinung ist, durch den Staat Eritrea verfolgt zu werden, falls er zurück müsse. Randnummer 25 3. § 3 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer Flüchtling ist, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist unerheblich, ob er ein zur Verfolgung führendes Merkmal tatsächlich aufweist, sofern ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG). Randnummer 26 4. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung in Eritrea unbegründet, weil das Gericht sich bereits nicht davon überzeugen konnte, dass er die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt. Ihm drohen im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG, die i.S.d. § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe i.S.d. § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen. Randnummer 27
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