← Deutschland

LG Schwerin 3. Zivilkammer 3 O 80/15 Urteil Schadensersatz wegen Verletzung der anwaltlichen Pflichten § 280 BGB, § 611 BGB, § 675 BGB

Schadensersatz wegen Verletzung der anwaltlichen Pflichten Orientierungssatz

  1. Nur bei einem unbeschränkten Mandat schuldet der Rechtsanwalt eine umfassende Beratung und Vertretung innerhalb der Rechtsangelegenheit und ist der Mandant umfassen vor Rechtsnachteilen zu bewahren oder auf Rechtsansprüche gegen Dritte zu verweisen. Ist die Geschäftsbesorgung dagegen auf ein punktuelles Tätigwerden innerhalb einer Rechtssache beschränkt, hat ein solch eingeschränktes Mandat Auswirkungen auf den Umfang nicht nur der Hauptleistungspflicht, sondern auch der Nebenpflichten. Zudem ist der Umfang der Hinweis- bzw. Belehrungspflicht des Mandanten von der Belehrungsbedürftigkeit abhängig. Insoweit ist zu beachten, dass auch dem beauftragten Notar sowie der Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen ihres Mandats Verpflichtungen obliegen. (Rn.58) (Rn.59) (Rn.60)
  2. Hat der Anwalt den Mandanten im Rahmen des Scheidungsmandats und auch im Rahmen der Vorbereitung der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vertreten, erstreckt sich das erteilte Beratungsmandat nicht auf steuerrechtliche Fragen. Ein steuerrechtliches Mandat wäre ausnahmsweise nur dann naheliegend, wenn der beauftragte Rechtsanwalt zugleich Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater/Wirtschaftsprüfer ist. (Rn.61)
  3. Ein nicht steuerrechtlich vorgebildeter Rechtsanwalt muss die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen innerhalb der 10-Jahres-Frist nicht kennen, da diese Frage nicht zur anwaltlichen Allgemeinbildung gehört, sondern Spezialkenntnisse erfordert. Dass auch eine Grundstücksübertragung zwischen Eheleuten im Rahmen des Zugewinnausgleichs der Veräußerungsbesteuerung unterliegt, muss der nicht steuerrechtlich vorgebildete Rechtsanwalt ebenfalls nicht wissen. (Rn.63) (Rn.64) Verfahrensgang nachgehend BGH,
  4. Januar 2020, IX ZR 61/19, Urteil nachgehend OLG Rostock
  5. Zivilsenat,
  6. Februar 2019, 24 U 1/17, Urteil Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 21.505,50 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadenersatz wegen behaupteter anwaltlicher Pflichtverletzung. Randnummer 2 Der Beklagte ist Rechtsanwalt in S.. Er ist kein Steuerberater und auch kein Fachanwalt für Steuerrecht oder Wirtschaftsprüfer. Randnummer 3 Bereits im Jahr 2004 suchte die Klägerin den Beklagten erstmals auf und bat ihn, für sie eine Härtefallscheidung zu beantragen. Neben dem Scheidungsantrag vom 19.01.2004 reichte der Beklagte im Auftrag der Klägerin Anträge auf Regelung der elterlichen Sorge und Zuweisung der ehelichen Wohnung in der R. in H. nebst entsprechender Einstweiliger Anordnungen bei Gericht ein. Kurz nach Einreichung der Anträge auf Härtefallscheidung unterrichtete die Klägerin den Beklagten jedoch darüber, sich mit ihrem Ehemann verständigt zu haben. Der Scheidungsantrag solle zurückgenommen werden. Dem entsprach der Beklagte. Randnummer 4 Am 12.10.2011 erschien die Klägerin erneut im Büro des Beklagten. Sie berichtete ihm, dass die Streitigkeiten in der Ehe unvermindert fortbestünden und nunmehr auch die minderjährigen Söhne einbezogen seien. Die Klägerin beauftragte daraufhin den Beklagten, Anträge nach §§ 1 und 2 GewSchG zu stellen sowie einen erneuten Antrag auf Ehescheidung vorzubereiten. In der weiteren Folge wies das Familiengericht die Wohnung R. in H. der Klägerin zur alleinigen Nutzung zu und verbot dem Ehemann, die Klägerin tätlich anzugreifen, zu misshandeln, zu bedrohen und zu belästigen. Unabhängig von dem bestehenden hohen Streitpotenzial zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann legte die Klägerin darauf Wert, die Ehescheidung und die Scheidungsfolgen möglichst einvernehmlich mit ihrem Ehemann zu regeln. Der Beklagte besprach die Eckpunkte der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung mit der Klägerin. Am 13.10.2011 besprach der Beklagte die Eckpunkte der geplanten Vereinbarung mit dem Zeugen Notar G. H.. Randnummer 5 Auf der Grundlage des Gespräches zwischen dem Beklagten und dem Notar entstand Anfang November 2011 der erste Entwurf der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung (vgl. Anlage B 10, Bl. 124 ff der Akte). Am 23.11.2011 wurde die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung beurkundet (vgl. Anlage K 3, Bl. 12 ff der Akte). Randnummer 6 In der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vom 23.11.2011 heißt es u. a.: Randnummer 7 „I. Vorbemerkung ... Randnummer 8

(3)Durch die heutige Urkunde sollen die Vermögensverhältnisse der Eheleute geordnet und sollen zugleich die Folgen einer Ehescheidung geregelt werden. In diesem Zusammenhang Randnummer 9 a) soll zunächst Gütertrennung vereinbart und der Zugewinnausgleich abschließend geregelt werden (hierzu Teil II der Urkunde) ... Randnummer 10 II. Gütertrennung, Erledigung des Zugewinnausgleichs ... Randnummer 11
(4)Die Ehefrau ist Eigentümerin folgenden Grundbesitzes: Randnummer 12
  1. a)S. Blatt xxx P., Randnummer 13
  2. b)S. Blatt xxx L. Randnummer 14
  3. c)R. in S. Blatt xxx Randnummer 15 Der Grundbesitz zu
  4. a)und
  5. b)ist jeweils bebaut mit einem vermieteten Mehrfamilienwohnhaus, im privat genutzten Haus R. mit der Ehewohnung wohnt nunmehr die Ehefrau mit den Kindern. Randnummer 16
(5)Der Zugewinnausgleich unter den Eheleuten wird in der Weise geregelt und erledigt, dass die Ehefrau dem Ehemann den Grundbesitz P. überträgt - hierzu die mitverlesene Randnummer 17 - Anlage/Grundstücksübertragung - Randnummer 18 und darüber hinaus dem Ehemann einen Geldbetrag zahlt in Höhe von 40.000,- EURO zahlt.“ Randnummer 19 Die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist entsprechend umgesetzt worden. Randnummer 20 Mit Beschluss vom 26.10.2012 sprach das Amtsgericht Schwerin, Familiengericht, die Ehescheidung der Klägerin und ihres Ehemannes, des Zeugen E. S., aus. Randnummer 21 Bereits unter dem 04.01.2012, also rund 1 1/2 Monate nach Abschluss der notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kündigte das Finanzamt S. gegenüber der Steuerberaterin der Klägerin an, den Veräußerungsgewinn aus der Übertragung des Grundstücks P. zu besteuern. Die Steuerberaterin erwiderte unter dem 23.01.2012, dass aus ihrer Sicht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nicht vorliege, da die Übertragung nur dem Ausgleich des Zugewinns unter den Eheleuten diene. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Randnummer 22 Auf entsprechende Nachfrage bestätigte der Notar, dass er in der Veräußerungsanzeige an das Finanzamt S. den Grundstückswert von 240.000,- € nur geschätzt habe. Das nachfolgende Einspruchsverfahren wurde von der Steuerberaterin bearbeitet. Der Beklagte war insoweit nicht beauftragt und auch nicht beteiligt. Randnummer 23 Am 06.08.2012 fand eine weitere Besprechung zwischen der Klägerin und dem Beklagten statt. Die Klägerin verlangte, dass der Beklagte den Notar H. in Regress nehmen solle. Mit Schreiben vom 06.08.2012 nahm der Beklagte daraufhin auftragsgemäß den Notar H. auf Schadensersatz in Höhe des damals vermuteten Steuerschadens in Anspruch. Der Notar H. meldete die Angelegenheit seiner Haftpflichtversicherung, lehnte die geltend gemachten Schadenersatzansprüche aber mit Schreiben vom 17.12.2012 ab. Randnummer 24 Eine gerichtliche Auseinandersetzung gegenüber dem Notar H. hat der Beklagte für die Klägerin anschließend nicht geführt, weil der Beklagte mit dem Notar H. gut bekannt war. Er empfahl der Klägerin vielmehr, sich diesbezüglich anderweitig anwaltlich vertreten zu lassen. Randnummer 25 Im Einkommenssteuerbescheid vom 27.05.2013 für den Veranlagungszeitraum 2011 sind für die Klägerin in der Rubrik Sonstige Einkünfte solche aus Veräußerungsgeschäften berücksichtigt und besteuert worden, und zwar ausgehend von dem übertragenen Grundstück P. mit einem festgestellten Verkehrswert von 233.200,00 € und einem darauf beruhenden Veräußerungsgewinn von 95.976,00 € sowie einer wiederum darauf beruhenden zusätzlichen Versteuerung von 40.272,27 €. Randnummer 26 Die Klägerin hat gegen den Steuerbescheid vom 27.05.2013 Einspruch über ihre Steuerberaterin einlegen lassen. Im Zuge des Einspruchsverfahrens hat die Klägerin zum Zwecke der Schadensminimierung die Bewertung der Immobilie vornehmen lassen und in diesem Zusammenhang das Sachverständigenbüro Bauwesen Prof. Dr.-Ing. W. H. mit der Überprüfung des vom Finanzamt festgesetzten Verkehrswertes beauftragt. Der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. W. H. erstellte unter dem 08.10.2013 sein Gutachten über den Verkehrswert und stellte zum Wertermittlungsstichtag 30.11.2011 einen Verkehrswert in Höhe von rund 180.000,00 € fest. Randnummer 27 Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurde durch das Finanzamt S. unter dem 16.07.2014 ein neuer Einkommenssteuerbescheid für die Klägerin für 2011 erteilt. Nach dem korrigierten Einkommenssteuerbescheid für 2011 ist von der Klägerin noch eine Steuer in Höhe von 19.006,50 € zu entrichten. Randnummer 28 Mit der Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten als Schadenersatz die Erstattung des Steuerbetrages von 19.006,50 € sowie Ersatz der Kosten für das Wertermittlungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. W. H. vom 08.10.2013 in Höhe von 2.499,00 €. Randnummer 29 Der Beklagte ist außergerichtlich aufgefordert worden, seine Einstandspflicht zumindest dem Grunde nach anzuerkennen bzw. die Ansprüche an seine Haftpflichtversicherung, die HDI, weiterzuleiten. Eine Weiterleitung an die HDI ist erfolgt, welche jedoch jegliche Eintrittspflicht für den Beklagten zurückgewiesen hat. Randnummer 30 Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Beklagte habe im Rahmen des ihm erteilten Mandats anwaltliche Pflichten verletzt. Die Pflichtverletzung bestehe darin, dass der Beklagte nicht darauf hingewiesen habe, dass bei der Übertragung des Grundstücks P. auf ihren Ehemann im Rahmen der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen könne. Jedenfalls aber hätte der Beklagte die Klägerin darauf hinweisen müssen, bei nicht gegebener eigener Sachkunde, sich wegen dieser Problematik an ihre Steuerberaterin zu wenden und sich von dieser beraten zu lassen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass für einen Rechtsberater nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Nebenpflicht zur Warnung seines Mandanten vor Gefahren außerhalb des ggf. sogar beschränkten Mandatsgegenstandes bestehen, soweit diese dem Anwalt bekannt oder für ihn offenkundig seien oder sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung hätten aufdringen müssen und der Anwalt Grund zu der Annahme habe, dass sein Mandant sich dieser Gefahr nicht bewusst sei. Randnummer 31 Der Beklagte habe sowohl zum Wert als auch zum Anschaffungszeitpunkt der Immobilien, über die die Klägerin verfügte, Kenntnis gehabt. So sei dem Beratungsgespräch vom 12.10.2011 ein zweites Beratungsgespräch in den Büroräumen des Beklagten Anfang November 2011 gefolgt. Im Rahmen dieses Gespräches habe die Klägerin dem Beklagten eine blaue Mappe übergeben, in der sich die Kaufverträge für sämtliche Immobilien befunden hätten. Von den erheblichen Unterlagen habe sich der Beklagte auch selbst oder durch seine Mitarbeiterin, die Zeugin B. K., Kopien gefertigt. Aus der Unterrichtung im Rahmen des Scheidungsverfahrens und nach den übergebenen Unterlagen sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass die Klägerin Eigentümerin von Immobilien in W., S. (L.) und H. gewesen sei. Randnummer 32 Auch der jeweilige Zeitpunkt des Erwerbs durch die Klägerin sei dem Beklagten bekannt gewesen. Bei einem entsprechenden Hinweis durch den Beklagten auf die steuerliche Problematik hätte die Klägerin ihrem Ehemann eines der beiden anderen Grundstücke übertragen, deren Erwerbszeitpunkt habe auch außerhalb der Spekulationsfrist gelegen. Ihrem Ehemann wäre es egal gewesen, welche Immobilie ihm im Rahmen der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung übertragen worden wäre. Ihrem damaligen Ehemann sei es allein darauf angekommen, einen „angemessenen“ Vermögensausgleich zu bekommen, wobei es ihm noch nicht einmal darauf angekommen sei, überhaupt eine Immobilie übertragen zu bekommen, sondern vielmehr lediglich die Summe für den Zugewinnausgleich als solche stimmen sollte. Randnummer 33 In diesem Zusammenhang habe der Beklagte auch Gespräche mit dem Ehemann der Klägerin über die Werthaltigkeit der Immobilien geführt. Die Klägerin behauptet ferner, die Steuerlast in Höhe von 19.006,50 € sei allein durch die streitgegenständliche Grundstücksübertragung veranlasst. Den festgesetzten Einkommenssteuerbetrag habe die Klägerin an das Finanzamt S. gezahlt. Die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens in Höhe von 2.499,00 € habe die Klägerin ebenfalls gezahlt. Randnummer 34 Vom Notar, der Steuerberaterin bzw. den hinter ihnen stehenden Haftpflichtversicherern habe die Klägerin bisher keinen Schadenersatz verlangt bzw. erhalten. Randnummer 35 Die Klägerin beantragt: Randnummer 36
  1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 21.505,50 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Randnummer 37
  2. Der Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.341,92 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 38 Hilfsweise: Den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin in Höhe der bisher als Leistungsanträge gestellten Anträge hilfsweise im Wege des Freistellungsanspruchs zu verurteilen, sofern der in erster Linie geltend gemachte Hauptanspruch/Leistungsanspruch unerwarteter Weise nicht Platz greifen sollte. Randnummer 39 Der Beklagte beantragt, Randnummer 40 die Klage abzuweisen. Randnummer 41 Der Beklagte vertritt die Auffassung, er habe seine anwaltlichen Pflichten nicht verletzt. Das einem Rechtsanwalt erteilte Mandat umfasse grundsätzlich nicht auch die Beratung und Belehrung im Steuerrecht. Ein steuerliches Mandat sei ausnahmsweise nur dann naheliegend, wenn der beauftragte Rechtsanwalt zugleich Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater/Wirtschaftsprüfer ist. Randnummer 42 Dies sei vorliegend unstreitig nicht der Fall. Von den Grundstücksdaten habe der Beklagte auch keine Kenntnis gehabt. Entgegen der klägerischen Behauptung seien ihm von der Klägerin keine diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden. Zudem komme es auch nicht darauf an, ob der Beklagte Kenntnis von den Grundstücksdaten gehabt habe. Die Verhandlungen, ob und welches Grundstück dem Ehemann der Klägerin übertragen werde, habe die Klägerin mit ihrem damaligen Ehemann allein geführt. Der Beklagte sei weder einbezogen noch um Rat gefragt worden. Durch die eigenverantwortliche Führung der Verhandlungen mit dem Ehemann habe die Klägerin zu erkennen gegeben, dass sie eine Beratung lediglich hinsichtlich der familienrechtlichen Auseinandersetzung wünschte, nicht in steuerrechtlicher Hinsicht. Randnummer 43 Zudem sei die steuerliche Rechtslage für den Beklagten auch nicht so eindeutig, dass sich ihm ein Hinweis auf die Veräußerungsbesteuerung hätte aufdrängen müssen. Dafür seien Spezialkenntnisse erforderlich, die nicht zur anwaltlichen Allgemeinbildung gehören würden. Dies gelte umso mehr, als auch die 10-Jahres-Frist nicht in jedem Fall gelte. Zudem sei das Grundstück P. nicht gegen Zahlung eines Kaufpreises an Dritte verkauft worden, sondern zwischen den Eheleuten zur Abgeltung der Forderung auf Zugewinnausgleich übertragen worden. Dass dieser Vorgang der Veräußerungsbesteuerung unterliege, habe der Beklagte erst recht nicht wissen müssen. Randnummer 44 Der Beklagte habe der Klägerin auch nicht empfehlen müssen, ihre Steuerberaterin hinzuzuziehen. Die Klägerin sei durch die Steuerberaterin Frau N. umfassend steuerlich beraten und vertreten worden. Sollte die Klägerin die Einbeziehung der Steuerberaterin unterlassen haben, würde dies jedenfalls ein Mitverschulden der Klägerin begründen. Der Beklagte habe die Scheidungsfolgenvereinbarung gemäß Anlage K 3 auch nicht erstellt. Bereits der erste Entwurf stamme vom Zeugen Notar G. H.. Randnummer 45 Der Beklagte bestreite auch, dass es dem damaligen Ehemann der Klägerin egal gewesen wäre, ob er ein und welches Grundstück erhalte. Es fehle auch an einer haftungsausfüllenden Kausalität. Selbst wenn die Klägerin die Steuerberaterin Frau N. befragt hätte, so hätte auch die Steuerberaterin ihr nicht abgeraten, das Objekt P. zu übertragen. Unstreitig habe die Steuerberaterin selbst gegenüber dem Finanzamt die Rechtsauffassung vertreten, der streitbefangene Übertragungsvorgang unterliege nicht der Besteuerung nach §§ 22, 23 EStG. Randnummer 46 Der Beklagte bestreite, dass der abgeänderte Steuerbescheid bestandskräftig geworden sei. Darüber hinaus sei die Schadensberechnung der Klägerin weiterhin nicht nachvollziehbar. Der Beklagte bestreite auch, dass die Klägerin die festgesetzte Einkommenssteuer 2011 an das Finanzamt S. gezahlt habe. Schließlich halte der Beklagte die geltend gemachten Gutachterkosten bereits aus Rechtsgründen nicht für erstattungsfähig, da durch ihn keine Wertfestsetzung im Rahmen der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vorgenommen worden sei. Randnummer 47 Das Gericht hat Beweis erhoben entsprechend des Beweisbeschlusses vom 16.03.2016 (vgl. Bl. 248 ff der Akte) durch Vernehmung des Beklagten als Partei sowie Vernehmung des Zeugen E. S.. Wegen des Inhalts der Parteieinvernahme des Beklagten und der Aussage des Zeugen S. wird auf die Protokollniederschrift vom 06.07.2016 (vgl. Bl. 256 ff der Akte) Bezug genommen. Randnummer 48 Darüber hinaus hat das Gericht die Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2016 gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Auch diesbezüglich wird auf die Protokollniederschrift vom 06.07.2016 Bezug genommen. Randnummer 49 Des Weiteren hat das Gericht Beweis erhoben entsprechend des Beweisbeschlusses vom 07.09.2016 (vgl. Bl. 275 ff der Akte) durch Vernehmung der Zeugen B. K. und G. H.. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird Bezug genommen auf die Protokollniederschrift vom 21.12.2016 (vgl. Bl. 297 ff der Akte). Randnummer 50 Mit Beschluss vom 22.03.2017 (vgl. Bl. 325 ff der Akte) hat das Gericht rechtliche Hinweise erteilt. Randnummer 51 Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben dem Zeugen und Notar G. H. den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Darüber hinaus hat der Beklagte der W. Steuerberatungsgesellschaft mbH den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit ebenfalls nicht beigetreten. Randnummer 52 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 53 Die Klage ist zulässig, im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht begründet. Randnummer 54 Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten aus dem bestandenen Mandatsverhältnis kein Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 280, 611, 675 BGB zu. Randnummer 55 Der Beklagte hat seine anwaltlichen Pflichten nicht verletzt. Randnummer 56 Der Pflichtenkreis des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten wird von der Rechtsprechung sehr weit gefasst. Der Anwalt hat den Mandanten umfassend zu beraten und muss dessen Interessen innerhalb der Grenzen der Gesetze und des Standesrechtes wahrnehmen. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind (vgl. u. a. BGH, NJW 1991, 2079). Randnummer 57 Kraft des Anwaltsvertrages ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers in den Grenzen des erteilten Mandats nach jeder Richtung umfassend wahrzunehmen. Er muss sein Verhalten so einrichten, dass er Schädigungen seines Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können, vermeidet. Welche konkreten Pflichten aus diesen allgemeinen Grundsätzen abzuleiten sind, richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falls (BGH, NJW-RR 1990, 1241). Randnummer 58 Es kann schon nicht festgestellt werden, dass die Klägerin dem Beklagten ein umfassendes Mandat erteilt hat. Nur, wenn das Mandat unbeschränkt ist, schuldet der Rechtsanwalt eine umfassende Beratung und Vertretung innerhalb der Rechtsangelegenheit, ist also der Mandant umfassend vor Rechtsnachteilen zu bewahren oder auf Rechtsansprüche gegen Dritte zu verweisen (vgl. u. a. BGH, NJW 1997, 2168; 1996, 2929). Ist jedoch die Geschäftsbesorgung auf ein punktuelles Tätigwerden innerhalb einer Rechtssache beschränkt, hat ein solch eingeschränktes Mandat Auswirkungen auf den Umfang nicht nur der Hauptleistungspflicht, sondern auch der Nebenpflichten. Randnummer 59 Schließlich hängt der Umfang der Hinweis- bzw. Belehrungspflicht auch von der Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten ab. In Fällen, in denen Vorkenntnis eines Mandanten den Umfang der Belehrungspflicht einschränkt, mindert sich diese darüber hinaus dann, wenn der Mandant in derselben Sache auch anderweitig Belehrung erfährt. Randnummer 60 Insoweit ist vorliegend beachtlich, dass auch dem Notar sowie der Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen ihres Mandats Verpflichtungen obliegen. Randnummer 61 Der Beklagte hat die Klägerin unstreitig im Rahmen des Scheidungsmandats und in diesem Zusammenhang auch im Rahmen der Vorbereitung der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vertreten. Entgegen der Auffassung der Klägerin erstreckte sich das erteilte Beratungsmandat nicht auf die Beratung im Hinblick auf steuerrechtliche Fragen. Ein steuerrechtliches Mandat ist ausnahmsweise nur dann naheliegend, wenn der beauftragte Rechtsanwalt zugleich Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater/Wirtschaftsprüfer ist. Letzteres hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Der Beklagte führt nach eigenem Vorbringen eine reine Rechtsanwaltskanzlei, was sich auch aus dem entsprechenden Briefkopf ergibt. Randnummer 62 Dass eine Belehrung im Steuerrecht in der Regel nicht vom Mandat umfasst ist, beruht darauf, dass Mandanten erfahrungsgemäß zwischen einer anwaltlichen Beratung im Steuerrecht und auf anderen Rechtsgebieten unterscheiden. Diese Unterscheidung hat auch die Klägerin vorgenommen, denn sie beauftragte neben dem Beklagten auch ihre Steuerberaterin Frau N. (W. Steuerberatungsgesellschaft mbH). Randnummer 63 Der Beklagte musste der Klägerin auch nicht empfehlen, ihre Steuerberaterin aufzusuchen. Ein entsprechender Anlass musste sich dem Beklagten nicht aufdrängen. Es ist schon fraglich, ob der Beklagte als steuerrechtlich nicht vorgebildeter Rechtsanwalt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen innerhalb der 10-Jahres-Frist (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG) kennen musste. Das Gericht stimmt mit dem Beklagten dahingehend überein, dass dafür Spezialkenntnisse erforderlich sind, die nicht zur anwaltlichen Allgemeinbildung gehören. Neben Ausnahmeregelungen bei selbstgenutztem Wohnraum (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG) hätte der Beklagte zusätzlich noch wissen müssen, ob bzw. inwieweit die Klägerin bzw. ihr Ehemann die Objekte zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Zudem ist selbst von der Klägerin nicht behauptet und vorgetragen, dass in irgendeiner Weise erörtert worden wäre, ob die Klägerin zwischenzeitliche Erweiterungen, Aus- oder Anbauten vorgenommen hatte, und inwieweit diese der Veräußerungsbesteuerung unterlegen hätten (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG). Randnummer 64 Darüber hinaus bestand vorliegend die Besonderheit, dass das Grundstück P. nicht gegen Zahlung eines Kaufpreises an Dritte verkauft worden ist. Vielmehr erfolgte eine Übertragung zwischen den Eheleuten im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Dass auch dieser Vorgang der Veräußerungsbesteuerung unterliegt, musste der Beklagte nicht wissen. Der Beklagte musste auch nicht wissen, dass in diesem Fall die Eheleute nicht mehr gemeinsam, sondern getrennt veranlagt werden, und Übertragungsvorgänge auch zwischen den Eheleuten versteuert werden. Selbst von der Steuerberaterin ist das Grundstücksgeschäft steuerrechtlich anders beurteilt worden als im ersten Bescheid des Finanzamtes S.. Randnummer 65 Beachtlich ist zudem, dass selbst nach eigenem Vorbringen der Klägerin der Beklagte nicht in die Verhandlungen einbezogen wurde, welches Grundstück dem Ehemann übertragen werden sollte. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, eine entsprechende Beratung durch den Beklagten gewünscht zu haben. Vielmehr scheint dem Gericht naheliegend, dass das Grundstück in Hundorf, R...straße 5 b ohnehin nicht zur Disposition stand, weil der Klägerin die dortige Wohnung gemäß § 2 GewSchG vom Familiengericht zur alleinigen Nutzung zugewiesen wurde. Randnummer 66 Das Gericht überzeugt insoweit auch die Aussage des Zeugen E. S. und seine Erklärung vom 27.03.2014 (vgl. Anlage K 8, Bl. 40 der Akte) nicht, dass es ihm damalig egal gewesen sei, welche der drei Immobilien er im Rahmen des Zugewinnausgleichs übertragen bekommen hätte. Randnummer 67 Nach der glaubhaften und überzeugenden Aussage des Zeugen H. war dem damaligen Ehemann der Klägerin vielmehr daran gelegen, das streitgegenständliche Objekt übertragen zu bekommen. Dies scheint auch vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass der damalige Ehemann der Klägerin in dieses Objekt erhebliche Eigenleistungen erbracht hatte. Zudem war dem Beklagten im Rahmen der besprochenen „Eckpunkte“ vorgegeben, dass in die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung das Grundstück P. als an den Ehemann der Klägerin zu übertragen aufzunehmen war. Randnummer 68 Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass etwa der Beklagte ein an den Ehemann der Klägerin zu übertragendes Grundstück aussuchen sollte. Randnummer 69 Aus vorstehenden Umständen kommt es letztlich nicht darauf an, ob der Beklagte Kenntnis von einzelnen Grundstücksdaten hatte und bei welcher Gelegenheit sie ihm zur Kenntnis gebracht worden sind. Das Gericht geht dabei im Ergebnis der Beweisaufnahme allerdings davon aus, dass der Beklagte bei Besprechung der „Eckpunkte“ mit dem Notar sowohl die Grundstücksbezeichnungen, die Erwerbsarten und die damaligen Kaufpreise kannte, sonst hätte er die entsprechenden Daten dem beurkundenden Notar - wie nach Aussage des Zeugen G. H. geschehen - nicht zur Verfügung stellen können. Darauf kommt es letztlich für die Entscheidung aber nicht an. Randnummer 70 Da eine Haftung des Beklagten bereits dem Grunde nach nicht gegeben ist, sind weitere Ausführungen zur haftungsausfüllenden Kausalität zwischen der vermeintlichen Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden ebenso entbehrlich wie Ausführungen zur Schadenshöhe, einem etwaigen Mitverschulden der Klägerin als auch zur anderweitigen Ersatzmöglichkeit. Randnummer 71 Im Ergebnis musste daher der Klage der Erfolg versagt bleiben. Randnummer 72 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 73 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.