/Klug, 2. Aufl. 2018,
18). Verfügt der Datenschutzbeauftragte nur in einem Teilbereich über eine eigene Qualifikation, genügt es, wenn er im Übrigen auf fachkundige Mitarbeiter zurückgreifen kann (Kühling/Buchner/Bergt, 2. Aufl. 2018,
34). Des Weiteren sind Fortbildungen zu den neuen technischen Entwicklungen und Gesetzesänderungen bzw. Entwicklungen in der Rechtsprechung unerlässlich (BeckOK DatenschutzR/Moos, 31. Ed., Stand 01.11.2019,
60). Randnummer 71 Als Volljurist ist der Kläger ohne weiteres in der Lage, sich mit dem einschlägigen Datenschutzrecht vertraut zu machen und dieses praktisch anzuwenden. Aufgrund der vorangegangenen langjährigen Tätigkeit als Personaldezernent waren ihm die wesentlichen Grundzüge des Datenschutzes ohnehin bereits geläufig. Die Einzelheiten des neuen Datenschutzrechts sind dem Kläger vertraut, wie seine Veröffentlichung in der Zeitschrift f&w zeigt. Dort hat er die Grundsätze des Datenschutzes und die wesentlichen Neuerungen durch die DSGVO näher dargestellt. Des Weiteren hatte er sich zum Stand der landesrechtlichen Gesetzgebung informiert. Zu den technischen Fragen der Datenverarbeitung konnte sich der Kläger bei dem stellvertretenden Datenschutzbeauftragten, einem Informatiker, informieren. Randnummer 72 Darüber hinaus verfügt der Kläger über die notwendige Zuverlässigkeit für die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten. Der Datenschutzbeauftragte muss nicht nur die nötigen Fachkenntnisse besitzen, sondern auch die Gewähr bieten, dass er seinen Aufgaben gewissenhaft nachkommt und nicht gegen seine Pflichten als Datenschutzbeauftragter, z. B. gegen seine Verschwiegenheitspflicht, verstößt. Eine schwerwiegende Verletzung allgemeiner arbeitsvertraglicher Pflichten kann ebenfalls die Zuverlässigkeit in Frage stellen, beispielsweise Diebstahl, Unterschlagung, vorsätzliche Rufschädigung, Tätlichkeiten gegen andere Beschäftigte etc. Die Zuverlässigkeit ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten zu bewerten. Der Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, eine wirkungsvolle Eigenkontrolle der datenschutzrechtlichen Vorschriften sicherzustellen, um dadurch zugleich öffentliche Kontrollstellen zu entlasten (BeckOK DatenschutzR/Moos, 31. Ed., Stand: 01.11.2019,
1; Däubler, EU-DSGVO und BDSG, 2. Aufl. 2020, DSGVO Art. 37, Rn. 1; Paal/Pauly,
BDSG, 2. Aufl. 2018,
3). Die zum Datenschutzbeauftragten bestellte Person muss – über die Sachkunde hinaus – eine wirksame Selbstkontrolle gewährleisten können. Bei einem internen Datenschutzbeauftragten lässt sich dessen Stellung als Datenschutzbeauftragter nicht vollständig von dem zugrundeliegenden Arbeitsverhältnis trennen. Eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten kann dazu führen, dass eine zuverlässige Ausübung der datenschutzrechtlichen Selbstkontrolle nicht mehr möglich ist. Besitzt der Datenschutzbeauftragte aufgrund eines solchen Fehlverhaltens nicht mehr das nötige Vertrauen, ist es u. a. ausgeschlossen, ihm die für seine Tätigkeit erforderlichen Informationen unter Einschluss von Berufs- und Amtsgeheimnissen ( § 20 Abs. 3 Satz 3 DSG M-V a. F.) anzuvertrauen. Randnummer 73 Der Kläger hat weder seine Pflichten als Datenschutzbeauftragter noch seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis schwerwiegend verletzt. Eine wirksame Selbstkontrolle der Datenschutzbelange ist weiterhin gesichert. Randnummer 74 Der Kläger hat seine Aufgaben als Datenschutzbeauftragter, für die er mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 34,5 Stunden zur Verfügung stand, nicht vernachlässigt. Angesichts der Größe des zu betreuenden Bereichs ist es zwingend erforderlich, Schwerpunkte zu setzen. Die Beklagte und ihre Tochtergesellschaften verarbeiten täglich Tausende von besonders schutzwürdigen medizinischen Daten. Hinzu kommen Personaldaten von insgesamt rund 5000 Beschäftigten. Es sind verschiedene Datenverarbeitungsprogramme im Einsatz. Der Kläger hat entsprechend § 20 Abs. 3 Satz 5 DSG M-V a. F. auf die Einhaltung von Datenschutzvorschriften hingewirkt. Er hat die Beschäftigten mit den Vorschriften des Datenschutzes vertraut gemacht. Er hat zahlreiche Anfragen aus dem eigenen Haus und von Tochtergesellschaften beantwortet. Er hat in verschiedenen Gremien und Arbeitskreisen mitgewirkt. Randnummer 75 Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 31.01.2018 nicht erklärt, seinen Verpflichtungen nicht nachkommen zu wollen. Die Einhaltung des aktuellen Datenschutzrechts unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung ist zunächst Aufgabe der Beklagten als Betreiberin der Kliniken. Der Kläger als Datenschutzbeauftragter ist Kontrollorgan. Er hat zwar die Beklagte bei der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen ( § 20 Abs. 3 Satz 5 Nr. 3 DSG M-V a. F.). Die Umsetzung selbst bleibt jedoch Aufgabe der Beklagten und ihrer Tochtergesellschaften. Die Beklagte kannte die DSGVO ebenso wie der Kläger und war mit der Prüfung des Anpassungsbedarfs befasst. Der vorletzte Satz im Schreiben vom 31.01.2018 bezieht sich zum einen nur auf die "konkrete" Umsetzung der Datenschutzgesetze des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die zu diesem Zeitpunkt nur als Entwurf vorlagen. Zum anderen sind dort die Datenschutzverantwortlichen angesprochen. Im Übrigen enthält das Schreiben ausschließlich Informationen zum Stand der Gesetzgebung. Auf die zu erwartenden rechtlichen Änderungen hatte sich der Kläger bereits vorbereitet, indem er sich mit der DSGVO auseinandergesetzt und das Gesetzgebungsverfahren zum Landesrecht verfolgt hatte. Randnummer 76 Der Kläger hat gegenüber der Beklagten bis zu seiner Entbindung von den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten keine datenschutzrechtlichen Einwände gegen das elektronische Dienstplansystem TDA erhoben. Daraus folgt aber nicht, dass er seine Pflichten als Datenschutzbeauftragter vernachlässigt hat. Die Vielzahl der Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten lässt es häufig nicht zu, von sich aus sämtliche Datenverarbeitungsprozesse kurzfristig zu überprüfen. Die Tätigkeit erforderte es, Schwerpunkte zu setzen, insbesondere wenn diese nur einen Teil der Arbeitszeit ausmacht und zugleich weitere Unternehmen zu betreuen sind. Es sind Anfragen und Beschwerden zu bearbeiten, Fortbildungen durchzuführen, Informationsmaterialien auszuwerten etc. Die Kontrollpflichten werden nur dann vernachlässigt, wenn der Datenschutzbeauftragte die ihm hierfür zur Verfügung stehende Arbeitszeit nicht ausschöpft, obwohl die Aufgaben noch nicht erledigt sind. Das war bei dem Kläger nicht der Fall. Hinweise auf datenschutzrechtliche Probleme des TDA lagen erst vor, als der Kläger bereits von den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten entbunden war. Der Kläger hat das Dienstplansystem nicht als datenschutzrechtskonform eingestuft. Vielmehr hat er ebenso wenig wie die Beklagte keinen vordringlichen Anlass für eine tiefergehende datenschutzrechtliche Prüfung gesehen. Randnummer 77 Der Kläger hat keine allgemeinen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, die einem weiteren Einsatz in der Funktion des Datenschutzbeauftragten entgegenstehen. Der Kläger hat die Beklagte nicht zielgerichtet zum Vorteil des damaligen Kaufmännischen Vorstands G. oder zum eigenen Vorteil geschädigt bzw. dieses versucht. Er hat sich nicht bewusst über vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Vorschriften hinweggesetzt, um Herrn G. oder sich selbst rechtswidrig zu begünstigen. Das Vertrauen in ein rechtskonformes Handeln des Klägers ist nicht zerstört. Randnummer 78 Ob Herrn G. eine betriebliche Altersversorgung zustand, bedarf hier keiner abschließenden Bewertung. Die Rechtsauffassung des Klägers in dem Verfügungsvermerk vom 19.12.2007 erscheint jedenfalls vertretbar. Der Dienstvertrag mit Herrn G. vom 24./30.10.2006 enthält zwar den Begriff "Altersversorgung" in der Überschrift zu § 4. Eine Regelung zur Altersversorgung findet sich dort jedoch nicht, weder positiv noch negativ. Weshalb die Vertragsparteien dort das Begriffspaar "Arbeitsunfähigkeit/Altersversorgung" verwandt haben, ist nicht ersichtlich, zumal beide Regelungsgegenstände keinen inneren Zusammenhang aufweisen, sondern unterschiedliche Lebenssachverhalte und Leistungen bezeichnen. Zudem enthält § 4 des Dienstvertrages trotz der Überschrift keinerlei Aussagen zur Altersversorgung. Dort sind ausschließlich Rechtsfolgen für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit festlegt. Da der Vertrag auch an anderer Stelle eine betriebliche Altersversorgung nicht regelt bzw. ausschließt, liegt es nicht fern, auf die Bezugnahmeklausel zurückzugreifen. Der Kläger hat sich jedenfalls nicht klar und eindeutig über den Vertrag oder sonstige Regelungen hinweggesetzt, um Herrn G. einen ihm offensichtlich nicht zustehenden Vorteil zu verschaffen. Der Kläger war nicht gehalten, unter Umgehung seines Vorgesetzten an den Aufsichtsrat heranzutreten. Der Anspruch von Herrn G. ergab sich nach Ansicht des Klägers aus dem Dienstvertrag, den der Aufsichtsrat selbst geschlossen hatte. Randnummer 79 Der Kläger hat sich nicht vertragswidrig eine zu hohe betriebliche Altersversorgung verschafft. Soweit zu seinen Gunsten ein Beitragssatz von 9,65 % abgeführt wurde, ist ein Verstoß gegen vertragliche, tarifvertragliche oder satzungsrechtliche Vorschriften nicht feststellbar. Abgesehen davon haben die Parteien die betriebliche Altersversorgung mit dem Änderungsvertrag vom 18.09.2015 neu geregelt und mit Wirkung zum 30.09.2015 geschlossen. Eine Korrektur für die Vergangenheit wurde seinerzeit nicht vorgenommen. Randnummer 80 2. Widerrufe vom 27.08.2018 Randnummer 81 Seit dem 25.05.2018 sind die DSGVO sowie die hierauf abgestimmten bundes- und landesrechtlichen Datenschutzgesetze anzuwenden. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG ist die Abberufung des Datenschutzbeauftragten – wie schon nach der vorherigen Rechtslage – nur in entsprechender Anwendung des § 626 BGB zulässig. Die Ausführungen zu § 20 DSG M-V a. F. unter Ziffer 1 gelten deshalb entsprechend. Randnummer 82 Der Datenschutzbeauftragte wird gemäß Art. 37 Abs. 5 DSGVO auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 39 DSGVO genannten Aufgaben. Die zu § 20 DSG M-V a. F. genannten Maßstäbe sind entsprechend heranzuziehen. Die persönliche Zuverlässigkeit ist zwar nicht mehr als Voraussetzung erwähnt. Der Datenschutzbeauftragte muss jedoch über die Fähigkeit verfügen, seine in Artikel 39 DSGVO genannten Aufgaben zu erfüllen. Daraus ergeben sich ähnliche Anforderungen, sodass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Eine abweichende Bewertung der Abberufung des Klägers ist auf der Grundlage des neuen Datenschutzrechts nicht veranlasst. Im Übrigen durfte der Kläger bereits seit Ende Februar 2018 seine Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter nicht mehr ausüben, sodass er seine Kontrollpflichten und sonstigen datenschutzrechtlichen Aufgaben seitdem nicht mehr verletzen konnte. Randnummer 83 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.