Tarifvertragliche Ausgleichszulage nach Versetzung und Herabgruppierung in Folge einer betrieblichen Reorganisation - grundlegende Änderung der Arbeitsabläufe Leitsatz 1. Sieht ein Konzerntarifvertrag
§ 15II Nr.
6 MTV verpflichtet. – Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Randnummer 27 Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingereichte und fristgerecht begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt. Randnummer 28 Während der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug anhängig war, ist der Betrieb der Beklagten mit Wirkung zum
- Juli 2018 auf eine kommunal beherrschte GmbH übergegangen. Der Kläger klagt weiterhin nur gegen seinen bisherigen Arbeitgeber, die Beklagte. Er hat aber im Einverständnis mit der Beklagten sein Klagebegehren wie folgt abgeändert und eingeschränkt: Randnummer 29 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Zulage für die Monate Juli 2017 bis Juni 2018 in Höhe von insgesamt 2.328 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 194 Euro seit dem 01.08.2017, 194 Euro seit dem 01.09.2017, 194 Euro seit dem 01.10.2017, 194 Euro seit dem 01.11.2017, 194 Euro seit dem 01.12.2017, 194 Euro seit dem 01.01.2018, 194 Euro seit dem 01.02.2018, 194 Euro seit dem 01.03.2018, 194 Euro seit dem 01.04.2018, 194 Euro seit dem 01.05.2018, 194 Euro seit dem 01.06.2018, 194 Euro seit dem 01.07.2018 zu zahlen. Randnummer 30 Die Beklagte steht nach wie vor auf dem Standpunkt, dass die tariflichen Voraussetzungen für die Zahlung der Ausgleichszulage nicht erfüllt seien. Die Beklagte kritisiert, das Arbeitsgericht habe den Manteltarifvertrag falsch ausgelegt. Der Kläger sei nicht von einer Rationalisierungsmaßnahme im tariflichen Sinne betroffen. Randnummer 31 Die hier streitigen organisatorischen Veränderungen hätten schon nicht wie in § 15 I Nr. 1 MTV vorausgesetzt den Zweck verfolgt, die Wirtschaftlichkeit der Arbeitsorganisation zu verbessern. Randnummer 32 Die Herauslösung der beiden alten Sachgebiete aus dem kaufmännisch geprägten Bereich Kundenservice und ihre Zuordnung zum technisch geprägten Bereich Zentraldienste sei erfolgt, da sich in der Vergangenheit gezeigt habe, dass es zu Reibungsverlusten bei der kaufmännischen Führung des technischen Personals gekommen sei. Durch die Zuordnung zum Bereich Zentraldienste unterstehe das Sachgebiet nunmehr einer technischen Leitung, was erwarten lasse, dass es zu einer besseren Verständigung komme. Randnummer 33 Auch die örtliche Veränderung habe nicht der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit gedient. Die vorgenommene Ortsveränderung sei rein kaufmännisch betrachtet sogar unwirtschaftlich gewesen, da man am alten Standort nun leerstehende Flächen ohne Nutzen aber mit Kosten habe und am neuen Standort erst aufwendig durch den Aufbau von Büro-Containern Flächen für die notwendigen Arbeitsplätze geschaffen werden mussten. Randnummer 34 Zu der örtlichen Veränderung der Sachgebiete behauptet die Beklagte erstmals im Berufungsrechtszug nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ergänzend, es sei behördlicherseits ("im Rahmen einer Normenkontrolle") kritisiert worden, dass die hygienischen Bedingungen des Zwischenlagers für die Wasserzähler in der Nähe der Kläranlage unzureichend seien. Die Veränderungen seien lediglich eine Reaktion auf den dadurch entstandenen Handlungsdruck. Randnummer 35 Durch die Veränderungen sei es auch nicht wie tariflich gefordert zu einer Veränderung der Arbeitsabläufe gekommen. Die Tarifvertragsparteien hätten erkennbar den Begriff des Arbeitsablaufs ihrer Regelung zu Grunde gelegt, wie er auch im Betriebsverfassungsrecht gebraucht werde. Mit dem Arbeitsablauf seien die Prozesse gemeint, durch die mit Hilfe der Arbeitnehmer und der Betriebsmittel die betrieblichen Zwecke verwirklicht werden. In diesem Bereich habe sich durch die streitigen Veränderungen nichts geändert. Eigentlich sei nur die früher wie heute gleiche Einheit Zählerbewirtschaftung innerhalb der betrieblichen Hierarchie anders angedockt worden ("formal-organisatorische Änderung"). Randnummer 36 Im Übrigen und vor allem fehle es aber an der tariflich geforderten grundlegenden Änderung der Arbeitsabläufe. Das Arbeitsgericht habe es versäumt, diesen im Tarifvertrag verwendeten Begriff auszulegen, sondern habe dazu lediglich ein Ergebnis festgestellt, ohne dies näher zu begründen. Man könne jedenfalls nicht wie das Arbeitsgericht von einem tiefgreifenden Eingriff in die Unternehmensstruktur sprechen. Randnummer 37 Wenn man den Begriff grundlegend auslege, ergebe sich, dass es der Wille der Tarifvertragsparteien gewesen ist, den in § 15 I Nr. 1 MTV verwendeten Begriff grundlegend genauso zu verstehen, wie er in § 111 BetrVG verwendet wird. Daraus sei zu folgern, dass eine betriebliche Veränderung erst dann grundlegend im Sinne von § 15 I Nr. 1 MTV sein könne, wenn sie – wie in § 111 Satz 1 BetrVG vorgesehen – auch wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge habe. Diese Schwelle sei vorliegend nicht annährend erreicht. Die Anzahl der Mitarbeiter sei unverändert geblieben. Randnummer 38 Die Beklagte verhalte sich auch rechtskonform, wenn sie sich weigere, weitere Teile des PowerPoint-Foliensatzes, der im Projekt OPTIMAL entstanden ist, dem Gericht vorzulegen. Dazu sei sie schon materiell-rechtlich gar nicht befugt, da dem die Urheberrechte der externen Unternehmensberatung entgegenstünden. Zudem sei es auch prozessual und unter Berücksichtigung der Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast nicht geboten, weitere Teile des Foliensatzes dem Gericht vorzulegen. Denn der Kläger habe bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung und trotz intensiver Befragung durch das Gericht keinerlei Hinweise darauf gegeben, in welchen Bereichen oder Sachgebieten außerhalb der hier erörterten Veränderungen es ebenfalls zu Veränderungen gekommen sei. Randnummer 39 Die Beklagte beantragt, Randnummer 40 das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom
- April 2018, Az. 1 Ca 1329/17, abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Randnummer 41 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 42 die Berufung unter Berücksichtigung seiner Klageänderung zurückzuweisen. Randnummer 43 Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages. Die tariflichen Voraussetzungen für die von ihm geforderte dauerhafte
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6 MTV seien erfüllt. Randnummer 44 Es spiele keine Rolle, ob die Veränderungen im Bereich der Zählerbewirtschaftung in der Praxis tatsächlich zu einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit geführt hätten. Denn nach dem Tarifvertrag reiche es aus, dass die Maßnahmen mit dem Ziel ergriffen worden seien, die Wirtschaftlichkeit zu verbessern. Das sei vorliegend der Fall, was sich schon daraus ergebe, dass durch die Zusammenfassung der beiden Sachgebiete zu einem neuen Sachgebiet eine Sachgebietsleiter-Stelle eingespart werden konnte. Randnummer 45 Die Maßnahmen hätten auch zu einer Veränderung der Arbeitsabläufe geführt. Die Arbeitsabläufe hätten sich auch grundlegend verändert. Von einer grundlegenden Änderung der Arbeitsabläufe müsse man "denklogisch" schon deshalb ausgehen, weil die Veränderungen in das Maßnahmebündel eingebunden seien, das in Zusammenarbeit mit der Unternehmensberatung im Projekt OPTIMAL erarbeitet wurde. Ausweislich des Titels der Bemühungen, habe es sich um die Ermittlung von Rationalisierungspotential gehandelt. Im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast wäre es an der Beklagten gewesen, das Ergebnis der Einschaltung dieser Gesellschaft umfassend vorzutragen. Er – der Kläger – habe keinen Einblick in die Einzelheiten, die sich aus dem Projekt OPTIMAL ergeben. Er habe nur die beiden vorgelegten Folien (Deckblatt und Seite 43) vorlegen können, da die Beklagte sich auf diese Folien im Rahmen des Änderungskündigungsschutzprozesses berufen hatte. Da die Beklagte der Obliegenheit, den gesamten Foliensatz vorzulegen, nicht nachgekommen sei, könne und müsse das Gericht von einem größeren Maßnahmebündel ausgehen. Jedenfalls erscheine die Berufung der Beklagten auf die Urheberrechte der Unternehmensberatungsgesellschaft, die einer Vorlage aller Folien vor Gericht angeblich entgegenstünde, als vorgeschoben. Randnummer 46 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 47 Die Berufung ist nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 15 II Nr. 6 MTV dauerhaft einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage in Höhe von derzeit 194 Euro brutto monatlich hat. Wegen der geänderten Antragstellung ist der klägerische Anspruch im Berufungsrechtszug unter Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteil in seinen Punkten 1 und 2 neu zu titulieren. I. Randnummer 48 Der Kläger hat für den Streitzeitraum Anspruch auf die von ihm geforderte Ausgleichszulage nach § 15 II Nr. 6 MTV, da er seinen bisherigen Arbeitsplatz durch eine Rationalisierungsmaßnahme in Gestalt einer "grundlegenden Änderung … der Arbeitsabläufe" im Sinne von § 15 I Nr. 1 MTV verloren hat und er lediglich auf einem schlechter bewerteten anderen Arbeitsplatz mit einer geringeren Vergütung weiter beschäftigt werden kann. 1. Randnummer 49 Der zumindest auch kraft einzelvertraglicher Bezugnahme anwendbare MTV hat, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, den folgenden Wortlaut: Randnummer 50 "§ 15 Schutz bei Maßnahmen zu wirtschaftlicher und zweckmäßiger Umgestaltung von Arbeitsplätzen Randnummer 51 … Soweit für Arbeitnehmer durch Rationalisierungsmaßnahmen nachteilige Folgen entstehen, streben die Tarifvertragsparteien mit diesen Bestimmungen an, diese Folgen zu vermeiden oder unvermeidliche wirtschaftliche Nachteile nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit auszugleichen oder sie zu mildern. Randnummer 52 I. Begriff der Rationalisierungsmaßnahme Randnummer 53 1. Rationalisierungsmaßnahmen sind vom Arbeitgeber zum Zwecke einer rationelleren Arbeitsweise – Verbesserung der Wirtschaftlichkeit – veranlasste grundlegende Änderungen der Produktionsverfahren, der Arbeitsmethoden oder der Arbeitsabläufe, die ein Sinken der tariflichen Wertigkeit der Arbeitsplätze oder deren Wegfall zur Folge haben. Randnummer 54 2. Maßnahmen aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen, Auflagen und Entscheidungen usw. aufgrund des Auslaufens oder der Kündigung von Konzessionsverträgen, Wasserlieferungsverträgen mit Lieferanten oder Abnehmern u. ä. sind nicht Gegenstand dieser Bestimmungen. Randnummer 55 3. Ebenfalls nicht Gegenstand dieser Bestimmungen sind Außerdienststellungen von Betrieben oder Betriebsteilen im Zusammenhang mit dem Auslaufen ihrer technischen oder wirtschaftlichen Nutzbarkeit oder wegen der Beendigung des Betriebszwecks sowie Betriebsübergänge gemäß § 613a BGB. Randnummer 56 Il. Arbeitsplatzsicherung Randnummer 57 1. Im Rahmen der Rationalisierungsmaßnahmen steht die Weiterbeschäftigung der betroffenen Arbeitnehmer auf anderen Arbeitsplätzen im Vordergrund. Randnummer 58 2. Der Arbeitgeber bemüht sich, die vom Wegfall von Arbeitsplätzen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen betroffenen Arbeitnehmer mit einer gleichwertigen Tätigkeit unter Berücksichtigung der bisher erworbenen beruflichen betrieblichen Kenntnisse und Erfahrungen auf freien Arbeitsplätzen vorrangig im bisherigen oder in einem anderen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens weiter zu beschäftigen, gegebenenfalls nach einer Schulungsmaßnahme. Randnummer 59 3. Ist eine Weiterbeschäftigung nach Nr. 2 nicht möglich oder lehnen die Arbeitnehmer einen ihnen nach Nr. 2 angebotenen Arbeitsplatz aus wichtigen Gründen ab, so bemüht sich der Arbeitgeber, die betroffenen Arbeitnehmer mit einer angemessenen Tätigkeit auf freien Arbeitsplätzen im bisherigen oder in einem anderen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens weiter zu beschäftigen, gegebenenfalls nach einer Schulungsmaßnahme. Randnummer 60 … Randnummer 61 6. Bei einer Weiterbeschäftigung nach Nr. 3 erhält der betroffene Arbeitnehmer vom Zeitpunkt der Weiterbeschäftigung an eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen seiner bisherigen und seiner neuen Grundvergütung nach folgender Abstufung: Randnummer 62 … Randnummer 63 An Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet und dem Unternehmen mindestens 20 Jahre ununterbrochen angehört haben, wird der volle Betrag der Zulage auf Dauer gezahlt. Randnummer 64 …" 2. Randnummer 65 Der Arbeitsplatz des Klägers ist infolge einer Rationalisierungsmaßnahme weggefallen. Der Wegfall seiner bisherigen Tätigkeit als Sachgebietsleiter beruht auf einer von der Beklagten veranlassten grundlegenden Änderung der Arbeitsabläufe zum Zwecke einer rationelleren Arbeitsweise im Sinne von § 15 I MTV.
- a)Randnummer 66 Die Beklagte hat im Zuge der Reorganisation der Bewirtschaftung der Wasserzähler die dort bisher geltenden Arbeitsabläufe verändert.
- aa)Randnummer 67 Die Tarifvertragsparteien haben im Manteltarifvertrag nicht definiert, was sie unter Arbeitsablauf im Sinne von § 15 I Nr. 1 MTV verstehen. Verwenden Tarifvertragsparteien Rechtsbegriffe, die auch vom Gesetzgeber verwendet werden, kann und muss man im ersten Zugriff davon ausgehen, dass sie die Begriffe in demselben Sinne verwenden wie der Gesetzgeber. Es ist daher zutreffend, wenn die Beklagte meint, der Begriff Arbeitsablauf in § 15 I Nr. 1 MTV sei dort mit dem Sinn verwendet worden, wie er beispielsweise in § 90 BetrVG verwendet wird. Randnummer 68 Unter Arbeitsablauf im Sinne von § 90 Absatz 1 Nr. 3 BetrVG wird die Umgestaltung des Arbeitsprozesses verstanden. Damit ist das Geschehen bei der Erfüllung der Arbeitsaufgaben gemeint (so BAG 26. Mai 1998 – 3 AZR 23/97 – AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Chemie = NZA 1999, 210). Diese noch recht vage und nicht von inneren Spannungen freie Formulierung (Arbeitsablauf = Umgestaltung?) gewinnt Kontur, wenn man sich klarmacht, in welchem Rahmen und zu welchem Zweck der Arbeitgeber die Arbeitsabläufe definiert und implementiert. Es geht um die Erreichung des betrieblichen Zwecks, der etwa in der Herstellung eines bestimmten Produkts oder dem Anbieten einer bestimmten Dienstleistung liegen kann. Der Arbeitsablauf umfasst damit nicht nur die gesamte Definition der Arbeitsaufgaben auf den einzelnen Arbeitsplätzen einschließlich der Definition der Interaktionen mit den zur Verfügung gestellten Betriebsmitteln, sondern insbesondere auch die Definition der Schnittstellen zwischen den verschiedenen Arbeitsplätzen, damit in der Summe die betrieblichen Zwecke auch erreicht werden. Der Begriff des Arbeitsablaufs ist daher untrennbar verbunden mit dem Bild eines Produktionsbetriebes, in dem aus einer Anzahl von Roh- und Hilfsstoffen mit Hilfe der Arbeitnehmer und der dort eingesetzten Maschinen ein fertiges Produkt entsteht. In diesem Bild durchlaufen die Stoffe den Betrieb, um ihn dann am Ende als fertiges Produkt zu verlassen. Der Arbeitsablauf ist sozusagen die Schablone, nach der das Produkt entsteht. Er beschreibt und definiert alle Schritte, die dafür erforderlich sind. Das ist das vom Bundesarbeitsgericht angesprochene "Geschehen bei der Erfüllung der Arbeitsaufgaben." Randnummer 69 In diesem Sinne ist der Begriff Arbeitsablauf in § 90 Absatz 1 Nr. 3 BetrVG sogar der weitergehende Begriff im Vergleich zu den ebenfalls dort genannten Arbeitsverfahren (GK/Weber § 90 BetrVG Rz.16). Im Betriebsverfassungsrecht werden die Begriffe Arbeitsverfahren und Arbeitsablauf allerdings nicht streng voneinander abgegrenzt, wozu schon deshalb kein Anlass besteht, weil das Gesetz daran keine unterschiedlichen Rechtsfolgen knüpft. Für den vorliegenden Fall der Verwendung des Begriffs Arbeitsablauf in § 15 I Nr. 1 MTV kann man ebenfalls von dem umfassenden Begriff des Arbeitsablaufs ausgehen, der die dort daneben verwendeten konkreteren Begriffe Produktionsverfahren und Arbeitsmethoden umschließt. Alle drei Begriffe haben letztlich "das Geschehen bei der Erfüllung der Arbeitsaufgaben" im Blick. Bei den Produktionsverfahren steht dabei die technische Unterstützung des eingesetzten Personals im Fokus, bei den Arbeitsmethoden die sinnvolle Interaktion zwischen Mensch und Maschine und beim Arbeitsablauf das Ineinandergreifen aller Aspekte des Produktionsprozesses.
- bb)Randnummer 70 Legt man diesen Maßstab zu Grunde, sind die Arbeitsabläufe im Bereich der Bewirtschaftung der Wasserzähler durch die 2016 beschlossene und 2017 umgesetzte Reorganisation zumindest in dreifacher Hinsicht verändert worden. Randnummer 71 Bereits die Ausgliederung der Zählerbewirtschaftung aus dem Bereich Kundenservice und ihre Eingliederung in den Bereich Zentraldienste hat zu einer Veränderung der Arbeitsabläufe geführt, da der Sachgebietsleiter Zählermanagement nunmehr einen neuen Vorgesetzten hat. Dass damit der bisher gültige Arbeitsablauf verändert werden sollte, ergibt sich schon aus dem Vortrag der Beklagten selbst, die geltend macht, die Veränderung sei vorgenommen worden, um – in den Worten des Gerichts – die gelegentlich zu beobachtenden Reibungsverluste in der Kommunikation der kaufmännisch geprägten Vorgesetzten mit den technisch geprägten Untergebenen zukünftig vermeiden zu können. Mit anderen Worten hat man eine Veränderung vorgenommen, um die Erreichung der betrieblich gesteckten Ziele zu erleichtern. Daher muss man diese Maßnahme als eine Veränderung des Arbeitsablaufs begreifen. Damit handelt sich eben gerade nicht – wie von der Beklagten gemeint – nur um eine sozusagen beliebige oder gar zufällige "formal-organisatorische" Maßnahme. Randnummer 72 Auch die Aufgabe des Zwischenlagers in B. hat zu einer Veränderung des Arbeitsablaufs geführt. Das liegt auf der Hand und bedarf daher hier nur einer stichwortartigen Skizzierung. Durch die Aufgabe des Zwischenlagers wird Lagerfläche, die bisher für den Produktionsablauf erforderlich war, frei. Das ist eine Veränderung des Arbeitsablaufs, da die Lagerflächen zu den Produktionsmitteln gehören, mit deren Hilfe die Arbeitnehmer zur Erreichung der betrieblichen Zwecke beitragen. Wegen der Aufgabe des Zwischenlagers muss dieses auch nicht mehr bewirtschaftet werden. Auch das ist eine Veränderung des Arbeitsablaufs, da jetzt kein Arbeitnehmer mehr das Lager bewirtschaften muss. Wie bereits durch das Arbeitsgericht hervorgehoben ändern sich damit die innerbetrieblichen Wege der Aufgabenerledigung. Randnummer 73 Eine weitere Veränderung des Arbeitsablaufs ist in der Schaffung der Stabsstelle für Frau Z. im Sachgebiet Zählermanagement zu sehen. Dieser Aspekt ist zwar in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich erörtert worden. Das Gericht kann seine Entscheidung dennoch auf diesen Aspekt stützen, da er zwischen den Parteien nicht in Streit steht. Die Einrichtung und Besetzung dieser Stabsstelle führt zu einer deutlichen Veränderung des Arbeitsablaufs. Der Leiter des Sachgebiets, Herr K., wird damit von administrativen Aufgaben entlastet. Diese Aufgaben werden gebündelt und nunmehr konzentriert einer dafür geeigneten Person, die eine Stabsstelle einnimmt, übertragen. Damit wird zum einen der Aufgabenzuwachs auf der Stelle von Herrn K., der in der neuen Einheit rund 50 Prozent mehr Untergebene hat, ausgeglichen. Zum anderen kann man diese Maßnahme auch als den Versuch deuten, bisher aufgetretene Defizite innerhalb der alten Struktur bei der Planung und Dokumentation durch die beiden Sachgebietsleiter zu überwinden.
- b)Randnummer 74 Das Berufungsgericht muss auch davon ausgehen, dass die Reorganisation erfolgt ist, um im tariflichen Sinne zu einer "Verbesserung der Wirtschaftlichkeit" zu gelangen. Randnummer 75 Allgemein spricht man von einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, wenn sich das Verhältnis des Aufwandes zum Ertrag verbessern lässt, was entweder durch eine Verringerung des Aufwandes oder durch eine Erhöhung des Ertrages oder auch durch eine Kombination beider Wirkfaktoren erreicht werden kann. Maßgebend ist dafür nicht der in die Vergangenheit gerichtete Rückblick, sondern der Blick in die Zukunft. Gefordert ist also ein prognostischer Maßstab. Deshalb hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass es für die Bewertung an dieser Stelle entscheidend darauf ankommt, zu welchem Zweck der Arbeitgeber seine Maßnahmen ergriffen hat. Sollte sich später rückblickend herausstellen, dass sich die erhofften Effekte bezogen auf die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit nicht eingestellt haben, kann das den Charakter der betrachteten Maßnahme nicht verändern. Randnummer 76 Das Arbeitsgericht ist von diesem Maßstab ausgegangen und hat angenommen, es liege eine Maßnahme zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit vor, da sie von der Beklagten im Rahmen einer umfassenden und aufwendig organisierten Untersuchung der Möglichkeiten der "Optimierung der Technischen und kaufmännischen Bereiche" (OPTIMAL) ergriffen worden ist. Das ist zutreffend. Randnummer 77 Schon wenn man nur auf die Lohnkosten der eingesetzten Arbeitnehmer schaut, lässt sich die damit erzielte Kostenersparnis erkennen. Denn die Reorganisation hat die Herabgruppierung von zwei Mitarbeitern bedingt, während es im Gegenzug nur zu einer Höhergruppierung gekommen ist. Randnummer 78 Dies gilt erst recht, wenn man die Hoffnungen der Beklagten, auf die Effekte der Einzelmaßnahmen in Bezug auf die Erleichterung des Arbeitsablaufs mit in die Betrachtung einbezieht. Die drei Kernelemente der Reorganisation, nämlich die Angliederung des neu entstandenen Sachgebiets an den technisch geprägten Bereich Zentraldienste, die Aufgabe des Zwischenlagers in B. sowie die Schaffung der Stabsstelle im Sachgebiet zur Entlastung des Sachgebietsleiters und zur Konzentration der administrativen Aufgaben auf eine dafür geeignete Person, dienen dazu, zu einer rationelleren Arbeitsweise im Sinne des Tarifvertrages zu gelangen. Randnummer 79 Dass es sich um eine Maßnahme zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit handelt, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass mit der Umsetzung der Veränderungen nicht unerhebliche Anlaufkosten verbunden sind, die vielleicht auf Jahre hinaus die positiven Effekte übertreffen werden. Das ist ein in vergleichbaren Zusammenhängen häufig zu beobachtendes Phänomen. Wenn Arbeitgeber Reorganisationsmaßnahmen zum Zwecke einer rationelleren Arbeitsweise vornehmen, obwohl die dabei anfallenden Umsetzungs- und Anlaufkosten die positiven Effekte zu übertreffen scheinen, kann und darf das Gericht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber vorab ebenfalls eine Kosten-Nutzen-Rechnung vorgenommen hat und diese für ihn so positiv ausgefallen ist, dass es für ihn trotzdem sinnvoll erscheint, die Maßnahme umzusetzen. Randnummer 80 Der Charakter der Reorganisation im Bereich der Zählerbewirtschaftung als Rationalisierungsmaßnahme kann durch die Beklagte auch nicht mit dem Argument in Frage gestellt werden, es hätte behördliche Bedenken gegen die weitere Aufrechterhaltung des Zwischenlagers in der Nähe der Klägeranlage in B. gegeben ("im Rahmen einer Normenkontrolle"). Insoweit gibt es zunächst ein prozessuales Hindernis. Denn der Kläger hat diesen sehr vage vorgetragenen Gesichtspunkt bestritten und die Beklagte hat nicht weiter erläutert, was sie unter "im Rahmen einer Normenkontrolle" konkret versteht. Randnummer 81 Aber auch in der Sache kann das Gericht der Beklagten in diesem Punkt nicht folgen. Denn es gibt keine unwirtschaftlichere Arbeitsweise als eine rechtswidrige Arbeitsweise. Die Überwindung einer rechtswidrigen Arbeitsweise dient daher auch dann der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, wenn mit der Überwindung des widerrechtlichen Zustandes zusätzliche Kosten verbunden sind.
- c)Randnummer 82 Die Reorganisation des Bereichs der Zählerbewirtschaftung hat auch zu einer grundlegenden Veränderung des dortigen Arbeitsablaufs geführt.
- aa)Randnummer 83 Gefordert ist insoweit der Vergleich des bisherigen Arbeitsablaufs mit dem neuen Arbeitsablauf in der von der Reorganisation betroffenen Organisationseinheit. Darauf hat schon das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Mai 1998 (aaO Rz. 32) abgestellt. Randnummer 84 Grundlegend ist die Veränderung, wenn sie im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu einer wesentlichen Veränderung geführt hat. Maßgebend ist dafür die Bewertung durch die Teilnehmer des betroffenen Verkehrskreises. Das hat das Bundesarbeitsgericht für die insoweit vergleichbare Entfaltung des Versetzungsbegriffs aus § 95 Absatz 3 BetrVG bereits mehrfach so entschieden (vgl. nur BAG 26. Mai 1988 – 1 ABR 18/87 – AP Nr. 13 zu § 95 BetrVG 1972 = DB 1988, 2158 = NZA 1989, 438; BAG 27. März 1980 – 2 AZR 506/78 – AP Nr. 26 zu § 611 BGB Direktionsrecht = DB 1980, 1603). Daran lehnt sich das Berufungsgericht an.
- bb)Randnummer 85 Die Rechtsansicht der Beklagten, grundlegend könne eine Veränderung der Arbeitsabläufe nur dann sein, wenn sie erhebliche Nachteile für die Belegschaft oder wesentliche Teil der Belegschaft nach sich ziehen, wird vom Berufungsgericht nicht geteilt. Randnummer 86 Der von der Beklagten dafür herangezogene Vergleich mit § 111 BetrVG gibt die von der Beklagten gezogenen Folgerungen nicht her. Zutreffend ist insoweit nur, dass auch in § 111 Satz 3 Nrn. 4 und 5 BetrVG der Begriff grundlegend in einem ähnlichen Sinnzusammenhang wie in § 15 I Nr. 1 MTV verwendet wird. Es trifft aber nicht zu, dass das Bundesarbeitsgericht den Begriff grundlegend dahin auslegt, dass er nur erfüllt ist, wenn damit erhebliche Nachteile für die Belegschaft oder wesentliche Teil der Belegschaft einhergehen. Denn das Erfordernis der erheblichen Nachteile ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 111 Satz 1 BetrVG. Wenn, dann ist also nur die Aussage erlaubt, dass es in § 111 BetrVG der Auslegung des Begriffs grundlegend in seinem Grenzbereich nicht bedarf, weil sich in diesem Grenzbereich in aller Regel keine erheblichen Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft feststellen lassen. Damit führt die von der Beklagten gezogene Parallele zu § 111 BetrVG für den vorliegenden Zusammenhang zu keinem zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Randnummer 87 Der Vortrag der Beklagten, diese Gleichsetzung von grundlegend mit den erheblichen Nachteilen für die Belegschaft oder erheblichen Teilen der Belegschaft im Sinne von § 111 Satz 1 BetrVG sei jedenfalls von den Tarifvertragsparteien des MTV so gewollt gewesen, ist unergiebig. Unabhängig von der Frage, inwieweit ein bestimmter Regelungswille der Tarifvertragsparteien überhaupt eine Bedeutung für die Auslegung des Tarifvertrages haben kann, hat die Beklagte vorliegend keine Umstände vorgetragen, aus denen das Gericht auf einen dahingehenden Willen der Tarifvertragsparteien schließen könnte. Randnummer 88 Im Übrigen hat schon das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend hervorgehoben, dass der Begriff der Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des Tarifvertrages nicht notwendig deckungsgleich sein müsste mit dem Begriff der Betriebsänderung aus § 111 BetrVG. Die von der Beklagten bevorzugte Auslegung von § 15 I Nr. 1 MTV würde jedoch dazu führen, dass eine Rationalisierungsmaßnahme allenfalls dann vorliegen kann, wenn gleichzeitig eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG vorliegt. Der Rationalisierungsschutz aus § 15 MTV hat – wie vom Arbeitsgericht zutreffend betont – nicht den Zweck, einen Sozialplan zu ersetzen. Vielmehr dient er dazu, den Arbeitnehmern auch unterhalb der Schwelle einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG einen gewissen Schutz zu gewähren.
- cc)Randnummer 89 Gemessen an der vorstehenden Auslegung des Begriffs ist vorliegend von einer grundlegenden Veränderung der Arbeitsabläufe im Bereich der Zählerbewirtschaftung auszugehen, die durch die 2016 beschlossene und 2017 umgesetzte Reorganisation dieses Bereiches bewirkt wurden. (
- i)Randnummer 90 Darauf deutet bereits die Anzahl der Arbeitnehmer hin, deren Arbeitsaufgaben sich im Zuge der Reorganisation verändert haben. Randnummer 91 Das Gericht geht davon aus, dass in der alten Struktur mit den beiden Sachgebieten dort insgesamt 10 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Zu der Anzahl der im ehemaligen Sachgebiet KS W beschäftigten Arbeitnehmer gibt es keine Feststellung im Urteil des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht hatte lediglich einmal zu Protokoll die Feststellung aufgenommen, dass dort "mindestens sieben Arbeitnehmer" beschäftigt sind (Protokoll Kammerverhandlung vom 19. April 2018 Seite 2, hier Blatt 111). Da weder der Kläger noch die Beklagte später diese Feststellung weiter konkretisiert oder gar korrigiert haben, geht das Berufungsgericht davon aus, dass im Sachgebiet KS W zuletzt einschließlich des Sachgebietsleiters sieben Arbeitnehmer beschäftigt waren, woraus sich insgesamt 10 Beschäftigte in beiden Organisationseinheiten ergeben. Randnummer 92 Für drei dieser zehn Arbeitsplätze sind veränderte Arbeitsaufgaben definiert worden, was sich indirekt aus den notwendigen Herab- und Höhergruppierungen ergibt. Das ist der bisherige Arbeitsplatz des Klägers als Sachgebietsleiter, der im übertragenen Sinne in eine Vorarbeiterstelle mit schlechterer Eingruppierung im neuen Sachgebiet umgewidmet wurde. Das ist zum anderen der Mitarbeiter des Klägers, der In Folge des Wegfalls seiner administrativen Sonderaufgaben (Fuhrpark) herabgruppiert wurde. Und schließlich geht es um den aufgewerteten Arbeitsplatz der Mitarbeiterin Z.. Damit betrifft die Reorganisation mindestens 30 Prozent der Arbeitsplätze in der Organisationseinheit. Berücksichtigt man zusätzlich, dass sich auch der Arbeitsplatz des neuen Sachgebietsleiters verändert hat (mehr Untergebene und im Gegenzug weniger Bürokratie), sind sogar 40 Prozent der Arbeitsplätze unmittelbar von der Reorganisation betroffen. Schon dies rechtfertigt nach Überzeugung des Berufungsgerichts die Feststellung, dass sich die Arbeitsabläufe grundlegend im Sinne von § 15 I Nr. 1 MTV geändert haben. (
- ii)Randnummer 93 Erst recht muss man von einer grundlegenden Veränderung der Arbeitsabläufe im Sinne von § 15 I Nr. 1 MTZV ausgehen, wenn man zusätzlich Anlass und Zweck der vorgenommenen Veränderungen in den Blick nimmt. Auch dieses Kriterium ist in den wertenden Gesamtvergleich einzubeziehen, da damit die Bedeutung der Veränderungen für die Beklagte miterfasst wird. Randnummer 94 Insoweit kann man eine hohe Bedeutung der Veränderungen für die Beklagte feststellen, da die drei Kernpunkte der Reorganisation allesamt zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit ergriffen worden sind. Man hat die örtliche Ansiedlung der Organisationseinheit verändert, um eine engere Bindung an die Zentraldienste zu ermöglichen und um das Zwischenlager aufgeben zu können. Man hat die hierarchische Eingliederung der Organisationseinheit verändert, um die beobachteten Reibungsverluste bei der Führung der Organisationseinheit in der alten Struktur zukünftig zu vermeiden. Und man hat die administrativen Aufgaben auf eine dafür geeignete Arbeitnehmerin konzentriert, damit der Sachgebietsleiter sich besser um sein vergrößertes Sachgebiet kümmern kann. Randnummer 95 (iii) Randnummer 96 Ergänzend nimmt das Gericht auch noch die Folgen der Veränderungen für die betroffenen Arbeitnehmer in den Blick, die die Feststellung stützen, dass es sich vorliegend um eine grundlegende Veränderung der Arbeitsabläufe handelt. Denn für alle Arbeitnehmer gilt nunmehr ein neuer Arbeitsort. Dieser liegt zwar nach wie vor innerhalb des Stadtgebiets. Je nach Lage des Wohnsitzes der Beschäftigten kann dies jedoch zu einer erheblichen Verlängerung des Anfahrtsweges zur Arbeit führen.
- d)Randnummer 97 Auch die weiteren Voraussetzungen für die
§ 15II Nr.
6 MTV sind erfüllt. Randnummer 98 Der Kläger hat durch die Reorganisation seinen bisherigen Arbeitsplatz verloren. Im beiderseitigen Einvernehmen bekleidet er inzwischen den neu entstandenen Arbeitsplatz als Vorarbeiter des neu entstandenen Sachgebiets. Damit liegt ein Fall von § 15 II Nr. 3 MTV vor. Der Anwendungsbereich für die Zahlung der Ausgleichszulage ist eröffnet. Aufgrund seines Alters und der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit steht dem Kläger dauerhaft eine volle Ausgleichszulage zu. Das dazu vom Kläger aufgemachte Zahlenwerk ist von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden. Es liegt auch der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde.
- Randnummer 99 Die Nebenforderungen in Form von Verzugszinsen sind ebenfalls begründet. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, die mit der Berufung nicht angegriffen worden sind, wird Bezug genommen. II. Randnummer 100 Das Gericht weist noch gesondert darauf hin, dass die Fassung des Tenors in dem vorliegenden mit Entscheidungsgründen versehenen Urteil von der Fassung des Tenors abweicht, wie er am
- Dezember 2019 verkündet wurde. Der verkündete Tenor lautete lediglich auf die Zurückweisung der Berufung der Beklagten. Angesichts der im Tatbestand wiedergegebenen veränderten Antragstellung des Klägers im Berufungsrechtszug ist dieser Tenor fehlerhaft. Da es sich um einen offensichtlich versehentlich falsch gefassten Tenor handelt, ist dieser Fehler in der vorliegenden Fassung des Urteils mit Tatbestand und Entscheidungsgründen in Anlehnung an § 319 ZPO von Amts wegen korrigiert worden. Randnummer 101 Aus der Antragstellung der Parteien, mit der beide Teile der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht durchgeführt wurden, ist erkennbar, dass die Parteien im Berufungsrechtszug nicht mehr um die Zurückweisung der Berufung verhandelt haben, sondern allein noch um den im Berufungsrechtszug allein gestellten veränderten klägerischen Zahlungsantrag für die zwölf Monate von Juli 2017 bis einschließlich Juni
- Das Gericht hat es lediglich versäumt, den von ihm ausweislich der Entscheidungsgründe eingenommenen Rechtsstandpunkt in einen Urteilstenor zu fassen, der den gestellten Anträgen entspricht. Es handelt sich um eine Unrichtigkeit bzw. ein Versehen auf Grund einer "technischen Fehlleistung“ und eines "banalen Irrtums“. § 319 ZPO dient dazu, derartige Justizirrtümer korrigieren zu können ( Feskorn in Zöller § 319 ZPO RNr. 1). Randnummer 102 In diesem Sinne kann auch ein Urteilstenor berichtigt werden ( Feskorn in Zöller § 319 ZPO RNr. 24). Der Tenor eines Urteils kann korrigiert werden, wenn eine Divergenz zwischen dem Urteilsausspruch (Tenor) und der vom Gericht beabsichtigten Entscheidung vorliegt. Das ist hier der Fall. Die vom Gesetz geforderte Offensichtlichkeit (Evidenz) des Fehlers ergibt sich vorliegend daraus, dass der verkündete Tenor den tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts unvollkommen wiedergibt. Diese Feststellung ergibt sich auch, wenn man nicht auf die Binnensicht des Gerichts, sondern auf die den Parteien bekannten Umstände abstellt. Denn im Rahmen der Einführung in die Sach- und Rechtslage hatte das Gericht nochmals im zweiten Teil der mündlichen Verhandlung am
- Dezember 2019 auf die geänderte Antragstellung und den damit veränderten Streitgegenstand des Berufungsverfahrens hingewiesen. Diese geänderte Antragstellung war im Rahmen der mündlichen Verhandlung für das Gericht zudem auch der Anknüpfungspunkt, um mit den Parteien nochmals Vergleichsgespräche zu führen. Insofern kann kein Zweifel daran bestehen, über welchen Anspruch das Gericht ein Urteil gefällt hat. III. Randnummer 103 Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da das vom ihr eingelegte Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 ZPO). Ein Anlass zur Veränderung der Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts besteht nicht. Randnummer 104 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.