Auswirkungen einer schweren Straftat auf den bereits bewilligten subsidiären Schutz Leitsatz
(82).; Möller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 60 Rn. 39; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 60 Rn. 29 je mwN. Randnummer 33 Bereits die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren kann zum Ausschluss von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung führen, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt wird. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen. Dabei begründen Tatsachen, die eine günstige Prognose für den Ausländer ergeben können, ein gewichtiges Indiz. Sie sind aber keine Vermutung gegen das Bestehen einer Wiederholungsgefahr. Randnummer 34 Grundlegend BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG 1 C 46.69 - BVerwGE 49, 202, 209 = juris Rn. 44 zu § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG a. F.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, BVerwGE 112, 185-194 juris LS 2 und Rn. 12 zu § 51 Abs. 3 AuslG a. F und BVerfG, Beschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 - juris LS 4 und Rn. 18 (jeweils wegen einer Strafaussetzung nach § 57 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB]) je mwN.; vgl. dazu auch VG Schwerin, Urteil vom 14. März 2018 – 15 A 4039/15 As SN –, juris LS und Rn. 20 ff. Randnummer 35
- b)Dabei geht das Gericht entgegen der Annahme des Bundesamtes allerdings davon aus, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit von Sexualstraftätern im Allgemeinen für die konkrete Gefährlichkeit des Ausländers keine maßgebende Rolle spielt. Nach den bereits in den Urteilsgründen des Landgerichts dargestellten Gesichtspunkten sprechen aber bereits der - oben beschriebene - Tathergang, die Bedrohung und die eingesetzte kriminelle Energie sowie die Auswirkungen auf das Opfer bereits dafür, dass der Kläger auch weiterhin eine erhebliche Gefahr darstellen würde. Gesichtspunkte, die dagegen sprechen würden, kann das Gericht nicht erkennen. Eine „gute Führung“ in der Jugendhaft genügt dafür nicht, zumal allein daraus keine Rückschlüsse auf sein Verhältnis zur begangenen Straftat und deren Aufarbeitung gezogen werden können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach einer neueren Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) Randnummer 36 - Schnellrecherche der SFH Länderanalyse vom 13. Februar 2018 zu Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, S. 4 ff. mwN. - Randnummer 37 sexualisierte Gewalt gegen Frauen in Eritrea auch außerhalb des Nationaldienstes im häuslichen Bereich verbreitet ist und vom eritreischen Staat trotz entsprechender Straf-bestimmungen nicht oder allenfalls unzureichend verfolgt wird. Insofern ist von faktischer Straflosigkeit entsprechender Straftaten auszugehen. Dieses müsste nach Auffassung des Gerichts bei der Aufarbeitung ggf. berücksichtigt werden, weil der Kläger u. U. diesbezüglich sozialisiert sein könnte. Randnummer 38
- c)Für die vom Kläger weiter ausgehende Gefahr spricht auch der Inhalt der vom Gericht angeforderten Stellungnahme der Anstaltspsychologin der Jugendanstalt Raßnitz vom 20. November 2019, die von der weitergehenden Gefährlichkeit des Klägers ausgeht. Auch die in der mündlichen Verhandlung festgestellten Deutschkenntnisse des Klägers sprechen derzeit nicht dafür, dass eine Aufarbeitung der Straftat innerhalb einer überschaubaren Zeit erfolgen könnte. Randnummer 39
- d)Das Gericht verweist ergänzend gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffen Bescheid, S. 5 f. Randnummer 40 III. Der Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm - dem Kläger - subsidiären Schutz nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 AsylG zuzuerkennen, bleibt erfolglos. Randnummer 41 1. Der Antrag ist bereits aufgrund des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Begehren, den subsidiären Schutz zu erhalten, ist bereits im Hauptantrag enthalten, da mit der gerichtlichen Aufhebung des angegriffenen Bescheides der Kläger wieder in den Genuss dieses Schutzes kommen würde. Denn § 4 AsylG benennt nur drei verschiedene Voraussetzungen des subsidiären Schutzes. Wenn die Voraussetzungen für die derzeitig herangezogene Nr. 2 entfiele, wäre zu prüfen, ob eine der beiden anderen Möglichkeiten einschlägig wäre („oder“). Randnummer 42 2. Der Hilfsantrag ist auch unzulässig, weil die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist, sondern dessen Entzug. Insofern müsste ggf. zunächst die Beklagte im Rahmen eines vom Kläger beantragten Folgeverfahrens (vgl. § 71 AsylG) mit einem solchen Begehren befasst werden. Randnummer 43 3. Der Hilfsantrag wäre in der Sache auch deshalb unbegründet, weil der Kläger wegen seiner Straftat gemäß § 4 Abs. 2 AsylG derzeit von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist. Dieser Ausschluss betrifft - wohl entgegen der Ansicht des Bundesamtes - bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift alle drei Varianten des subsidiären Schutzes. Zudem wird in Eritrea in Bezug auf Desertation vom Nationaldienst keine Todesstrafe verhängt oder vollstreckt. Randnummer 44 Vgl. dazu Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019 (Stand: Februar 2019), S. 18; ebenso jetzt AA, Lagebericht vom 27. Januar 2020, S. 19, ohne dass sich das Gericht hierauf stützt, weil der Bericht noch nicht in der Erkenntnisquellenliste vermerkt ist. Randnummer 45 Es ist auch nichts dafür bekannt, dass dem Kläger diese Bestrafung droht. Randnummer 46 In Eritrea herrscht zudem weder ein internationaler oder nationaler bewaffneter Konflikt, so dass insofern auch diesbezüglich kein subsidiärer Schutz in Betracht kommen würde. Randnummer 47 IV. Das Gericht weist zur Klarstellung darauf hin, dass das gewährte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG von der Entscheidung unberührt bleibt. Randnummer 48 V. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen gemäß § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Asylgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.