Bei einem offensichtlichen Fehler der Behörde ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht notwendig Leitsatz Beruht die Ablehnung eines Bauantrages auf einem offensichtlichen Fehler, der nach einem Hinweis des Widerspruchsführers von der Bauaufsichtsbehörde sofort korrigiert wird, ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht notwendig. (Rn.18) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren. Randnummer 2 Am 12. Februar 2019 stellte die Klägerin – vertreten durch ein Architekturbüro – einen Bauantrag für die Errichtung eines „Wohngebäudes/Doppelhaushälfte“ im Gebiet der Gemeinde Ostseebad S., Bebauungsplan 1A „G.“. Der Bebauungsplan sieht für das Baugrundstück eine offene Bebauung vor. Mit Bescheid vom 12. April 2019 lehnte der Beklagten den Antrag unter Hinweis auf die Unzulässigkeit einer geschlossenen Bauweise im Baugebiet ab. Hiergegen legte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 26. April 2019 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 stellte der Beklagte klar, dass die Errichtung einer Doppelhaushälfte in dem Baugebiet zulässig ist und verlangte die Präzisierung des Bauantrages sowie die Vorlage weitere Unterlagen. In der Folgezeit legte die Klägerin einen geänderten Bauantrag sowie die geforderten Unterlagen vor. Unter dem 28. Oktober 2019 erteilte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 8. November 2019 beantragte die Klägerin die Erstattung ihrer Kosten des Widerspruchsverfahrens. Mit Bescheid vom 12. November 2019 stellte der Beklagte das Widerspruchsverfahren ein und verfügte, dass die Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen habe. Randnummer 4 Am 28. November 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihr stehe der geltend gemachte Anspruch zu, da die Ablehnung des Bauantrages offensichtlich rechtswidrig gewesen sei, wie die später erteilte Baugenehmigung zeige. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt (sinngemäß), Randnummer 6 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 12. November 2019 – – zu verpflichten, Randnummer 7 1. die Kostenlastentscheidung des Widerspruchsbescheides zu ändern und ihr die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sowie Randnummer 8 2. die Zuziehung ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären und Randnummer 9 3. die zu erstattenden Kosten auf 1.358,86 EUR festzusetzen. Randnummer 10 Der Beklagte tritt der Klage entgegen beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Mit Beschluss vom 10. Februar 2020 hat das Gericht den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 14 Der Rechtsstreit kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 16. Dezember 2019 bzw. 21. Januar 2020 ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). II. Randnummer 15 1. Im Klageantrag zu 1. ist die Klage unzulässig. Zwar dürfte die Kostengrundentscheidung in Ziffer 2. des Widerspruchsbescheides fehlerhaft sein (vgl. § 72 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG M-V). Dies bedarf vorliegend keiner Vertiefung, denn der Klägerin fehlt hinsichtlich der Entscheidung über die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Da die Klägerin andere Aufwendungen (Fahrtkosten u. dgl.) nicht geltend macht, kommen als Aufwendungen i.S.d. § 80 Abs. 1 Satz 1 ausschließlich die Gebühren und Auslagen ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren in Betracht. Diese Kosten sind – wie unter Nr. 2 zu zeigen sein wird – jedoch nicht erstattungsfähig. Damit bedarf es auch keiner für die Klägerin günstigen Kostengrundentscheidung. Randnummer 16 2. Im Übrigen ist die als Stufenklage i.S.d. § 113 Abs. 4 VwGO statthafte Klage unbegründet. Randnummer 17
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