Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des SG Stralsund vom 28.2.2020 - S 3 KR 183/18 , das vollständig dokumentiert ist. Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Mä
Abs. 1, 1. Alt. SGB V vor und es unterliegt auch keinem Zweifel, dass unter Berücksichtigung der am Montag, den 29. Januar 2018 erfolgten ärztlichen Feststellung der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über den 26. Januar 2018 hinaus der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 46 S. 2 SGB V in dem hier maßgeblichen Zeitraum aufrecht erhalten worden ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten stand dem Anspruch auf die Zahlung des Krankengeldes auch kein Ruhen des Anspruchs entgegen. Dies beruht darauf, dass die Kammer nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 SGG) davon überzeugt ist, dass der Kläger der Beklagten am 5. Februar 2018 rechtzeitig die erneute ärztliche Feststellung über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über den bisherigen Endzeitpunkt „26. Januar 2018“ hinaus gemeldet hat. Diese Feststellungen beruhen auf den nachfolgenden Erwägungen: Randnummer 21
- a)Ob der Anspruch auf Krankengeld ruht, beurteilt sich im vorliegenden Fall nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Andere Ruhenstatbestände kommen offensichtlich nicht in Betracht. Hiernach ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Nach der Konstruktion der Vorschrift knüpft somit das (regelmäßige) Ruhen grundsätzlich an den negativen Tatbestand („solange … nicht gemeldet wird“) an, und bewirkt mit der im nachfolgenden Halbsatz 2 geregelten „Heilungsmöglichkeit“ mittelbar eine Meldefrist (so zu Recht Noftz, a.a.O., Rn. 63 und ihm zustimmend Brinkhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl., § 49 SGB V (Stand: 10. Dezember 2019), Rn. 47). Die danach erforderliche Meldung der Arbeitsunfähigkeit bezweckt nach allgemeiner Meinung, der Krankenkasse die zeitnahe Nachprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen. Die vorgenannte Ruhensvorschrift soll die Krankenkassen zum einen davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Krankengeldanspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen, um beim Krankengeld Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der Arbeitsunfähigkeit und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen können. Überdies sollen die Krankenkassen die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (vgl. statt vieler das bereits oben angeführte Urteil des BSG vom 8. August 2019 – B 3 KR 6/18 R –, juris Rn. 18; vgl. auch Brinkhoff, a.a.O., Rn. 42; Noftz in: Hauck/Noftz, SGB, 10/19, § 49 SGB V, Rn. 14). Randnummer 22
- b)Fraglich erscheint allerdings, was unter dem Tatbestandsmerkmal „Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ zu verstehen ist, welches für die Bestimmung des Anfangszeitpunkts der einwöchigen Meldefrist ausschlaggebend ist, denn dieses Tatbestandsmerkmal ist im Gesetz nicht näher definiert. Randnummer 23 Bei der erforderlichen Auslegung ist nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 44 Abs. 1 SGB V zwar dem Grunde nach bereits dann entsteht, wenn die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht oder er auf Kosten der Krankenkasse im Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt wird, dass aber hiervon abweichend in § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V (in der ab dem 23. Juli 2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes vom 16. Juli 2015 - BGBl. I S. 1211) für den Fall einer „ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit“ im Rahmen einer sogenannten Erst- oder Folgebescheinigung ausdrücklich bestimmt wird, dass der Anspruch auf Krankengeld erst „von dem Tag der ärztlichen Feststellung an“ entsteht. Es kommt daher für den Beginn der Krankengeldzahlung in einem solchen Fall gerade nicht darauf an, ob die die Arbeitsunfähigkeit nachgewiesenermaßen bereits wesentlich früher eingetreten ist. Auch wenn also der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf der ärztlichen Bescheinigung zu einem früheren Zeitpunkt angegeben wird – d.h. die Bescheinigung also in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 3 S. 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der ab 24. Dezember 2016 in Kraft getretenen Fassung vom behandelnden Arzt „rückdatiert“ - worden ist, so ist entscheidend für den Beginn der Leistung dennoch der Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl., § 46 SGB V (Stand: 19. Dezember 2019), Rn. 23). Für den Fall der hier erfolgten ärztlichen Befristung der Arbeitsunfähigkeit wird in § 46 S. 2 SGB V in der ab dem 23. Juli 2015 in Kraft getretenen Neufassung weiter bestimmt, dass bei einer Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die (Weiter-)Zahlung des Krankengeldes davon abhängig ist, dass die ärztliche Feststellung (über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer sogenannten Folgebescheinigung) spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Randnummer 24 Die Kammer folgert aus dem Zusammenspiel der vorgenannten Regelungen, dass das in § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V verwendete Tatbestandsmerkmal „Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ anstelle des eigentlichen Wortlautes, dem jedenfalls weder bei der Entstehung noch bei der Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Zahlung von Krankengeld eine entscheidende Bedeutung zukommt, tatsächlich so zu verstehen ist, dass hiermit tatsächlich der Tag der ärztlichen Feststellung gemeint ist, d.h. das zur Berechnung der Meldefrist maßgeblich auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist. Sowohl im Falle des Vorliegens einer erstmaligen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (d.h. im Falle einer sog. Erstbescheinigung), als auch im Falle einer – wie hier – ärztlich festgestellten Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über den zunächst befristeten Endtermin (d.h. in Form einer sog. Folgebescheinigung) wäre demnach in beiden Fällen eine Meldung an die Krankenkasse innerhalb einer Woche nach der jeweiligen ärztlichen Feststellung erforderlich, um das ansonsten gesetzlich angeordnete regelmäßige Ruhen des Krankengeldanspruchs „zu heilen“. Diese Auslegung entspricht nicht nur der dargestellten Gesetzessystematik, sondern steht auch im Einklang mit dem bereits oben angeführten Sinn und Zweck der Meldeobliegenheit, denn für die Krankenkassen besteht nur dann im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes eine Verpflichtung, das tatsächliche Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen, wenn ein Versicherter erstmalig die Gewährung von Krankengeld unter Verweis auf eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit beantragt, oder – wie hier - wegen der Befristung der bisherigen ärztlichen Feststellung über die Weitergewährung von Krankengeld neu zu befinden ist. Auch im letzteren Fall setzt jedoch eine Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs voraus, dass der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig im Sinne der Vorgaben des § 46 S. 2 SGB V ärztlich feststellen lässt. Randnummer 25 Die Kammer teilt somit ausdrücklich nicht die Rechtsauffassung der Beklagten und weicht damit auch von dem Urteil des SG Schwerin in dem Verfahren S 8 KR 302/18 ab, welches dem LSG M-V unter dem Aktenzeichen L 7 KR 163/19 zur Entscheidung vorliegt. Dort hat die 8. Kammer des Sozialgerichts nämlich die Auffassung vertreten, dass im Falle des Vorliegens einer ärztlichen Befristung der Arbeitsunfähigkeit und einer nachfolgenden ärztlichen Feststellung der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über den bisherigen Endtermin hinaus im Rahmen einer sog. Folgebescheinigung maßgebend an den konkreten Inhalt der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeits- bzw. der Folgebescheinigung anzuknüpfen sei. Seitens des SG Schwerin wird zwar in der Sache zutreffend angeführt, dass das BSG bislang in zwei Urteilen, bei denen auch über die Einhaltung der Meldeobliegenheiten
§ 49Abs.
1 Nr. 5 SGB V zu befinden war, unter Anknüpfung an den konkreten Inhalt der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekräftigt hat, dass bereits eine einzelne ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld für mehrere Zeitabschnitte begründen und weitere Meldungen damit erübrigen kann (BSG, Urteil des BSG vom
- Mai 2012, B 1 KR 20/11 R = SozR 4-2500 § 46 Nr. 4, juris Rn. 16 - 20; ebenso Urteil vom
- März 2013 – B 1 KR 7/12 R - USK 2013 -11, juris Rn. 16). Im Gegensatz zu den beiden vom BSG entschiedenen Fallgestaltung, bei denen den Krankenkassen tatsächlich jeweils (unbefristete) ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, d.h. ohne Benennung eines voraussichtlichen Endzeitpunkts („weil der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit nicht absehbar sei), vorgelegen hat, unterscheidet sich die vorliegenden Fallgestaltung jedoch entscheidungserheblich dadurch, dass der Krankenkasse zuletzt eine auf den Endzeitpunkt
- Januar 2018 befristete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegen hat bzw. bekannt gewesen ist. Zwar teilt die Kammer die Auffassung des SG Schwerin, dass eine bereits der Krankenkasse gemeldete Arbeitsunfähigkeit jedenfalls bis zum dort ärztlich bescheinigten Endzeitpunkt vor Ablauf dieses Zeitraums nicht erneut gemeldet werden muss. Vielmehr wirkt die einmal gemeldete ärztliche Feststellung für den darin bescheinigten Zeitraum und – unter Verweis auf die beiden vorgenannten BSG-Urteile - unter Umständen sogar unbefristet. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um ein Ruhen des bis zum
- Januar 2018 zeitlich befristeten Krankengeldanspruchs, sondern um die (nahtlose) Weitergewährung des Krankengeldanspruchs ab dem
- Januar
- Randnummer 26 Bei dieser Sachlage hält die Kammer daher die vom SG Schwerin vertretene Rechtsauffassung im Ergebnis nicht für überzeugend. Rechtsfolge wäre, dass bei dem Vorliegen einer – wie hier - befristeten ärztlichen Bescheinigung die „Arbeitsunfähigkeit“
§ 49Abs.
1 Nr. 5 SGB V regelmäßig an dem auf den bescheinigten Endzeitpunkt folgenden Tag „beginnen“ würde. Abgesehen davon, dass in diesem Fall fraglich erscheint, ob bei der Berechnung der einwöchigen Meldefrist überhaupt die Regelung des § 187 Abs. 1 BGB Anwendung finden könnte, weil es sich in diesem Fall nicht um eine sog. Ereignis- bzw. Tageszeitpunktfrist
§ 187Abs.
1 BGB, sondern wegen der dann insoweit „datumsabhängigen“ Bindung (Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf einer logischen Sekunde des Folgetages) tatsächlich um eine sog. „Tagesbeginnfrist“
§ 187Abs.
2 BGB handeln könnte, führt die Rechtsauffassung des SG Schwerin auch zu dem schwerlich zu rechtfertigenden Ergebnis, dass zwar der Versicherte die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit zur Aufrechterhaltung seines Anspruchs auf die Zahlung von Krankengeld erst am Folgetag, unter Umständen bei einem befristeten Ende der Arbeitsunfähigkeit an einem Freitag sogar erst am darauffolgenden Montag, ärztlich feststellen lassen muss, aber in dem gewählten Beispiel die Arbeitsunfähigkeit bereits am Samstag beginnen und die Meldefrist somit schon vorher, nämlich im Falle der Heranziehung der Regelung des § 187 Abs. 1 BGB am Sontag, im Falle der Heranziehung des § 187 Abs. 2 BGB sogar schon am Samstag anfangen würde. Randnummer 27 Im Ergebnis würde die durch das SG Schwerin vertretene Rechtsauffassung jedenfalls in bestimmten Fällen zu einer Verkürzung der ohnehin kurz bemessenen Meldefrist führen. Denn bei einem Aufsuchen des Arztes an einem auf den ursprünglichen Endzeitpunkt folgenden Montag, hätte der Lauf der Meldefrist schon zu einem Zeitpunkt begonnen, an dem der Versicherte noch gar nicht sicher sein kann, ob durch den Arzt eine Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Eine solche Verkürzung dürfte nicht von dem Zweck der Meldeobliegenheit gedeckt sein. Zwar ist einzuräumen, dass die durch die Kammer vertretene Rechtsauffassung jedenfalls in den Fällen, in denen die Versicherten den behandelnden Arzt bereits vor Ablauf des ursprünglichen Endzeitpunkts oder am selben Tag aufsuchen, um eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen, dazu führt, dass auch die Meldefrist terminlich früher abläuft, als wenn man auf den Tag nach dem zuvor befristeten Endzeitpunkt abstellt. Hierdurch wird der Versicherte aber im Gegensatz zu dem vorherigen Beispiel deshalb nicht benachteiligt, weil ihm in jedem Fall eine echte Wochenfrist seit der Kenntnis von der erneuten ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit verbleibt. Die zeitliche Vorverlegung des Laufs der Meldefrist wäre in diesem Fall im Übrigen auch von dem Zweck gedeckt, der Krankenkasse zeitnah eine Überprüfung des Vorliegens der bescheinigten Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit zu prüfen. Randnummer 28 Für die von der Kammer vertretene Rechtsauffassung spricht im Übrigen auch die Ergänzung des § 49 Abs. 1 SGB V durch die ab dem
- Mai 2019 erfolgte Regelung der Nr. 8 durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG vom
- Mai 2019 – BGBl I 2019, 646) mit der geregelt worden ist, dass der Anspruch auf Krankengeld auch solange ruht „bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde“. Auch diese im Zusammenhang mit der in § 46 SGB V erfolgten Neueinfügung eines Satzes 3 erfolgte Ergänzung des § 49 Abs. 1 SGB V, wonach der Anspruch für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, auch dann bestehen bleibt, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, stellt für die Kammer nochmals deutlich heraus, welche besondere Bedeutung der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Zahlung des Krankengeldes zukommt. Randnummer 29 c) Die hier maßgebliche Meldefrist beginnt somit am Sonntag, den
- Januar 2018, und endet am Montag, den
- Februar
- Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nämlich die Meldefrist nicht unter Heranziehung der Regelung des § 187 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sondern ist in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 1 und 3 SGB X i.V.m. den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu berechnen, d.h. die Meldefrist beginnt mit dem Tage, der auf die ärztliche Feststellung „als sog. fristauslösendes Ereignis
§ 49Abs.
1 Nr. 5 SGB V“ folgt, und endet eine Woche später mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag entspricht, an dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist – bzw. am nächsten Werktag bei Fristende auf einem Samstag, Sonn- oder Feiertag. Randnummer 30 Der entscheidende Unterschied zwischen den beiden Fristberechnungsregelungen besteht darin, dass die Anwendung der Regelung der Anfangsfrist
§ 187Abs.
1 BGB, welche im Falle des Vorliegens einer sogenannten Ereignis- bzw. Tageszeitpunktfrist vorgesehen ist, dazu führt, dass der Tag des Ereignisses bzw. des maßgeblichen Geschehens bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet wird, was zur Folge hat, dass die Frist erst mit dem Tag beginnt, der auf den Tag des Ereignisses folgt. Dagegen ist die Anwendung der Fristberechnung nach § 187 Abs. 2 BGB für den Fall des Vorliegens von sogenannten Tagesbeginnfristen vorgesehen, welche nicht an ein tatsächliches Geschehen anknüpfen, sondern bei denen der Beginn eines Tages für den Anfang der Frist maßgebend sein soll. (vgl. Becker in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB,
- Aufl., § 187 BGB (Stand:
- Mai 2017), Rn. 5 – 10 bzw. 12). Randnummer 31 Während die Beklagte offenbar allein auf das Vorliegen einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit abstellt, d.h. ihrer Auffassung nach die Arbeitsunfähigkeit schon zu Beginn des auf den bisherigen Endtermin folgenden Tages (0:00 Uhr, ohne Ereignis) weiterbestehen würde, berücksichtigt sie nach Auffassung der Kammer bei ihrer (abweichenden) Rechtsauffassung nicht ausreichend, dass auch die hier maßgebliche Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs über den bisher bescheinigten Endzeitpunkt von einem „Ereignis“
§ 187Abs.
1 BGB abhängt. Dies beruht darauf, dass die Kammer im Gegensatz zu der Auffassung der Beklagten unter Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ davon ausgeht, dass der Lauf der Meldefrist von (dem Tag) der ärztlichen Feststellung der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit und gerade nicht von dem Endzeitpunkt der vorhergehenden befristeten ärztlichen Bescheinigung abhängt. Randnummer 32 Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich aber auch dann nicht, wenn man zugunsten der Beklagten für den maßgeblichen „Beginn der Arbeitsunfähigkeit“
§ 49Abs.
1 Nr. 5 SGB V allein auf den von der vorherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung „datumsabhängigen“ Beginn abstellen würde. Insoweit berücksichtigt die Beklagte nämlich nicht hinreichend, dass auch im Rahmen der erforderlichen Entscheidung über die Heranziehung der beiden unterschiedlichen Fristberechnungsregel des § 187 Abs. 1 und 2 BGB der Charakter der Meldefrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nur im Gesamtzusammenhang mit den Regelungen des § 46 S. 1 und S. 2 SGB V berechnet werde kann. Danach ist festzustellen, dass für den Anfang der Frist ein Ereignis
§ 187Abs.
1 BGB – nämlich der „Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ – maßgebend ist, und dieses Ereignis auch im Falle des Vorliegens einer befristeten ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 46 S. 2 SGB V nur dann eintritt, „wenn spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigte Ende der Arbeitsunfähigkeit“ eine „weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird“. Mit anderen Worten schließt die Kammer aus der Tatsache, dass eine nahtlose Weiterzahlung des Krankengeldes über den bisherigen Bewilligungszeitraum von einer weiteren ärztlichen Feststellung abhängt, dass es sich auch bei der Meldefrist der Arbeitsunfähigkeit als Folge-Arbeitsunfähigkeit nicht um eine sogenannte „Tagesbeginnfrist“, sondern um eine sogenannte „Ereignisfrist“ handelt. Nach alledem wäre daher auch in diesem Falle der Tag des „Beginns der Arbeitsunfähigkeit“ am Samstag, den
- Januar 2018 nicht mitzuzählen, sondern würde die Meldefrist hier gemäß § 187 Abs. 1 BGB am Sonntag, den
- Januar 2018 beginnen, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das regelmäßige Fristende gemäß § 188 Abs. 2 BGB hier auf den darauffolgenden Samstag, den
- Februar 2018 gefallen wäre, gemäß § 26 Abs. 3 S. 1 SGB X tatsächlich erst am darauffolgenden Montag, den
- Februar 2018 enden. Randnummer 33 c) Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist festzustellen, dass der Kläger der Beklagten die am
- Januar 2018 ärztliche bescheinigte Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig am
- Februar 2018 gemeldet hat. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, dass zwischen den Beteiligten darüber hinaus strittig ist, an welchem konkreten Tag die durch den Kläger per Post versandte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Neurochirurgen vom
- Januar 2018 der Beklagten tatsächlich zugegangen ist. Randnummer 34 Dabei hat die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, dass es sich bei dem rechtzeitigen Zugang der Meldung bei der Krankenkasse um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, die von dem Versicherten voll bewiesen werden muss. Dies beruht darauf, dass gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5, Halbsatz 1 SGB V der Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld regelmäßig solange ruht, bis die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse gemeldet wird. Aufgrund der bereits oben angesprochenen Normkonstruktion geht die Kammer davon aus, dass es sich bei der Meldung tatsächlich um eine anspruchsbegründende, und bei der Nichtmeldung gerade nicht um eine lediglich anspruchshindernde und von der Krankenkasse zu beweisende Einrede handelt (wovon offenbar der
- Senat des LSG Baden-Württemberg in dem Beschluss vom
- Oktober 2018 in dem Verfahren L 5 KR 2345/18 NZB auszugehen scheint). Die Rechtsauffassung der Kammer wird durch die Ausführungen des BSG in dem bereits oben angeführten Urteil vom
- August 2019 bestätigt, in dem der
- Senat ausdrücklich bekräftigt hat, dass die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krangengeldes angezeigt werden muss, auch dann, wenn diese seit Beginn ununterbrochen bestanden hat und wegen der Befristung der bisherigen ärztlichen AU-Feststellung über die Weitergewährung von Krankengeld neu zu befinden ist (Urteil vom
- August 2019 – B 3 KR 6/18 R –, Rn. 17). Die Nichterweislichkeit einer anspruchsbegründenden Tatsache geht jedoch nach dem im Sozialgerichtsprozess geltenden Beweislastgrundsätzen zu Lasten des Anspruchsstellers. Der erforderliche Vollbeweis ist in diesem Fall erst dann erbracht, wenn die Kammer von dem rechtzeitigen Zugang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überzeugt ist, die bloße Möglichkeit reicht dagegen nicht aus. Randnummer 35 Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger den erforderlichen Zugangsbeweis für eine Meldung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit am
- Februar 2018 erbracht hat. Ausweislich des auf Bl. 13 der Verwaltungsakten befindlichen – von der Beklagten auch nach richterlichem Hinweis nicht in Frage gestellten - Telefonvermerkes eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin der Beklagten – haben sich der Kläger und seine Ehefrau nämlich an diesem Tag nicht nur telefonisch nach der Zahlung des ausstehenden Krankengeldes erkundigt, sondern sie haben in diesem Telefonat auch mitgeteilt, dass die nach Auskunft des/der Mitarbeiters/in noch fehlende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am
- Januar 2018 an die Geschäftsstelle verschickt worden sei. Diese Information genügt den Anforderungen, die an die Meldeobliegenheiten des Klägers
§ 49Abs.
1 Nr. 5 SGB V zu stellen sind, und ist unter Verweis auf die vorherigen Ausführungen auf jeden Fall noch rechtzeitig innerhalb der bis zu diesem Tag laufenden Meldefrist erfolgt. Randnummer 36 Dabei hat die Kammer zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil vom
- September 2019 – B 3 KR 1/19 R –, juris, Rn. 16; Urteil vom
- Oktober 2018 - B 3 KR 23/17 R = SozR 4-2500 § 49 Nr. 8, juris Rn. 17 ff; zuletzt BSG, Urteil vom
- August 2019 – B 3 KR 6/18 R –, BSGE (vorgesehen), SozR 4 (vorgesehen), juris Rn. 17) die erforderliche Meldung
§ 49Abs.
1 Nr. 5 SGB V eine Tatsachenmitteilung ist, die nicht an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden ist (d.h. auch telefonisch erfolgen kann) und durch den Versicherten an seine Krankenkasse nicht nur persönlich mitgeteilt werden muss, sondern die Mitteilung gegebenenfalls auch durch einen Vertreter an die Krankenkasse übermitteln kann. Sie muss allerdings notwendigerweise den Hinweis auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit enthalten. Es würde hier daher grundsätzlich auch ausreichen, wenn (nur) die Ehefrau des Klägers der Beklagten die weitere ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben hat; weil die telefonische Bekanntgabe offenkundig im Beisein des Versicherten erfolgt und ihm daher auch zugerechnet werden kann. Der offenkundig in dem Telefonat erfolgte Erklärung des Klägers, dass am
- Januar 2018 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Beklagte geschickt worden sei, lässt sich im Rahmen der gebotenen Auslegung nach Maßgabe des sog. verobjektivierten Empfängerhorizonts mit hinreichender Deutlichkeit auch die erforderliche Meldung an die Krankenkasse entnehmen, dass ärztlicherseits ein Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit über den bisherigen Endtermin „
- Januar 2018“ erfolgt ist. Denn der Beklagten war ausweislich der bei ihr am
- Dezember 2017 eingegangenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekannt, dass durch den behandelnden Arzt zuletzt eine befristet bis zum
- Januar 2018 bestehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war. Randnummer 37
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache. Das Rechtsmittel der Berufung bedurfte hier gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG unter Verweis auf die Tatsache, dass mit der Klage eine Geldleistung in Höhe von 438,12 € (9 x täglich 48,68 €) beansprucht wird, die den dortigen Grenzbetrag von 750,00 € unterschreitet, und keine laufenden oder wiederkehrenden Leistungen von mehr als einem Jahr beansprucht werden, einer ausdrücklichen Zulassung durch das Sozialgericht. Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da ersichtlich noch keine höchstrichterliche Entscheidung des LSG M-V oder des Bundessozialgerichts zur konkreten Berechnung der Meldefrist vorliegt, und diese Rechtsfrage auch unter Berücksichtigung der Änderung der § 46, 49 SGB V durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz vom
- Mai 2019 (in Kraft getreten am
- Mai 2019 - BGBl I 2019, 646-691) weiterhin klärungsbedürftig erscheint.