12). Randnummer 18 Die Klägerin hat mit einem Bedarf von 408,44 € für den Regelsatz zzgl. eines Mehrbedarfes für die dezentrale Warmwasserversorgung einen höheren Bedarf als der bislang durch den Beklagten gewährte monatliche Betrag für Regelleistung und Mehrbedarfe i. H. v. 399,99 €. Randnummer 19 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 SGB II. Sie hat das
27) Dies bedeutet, dass ein Rückgriff auf die Pauschalen in § 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 – 4 SGB II regelmäßig nicht in Betracht kommt. Randnummer 23 Die seitens der Klägerin zu entrichtenden Abschläge an den Gasversorger i. H. v. 21,00 € monatlich stellen die tatsächlichen Kosten der Klägerin für die Warmwassererzeugung und das Kochen dar. Der Senat ist indessen zu der Überzeugung gelangt, dass es nicht möglich ist zu ermitteln, welcher Anteil dieses Abschlages auf die Warmwassererzeugung entfällt. Soweit das BSG (BSG aaO) für Fälle, in denen die dezentrale Warmwassererzeugung über einen strombetriebenen Durchlauferhitzer erfolgt, andeutet, dass für den tatsächlichen Verbrauch auf einen durchschnittlichen Warmwasserverbrauch abgestellt werden und dann im konkreten Einzelfall ermittelt werden könnte, wie hoch die Kosten sind um diese Wassermenge zu erwärmen, können die hierzu in der Literatur angestellten Überlegungen (vgl. Straßfeld, in SGb 2018, S. 564) nicht auf den hiesigen Fall übertragen werden. Randnummer 24 Im vorliegenden Fall wäre zu bestimmen wie hoch der Anteil des monatlichen Gasabschlages ist, der der Erzeugung von Warmwasser zugerechnet werden kann. Für strombetriebene Durchlauferhitzer wird erwogen (vgl. Straßfeld aaO) den auf die Warmwassererzeugung entfallenden Anteil durch den Rückgriff auf Erhebungen zu ermitteln, die feststellen, wie sich der im Durchschnittshaushalt verbrauchte Strom auf einzelne Haushaltsbereiche (etwa Kochen, Gefrieren, Spülen, Trocknen, Warmwassererzeugung, etc.) verteilt. Dies leistet die im Internet frei beziehbare Studie der EnergieAgentur NRW „Erhebung – Wo im Haushalt bleibt der Strom?“ (https://www.missione.nrw/couch/uploads/file/erhebung_wo_ im_haushalt_bleibt_der_strom_20151126.pdf). Ausweislich der abrufbaren Broschüre liegt dieser Studie eine Befragung von über 522.000 Haushalten zugrunde, so dass von validen Ergebnissen gesprochen werden kann. Die dort ausgewiesenen prozentualen Anteile für die Warmwasserbereitung bei verschieden großen Haushalten mag kombiniert mit der Abrechnung des jeweils betroffenen Leistungsberechtigten die Grundlage für eine Schätzung des auf die Warmwasserversorgung entfallenden Anteils der Stromabschläge sein (so Straßfeld aaO und unter Anwendung dieses Vorschlages: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom
22f. sowie BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R –,
35). Im Ergebnis ist es daher sachgerecht von den tatsächlichen Kosten den Anteil abzusetzen, der im Regelsatz für die Kochenergie enthalten ist. Randnummer 28 Der Senat ist davon überzeugt, dass in dem für den hier streitigen Zeitraum gültigen Regelsatz i. H. v. 391,00 € ein Betrag i. H. v. 3,56 € für Kochenergie enthalten ist. Nach § 5 Abs. 2 RBEG betrug die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 361,81 Euro (RBEG auf Grundlage der EVS 2008 - BtDrs.17/3404). Für die die Ausgaben für Strom enthaltende Abteilung 4 der Regelleistung ist ein Betrag i. H. v. 30,24 € eingeflossen. Aus der BtDrs.17/3404 S. 55 kann entnommen werden, dass hierin ein Betrag i. H. v. 28,12 € für Strom enthalten war. Aufgrund der Dynamisierung durch die Regelsatzverordnung sind in den Jahren 2013 und 2014 nur die Gesamtbeträge des Regelsatzes angepasst worden. Eine eventuelle Verteuerung bei einzelnen Abteilungen wurde nicht berücksichtigt, so dass bei der Ermittlung des Stromanteils derselbe prozentuale Anteil an der erhöhten Regelleistung besteht, wie er bereits bei der EVS 2008 bestand. Damit beträgt der Stromanteil an der RL auf Grundlage der EVS 2008: 7,77 % (28,12€/361,81 €) und damit für 2014: 391€ RL/100% * 7,77% = 30,38 €. Der hierin konkret für Kochenergie eingeflossene Betrag ist zwar nicht ausdrücklich genannt. Allerdings kann darauf abgestellt werden, dass die Ermittlung der Regelbedarfe auf einer statistisch ausgewerteten Verbraucherbefragung – der EVS 2008 – und damit letztlich auf Durchschnittswerten beruht. Damit kann unterstellt werden, dass in der Regelleistung ein Betrag für Kochen vorgehalten wird, der sich prozentual zur Gesamtleistung für Energie ähnlich verhält wie der prozentuale Anteil für das Kochen an der gesamten Haushaltsenergie im Durchschnittshaushalt. Für den Durchschnittshaushalt gibt die EnergieAgentur NRW aufgrund einer umfangreichen Auswertung folgende Verteilung der Haushaltsenergie an: Randnummer 29 Aufgrund dessen, dass vorliegend eine Regelbedarfsposition ermittelt werden soll, ist auf den Durchschnittswert abzustellen, da auch der Regelsatz sich nicht an der Haushaltsgröße orientiert. Zudem sind ausweislich der Gesetzesbegründung zum RBEG BtDrs.17/3404 S. 56 die Stromdaten von Mietern zur Ermittlung des Regelsatzes maßgeblich berücksichtigt worden, während eigentümerspezifische Ausgaben als Sonderposten zu den Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden sollen. Damit ist die hier miterfasste Umwälzpumpe – in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannt – „herauszurechnen“ und der Kochanteil aus der Tabelle von 10,90 % entsprechend zu erhöhen. Die Umwälzpumpe hat einen Anteil von 7,01 %, so dass zu rechnen ist 100,01 % x 10,90 % / 93 % = 11,72 %. 11,72 % des in der Regelleistung enthaltenen Betrages für Haushaltsenergie von 30,24 € sind 3,56 €. Randnummer 30 Weiterhin zu berücksichtigen ist, dass § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II den übernahmefähigen Mehrbedarf auf die angemessenen Kosten beschränkt. Der Senat geht dabei davon aus, dass im Einzelfall der Klägerin monatliche Kosten für die dezentrale Warmwassererzeugung i. H. v. 19,20 € noch angemessen wären. Wie dargelegt, ist es nicht möglich, die Energiekosten zu ermitteln, die die Klägerin für die Erwärmung einer dem durchschnittlichen Warmwasserverbrauch in der Bevölkerung entsprechenden Menge von Warmwasser aufwenden muss. Für strombetriebene Durchlauferhitzer wird indessen erwogen (vgl. Straßfeld aaO) die Rechtsprechung des BSG zur Angemessenheit der Heizkosten zu übertragen und den von co2online herausgegebenen Stromspiegel für Deutschland (www.stromspiegel.de) heranzuziehen. Für Heizkosten hat das BSG den ebenfalls von co2online herausgegebenen Heizkostenspiegel (www.heizspiegel.de) herangezogen und bemisst die Angemessenheit der Heizkosten daran, dass die Unangemessenheit indiziert sei, wenn der tatsächliche Verbrauch der rechten Spalte („zu Hoch“) des Heizspiegels zuzuordnen ist, wobei die rechte Spalte einen Verbrauch aufweist, der höher ist als bei 90 Prozent der in die Stichprobe eingeflossenen Abrechnungen. Insoweit geht das BSG davon aus, dass soweit die konkret geltend gemachten tatsächlichen Heizkosten den auf dieser Datengrundlage zu ermittelnden Grenzwert überschreiten, Anlass für die Annahme besteht, dass diese Kosten auch unangemessen hoch i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Dies lasse sich damit rechtfertigen, dass die gewählte Grenze bereits unwirtschaftliches und tendenziell unökologisches Heizverhalten berücksichtige. Darüber hinausgehende Heizkosten entstünden dann offensichtlich aus einem Verbrauch, der dem allgemeinen Heizverhalten in der Bevölkerung nicht mehr entspricht (BSG, Urteil vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R –, BSGE 104, 41-48,
23). Randnummer 31 Dieses Vorgehen hält der Senat für sachgerecht, so dass für die Angemessenheit der Stromspiegel als taugliche Grundlage herangezogen werden kann. Der Stromspiegel ermittelt auf der Grundlage von über 200.000 Verbrauchsdaten die Verbräuche einzelner Haushalte. Ab 2016 werden die Werte sieben verschiedenen Spalten zugeteilt, die aufsteigend den Stromverbrauch der Referenzhaushalte darstellen, wobei jede Stufe 14,3 Prozent der Haushalte erfasst, so dass der rechten Spalte („sehr hoch“) die Haushalte zugeordnet werden, deren Verbrauch höher ist als bei rd. 85 Prozent der Referenzhaushalte (https://www.stromspiegel.de/ueber-uns-partner/methodik-des-stromspiegels/). Darüber hinaus wird im Stromspiegel je eine gesonderte Tabelle für Wohnungsbewohner, die Warmwasser mit Strom erzeugen, und solche, die es ohne Strom erzeugen ausgewiesen. Im Ergebnis kann daher der Energieverbrauch für die Warmwassererzeugung rechnerisch näherungsweise dadurch ermittelt werden, dass der Wert in der Spalte für einen sehr hohen Verbrauch bei Wohnungen ohne strombetriebene Warmwassererzeugung von dem in der Spalte für einen sehr hohen Verbrauch bei Wohnungen mit strombetriebener Warmwassererzeugung abgezogen wird. Nach der Überzeugung des Senates ist bei einer derartig bestimmten Grenze für die strombetriebene Warmwassererzeugung davon auszugehen, dass darüber liegende kWh-Verbräuche nicht mehr einem allgemein üblichen Verbrauch in der Bevölkerung entsprechen, so dass solche tatsächlichen Kosten im Regelfall als unangemessen anzusehen sein dürften. Im Ergebnis geht der Senat davon aus, dass der jeweilig zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung vorliegende aktuelle Stromspiegel zur Bildung der Angemessenheitsgrenze herangezogen werden kann. Soweit ersichtlich wurde der Stromspiegel erstmals im Jahr 2014 erstellt und danach in unregelmäßigen Abständen erneuert. Randnummer 32 Insoweit wäre für den vorliegenden Fall auf den Stromspiegel 2014 zurückzugreifen. Allerdings ist dieser nicht tauglich, eine Angemessenheitsgrenze zu definieren, da in diesem nur eine Spalte für einen „hohen“ Verbrauch existiert, die ausweislich der Erläuterungen 37,5 % der Referenzhaushalte erfasst. Bei einer so großen Gruppe kann indessen nicht mehr von einem in der Bevölkerung nicht mehr üblichen Verbrauch gesprochen werden, so dass ein Überschreiten der dort genannten Werte nicht die Unangemessenheit der Kosten indizieren kann. Der Senat greift daher zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze auf den Stromspiegel 2016 zurück. Mit der dargelegten Berechnungsmethode würde sich bei einem Ein-Personen-Haushalt bezogen auf den Stromverbrauch eine Angemessenheitsgrenze i. H. v. 900 kWh für die Warmwassererzeugung ergeben. Für die einen gasbetriebenen Durchlauferhitzer nutzende Klägerin ist dieser Wert aufgrund des unterschiedlichen Wirkungsgrades von gas- und strombetriebenen Durchlauferhitzern entsprechend hochzurechnen. Der Wirkungsgrad eines Gasdurchlauferhitzers liegt nach diversen im Internet freiverfügbaren Quellen bei rd. 70 bis 85 Prozent (https://www.co2online.de/energie-sparen/heizenergie-sparen/warmwasser/durchlaufer hitzer-vergleich/; https://www.waschbeckenarmaturtest.de/durchlauferhitzer-test-elektronische-vollelektronische-gasdurchlauferhitzer-vergleich/; https://www.hausjournal .net/durchlauferhitzer-verbrauch), während ein elektronischer Durchlauferhitzer einen Wirkungsgrad von nahezu 100 Prozent hat. Für die Hochrechnung der für den Energieträger Strom ermittelten Angemessenheitsgrenze ist zugunsten des Leistungsempfängers von einem Wirkungsgrad von 70 Prozent auszugehen, da das Alter und die Qualität des in einer Mietwohnung verbauten Durchlauferhitzers für den Leistungsempfänger nicht beeinflussbar ist. Im Ergebnis errechnet sich für Gas eine Angemessenheitsgrenze i. H. v. 1.285,71 kWh Gas ( ). Randnummer 33 Ausweislich der Abrechnung bezahlt die Klägerin für 1.285,71 kWh Gas einen Arbeitspreis i. H. v. 89,74 € (1.285,71 kWh x 6,98 ct/kWh) zuzüglich eines Grundpreises i. H. v. 87,72 € jeweils netto, so dass sich insgesamt 211,18 € brutto angemessene jährliche Gaskosten errechnen. Auf den Monat umgelegt, wäre damit im hiesigen Zeitraum ein monatlich angemessener Mehrbedarf i. H. v. 19,20 € (211,18 €/11) anzuerkennen. Im Rahmen der Berechnung hat der Senat den Grundpreis in voller Höhe berücksichtigt, was letztlich zwingende Folge der Tatsache ist, dass sich der Kochanteil an dem Gasverbrauch nicht bestimmen lässt, so dass auch der Grundpreis nicht teilweise gekürzt werden kann. Randnummer 34 Im Ergebnis hat die Klägerin einen Mehrbedarf i. H. v. 17,44 € monatlich (21,00 € Abschlag abzgl. 3,56 € Anteil Kochenergie in der Regelleistung). Zwar liegt dieser Betrag unterhalb der seitens des Senates ermittelten Angemessenheitsgrenze von 19,20 €. Die darüber hinausgehende Beschränkung des Anspruches ergibt sich aber daraus, dass durch den Regelsatz 3,56 € der Gaskosten der Klägerin gedeckt sind. Die ausschließlich für die Kosten der Warmwassererzeugung anwendbare Angemessenheitsgrenze kommt daher im Ergebnis nicht zur Geltung. Damit findet im vorliegenden Fall keine Deckelung auf die Angemessenheit statt, so dass die Frage, ob auch bei einem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II eine Kostensenkungsaufforderung erforderlich sein kann, nicht entscheidungserheblich ist. Der Senat ist indessen der Überzeugung, dass die dargelegte Berechnung der Angemessenheitsgrenze äußerst großzügig gewählt ist, so dass bei einer Überschreitung dieser Grenze eine Kostensenkungsaufforderung auch in anderen Fällen nicht erforderlich sein dürfte, da ein über der Angemessenheitsgrenze liegender Verbrauch im Normalfall nur noch durch ein verschwenderisches Verhalten erklärbar wäre. Randnummer 35 Der so ermittelte monatliche Bedarf der Klägerin für Regelleistung und Mehrbedarfe i. H. v. 408,44 € entspricht dem Anspruch der Klägerin, da keine Anhaltspunkte für die Bedürftigkeit mindernde Umstände i. S. d. § 9 SGB II erkennbar sind. Das Einkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Küchenhilfe i. H. v. 100,00 € monatlich überschreitet den allgemeinen monatlichen Erwerbstätigenfreibetrag aus § 11b Abs. 2 SGB II nicht, so dass kein anrechenbares Einkommen verbleibt. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 37 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. (§ 160 Abs. 2 SGG)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.