der Entgeltordnung Lehrkräfte zum TV-L Leitsatz Einzelfallbezogene Ausführungen zur Eingruppierung einer Lehrkraft an einer staatlichen Schule mit Bildungsabschlüssen aus DDR-Zeiten, die die Lehrbefähigung nur für ein Schulfach aufweisen kann. Die in der Entgeltgruppe EG 11 TV-L eingruppierte Lehrkraft hat vergeblich auf eine Eingruppierung in die EG 13 TV-L geklagt. (Rn.56) Orientierungssatz Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung
dem Recht der DDR gelten ausschließlich die Abschnitte 1 und 5 der Entgeltordnung des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 17.2.2017 (Vorbemerkung Nr. 1.7 zur Entgeltordnung). (Rn.83) Verfahrensgang vorgehend ArbG Schwerin,
weis über die erbrachten Semesterwochenstunden einreichen könne (Anlage K 2, hier Blatt 10), worauf die Klägerin dann wohl die oben beschriebene Weiterbildungsbescheinigung aus dem Jahre 1994
gereicht hatte. Die Anfrage des beklagten Landes ist unter dem Betreff "Lehr berechtigung für das Fach Sozialkunde …" erfolgt. Randnummer 10 Die Frage, ob die Klägerin für das Fach Sozialkunde nicht nur eine Lehr berechtigung besitzt (vom beklagten Land gelegentlich auch mit Lehr erlaubnis bezeichnet), sondern auch über eine förmliche Lehr befähigung verfügt, hat im weiteren Verlauf der Zusammenarbeit der Parteien immer wieder eine Rolle gespielt. Offensichtlich hat sich die Klägerin beim beklagten Land im Jahre 2009 darum bemüht, die für eine bessere Eingruppierung verlangte förmliche Lehr befähigung im Wege einer Anerkennung erwerben zu können. Das hat das beklagte Land bzw. das Lehrerprüfungsamt mit den Schreiben vom
dem Inhalt des Bescheides ist ihr gestattet worden, das Studium mit dem
des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien
dem Tarifwerk des öffentlichen Dienstes in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Lander (TdL) jeweils gilt (wegen der Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag und die wörtliche Wiedergabe der Bindungsklausel im Tatbestand es arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen). Randnummer 18 § 5 des Arbeitsvertrages regelt die Eingruppierung der Klägerin. Die Regelung lautet vollständig wörtlich wie folgt: "§ 5 Randnummer 19 Für die Eingruppierung gelten die Abschnitte A und B der Richtlinie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte-Ost (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit der Anlage 2 Teil B / Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder und den landesbesoldungsrechtlichen Einstufungen vergleichbarer Beamter / den bundesbesoldungsrechtlichen Einstufungen vergleichbarer Beamter. Randnummer 20 Die Eingruppierung erfolgt in die Entgeltgruppe E 11 TV-L. Randnummer 21 Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Absatz 3 Satz 1 TVO-Länder)." Randnummer 22 An der Gesamtschule, an der die Klägerin eingesetzt ist, hatte sie stets die Fächer Geschichte und Sozialkunde unterrichtet, bis in das Jahr 2012 hinein auch in den Klassen 11 bis 13 (Sekundarstufe I und II). Ungefähr zeitgleich mit der Rückkehr zum Abitur
12 Schuljahren im hiesigen Bundesland im Jahre 2013 wird die Klägerin im Unterrichtsfach Sozialkunde im Regelfall nur noch in den Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) eingesetzt. Sie wird allerdings
wie vor zur Mitarbeit bei der Abnahme von Prüfungen zur Mittleren Reife im Fach Sozialkunde eingesetzt (vgl. Anlage K 6, hier Blatt 15). Randnummer 23 Der Landesgesetzgeber hat mit Wirkung ab dem Schuljahr 2014 / 2015 beschlossen, die Besoldung der verbeamteten Lehrer der Sekundarstufe I, die bisher im Regelfall der Besoldungsgruppe A 12 der Landesbesoldungsordnung zugeordnet waren, zukünftig der Besoldungsgruppe A 13 zuzuordnen. Dazu wurden in der Landesbesoldungsordnung entsprechende Ämter in der Besoldungsgruppe A 13 ausgebracht. Auf die angestellten Lehrer, die den bei weitem überwiegenden Teil der Lehrerschaft ausmachen, hat sich das indirekt ebenfalls entgeltverbessernd ausgewirkt. Während die angestellten Lehrer mit Einsatz in der Sekundarstufe I bisher im Regelfall – wie die Klägerin – Entgelt aus der Entgeltgruppe EG 11 TV-L erhalten hatten, bekamen sie seit dem Schuljahr 2014 / 2015 Entgelt aus der Entgeltgruppe EG 13 TV-L. Randnummer 24 Die Klägerin hat von diesen Stellenanhebungen allerdings nicht profitiert, da diese – möglicherweise in Abweichung von der Kommunikation dieses Gesetzgebungsprojekts in der Öffentlichkeit –
dem Gesetz nur für ausreichend qualifizierte Lehrer, also insbesondere für Lehrer mit der förmlichen Lehr befähigung in zwei Fächern, vorgesehen ist. Die Klägerin hat dies persönlich als unerlaubte "Aberkennung meiner Lehrbefähigung" und als eine rechtswidrige Ungleichbehandlung angesehen, und die Energie, die man benötigt, um einen Rechtsstreit wie den vorliegenden durchzuführen, resultiert nicht zuletzt aus der damit verbundenen Kränkung der Klägerin. Randnummer 25 Die Klägerin hat dann erstmals mit Schreiben vom 22. Juni 2014 förmlich die Einstufung in die Entgeltgruppe EG 13 TV-L verlangt (Anlage K 5, hier Blatt 13). Aus Verärgerung über die – so ihre Sichtweise – Sonderbehandlung ihrer Person hat sie in dem Schreiben dann auch angekündigt, bis zur Wiederanerkennung ihrer Lehrbefähigung im Fach Sozialkunde in diesem Fach keine Prüfungen mehr abnehmen zu wollen. – Das beklagte Land hat den Wunsch der Klägerin auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe EG 13 TV-L abgelehnt und hat sie gleichzeitig förmlich angewiesen, auch weiterhin an der Abnahme von Prüfungen im Fach Sozialkunde teilzunehmen. Randnummer 26 Der Streit der Parteien über die tarifgerechte Eingruppierung wurde dann nochmals durch das Inkrafttreten der tariflichen Entgeltordnung für Lehrkräfte (TV EntgeltO-L), seinerzeit zunächst nur abgeschlossen zwischen der TdL und der Tarifunion des Deutschen Beamtenbundes (dbb), im Jahre 2015 befeuert. Die Klägerin hat eine Eingruppierung
dem TV-EntgeltO-L beantragt und stützt ihr Begehren zusätzlich auf – nicht zur Akte gelangte – ergänzende Hinweise des hiesigen Finanzministeriums aus August 2015 (Information für tarifbeschäftigte Lehrkräfte in Mecklenburg-Vorpommern zur ab 1. August 2015 geltenden Entgeltordnung für Lehrkräfte – Aktenzeichen IV-P 2015-00000-2015/001). Zur Akte gelangt ist lediglich ein Ausdruck einer Art PowerPoint-Folie des Finanzministeriums aus September 2015 (Anlage K 18, hier Blatt 89, es wird Bezug genommen). Dieses Dokument enthält eine tabellarische Übersicht der Besoldung der verbeamteten Lehrer und der Eingruppierung der angestellten Lehrer, dieser Teil untergliedert
Erfüllern und verschiedenen Erscheinungsformen der Nichterfüller . Die dortigen Aussagen sind inhaltlich identisch mit der entsprechenden Übersicht in den Durchführungshinweisen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 13. Oktober 2015 zum TV EntgeltO-L (dort unter Punkt B.II.3.2 Seite 40). Randnummer 27 Die Klägerin interpretiert diese Zusammenstellung dahin, dass Quereinsteiger mit Masterabschluss und darauf aufbauender Fähigkeit zum Unterricht in mindestens einem Schulfach nunmehr in die Entgeltgruppe EG 12 TV-L eingruppiert seien und argumentiert – der Sache
hilfsweise – dass diese Eingruppierung auch ihr zustehen müsse, da sie die dort genannten Voraussetzungen aufgrund ihres Studienabschlusses und ihrer Lehrbefähigung für das Fach Geschichte erfülle. Randnummer 28 Das beklagte Land hat auch
Inkrafttreten des TV EntgeltO-L weiter auf seinem Rechtsstandpunkt beharrt und hat – bis zum Studienabschluss der Klägerin im Sommer 2016 – keinen Anlass gesehen, die Klägerin aus der Entgeltgruppe EG 13 TV-L oder hilfsweise aus der Entgeltgruppe EG 12 TV-L zu vergüten. Randnummer 29 Die Klägerin hat dann im Juli 2017 Klage erhoben mit dem Ziel – soweit im Berufungsrechtszug noch von Bedeutung – der Feststellung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 13 TV-L, hilfsweise in die EG 12 TV-L, für den Streitzeitraum von August 2014 bis Juli
dem TV EntgeltO-L und
den Lehrerrichtlinien der TdL verneint. Schließlich hat das Arbeitsgericht geprüft, ob das beklagte Land einzelne Gruppen von Lehrkräften übertariflich vergütet und die Klägerin einen Anspruch auf Gleichbehandlung im übertariflichen Bereich haben könnte, was das Gericht im Ergebnis ebenfalls verneint hat. Im Kern hat das Gericht insoweit argumentiert, soweit ersichtlich seien übertarifliche Entgelte nur für Quereinsteiger vorgesehen, die in der Lage sind, sogenannte Mangelfächer zu unterrichten. Die Anwerbung von Personal zur Behebung von Unterrichtslücken sei ein legitimes Ziel für eine Ungleichbehandlung im Entgeltbereich, daher liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zur Klägerin vor. Randnummer 32 Mit der rechtzeitig eingereichten und fristgemäß begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren unverändert fort. Auf Anraten des Berufsgerichts hat sie allerdings klargestellt, dass sie für den Streitzeitraum lediglich den für den öffentlichen Dienst typischen Eingruppierungsfeststellungantrag gerichtet auf die Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 13 TV-L verfolge und davon auch das Hilfsbegehren auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 12 TV-L umfasst sein solle. Randnummer 33 Die Klägerin geht
wie vor davon aus, dass sie bereits seit ihrer Einstellung beim beklagten Land im Jahr 2007 eine Lehrbefähigung für zwei Schulfächer aufweisen kann, nämlich für Geschichte (insoweit unstreitig) und für Sozialkunde. Die Lehrbefähigung im Fach Sozialkunde sei ihr vom beklagten Land im Rahmen der Einstellung zuerkannt worden. Das ergebe sich aus dem Schreiben des beklagen Landes vom 14. Mai 2007, wo es sinngemäß heiße, wenn die Klägerin noch den
weis über die im Rahmen der Weiterbildung absolvierten Wochenstunden erbringe, stehe der Anerkennung kein Hindernis mehr entgegen. Den
weis habe sie durch Einreichung der 1994 ausgestellten Weiterbildungsbescheinigung erbracht, also müsse das beklagte Land ihre Lehrbefähigung im Fach Sozialkunde anerkennen. Insoweit weigert sich die Klägerin, die Begriffe Lehr befähigung , Lehr berechtigung oder auch Lehr erlaubnis voneinander abzugrenzen. Für sie sind alle drei Wortschöpfungen gleichbedeutend. Randnummer 34 Aus dieser Perspektive meint die Klägerin, bereits durch ihren ausschließlichen Einsatz in den Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) seit der Rückkehr des beklagten Landes zum Abitur
12 Schuljahren im Jahre 2013 sei ihr im Grunde bereits ein Teil ihrer Lehrbefähigung im Fach Sozialkunde unberechtigt aberkannt worden. Unzweifelhaft besitze sie jedoch
wie vor die vom beklagten Land bei der Einstellung 2007 zuerkannte Lehrbefähigung im Fach Sozialkunde für die Klassen der Sekundarstufe I. Das ergebe sich indirekt auch aus dem Anrechnungsbescheid der Universität R. und aus dem dort in Bezug genommen Schreiben des beklagten Landes (Lehrerprüfungsamt) vom
den im Tarifvertrag genannten Maßgaben für den Vergleich mit einer entsprechenden Beamtenstelle wäre sie bei der notwendigen fiktiven Betrachtung mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 Landesbesoldungsordnung betraut worden, was tariflich
O-L Anlage Entgeltordnung zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 12 TV-L führe. Randnummer 37 Sollte eine direkte Anwendung von Abschnitt 2.2 TV EntgeltO-L Anlage Entgeltordnung nicht möglich sein, müsste die fragliche Eingruppierungsregel zumindest analog auf die Klägerin angewendet werden. Denn würde man das nicht machen, käme es zu einem eklatanten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung der schlechter ausgebildeten Quereinsteiger mit wissenschaftlicher Hochschulausbildung und der bloßen Fähigkeit , Schulunterricht in einem Fach zu leisten (Abschnitt 2.2 TV EntgeltO-L Anlage Entgeltordnung). Randnummer 38 Sollte das Spannungsverhältnis zwischen ihrer Vergütung und der Vergütung von Quereinsteigern in den Schuldienst mit wissenschaftlicher Hochschulbildung und Fähigkeit zum Unterricht in einem Fach nicht auf dem Tarifvertrag selbst beruhen, sondern auf einer übertariflichen Einstellungs- und Vergütungspraxis des beklagten Landes, müsste man ebenfalls eine rechtswidrige Ungleichbehandlung zu ihren Lasten feststellen. Randnummer 39 Die Klägerin beantragt Randnummer 40 unter Abänderung des am
TVÜ-L galten die §§ 22, 23 BAT / BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung sowie die entsprechenden Regelungen für das Tarifgebiet Ost "einschließlich § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991" fort.
3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 galt die Anlage 1a zum BAT-O (Vergütungsordnung) für Lehrkräfte nicht. Lehrkräfte waren – gegebenenfalls
näherer Maßgabe von Richtlinien – vielmehr in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die
Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entsprach, in welcher die oder der Angestellte eingestuft wäre, wenn sie oder er im Beamtenverhältnis stünde. Randnummer 53 Daran hatte sich auch
Einführung der allgemeinen Entgeltordnung zum TV-L im Januar 2012 nichts geändert. Mit dieser Entgeltordnung sind zwar die §§ 12, 13 TV-L eingeführt worden, wodurch die Verweisung auf die fortgeltende Vergütungsordnung des BAT / BAT-O in § 17 TVÜ-L in weiten Teilen überflüssig geworden ist (vgl. § 29a TVÜ-L 2012).
Absatz 6 TVÜ-L 2012 galt die neue Entgeltordnung aber nicht für Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom
BAT / BAT-O vorzunehmen. In einem zweiten gedanklichen Schritt sind dann die sich daraus ergebenden Vergütungsgruppen
Absatz 7 Satz 1 und 2 TVÜ-Länder in die entsprechenden Entgeltgruppen des TV-L
Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder zu übersetzen. Das galt für Lehrkräfte auch über den 31. Dezember 2011 (Einführung der allgemeinen Entgeltordnung im Bereich des TV-L) hinaus. Um diesen aufwändigen Erkenntnisprozess abzukürzen, hat die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) im Rahmen der von ihr erlassenen "Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost)" (Lehrerrichtlinien Ost) eine Tabelle veröffentlicht, mit deren Hilfe man direkt von der Bewertung eines Amtes im Sinne des beamtenrechtlichen Besoldungsrechts auf die entsprechende Bewertung
den Entgeltgruppen des TV-L schließen kann (Gliederungspunkt A.1 der Lehrerrichtlinie Ost). Danach führt ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 13 TV-L. Ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 führt zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 11 TV-L. Ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 führt zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 10 TV-L
den aufgezeigten Grundsätzen zu einer Zuordnung zu der Entgeltgruppe EG 11 TV-L und damit zu der derzeitigen Eingruppierung der Klägerin. b) Randnummer 60 Die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einem besser bewerteten Amt aus der Landesbesoldungsordnung sind von der Klägerin nicht vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, welches besser bewertete Amt man der Klägerin hätte übertragen können. Randnummer 61 In der im August 2014 geltenden Fassung der Landesbesoldungsordnung ist zwar bei der Besoldungsgruppe A 13 das Amt eines Lehrers mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei entsprechender Verwendung ausgebracht. Dieses Amt hätte der Klägerin jedoch nicht übertragen werden können, da das Amt
der dortigen amtlichen Anmerkung Nr. 8 für Lehrer mit der Lehrbefähigung für ein Fach nicht offen steht. Randnummer 62 Die Klägerin ist besoldungsrechtlich als eine Lehrerin mit der Lehrbefähigung in nur einem Fach, hier dem Fach Geschichte, anzusehen. Für das Fach Sozialkunde hat sie in der Zeit vor dem Abschluss ihres Zusatzstudiums im Sommer 2016 keine Lehrbefähigung besessen. Randnummer 63 Der Begriff Lehrbefähigung ist gesetzlich vorgegeben. Das Gericht sieht sich nicht in der Lage, auf dieser Basis eine Lehrbefähigung der Klägerin im Fach Sozialkunde festzustellen. Auf die genaue Bedeutung der vom beklagten Land in Abgrenzung zum Begriff der Lehr befähigung benutzten Begriffe Lehr berechtigung oder Lehre erlaubnis kommt es damit für die Entscheidung des Falles nicht an. aa) Randnummer 64
BildG) wird die Lehrbefähigung für ein Lehramt durch das Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung erworben. Auf diesem Wege kann die Klägerin vor Sommer 2016 ihre Lehrbefähigung für das Fach Sozialkunde nicht erworben haben. Randnummer 65 Andere gesetzlich vorgesehene Wege des Erwerbs der Lehrbefähigung im Fach Sozialkunde sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin die streitige Lehrbefähigung
BildG in Verbindung mit der Lehrbefähigungsanerkennungsverordnung zuerkannt wurde.
BildG können
näherer Maßgabe der dortigen Regelung auf Antrag der Lehrkraft Lehrbefähigungen durch das Bildungsministerium anerkannt werden. Randnummer 66 Auf diesem Wege kann die Klägerin keine Lehrbefähigung für das Fach Sozialkunde erworben habe, da es bereits an einem Bescheid über die Anerkennung der Lehrbefähigung durch das Bildungsministerium fehlt. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die Anerkennung rechtswidrig versagt worden wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. bb) Randnummer 67 Eine Lehrbefähigung im Fach Sozialkunde kann zu Gunsten der Klägerin auch nicht aus sonstigen Umständen abgeleitet werden. Randnummer 68 Dem Versuch der Klägerin, aus dem Anschreiben des beklagten Landes vom 14. Mai 2007 in Verbindung mit dem
gereichten Weiterbildungsnachweis auf die Zuerkennung einer Lehrbefähigung zu schließen, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Randnummer 69 Zum einen muss beachtet werden, dass auch das beklagte Land an die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Lehrbefähigung gebunden ist. Das muss die Klägerin bei der Auslegung des Schreibens beachten. Zum anderen ist in dem Schreiben nur von einer Lehr berechtigung die Rede und nicht von einer Lehr befähigung . Da der Begriff der Lehrbefähigung ein Begriff ist, der gesetzlich definiert ist, gibt es auch keinen Spielraum für die von der Klägerin gewünschte Gleichsetzung der Begriffe Lehrbefähigung und Lehrberechtigung. Randnummer 70 Auch dem Versuch der Klägerin, aus dem Anrechnungsbescheid der Universität R. vom 2. Juni 2012 in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen Schreiben des beklagten Landes (Lehrerprüfungsamt) vom 21. August 2009 auf die Zuerkennung einer Lehrbefähigung zu schließen, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Randnummer 71 Dahingehende Überlegungen verbieten sich schon deshalb, weil der Anrechnungsbescheid gar nicht vom Bildungsministerium ausgestellt ist, das
der Rechtslage für die Zuerkennung einer Lehrbefähigung zuständig wäre. Aus dem Anrechnungsbescheid kann aber auch nicht indirekt auf die Anerkennung einer Lehrbefähigung im Fach Sozialkunde durch das zuständige Ministerium geschlossen werden. Zwar bezieht sich die Universität in ihrem Anrechnungsbescheid auf ein Schreiben des Lehrerprüfungsamtes des beklagten Landes vom 21. August 2009, das sich zu den bisherigen Bildungsabschlüssen der Klägerin verhält. Das Schreiben selbst ist nicht zur Akte gereicht, das Gericht hatte jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, in das von der Klägerin vorgelegte Schreiben Einsicht zu nehmen.
dem im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehaltenen Inhalt des Schreibens hat es eine Ablehnung der beantragten Zuerkennung der Lehrbefähigung enthalten, verbunden mit dem Hinweis, die Klägerin müsse, um die Lehrbefähigung zu erhalten, den Weg über das Studium an der Universität gehen. c) Randnummer 72 Aus späteren Änderungen der Landesbesoldungsordnung ergibt sich keine für die Klägerin günstigere Rechtsposition. Randnummer 73 Wie bereits im Tatbestand dargestellt hat der Landesgesetzgeber die Stellen der Lehrkräfte in der Sekundarstufe I mit Wirkung ab Beginn des Schuljahres 2014/2015 angehoben. Seit dieser Zeit sind sie im Regelfall eingruppiert in die Entgeltgruppe EG 13 TV-L. Darüber verhält sich das Landesbesoldungsgesetz mit seiner Landesbesoldungsordnung in der Fassung, die seit dem 28. März 2015 galt. Nunmehr ist in der Landesbesoldungsordnung bei den Ämtern der Besoldungsgruppe A 13 unter anderem ein zusätzliches Amt ausgebracht worden, das in Anlehnung an die Begriffsbildung des Studienrats an Gymnasien mit Regionalschulrat bezeichnet ist. Die dazugehörende amtliche Anmerkung 8 lautet wörtlich: "Für Lehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach nicht anzuwenden." Randnummer 74 Damit hat sich die eingruppierungsrechtliche Situation der Klägerin durch diese Gesetzesänderung nicht verbessert. II. Randnummer 75 Der klägerische Anspruch lässt sich auch nicht auf die "Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost)" (Lehrerrichtlinien Ost) stützen. Auch das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Randnummer 76 Da sich aus den Lehrerichtlinien Ost keine für die Klägerin günstigere Rechtsposition ergibt, kann dahinstehen, ob diese neben der tariflich vorgesehenen Einstufung entsprechend den Ämtern der verbeamteten Lehrkräfte überhaupt einen eigenständigen Anwendungsbereich haben. Insoweit geht das Berufungsgericht jedenfalls in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass § 5 des Arbeitsvertrages der Parteien, der hinsichtlich der Eingruppierung der Klägerin ausdrücklich auf die Lehrerrichtlinien verweist, keine exklusive Geltung unter Verdrängung der tariflich vorgesehenen Einstufung entsprechend der Einordnung der Ämter der verbeamteten Lehrkräfte in der Landesbesoldungsordnung haben sollte. Randnummer 77 Die Lehrerrichtlinien Ost untergliedern sich in zwei Abschnitte. Abschnitt A betrifft die Lehrkräfte, die an sich die Voraussetzungen für eine Verbeamtung erfüllen (sog. „Erfüller“). Zu dieser Gruppe zählt – siehe oben – die Klägerin. In Abschnitt A sind jedoch keine Regelungen vorgesehen, die man zum Vorteil der Klägerin anwenden könnte. Randnummer 78 Im Abschnitt B sind tarifähnlich ausformulierte Vorschriften für die Eingruppierung von Lehrkräften enthalten, die aufgrund ihres beruflichen Werdegangs oder aus anderen Gründen gar nicht verbeamtet werden könnten (sog. „Nichterfüller“). Soweit dort Regeln für die Vergütung von Lehrkräften aufgestellt sind, vermitteln auch diese der Klägerin keine bessere Rechtsposition. Es kann daher offen bleiben, ob die Klägerin überhaupt als Nichterfüllerin im Sinne der Richtlinien angesehen werden kann. Randnummer 79
B.VI. – Lehrkräfte an integrierten Gesamtschulen – Nr. 2 Lehrerichtlinien Ost werden Lehrkräfte an integrierten Gesamtschulen – hier zutreffend – die überwiegend die Klassen der Sekundarstufe I unterrichten – auf die Klägerin zutreffend – wie die entsprechenden Lehrkräfte an Realschulen eingruppiert. Randnummer 80
B.II. – Lehrkräfte an Realschulen – Nr. 2 Lehrerichtlinien Ost werden Lehrer in der Tätigkeit von Realschullehrern mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule – auf die Klägerin zutreffend – die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen – ebenfalls auf die Klägerin zutreffend – sogar lediglich der Entgeltgruppe EG 10 TV-L zugeordnet. III. Randnummer 81 Die Klägerin kann ihr Eingruppierungsverlangen in die Entgeltgruppe EG 13 TV-L bzw. hilfsweise in die Entgeltgruppe EG 12 TV-L auch nicht auf die Regelungen aus dem TV EntgeltO-L vom 28. März 2015 mit späteren Änderungen stützen. Randnummer 82 Die Klägerin hat zwar rechtzeitig einen Antrag auf Eingruppierung
dem TV EntgeltO-L gestellt. In der Sache ergibt sich für sie daraus jedoch für den Streitzeitraum bis einschließlich Juli 2016 keine bessere Rechtsposition. Randnummer 83 Die Entgeltordnung für Lehrer (Anlage zum TV EntgeltO-L) ist möglicherweise etwas unübersichtlich aufgebaut. Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung
dem Recht der DDR – auf die Klägerin zutreffend – gelten ausschließlich die Abschnitte 1 und 5 der Entgeltordnung (Vorbemerkung Nr. 1.7 zur Entgeltordnung). Abschnitt 1 regelt die Eingruppierung der Lehrkräfte mit DDR-Ausbildung, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis gegeben sind. Abschnitt 5 regelt dagegen die Eingruppierung der Lehrkräfte mit DDR-Ausbildung, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht gegeben sind. 1. Randnummer 84 Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Klägerin
eingruppiert ist, da die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis an sich gegeben sind. Randnummer 85 Das führt für die Klägerin zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 11 TV-L. Denn
der Tabelle in Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. Randnummer 86 Legt man die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen, die die Klägerin vor ihrem Studienabschluss im Sommer 2016 aufzuweisen hatte, zu Grunde, wäre die Klägerin als Ein-Fach-Lehrerin einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Landesbesoldungsordnung (Anlage zum Landesbesoldungsgesetz MV) zugeordnet und zwar entweder dem dort ausgewiesenen Amt des Realschullehrers oder dem dort ausgewiesenen Amt des Lehrers an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht . Wegen der Einzelheiten dazu kann auf die obigen Ausführungen unter I. Bezug genommen werden. Randnummer 87 Die beamtenrechtliche Zuordnung zu einem Amt der Besoldungsgruppe 12 führt
der Tabelle aus Abschnitt 1 Absatz
der beim Arbeitgeber auf der Grundlage der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. b und c des Einigungsvertrages getroffenen Regelung hätte. Randnummer 90 Das Gericht geht davon aus, dass die Lehrbefähigung, die die Klägerin im Fach Geschichte erworben hat, ihr aufgrund einer Bewährungsfeststellung in den frühen 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts verliehen wurde. Insoweit ergibt sich bereits daraus ein weiteres Indiz dafür, dass die Klägerin
und nicht
– Aber selbst dann, wenn man – wie im Abschnitt 5 Entgeltordnung vorausgesetzt – annimmt, die Klägerin verfüge über keine Bewährungsfeststellung, weil sie beispielsweise während der Geltungsdauer der Bewährungsanforderungs-Verordnung gar nicht im Schuldienst tätig war, kommt man nicht um die Feststellung umhin, dass die notwendige fiktive Bewährungsfeststellung sich bei der Klägerin nur auf ein Fach, nämlich das Fach Geschichte hätte beziehen können. Denn die Bewährungsfeststellung erfolgte in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts aufgrund des praktischen Einsatzes in dem betreffenden Unterrichtsfach. Da Staatsbürgerkunde seit Beginn der 90er-Jahre kein Unterrichtsfach mehr war, kann sich die hier geforderte fiktive Bewährungsfeststellung nicht auf dieses Fach beziehen. Randnummer 91 Bezogen auf das Fach Sozialkunde ergeben sich ebenfalls keine Vorteile für die Klägerin. Denn, wenn die Klägerin in jener Zeit Sozialkundeunterricht erteilt haben sollte, käme eine Bewährungsfeststellung
der Entgeltordnung nicht in Betracht, da sie dieses Fach zu DDR-Zeiten nicht studiert hat. Randnummer 92 Demnach wäre die Klägerin auch
der Entgeltordnung bei der fiktiven Zuordnung zu einem Lehreramt aus der Landesbesoldungsordnung als Ein-Fach-Lehrerin anzusehen, was
der Landesbesoldungsordnung einerseits und der Tabelle zu Abschnitt 5 der Entgeltordnung andererseits wiederum zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 11 TV-L mit Anspruch auf eine Angleichungszulage führt. 3. Randnummer 93 Der Wunsch der Klägerin
Das ergibt sich zwingend aus der Vorbemerkung 1.7 der Entgeltordnung,
der für Lehrkräfte mit DDR-Ausbildung ausschließlich die Abschnitte 1 und 5 der Entgeltordnung anwendbar sind. Randnummer 94 Es ist auch nicht erkennbar, dass der TV EntgeltO-L mit seiner Anlage Entgeltordnung gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 GG verstößt. Eine dahingehende Rüge hat die Klägerin zwar nicht ausdrücklich erhoben, sie macht aber mehrfach geltend, sie werde gegenüber nicht ordnungsgemäß ausgebildeten Lehrkräften mit nur einem Unterrichtsfach, die inzwischen verstärkt als Seiteneinsteiger eingestellt werden, gleichheitswidrig benachteiligt, weshalb das Gericht kurz auf die Frage eingeht, ob bereits die Entgeltordnung zum TV EntgeltO-L gleichheitswidrig aufgebaut ist. Randnummer 95 Zum Vergleich stehen die Ein-Fach-Lehrer mit Lehrer-Ausbildung
DDR-Recht und die Ein-Fach-Lehrer ohne diese Ausbildung. Mit Lehrerausbildung
DDR-Recht sind Ein-Fach-Lehrer
oder 5 Entgeltordnung eingruppiert, was – siehe oben – in beiden Fällen zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 11 TV-L führt. Mit einer Ausbildung, die nicht auf diese Weise erworben wurde, können Mitglieder dieser Gruppe
.2 der Entgeltordnung allerdings
Entgeltgruppe EG 12 TV-L eingruppiert sein. Dies setzt dann allerdings einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss voraus und eine daraus folgende Fähigkeit zur Erteilung von Unterricht in wenigstens einem Fach. Randnummer 96 Auch die Eingruppierung
Entgeltordnung erfolgt
derselben Regelungstechnik wie die Eingruppierung
den Abschnitten 1 oder 5 Entgeltordnung. Es wird geprüft, zu welcher Besoldungsgruppe man käme, wenn man fiktiv eine Verbeamtung der Lehrkraft durchführt. Diese Besoldungsgruppe wird dann wiederum
der dort vorhandenen Tabelle einer Entgeltgruppe zugeordnet. Allerdings sind die tariflichen Maßgaben zur Bestimmung der Besoldungsgruppe für die fiktiv durchzuführende Verbeamtung im Abschnitt 2.2 Entgeltordnung aus Arbeitnehmersicht etwas günstiger ausformuliert. Denn hier ist bei der fiktiven Suche
dem passenden Amt der Landesbesoldungsordnung zwingend fiktiv zu unterstellen, dass die betreffende Lehrkraft "die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern" hat. Durch diese Fiktion stehen dem Ein-Fach-Lehrer, mit wissenschaftlicher Hochschulausbildung aber ohne Lehrerausbildung
DDR-Recht, auch die Ämter offen, die an sich nur umfassend ausgebildeten Zwei-Fach-Lehrern offenstehen. Randnummer 97 Dieser Vorteil wird dann bei der Zuordnung der Entgeltgruppen zu den Besoldungsgruppen
der auch im Abschnitt 2.2 Entgeltordnung enthaltenden Tabelle wieder etwas abgeschwächt. Immerhin führt aber die fiktive Zuordnung zu einem Lehramt für Zwei-Fach-Lehrer der Besoldungsgruppe A 13 immer noch zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 12 TV-L, was zur Begründung für den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe EG 12 TV-L ausreichen würde. Randnummer 98 Diese Differenzierung ist auffällig und vielleicht sogar überraschend, sie ist aber nicht gleichheitswidrig im Sinne von Artikel 3 GG. Sowohl die beamtenrechtliche Zuordnung der Lehrkräfte zu den verschiedenen Besoldungsgruppen als auch die Zuordnung der angestellten Lehrkräfte zu den tariflichen Entgeltgruppen des TV-L beruht im Kern auf zwei Gesichtspunkten, nämlich der Wertigkeit der übertragenen Arbeit einerseits und der Bildungsinvestitionen, die zur Übertragung einer solchen Stelle erforderlich sind, andererseits. Die oben aufgezeigte Ungleichbehandlung innerhalb des Kreises der Ein-Fach-Lehrer knüpft an unterschiedlichen Ausbildungen an. Dass die Lehrerausbildung zu DDR-Zeiten anders war als heute, kann wohl nicht in Abrede gestellt werden. Es ist daher jedenfalls nicht systemwidrig, wenn in der Entgeltordnung je
der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung unterschiedlich bewertete Entgeltgruppen offenstehen. Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, den die Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung eines gerechten und angemessenen Entgeltsystems haben, kann das Gericht bei dieser Ausgangslage einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 GG nicht erkennen. IV. Randnummer 99 Die Klägerin kann ihr Eingruppierungsverlangen in die Entgeltgruppe EG 13 TV-L bzw. hilfsweise in die Entgeltgruppe EG 12 TV-L auch nicht auf eine gleichheitswidrige Verwaltungspraxis des beklagten Landes im übertariflichen Bereich stützen. Randnummer 100 Der klägerische Vortrag zu einer gleichheitswidrigen Verwaltungspraxis ist unvollständig und erlaubt keine nähere Prüfung. Die Klägerin stützt sich für ihren Vorwurf der Ungleichbehandlung allein auf den Ausdruck der PowerPoint-Folie des beklagten Landes aus September 2015 (hier Blatt 89), wo das Land die Besoldung der verbeamteten Lehrer den Entgelten der angestellten Lehrer gegenüberstellt, wobei hier noch zwischen Erfüllern und verschiedenen Erscheinungsformen der Nichterfüller unterschieden wird. Wie bereits im Tatbestand näher ausgeführt, ist die Tabelle im sachlichen Aussagegehalt identisch mit einer Tabelle in den Durchführungshinweisen der TdL zum TV EntgeltO-L. Randnummer 101 Die ganze Tabelle gilt allerdings nicht für die Lehrkräfte mit Lehrer-Ausbildung
DDR-Recht, was schon daran erkennbar ist, dass dort einzelne Erscheinungsformen der Nichterfüller mit Eingruppierungsregeln aus den Abschnitten 2 bis 4 der Entgeltordnung zum TV EntgeltO-L erwähnt sind, die auf Lehrkräfte mit Lehrerausbildung
DDR-Recht schon von vornherein
der Vorbemerkung 1.7 zur Entgeltordnung gar nicht anwendbar sind. Randnummer 102 Soweit das beklagte Land bei seinen Eingruppierungsentscheidungen lediglich die Entgeltordnung auf die betreffenden Lehrkräfte angewendet hat, kann es nicht zu einer übertariflichen Verwaltungspraxis gekommen sein, so dass schon aus diesem Grunde auch eine gleichheitswidrige übertarifliche Praxis nicht gegeben sein kann. Randnummer 103 Soweit die Klägerin behaupten will, das beklagte Land wende die aus Arbeitnehmersicht günstigen Eingruppierungsmöglichkeiten aus Abschnitt 2.2 übertariflich auch auf Lehrkräfte mit Lehrerausbildung
DDR-Recht an, fehlt es an dem entsprechenden Tatsachenvortrag der Klägerin zum Kreis der auf diese Weise angeblich begünstigen Lehrkräfte, was einer weiteren Prüfung einer gleichheitswidrigen Benachteiligung der Klägerin hinderlich entgegensteht. Das Berufungsgericht sieht daher auch keinen Anlass, sich mit den Bewertungen des Arbeitsgerichts zur Möglichkeit der Entgeltdifferenzierung zur Behebung von Personalengpässen auseinanderzusetzen. Randnummer 104 Soweit die Klägerin, was ihrem Parteivortrag aber ebenfalls nicht unbedingt zu entnehmen ist, rügen will, dass eine Ungleichbehandlung der Ein-Fach-Lehrer je
Ausbildungsabschluss vorliege, greift sie die tarifliche Entgeltordnung an. Diese verstößt
Auffassung des Berufungsgerichts allerdings nicht gegen Artikel 3 GG. Wegen der Einzelheiten kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. V. Randnummer 105 Die Klägerin hat die Kosten der Berufung
ZPO zu tragen, da das von ihr eingelegte Rechtsmittel der Berufung ohne Erfolg geblieben ist. Randnummer 106 Die gesetzlichen Voraussetzungen aus § 72 ArbGG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.