Krankheitsbedingte Kündigung - verspätete Berufung auf den Sonderkündigungsschutz als behinderter Mensch Leitsatz 1. Die Voraussetzungen für eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung unterscheiden sich je nachdem, ob ein Fall einer oder jedenfalls nur weniger Langzeiterkrankungen vorliegt oder ein Fall häufiger Kurzerkrankungen. Beruhen die Ausfallzeiten - wie vorliegend - sowohl auf Kurzerkrankungen als auch teilweise auf Langzeiterkrankungen, sind die Regeln für die krankheitsbedingte Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen anzuwenden (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - AP Nr. 52 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = DB 2015, 1290 = NZA 2015, 612; LAG Mecklenburg-Vorpommern 7. März 2017 - 2 Sa 158/16 - NZA-RR 2017, 347 ). (Rn.33) 2. Da der Arbeitgeber im Regelfall keine Kenntnis der medizinischen Ursachen der krankheitsbedingten Ausfallzeiten hat, ist es ihm erlaubt, seine Prognose der zukünftigen Ausfallzeiten zunächst allein anhand der Statistik der bisherigen Ausfallzeiten vorzunehmen. Summieren sich im Referenzzeitraum vor Ausspruch der Kündigung die Ausfallzeiten in allen Jahren des Referenzzeitraums jeweils auf über 42 Kalendertage, darf der Arbeitgeber zunächst davon ausgehen, dass auch zukünftig mit weiteren Ausfallzeiten in vergleichbarem Umfang gerechnet werden muss. (Rn.37) 3. Der Arbeitgeber ist nur dann zu einer medizinisch im Einzelnen begründeten Prognose zukünftiger Ausfallzeiten verpflichtet, wenn der gekündigte Arbeitnehmer die über die Ausfallzeiten als Indiz begründete Grob-Prognose mit geeigneten Argumenten substantiiert bestreitet. Gefordert wird insoweit ein wenigstens laienhafter Vortrag des Arbeitnehmers zu den medizinischen Ursachen der Ausfallzeiten und zu den positiven Perspektiven für die zukünftige Entwicklung seines Gesundheitszustands. Außerdem muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch die Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht ermöglichen, nunmehr eine medizinisch fundierte Prognose der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung des Arbeitnehmers vornehmen zu können (allgemeine Auffassung, vgl. etwa LAG Mecklenburg-Vorpommern 14. Juli 2009 - 5 Sa 66/08). (Rn.41) 4. Hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits einen Bescheid über seine Schwerbehinderteneigenschaft erhalten oder wenigstens - wie hier - rechtzeitig einen entsprechenden Antrag gestellt, steht ihm der Sonderkündigungsschutz nach §§ 168 ff SGB IX auch dann zu, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft oder der Antragstellung keine Kenntnis hatte (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - AP Nr. 14 zu § 85 SGB IX = NJW 2017, 684 mit Nachweisen zur älteren Rechtsprechung). Allerdings unterliegt das Recht des Arbeitnehmers, sich nachträglich auf eine Schwerbehinderung oder eine rechtzeitige Antragstellung zu berufen und die Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung geltend zu machen, der Verwirkung (§ 242 BGB). Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Mit der Verwirkung wird verhindert, formal bestehende Rechte illoyal verspätet geltend machen zu können. Dies ist mit Blick auf den Sonderkündigungsschutz eines Arbeitnehmers nach §§ 168 ff SGB IX der Fall, wenn der Arbeitgeber von der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch keine Kenntnis hatte und der Arbeitnehmer sich erst nach Ablauf einer angemessenen Frist nach Zugang der Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber auf seine bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft beruft (BAG 22. September 2016 aaO). (Rn.64) Als Maßstab für die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der Rüge der Schwerbehinderung ist von der Drei-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage aus § 4 Satz 1 KSchG auszugehen. (Rn.65) Verfahrensgang vorgehend ArbG Schwerin, 25. Oktober 2018, 2 Ca 732/18, Urteil Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 In Streit steht eine krankheitsbedingte Kündigung der – wie sich im Laufe des Berufungsverfahrens herausgestellt hat – schwerbehinderten Klägerin. Randnummer 2 Die in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts geborene ledige Klägerin, Mutter eines schulpflichtigen Kindes, war bei der Beklagten seit 2012 als Pflegeassistentin (Pflegehilfskraft) mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden teilzeitbeschäftigt. Monatlich hat die Klägerin im Schnitt und unter Einbeziehung unständiger Entgeltbestandteile aufgrund ihrer Teilnahme an der Schichtarbeit etwas über 1.700 Euro brutto verdient. Randnummer 3 Die Beklagte ist Mitglied im Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bindungsklausel die Regelungen der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes in Mecklenburg-Vorpommern Anwendung (AVR DW M-V). Randnummer 4 Die Beklagte betreibt in der Region zahlreiche ambulante, teil- und vollstationäre Einrichtungen der Wohlfahrtpflege und beschäftigt dabei regelmäßig weit über 10 Arbeitnehmer. Die Beklagte hat die Klägerin als Pflegeassistentin in einer stationären Seniorenpflegeeinrichtung mit mehreren Wohngruppen beschäftigt. Ein Teil der Bewohner hat neben allgemeinen gesundheitlichen Einschränkungen eine Demenzerkrankung. Randnummer 5 In der Einrichtung wird an allen Tagen der Woche rund um die Uhr gearbeitet. Die Beschäftigten einschließlich der Klägerin werden deshalb im Rahmen eines Dienstplans in verschiedenen Schichten eingesetzt. Die Klägerin war auf ihren Wunsch hin von der Pflicht zur Teilnahme an der Nachtschicht wegen ihres schulpflichtigen Kindes befreit. Sie war im Regelfall im Dienstplan nur zum Früh- und zum Spätdienst eingeteilt. Beide Dienste umfassen jeweils 6,5 Arbeitsstunden. "In sehr seltenen Ausnahmefällen" (so die Beklagte ohne Widerspruch der Klägerin) war die Klägerin für einen längeren Frühdienst eingeteilt, der 7,75 Arbeitsstunden umfasst. Randnummer 6 Die Klägerin leidet – was allerdings erst im Berufungsrechtszug in den Rechtsstreit eingeführt wurde – unter verschiedenen teils schweren Erkrankungen. Erstinstanzlich hatte die Klägerin lediglich vorgetragen, die Gründe für die Ausfallzeiten seien "vielschichtig und außerordentlich verschieden" . Gemessen in Kalendertagen kam es 2014 zu 40 Ausfalltagen, 2015 zu 24 Ausfalltagen, 2016 zu 110 Ausfalltagen, 2017 zu 102 Ausfalltagen und 2018 bis 13. April 2018 (statistisch gewählter Stichtag im Vorlauf zur Kündigung) zu weiteren 67 Ausfalltagen. In Summe ergeben sich bezogen auf die Zeit ab Jahresbeginn 2014 damit 343 krankheitsbedingte Ausfalltage gemessen in Kalendertagen. Die Klägerin ist der Behauptung der Beklagten, sie habe für alle ausgefallenen Arbeitstage während der verschiedenen Ausfallzeiten durchgängig Entgeltfortzahlung geleistet, nicht entgegengetreten. Die Entgeltfortzahlungskosten gerechnet ab Jahresbeginn 2016 beziffert die Beklagte mit etwas unter 17.000 EUR. Randnummer 7 Die bei der Beklagten nach dem kirchlichen Mitarbeitervertretungsgesetz gebildete Mitarbeitervertretung (MAV) hat sich mit der Beklagten im Oktober 2017 auf eine Dienstvereinbarung über die Ausgestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) im Sinne von § 167 Absatz 2 SGB IX (früher § 84 Absatz 2 SGB IX) verständigt (in Kopie überreicht als Anlage 3 zur Klageerwiderung, hier Blatt 76 ff, es wird Bezug genommen). Die operative Durchführung des bEM obliegt danach einem bEM-Team, das sich aus der Vertrauensperson der Schwerbehinderten und je zwei Beauftragten der Beklagten und der Mitarbeitervertretung zusammensetzt. Unter anderem obliegt es diesem Team, den Beschäftigten, denen nach § 167 Absatz 2 SGB IX die Durchführung eines bEM angeboten werden muss, ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten und sie über den Rahmen, in dem das Angebot erfolgt und das weitere Verfahren durchgeführt werden könnte, zu unterrichten. Randnummer 8 Auf Basis dieser Dienstvereinbarung bEM ist der Klägerin durch Anschreiben des bEM-Teams vom 22. November 2017 die Durchführung eines bEM angeboten worden (Anlage 2 zur Klageerwiderung, hier Blatt 54 f, es wird Bezug genommen). Die Klägerin hat dieses Angebot mit Datum vom 27. November 2017 schriftlich abgelehnt und hat dazu in dem ihr übersandten Formular handschriftlich angemerkt: "eigenen Lösungsweg durch Ansprechpartner" (Anlage B 4 zur Klagerwiderung, hier Blatt 63, es wird Bezug genommen). Randnummer 9 Die Beklagte hat der Klägerin – nach vorheriger Beteiligung der MAV und deren Zustimmung – unter dem 19. April 2018 mit Wirkung zum 30. September 2018 ordentlich aus personenbedingten Gründen die Kündigung erklärt. Diese Kündigung ist der Klägerin am 24. April 2018 zugegangen. Randnummer 10 Hiergegen richtet sich die Kündigungsschutzklage, die am 14. Mai 2018 beim Arbeitsgericht eingegangen ist und am 16. Mai 2018 bei der Beklagten zugestellt wurde (hier Blatt 19 R). Erstinstanzlich hatte die Klägerin zusätzlich einen Feststellungsantrag zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gestellt und Weiterbeschäftigung verlangt. Das Arbeitsgericht Schwerin hat die Klage mit Urteil vom 25. Oktober 2018 als unbegründet abgewiesen (Aktenzeichen: 2 Ca 732/18). – Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass die streitgegenständliche Kündigung vom 19. April 2018 sozial gerechtfertigt sei im Sinne von § 1 KSchG und auch im Übrigen keinen Wirksamkeitsbedenken unterliege. Aufgrund der umfänglichen Ausfallzeiten der Klägerin und wegen der unzureichenden Einlassung der Klägerin zu den Perspektiven ihrer Genesung müsse das Gericht davon ausgehen, dass auch zukünftig Ausfallzeiten in ähnlichem Umfang anfallen könnten. Da das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet sei, seien auch die weiteren Klageanträge nicht begründet. Randnummer 12 Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt die Klägerin lediglich noch ihren Kündigungsschutzantrag (Klageantrag zu 1) weiter. Die weiteren Anträge werden nicht weiterverfolgt. Randnummer 13 Die Klägerin hat erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung vorgetragen, dass sie aufgrund des Widerspruchbescheides des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGuS) vom 22. Oktober 2018 auf ihren Antrag vom 23. Januar 2018 hin mit Rückwirkung ab dem 23. Januar 2018 zum Kreis der schwerbehinderten Menschen gehört (Anlage K 5 zur Berufungsbegründung vom 15. Januar 2019, hier Blatt 163 ff). Dem war der Erstbescheid vom 3. Mai 2018 vorausgegangen, mit dem der Klägerin lediglich ein Grad der Behinderung von 20 bescheinigt wurde (Anlage K 6 zur Berufungsbegründung, hier Blatt 166 ff). Die Klägerin hat die Beklagte mit Mail vom 2. November 2018 (Anlage K 4 zur Berufungsbegründung, hier Blatt 162) erstmals auf die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch hingewiesen. Randnummer 14 Die Klägerin greift die Feststellung des Arbeitsgerichts zu der negativen Prognose der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung der Klägerin an. Dazu hat sie erstmals im Berufungsrechtszug einzelne Hinweise auf die medizinischen Ursachen ihrer Ausfallzeiten gegeben. Insofern ist unstreitig, dass die Klägerin an einer schweren Hautkrankheit leidet, die in der Vergangenheit diverse operative Eingriffe erforderlich gemacht hat. Außerdem ist von einem Schlaganfall aus Oktober 2017 die Rede und von einem – streitig gebliebenen – Unfall. Randnummer 15 Die Klägerin hält die betrieblichen Auswirkungen ihrer Ausfallzeiten für überschaubar. Insoweit trägt sie erstmals im Berufungsrechtszug vor, die OP-Termine wegen der Hauterkrankung seien der Pflegedienstleitung bekannt gewesen und man habe die Ausfalltage bereits bei der Dienstplanung berücksichtigt. Außerdem behauptet die Klägerin, sie hätte die OP-Termine und die damit zusammenhängenden Arzttermine versucht so zu legen, dass es nicht zu Konflikten mit dem Dienstplan gekommen sei. Teilweise hätte sie sogar Urlaub eingesetzt. Randnummer 16 Die wirtschaftliche Belastung der Beklagten mit Entgeltfortzahlungskosten sei noch nicht unzumutbar hoch gewesen. Dabei müsse ebenfalls berücksichtigt werden, dass die langfristig bekannten Arzt- und OP-Termine in der Dienstplanung auch zur Verringerung der Entgeltfortzahlungskosten berücksichtigt worden seien. Randnummer 17 Auch die Interessenabwägung habe das Arbeitsgericht fehlerhaft vorgenommen. Zu Gunsten der Klägerin hätte berücksichtigt werden müssen, dass die gesundheitlichen Probleme auch durch die Beklagte mitverursacht worden seien. Insoweit behauptet die Klägerin, sie hätte immer wieder bis zu 6,5 Stunden in der Schicht arbeiten müssen, obwohl sie bei einem Teilzeitvertrag mit 25 Wochenstunden an sich nur 5 Stunden pro Arbeitstag hätte arbeiten müssen. Diese Mehrbelastung hätte zu einer Überanstrengung geführt. Randnummer 18 Die Durchführung des angebotenen bEM hätte sie abgelehnt, weil sie zuvor bereits vergeblich bei der Pflegedienstleitung (PDL) angeregt hatte, sie zukünftig nicht mehr als Pflegeassistentin, sondern als zusätzliche Betreuungskraft einzusetzen. Randnummer 19 Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe ihren kündigungsrechtlichen Schutz als schwerbehinderter Mensch aus § 168 ff SGB IX nicht dadurch verloren, dass sie die darauf bezogene Rüge erst im Berufungsrechtszug erhoben habe. Sie habe die Beklagte über ihren Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch aus Januar 2018 nicht in Kenntnis gesetzt, da sie befürchtet habe, dass man ihr keinen Grad der Behinderung von mindestens 50 zuerkennen werde. Daher habe sie die Beklagte auch nicht über den Erstbescheid aus Mai 2018, mit dem lediglich ein Grad der Behinderung von 20 anerkannt wurde, in Kenntnis gesetzt. Zwischen dem Widerspruchsbescheid aus Oktober 2018 und seiner abschießenden schriftlichen Fassung sei leider so viel Zeit vergangen, dass es ihr nicht mehr möglich gewesen sei, den Widerspruchsbescheid schon während des erstinstanzlichen Verfahrens in den Rechtsstreit einzuführen. Randnummer 20 Die Klägerin beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 25. Oktober 2018, Az.: 2 Ca 732/18, abzuändern, und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 19.04.2018 zum 30.09.2818 beendet wurde. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Parteivortrages. Auch der erweiterte Sachvortrag im Berufungsrechtszug rechtfertige eine Abänderung des Urteils nicht. Randnummer 25 Die spärlichen Hinweise, die die Klägerin zu den medizinischen Ursachen ihrer Ausfallzeiten erstmals im Berufungsrechtszug gegeben habe, seien nicht geeignet, die vom Arbeitsgericht festgestellte negative Aussicht der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung der Klägerin in Frage zu stellen. Insoweit bestätigt die Beklagte zwar den neuen klägerischen Vortrag, dass die OP-Termine wegen der schweren Hautkrankheit zumindest dem Haus, in dem die Klägerin eingesetzt war, bekannt waren. Insoweit bestätigt die Beklagte auch die weitere Einlassung der Klägerin, dass die Schichtpläne für die Klägerin an die anstehenden OP-Termine angepasst wurden, um Ausfalltage mit Arbeitspflicht der Klägerin möglichst zu vermeiden. Dennoch sei die Feststellung des Arbeitsgerichts zu der negativen Gesundheitsprognose nicht erheblich angegriffen, da die Klägerin keine Hinweise gegeben habe, ob die schwere Hautkrankheit überwunden sei, oder ob mit weiteren Ausfallzeiten wegen dieses Leidens zu rechnen sei. Von einem Arbeitsunfall der Klägerin oder auch von einem Unfall während der Freizeit sei der Beklagten nichts bekannt. Der klägerische Schlaganfall sei zwar bekannt, es fehle aber an der Zuordnung von Ausfallzeiten zu diesem Leiden. Außerdem habe die Klägerin auch insoweit keine Hinweise darauf gegeben, ob dieses Leiden überwunden sei oder ob mit weiteren darauf beruhenden Ausfallzeiten zu rechnen sei. Im Übrigen wiederholt die Beklagte ihre erstinstanzliche Behauptung, die häufigen Kurzerkrankungen der Klägerin würden auf eine Krankheitsanfälligkeit der Klägerin hindeuten, die auch zukünftig zu Ausfallzeiten in vergleichbarem Umfang führen werde. Randnummer 26 Bezogen auf den erst im Berufungsrechtszug gegenüber dem Gericht bekannt gegebenen klägerischen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch vom 23. Januar 2018 und den diesem entsprechenden Widerspruchsbescheid des LAGuS vom 22. Oktober 2018 betont die Beklagte, dass ihr kein einziges Element dieses Vorgangs zum Zeitpunkt der Vorbereitung und des Ausspruchs der Kündigung bekannt gewesen sei. Außerdem betont sie, dass die Klägerin auch in ihrer Kündigungsschutzklage wie auch im gesamten Verlauf des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens nicht auf diesen Umstand hingewiesen habe. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die klägerische Berufung ist nicht begründet. Randnummer 29 Das Arbeitsverhältnis ist durch die streitgegenständliche Kündigung vom 19 April 2018 mit Ablauf der Kündigungsfrist Ende September 2018 beendet worden. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 KSchG (nachfolgend unter I). Der Umstand, dass die Klägerin inzwischen rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor Ausspruch der Kündigung zum Kreis der schwerbehinderten Menschen zählt, steht der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen (nachfolgend unter II). I. Randnummer 30 Die Kündigung der Beklagten ist im Sinne von § 1 Absatz 2 KSchG sozial gerechtfertigt, denn die Beklagte kann sich auf krankheitsbedingte Gründe als Unterfall der Gründe in der Person des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 Absatz 2 KSchG berufen. Randnummer 31 Die streitgegenständliche Kündigung bedarf nach der Dauer der Zusammenarbeit und der Anzahl der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer (§§ 1, 23 KSchG) einer sozialen Rechtfertigung. Die Klägerin hat auch rechtzeitig innerhalb der nach § 4 KSchG vorgeschriebenen Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben, so dass die Kündigung nicht schon nach § 7 KSchG ohne gerichtliche Prüfung als wirksam gilt. 1. Randnummer 32 Die Kündigung ist im Sinne des § 1 Absatz 2 KSchG als krankheitsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt. Randnummer 33 Die Voraussetzungen für eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung unterscheiden sich je nachdem, ob ein Fall einer oder jedenfalls nur weniger Langzeiterkrankungen vorliegt oder ein Fall häufiger Kurzerkrankungen . Beruhen die Ausfallzeiten – wie vorliegend – sowohl auf Kurzerkrankungen als auch teilweise auf Langzeiterkrankungen, sind die Regeln für die krankheitsbedingte Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen anzuwenden (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - AP Nr. 52 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = DB 2015, 1290 = NZA 2015, 612; LAG Mecklenburg-Vorpommern 7. März 2017 – 2 Sa 158/16 – NZA-RR 2017, 347 ). Randnummer 34 Die Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen vollzieht sich in mehreren gedanklichen Schritten. Zunächst müssen im Kündigungszeitpunkt objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang zu begründen geeignet sind (erste Stufe der Prüfung). Die prognostizierten Fehlzeiten müssen außerdem zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen (zweite Stufe der Prüfung). Diese Beeinträchtigungen können sowohl in Betriebsablaufstörungen als auch in zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten liegen. Die wirtschaftlichen Folgekosten der Ausfallzeiten sind bereits dann unzumutbar hoch, wenn damit zu rechnen ist, dass die Entgeltfortzahlungsräume in Summe weiterhin jährlich mehr als sechs Wochen (42 Kalendertage) umfassen. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung (dritte Stufe der Prüfung) ist schließlich zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber gleichwohl hingenommen werden müssen (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - NJW 2016, 588; BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - NJW 2015, 1979; LAG Mecklenburg-Vorpommern 28. November 2017 – 5 Sa 54/17 – PflR 2018, 310 ; LAG Mecklenburg-Vorpommern 7. März 2017 aaO). Randnummer 35 Gemessen an diesem Maßstab liegen hier die Voraussetzungen für eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.