Randnummer 2 Der im … 1953 geborene Kläger bezog seit dem
1 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Beschlüsse und Entscheidungen der Gemeindeorgane vor und führe sie aus. In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde entscheide das Amt. Dieses vertrete die Gemeinde auch in gerichtlichen Verfahren. Das Amt besorge die Kassen- und Rechnungsführung sowie die Veranlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben für die amtsangehörigen Gemeinden und bereite für diese die Aufstellung der Haushaltspläne vor. Das Amt sei Träger der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
Das Amt sei die Behörde der Gemeinde und erlasse die Bescheide für diese. Die staatlichen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises fänden ohne Mitwirkung der Gemeindevertretung und des ehrenamtlichen Bürgermeisters statt. Die Verwaltungskompetenz für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung liege beim Amt. Das Amt habe das Einvernehmen des Bürgermeisters einzuholen. Den ehrenamtlichen Bürgermeistern in Randnummer 6 M-V stehe kein Weisungsrecht an das Amt für die Vorbereitung der Gemeindevertretung zu. Randnummer 7 Mit inhaltsgleichen Bescheiden vom 12. Juni 2014 stellte die Beklagte gegenüber der Gemeinde W.-B. und dem Kläger fest, dass die Tätigkeit des Klägers als ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde W.-B. seit 15. Juli 2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit. Die Tätigkeit des Klägers als ehrenamtlicher Bürgermeister stelle eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV dar. Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf die Aufzählung der Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, die sie bereits in ihrem Anhörungsschreiben vom 6. Mai 2014 aufgeführt hatte.
Gesamtwürdigung aller relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Der Kläger sei in die Arbeitsorganisation der Gemeinde W.-B. eingebunden. Es würden ihm einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers durch die Satzung der Gemeinde W.-B. Weisungen, die Zeit, Dauer, Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung beträfen, erteilt. Insbesondere bei Diensten höherer Art drücke sich die Weisungsgebundenheit nicht in konkreten Einzelweisungen aus, sondern sei zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert. Demgemäß spreche die Einbindung in Entscheidungsprozesse sowie die Erteilung von Handlungsvollmacht in bestimmten Tätigkeitsbereichen nicht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Das Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses werde nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt werde (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R).
2 KV M-V sei der Kläger als ehrenamtlicher Bürgermeister gesetzlicher Vertreter der Gemeinde W.B. Er nehme die Aufgaben des Vorsitzenden der Gemeindevertretung wahr. Weiterhin sei er Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten. Hierin seien bereits Verwaltungsfunktionen als Bürgermeister enthalten. Gemäß § 39 Abs. 3 KV M-V habe der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit über alle Angelegenheiten, die nicht von der Gemeindevertretung oder dem Hauptausschuss wahrgenommen würden, zu entscheiden. Auch hier seien Verwaltungsfunktionen erkennbar. Insbesondere bei der Entscheidung über Angelegenheiten mit geringer wirtschaftlicher Bedeutung und über gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen handele es sich um Verwaltungsfunktionen. Gemäß § 5 der Hauptsatzung der Gemeinde W.B. sei der ehrenamtliche Bürgermeister gleichzeitig auch Vorsitzender der Gemeindevertretung.
5 Satz 1 KV M-V habe der ehrenamtliche Bürgermeister die Rechte und Pflichten eines Gemeindevertreters.
4 KV M-V sei er berechtigt, in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen, denen er angehöre, Anträge zu stellen. Er sei als Gemeindevertreter zur Teilnahme an den Sitzungen und zur Mitarbeit verpflichtet (§ 23 Abs. 3 Satz 3 KV M-V). Der (ehrenamtliche) Bürgermeister habe somit Verwaltungsfunktionen als Gemeindevertreter wahrzunehmen. Als Gemeindevertreter habe der ehrenamtliche Bürgermeister die Durchführung der Entscheidungen der Gemeindevertretung zu überwachen ( § 22 Abs. 2 Satz 1 KV M-V ).
bestehe der Haupt- und Finanzausschuss aus vier Gemeindevertretern und dem Bürgermeister. Auch hier habe der Bürgermeister Verwaltungsfunktionen wahrzunehmen. In der Gesamtschau liege somit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Randnummer 8 In der zu beurteilenden Beschäftigung bestehe Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung und keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, weil sie nur in geringfügigem Umfang (geringfügig entlohnt) ausgeübt werde. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liege vor, da das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 € nicht übersteige (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Der Kläger erhalte aus der Beschäftigung als ehrenamtlicher Bürgermeister
Abzug des maßgebenden Steuerfreibetrages regelmäßig im Monat 325,00 €. Randnummer 9 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und bezog sich zur Begründung auf die Ausführungen im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom
ständiger Rechtsprechung des BSG sei die Beurteilung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses eines ehrenamtlichen Bürgermeisters danach zu treffen, ob in diesem Amt über Repräsentationsaufgaben hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktionen ausgeübt würden. Weder das Rechtsverhältnis als Ehrenbeamter als solches noch die Rechtstellung als Organ oder Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit eigenen gesetzlichen Befugnissen noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall schlössen danach die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Ob der Ehrenbeamte in seinem Amt zur weisungsgebundenen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben ggf. neben der Wahrnehmung weisungsfreier Repräsentationsaufgaben als Mitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verpflichtet sei und damit dieser Aufgabenbereich seine Tätigkeit präge, sei in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamtes in der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei auch dann in Betracht gezogen worden, wenn nicht nur Repräsentationsfunktionen wahrgenommen würden, sondern der ehrenamtliche Bürgermeister einer amtsangehörigen Gemeinde als Leiter der Gemeindeverwaltung an der Spitze der Selbstverwaltung stehe und damit Verwaltungsaufgaben seine Tätigkeit prägten (Urteil des BSG vom 27. März 1980 – 12 RK 56/78). Es sei für die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters einer verbandsangehörigen Ortsgemeinde, dem
der Kommunalverfassung und den entsprechenden weiteren landesrechtlichen Bestimmungen in seiner Funktion als Verwaltungsspitze wesentliche Verwaltungsaufgaben oblagen, bejaht worden, auch wenn die Durchführung der Verwaltungsaufgaben der Verbandsgemeinde übertragen gewesen seien (Urteil des BSG vom 13. Juni 1984 – 11 R 34/83). Hiernach und im Hinblick auf die Ausgestaltung der Befugnisse des ehrenamtlichen Bürgermeisters in der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern sei das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger als ehrenamtlicher Bürgermeister in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei der Gemeinde W.B. stehe. Dies ergebe sich insbesondere aus der Einbindung des ehrenamtlichen Bürgermeisters in die Steuerung der Aufgaben des Amtes und damit der Verwaltung der amtsangehörenden Gemeinden und aus den außerhalb der Übertragung auf das Amt als Bürgermeister verbleibenden Aufgaben hinsichtlich der Verwaltung der Gemeinde. Der Erhalt lediglich einer Aufwandsentschädigung spreche nicht gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Randnummer 22 Obwohl gemäß § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V das Amt in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde entscheide, bleibe der Bürgermeister als zwingendes Mitglied des Amtsausschusses ( § 132 Abs. 1 Satz 2 KV M-V ) an der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten direkt beteiligt. Gemäß § 134 Abs. 1 KV M-V sei der Amtsausschuss oberstes Willensbildungs- und Beschlussorgan des Amtes. Somit sei auch der ehrenamtliche Bürgermeister einer amtsangehörigen Gemeinde Teil dieses Organs und damit Interessenvertreter der Gemeinde im Amt. Diese Interessenvertretung erstrecke sich auch nicht ausschließlich auf repräsentative Belange, da dem Amt die Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde übertragen worden seien. Der ehrenamtliche Bürgermeister sei damit in seiner Funktion als Bürgermeister der erste Vertreter der Verwaltungsinteressen seiner Gemeinde. Dies werde auch in der Regelung des § 127 Abs. 1 Satz 1 KV M-V deutlich,
der das Amt im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Beschlüsse und Entscheidungen der Gemeindeorgane vorbereite und ausführe. Hieraus ergebe sich für den Bürgermeister eine wesentliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Ausführung der Verwaltungsaufgaben durch das Amt. Somit werde das Amt nur unter Berücksichtigung der Weisungen, die sich aus der Erforderlichkeit des Einvernehmens mit dem Bürgermeister ergäben, tätig. Dies entspreche der Regelung des Art. 28 Abs. 2 GG, wonach den Gemeinden das Recht belassen sein müsse, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze selbst zu regeln. Hierdurch erledige das Amt die Aufgaben der Gemeinde in deren Vertretung und sei somit faktisch eine Behörde der Gemeinde. Entgegen der Auffassung des Klägers sei er als ehrenamtlicher Bürgermeister durch das zwingende Einvernehmen mit dem Amt an der Ausführung der Verwaltungsaufgaben durch das Amt beteiligt. Randnummer 23 Dem ehrenamtlichen Bürgermeister einer amtsangehörenden Gemeinde blieben trotz der Amtsangehörigkeit weiterhin Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Verwaltungsaufgaben der Gemeinde. Aus § 127 Abs. 1 Satz 3 KV M-V ergebe sich, dass die Entscheidungsbefugnis des Amtes in den Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde sich nicht auf Angelegenheiten von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sowie auf tariflich oder gesetzlich gebundene Entscheidungen erstrecke, es sei denn, der Bürgermeister der Gemeinde habe diese Entscheidungsbefugnis auf das Amt übertragen. Eine solche Übertragung sei vorliegend nicht vorgetragen worden und ergebe sich auch nicht aus der Hauptsatzung der Gemeinde W.B. Gemäß § 5 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde W.B. sei der Bürgermeister für die Entscheidungen
4 KV M-V unterhalb der Wertgrenzen des § 4 Abs. 7 der Hauptsatzung der Gemeinde W.B. zuständig. Hinsichtlich der in § 22 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 KV M-V aufgeführten Angelegenheiten verbleibe damit ein gewisses Maß an Entscheidungen hinsichtlich Verwaltung der Gemeinde beim Bürgermeister. Dies ergebe sich auch aus der Regelung des § 39 Abs. 3 Satz 2 KV M-V , wonach der ehrenamtliche Bürgermeister in eigener Zuständigkeit in solchen Angelegenheiten entscheide. Randnummer 24 Soweit der Kläger bezüglich seiner Vorgesetzteneigenschaft hinsichtlich der Angestellten der Gemeinde meine, dass es auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme, könne er hiermit nicht durchdringen. Denn es könne dahinstehen, ob tatsächlich Angestellte der Gemeinde in W.B. existierten, da es auf eine quantitative und qualitative Bewertung der Verwaltungsaufgaben in tatsächlicher Hinsicht nicht ankomme. Eine solche Bewertung stelle keinen objektiven Bewertungsmaßstab dar (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R –, juris Rn. 18). Dies sei auch sachgerecht. Die tatsächlichen Verhältnisse könnten aufgrund verschiedenster Gegebenheiten dazu führen, dass einzelne Aufgaben gar nicht oder nur in geringem Umfang anfielen. Insbesondere ein gut funktionierendes Verhältnis von Mitgliedsgemeinde und Amt bzw. eine effektive Zusammenarbeit könnten bewirken, dass der zeitliche Umfang für die Verwaltungstätigkeiten minimiert sei. Indes könnten die in den einzelnen Gemeinden anfallenden Tätigkeiten aber auch eine umfassendere Erfüllung der Aufgaben bedingen. Bei einer auch zur Rechtssicherheit gebotenen typisierenden Beurteilung vermöchten daher die Verhältnisse in der einzelnen amtsangehörenden Gemeinde, wie auch die individuelle Ausgestaltung der Tätigkeit durch den Bürgermeister die durch die kommunalrechtlichen Regelungen zugewiesenen Verwaltungstätigkeiten nicht infrage zu stellen. Randnummer 25 Die dem Kläger gezahlte Aufwandsentschädigung sei mit ihrem steuerpflichtigen Anteil ein Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
1 SGB IV seien Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet würden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt würden. § 14 Abs. 1 SGB IV und die hierzu ergangene Arbeitsentgeltverordnung nähmen die an Ehrenbeamte gezahlten Aufwandsentschädigungen nicht von den Einnahmen aus, die als Arbeitsentgelt anzusehen seien. Soweit die Entschädigung nicht einen tatsächlich entstehenden Aufwand abgelte, sei sie Arbeitsentgelt. Da das Steuerrecht der Tatsache seit jeher Rechnung getragen habe, dass die Aufwandsentschädigung von Ehrenbeamten neben der Abgeltung des tatsächlich entstehenden Aufwandes auch eine Entschädigung für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung sowie einen etwaigen Verdienstausfall enthalte, und die Steuerfreiheit dieser Einnahmen auf die Entschädigung des tatsächlichen Aufwandes beschränkt habe, habe das BSG es auch vor der ausdrücklichen Nennung der Aufwandsentschädigungen in der seit seit
dieser Vorschrift seien u. a. sonstige Beschäftigte einer Gemeinde versicherungsfrei. Die Versicherungsfreiheit
dieser Vorschrift betreffe lediglich Angestellte, die einen Anspruch auf Beihilfe hätten. Dies treffe auf den Kläger in seiner Eigenschaft als ehrenamtlicher Bürgermeister nicht zu. Randnummer 28 Der Kläger sei auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung
dem SGB XI nicht aufgrund seines Status als ehrenamtlicher Bürgermeister versicherungsfrei. Die Versicherungspflicht richte sich gemäß der Regelung des § 20 SGB XI
der der gesetzlichen Krankenversicherung.
den obigen Ausführungen ergebe sich für den Kläger eine Versicherungsfreiheit, die auf seinem Status gründe, nicht. Randnummer 29 Auch
den Regelungen des SGB VI ergebe sich aus der Eigenschaft als ehrenamtlicher Bürgermeister und der damit verbundenen Ernennung zum Ehrenbeamten keine Versicherungsfreiheit. § 5 Abs. 1 SGB VI erfasse lediglich solche Beamte, die in ein beamtenrechtliches Versorgungssystem eingebunden seien und aus diesem Ansprüche auf eine Altersversorgung herleiten könnten. Dies treffe für den Kläger nicht zu. Randnummer 30 Gegen das am
4 KV M-V unterhalb der Wertgrenzen
7 der Hauptsatzung treffe. Der Umfang der danach gegebenen Entscheidungsmöglichkeiten des Bürgermeisters sei jedoch wesentlich geringer als vom SG dargestellt. Soweit
4 Satz 2 KV M-V eine Zuweisung der Entscheidung an den Bürgermeister in der Hauptsatzung fehle, treffe die Entscheidung ausschließlich die Gemeindevertretung. Randnummer 32 Hinsichtlich der Vorgesetzteneigenschaft des Klägers sei allein entscheidend, ob Verwaltungsaufgaben in nicht unerheblichen Umfang wahrgenommen würden und sie als prägend für die Tätigkeit anzunehmen seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Randnummer 33 Letztlich seien steuerfreie Aufwandsentschädigungen kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und könnten daher ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründen (siehe jetzt ausdrücklich § 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV).
G seien aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die unter den dort genannten Voraussetzungen als Aufwandsentschädigung festgestellt seien und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen würden, steuerfrei. Dazu sei auch die Entschädigungsverordnung M-V vom 27. August 2013, die aufgrund des § 174 Abs. 1 Nr. 8 KV M-V erlassen worden sei,
der der Kläger eine Aufwandsentschädigung erhalte, zu zählen. Randnummer 34 Der Kläger hat schließlich auf das Urteil des BSG vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R – (ergangen zur ehrenamtlichen Tätigkeit eines Kreishandwerksmeisters) hingewiesen, worin das BSG seine bisherigen Grundsätze zur ehrenamtlichen Betätigung zugunsten der kommunalen Ehrenämter fortentwickelt habe. Danach seien Ehrenämter in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werde und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen würden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden seien. Dies gelte auch dann, wenn sich der ehrenamtlich Tätige im Rahmen seines ehrenamtlichen Engagements bei seinem Einsatz, seiner „Arbeit“ sachlichen oder fachlichen Weisungen Dritter füge oder er sich in eine Organisation einordne, weil in aller Regel auf diese Weise die Funktionsfähigkeit der Organisation gewährleistet sei. Ehrenamtliche Tätigkeit sei nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt, sondern erhalte ihr Gepräge durch die Verfolgung ideeller Zwecke und Unentgeltlichkeit, so das BSG im vorgenannten Urteil. Die Übernahme des Ehrenamts als Kreishandwerksmeister sei somit nicht zu Erwerbszwecken erfolgt, sondern zur Erfüllung einer gemeinnützigen Aufgabe. Randnummer 35 Dieses Urteil des BSG gelte
Ansicht des Klägers genauso für ehrenamtliche Bürgermeister als Vertreter ihrer Gemeinde, die das Gemeinwohl der ihnen anvertrauten Gemeinden verfolgten. Die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Bürgermeister durch den Kläger sei ohne objektivierbare Erwerbsabsicht erfolgt, da er Rentner sei und seinen Lebensunterhalt aus dem Bezug dieser Rente bestreite. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass seine ehrenamtliche Tätigkeit zu einer versicherungspflichtigen Haupt- oder Nebenbeschäftigung geworden sei. Randnummer 36 Auch habe das BSG in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass es im System nicht angelegt sei, Versicherungsschutz auch Personengruppen in Tätigkeiten zu gewähren, die gemeinnütziger Ziele und nicht der Erzielung von Erwerbseinkommen wegen verrichtet würden, sodass es dafür einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfe, an der es hinsichtlich ehrenamtlicher Bürgermeister fehle. Randnummer 37 Soweit das SG aus der zwingenden Mitgliedschaft des ehrenamtlichen Bürgermeisters im Amtsausschuss dessen Weisungsgebundenheit ableite, könne dem nicht gefolgt werden. Die beim ehrenamtlichen Bürgermeister verbleibenden Aufgaben seien organschaftliche Verwaltungsaufgaben aufgrund der Kommunalverfassung und der Hauptsatzung der Gemeinde, führten nicht zu einer persönlichen Abhängigkeit und seien damit nicht als prägende Verwaltungsaufgaben einzuordnen. Ein Unterschied bestehe allein in dem von der Rechtsprechung entwickelten Merkmal, dass es sich um allgemein zugängliche Verwaltungsaufgaben handele. Zwar könne sich
dem Demokratieprinzip jeder Bürger, der in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz habe, um das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters bewerben. Eine Einschränkung ergebe sich aber aus § 66 Abs. 3 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) , wonach zum ehrenamtlichen Bürgermeister nur wählbar sei, wer in der Gemeinde
LKWG Randnummer 38 M-V wahlberechtigt sei und die Voraussetzung zur Ernennung zum Ehrenbeamten erfülle. Insoweit sei die allgemeine Zugänglichkeit örtlich eingeschränkt. Randnummer 39 Der Kläger beantragt, Randnummer 40 das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom
Auswertung des BSG-Urteils vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R – ergäben sich keine Gründe für eine Standpunktänderung.
dem Ergebnis der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom
SGB IV erlassen wurden, ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1
Randnummer 61
1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Zuständig ist
2 SGB IV die C., die aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles entscheidet, ob eine Beschäftigung vorliegt. Randnummer 62 § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entfaltet vorliegend keine Sperrwirkung. Die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens
1 Satz 1 SGB IV ist ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung der versicherungsrechtliche Status des Auftragnehmers durch die Einzugsstelle oder einen anderen Versicherungsträger bereits festgestellt oder ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet worden war. Bei einer Verfahrenskonkurrenz des Anfrageverfahrens (§ 7a Abs. 1 SGB IV) mit weiteren Verfahren zur Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses (§ 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV und § 28p Abs. 1 SGB IV) ist die zeitliche Priorität des früher eingeleiteten Verfahrens maßgebend (vgl. Pietrek in jurisPK – SGB IV, aaO, § 7a SGB IV Rn. 16 und 16.2 m. w. N.). Zwar hatte die E. in der Zeit vom
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Randnummer 67
der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. Urteil des BSG vom
1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern – KWG M-V (vom 13. Oktober 2003, GVOBl M-V 2003, Seite 458 ff.) ist wählbar zum ehrenamtlichen Bürgermeister, wer die Voraussetzungen
und zur Ernennung zum Ehrenbeamten erfüllt.
1 KWG M-V ist wählbar jeder, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und die übrigen Voraussetzungen des § 7 erfüllt.
1 KWG M-V ist u. a. Voraussetzung, dass der Wähler am Wahltag (Nr. 2) seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet seine Wohnung bzw. Hauptwohnung hat oder sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat. Für die
folgende Zeit regelte § 66 Abs. 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes – LKWG M-V – (in der bis zum 16. Januar 2015 geltenden Fassung) dass wählbar zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist, wer in der Gemeinde
wahlberechtigt ist und die Voraussetzungen zur Ernennung zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten erfüllt.
2 LKWG M-V sind wahlberechtigt zu Kommunalwahlen u. a. alle Deutschen, die am Wahltag (Nr. 2) seit mindestens 37 Tagen in der Kommune
dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihrer Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten. Damit musste der Kläger, um als ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt werden zu können, in der Kommune seinen Wohnsitz haben. Randnummer 71 Das vom Kläger ausgeübte Amt als ehrenamtlicher Bürgermeister war vornehmlich durch die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben und nicht von der Ausübung von Verwaltungsaufgaben geprägt, wie das Amt eines hauptamtlichen Bürgermeisters oder eines Amtsvorstehers.
1 Satz 1 KV M-V haben kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden sowie geschäftsführende Gemeinden einen hauptamtlichen Bürgermeister. Dieser ist gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 KV M-V gesetzlicher Vertreter der Gemeinde. Er leitet die Verwaltung und ist für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich ( § 38 Abs. 2 Satz 2 KV M-V ). Im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde bereitet der hauptamtliche Bürgermeister die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses vor und führt sie aus ( § 38 Abs. 3 Satz 1 KV M-V ). Er ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig (Satz 2). Der Amtsvorsteher führt gemäß § 138 Abs. 1 Satz 1 KV M-V den Vorsitz im Amtsausschuss. Er vertritt ihn gegenüber Dritten (Satz 2).
2 Satz 1 KV M-V leitet der Amtsvorsteher die Verwaltung des Amtes ehrenamtlich
den Grundsätzen und Richtlinien des Amtsausschusses und im Rahmen der von ihm bereitgestellten Mittel. Er bereitet die Beschlüsse des Amtsausschusses vor und führt sie aus (Satz 2). Der Amtsvorsteher ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Amtes zuständig (Satz 3). Randnummer 72 Der ehrenamtliche Bürgermeister ist gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 KV M-V gesetzlicher Vertreter der Gemeinde. Er nimmt die Aufgaben des Vorsitzenden der Gemeindevertretung wahr (Satz 2). Er ist Dienstvorgesetzter der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde (Satz 3).
3 Satz 1 KV M-V entscheidet der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht von der Gemeindevertretung oder dem Hauptausschuss wahrgenommen werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet er anstelle des Hauptausschusses oder der Gemeindevertretung, wenn ein Hauptausschuss nicht eingerichtet ist (Satz 3). Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Hauptausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Gemeindevertretung (Satz 4). Randnummer 73 Aus der vorgenannten Aufgabenbeschreibung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters ergibt sich nicht, dass er seine Aufgaben weisungsabhängig erfüllt. Angelegenheiten der laufenden Verwaltung führte der Kläger gerade nicht aus.
1 Satz 1 KV M-V bereitet das Amt im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Beschlüsse und Entscheidungen der Gemeindeorgane vor und führt sie aus. In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde entscheidet das Amt (Satz 2). Ist die Gemeinde in einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, so wird sie durch das Amt vertreten (Satz 6 Halbsatz 1). Gemäß § 127 Abs. 2 KV M-V besorgt das Amt die Kassen- und Rechnungsführung sowie die Veranlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben für die amtsangehörigen Gemeinden (Satz 1). Es bereitet für diese die Aufstellung der Haushaltspläne vor (Satz 2). Randnummer 74 Aus dieser Aufgabenzuweisung für das Amt geht hervor, dass die laufenden Geschäfte der Verwaltung vom Amt ausgeführt werden, nicht jedoch vom ehrenamtlichen Bürgermeister. Dieser hat vorwiegend Repräsentationsaufgaben wahrzunehmen. Dass darüber hinaus bei der Ausübung seiner Bürgermeistertätigkeit auch zwangsläufig gewisse Verwaltungsaufgaben anfallen, ist insoweit
der neueren Rechtsprechung des BSG nicht entscheidungserheblich. Ehrenamtliche Tätigkeit ist nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt, sondern erhält ihr Gepräge durch die Verfolgung ideeller Ziele und Unentgeltlichkeit. Sie kommt im Bereich des Privatrechts, aber auch im Bereich des öffentlichen Rechts vor (Urteil des BSG vom
den Ausführungen im Urteil des BSG vom
seinen eigenen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung niemals ausgeübt. Randnummer 75 Wie bereits erwähnt, erhält ehrenamtliche Tätigkeit ihr Gepräge durch die Verfolgung ideeller Zwecke und Unentgeltlichkeit. Die Unentgeltlichkeit ist Ausdruck dafür, dass bei der im Rahmen ideeller Zwecke „geleisteten Arbeit“ keine maßgebliche Erwerbsabsicht im Vordergrund steht. Eine Gegenleistung für geleistete Arbeit wird nicht erbracht und regelmäßig auch nicht erwartet (Urteil des BSG vom 16. August 2017, aaO, juris Rn. 33). Randnummer 76 Sofern finanzielle Zuwendungen erfolgen, schließen diese die Unentgeltlichkeit des ehrenamtlichen Engagements nicht prinzipiell aus. Sie sind unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdecken. Im Rahmen einer Aufwandsentschädigung kann auch ein pauschaler Ausgleich für die übernommene Verpflichtung gewährt werden. Finanzielle Zuwendungen können auch Ausfall für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall enthalten. Die Beurteilung der Erwerbsmäßigkeit erfolgt dabei nicht aus der subjektiven Sicht des Einzelnen; das ehrenamtliche Engagement ist objektiv abzugrenzen. Dabei ist zu klären, was vom ehrenamtlich Tätigen im konkreten Fall normativ oder mangels rechtlicher Regelung
allgemeiner Verkehrsanschauung – von Aufwandsentschädigung und Aufwendungsersatz abgesehen – ohne Entlohnung seiner Arbeitskraft erwartet werden kann. Die Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks ohne Erwerbsabsicht muss objektiv erkennbar vorliegen; die gewährte Aufwandsentschädigung darf sich nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen (Urteil des BSG vom 16. August 2017, aaO, juris Rn. 34). Randnummer 77 Der Kläger übte zur Überzeugung des Senats seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister unentgeltlich und ohne objektivierbare Erwerbsabsicht aus. Die Übernahme des Ehrenamtes als ehrenamtlicher Bürgermeister erfolgte nicht zu Erwerbszwecken, sondern zur Erfüllung einer gemeinnützigen Aufgabe. Insoweit hat der Kläger auf Befragen des Senats im Termin angegeben, dass er aufgrund der Tatsache, dass er berentet gewesen sei, „Zeit im Übermaß“ gehabt habe und sich von daher mit Freude ca. drei bis vier Stunden täglich um die Angelegenheiten seiner Gemeinde gekümmert habe. Insoweit hat der Kläger für den Senat anschaulich geschildert, dass er insbesondere ältere Gemeindemitglieder, die aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht mehr aktiv am Gemeindeleben hätten teilhaben können, besucht habe, um sich
ihrem Befinden zu erkundigen, mit ihnen (auch längere) Gespräche zu führen und bestimmte Ansinnen, die sie als Gemeindemitglieder gehabt hätten, an die entsprechenden Gremien weiterzuleiten. Der Kläger hat seine Aufgaben als die eines „Kümmeres“ um die Anliegen der Bürger beschrieben. Den Schilderungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung konnte der Senat entnehmen, dass die Ausübung seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister in seiner Gemeinde beim Kläger geprägt war von persönlichem Engagement und einer an der Verfolgung ideeller Zwecke geprägten Einstellung. Insoweit treten
Auffassung des Senats, die bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles für die Annahme der Ausübung von Verwaltungsaufgaben sprechenden Tatsachen bzw. Umstände, dass der Kläger Dienstvorgesetzter eines Gemeindearbeiters gewesen ist und dass
der geänderten Hauptsatzung der Gemeinde vom
gar nicht geeignet war, den Lebensunterhalt des Amtsinhabers zu sichern. Der Kläger bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, aus der er seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Randnummer 80 Die Übernahme des Ehrenamtes als Bürgermeister erfolgte offenbar nicht zu Erwerbszwecken, sondern zur Erfüllung einer gemeinnützigen Aufgabe. Die Höhe der gezahlten Aufwandsentschädigung von vorliegend 500,00 € entspricht einem Umfang der sich
den bereits zuvor genannten Urteilen des LSG Niedersachsen-Bremen und des BSG im Rahmen dessen hält, was gegen die Annahme einer Erwerbstätigkeit spricht. So hatte der Kläger im vom LSG Niedersachsen-Bremen entschiedenen Fall zunächst eine Grundaufwandsentschädigung von monatlich 650,00 Euro erhalten, der ehrenamtliche Kreishandwerksmeister im vom BSG entschiedenen Fall (für das Jahr 2009) jährlich 6.600,00 € (was etwas mehr als monatlich 500,00 € entspricht). Hingegen war dem Kläger im vom BSG im Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R – entschiedenen Fall neben seinem hauptberuflich erzielten Gehalt als Kämmerer (für die Zeit ab März 1996) eine monatliche Aufwandsentschädigung von 2.180,00 DM gezahlt worden (steuerpflichtig 1.453,33 DM). Randnummer 81 Neben der ihm gezahlten Aufwandsentschädigung hat der Kläger
eigenen Angaben keine weiteren finanziellen Zuwendungen etwa in Form von Sitzungsgeldern erhalten, was die im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesende leitende Verwaltungsbeamtin des Amtes D-Stadt-R., Frau K., bestätigt hat, die darüber hinaus angegeben hat, dass zur damaligen streitigen Zeit zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung
der Entschädigungsverordnung bestanden hätte, entsprechende Anträge vom Kläger jedoch nicht gestellt worden seien. Randnummer 82 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 83 Gründe für eine Revisionszulassung (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) sind für den Senat im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R – nicht ersichtlich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.