Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern Leitsatz 1.Begründet eine Straßenbaumaßnahme einen beitragsrelevanten Vorteil sowohl für innerhalb als auch außerhalb des Gebiets der beitragserhebungsberechtigten Gemeinde gelegene Grundstücke, so können sachliche Beitragspflichten nur entstehen, wenn der Geltungsbereich der Straßenbaubeitragssatzung auch die bevorteilten gemeindegebietsfremden Grundstücke erfasst. (Rn.22) 2.Es kann offenbleiben, ob eine Sonderausbaubeitragssatzung, deren Erlass wegen der Bevorteilung auch gemeindegebietsfremder Grundstücke einer Verwaltungsvereinbarung der betroffenen Gemeinden bedarf, rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem Abschluss der Verwaltungsvereinbarung in Kraft gesetzt werden darf, wenn die Vorteilslage erst
dem Abschluss der Verwaltungsvereinbarung eingetreten ist. (Rn.24) (Rn.26) Tenor
gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag. Randnummer 2 Sie waren bis zum
N. und S. führt. Sie endet am Südzipfel der Ortschaft S. in einem Wendehammer auf Höhe des Flurstücks G
1 Kommunalverfassung (KV M-V) zulässig. Da die Kläger insoweit keine Einwände geltend machen, kann von einer weiteren Darlegung abgesehen werden. Randnummer 23
folgenden Erwägungen keiner Vertiefung: Randnummer 25
der Rechtsprechung des OVG Greifswald dürfen Straßenbaubeiträge nur erhoben werden, wenn der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im zeitlichen Geltungsbereich einer - gegebenenfalls rückwirkenden - Beitragssatzung liegt, sodass es also nicht ausreicht, wenn eine wirksame Satzung ohne Rückwirkung der Vorteilslage
folgt (OVG Greifswald, Urt. v. 09.06.1999 – 1 L 307/98 –, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 20.03.2018 – 1 L 292/15 –, juris Rn. 16 ). Die Vorteilslage in diesem Sinne ist jedoch nicht bereits mit der bautechnischen Fertigstellung der Anlage im Jahre 2012, sondern erst mit dem Eingang des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung für die ausgereichten Fördermittel eingetreten.
5 erste Variante KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung. Das Merkmal „endgültige Herstellung“ ist nicht in einem technischen, sondern im beitragsrechtlichen Sinne zu verstehen. Daher kommt es nicht nur auf den technischen Abschluss der Bauarbeiten (Abnahme) an. Vielmehr müssen auch die Kosten feststehen, denn nur dann kann der Beitragsanspruch beziffert werden (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 28.07.2016 – 3 A 1364/14 –, juris Rn. 35 ). Vor diesem Hintergrund bestimmt § 9 Satz 1 SABS, dass die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb durchgeführt ist, entsteht. Für die Maßnahme sind Fördermittel ausgereicht worden, die auch den Beitragspflichtigen zugutekommen. Da der der Auskehrung der Fördermittel zugrundeliegende Bescheid nur einen vorläufigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Mittel bildet, steht die Höhe der Zuschüsse und damit auch die Höhe der umlagefähigen Kosten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V ) erst fest, seitdem der Landrat des Landkreises V-R mit dem am 16. Februar 2018 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 15. Februar 2018 mitgeteilt hat, dass die Prüfung des Verwendungsnachweises für die ausgereichten Fördermittel keine Beanstandungen ergeben haben. Randnummer 26 Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass es nicht
vollziehbar ist, aus welchen Gründen das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung dem Beklagten erst etwa 2 ½ Jahre
dem (internen) Abschluss der Prüfung mitgeteilt worden ist. Denn diese Verzögerung muss sich der Beklagte nicht zurechnen lassen. Hinweise auf ein irgendwie geartetes kollusives Zusammenwirken zum
teil der Kläger bestehen nicht. Randnummer 27 Damit ist der 16. Februar 2018 der Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage, zu dem auch die Sonderausbaubeitragssatzung gelten muss, um den Beitragsanspruch entstehen zu lassen. Da dieser Zeitpunkt
dem des Abschlusses der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Januar 2017 liegt, ist die Rückwirkungsanordnung jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden. Randnummer 28 Die gegen die Rückwirkungsanordnung weiter geltend gemachten Einwände der Kläger liegen neben der Sache. Selbstverständlich darf eine Straßenbaubeitragssatzung, die zunächst ohne Rückwirkungsanordnung beschlossen wurde,
träglich um eine solche ergänzt werden. Randnummer 29 2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Randnummer 30 a) Dies betrifft zunächst die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes. Bei der abgerechneten Maßnahme handelt es sich um eine beitragsfähige Verbesserung i.S.d. § 1 SABS. Da dies von den Klägern nicht in Abrede gestellt wird, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden. Auch in räumlicher Hinsicht ist die Aufwandsermittlung nicht zu beanstanden. Der Aufwand für dem Abzweig
A, dessen Berücksichtigung das Gericht noch in dem Verfahren 3 A 1364/14 gerügt hatte (Urt. v. 28.07.2016, a.a.O., Rn. 43) ist in der vorliegenden Aufwandsermittlung nicht mehr enthalten. Zu Recht wurde im Rahmen der Aufwandsermittlung auch der Abschnittsbildungsbeschluss vom
dem zum Zeitpunkt der Abschnittsbildung geltenden § 8 Abs. 6 KAG 1993 (KAG a.F.) kann der Aufwand auch für Abschnitte einer Einrichtung oder Anlage ermittelt werden, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können, was bei Straßenteilstücken im Unterschied zu Teilstücken leitungsgebundener Anlagen regelmäßig der Fall ist. Die Abschnittsbildung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot. Ausfluss des Willkürverbotes ist, dass dem abzurechnenden Teilstück eine gewisse selbständige Bedeutung zukommt, dass der Abschnitt eine optisch erkennbare Begrenzung erfährt und dass die berücksichtigungsfähigen Kosten nicht erheblich höher sind als die entsprechenden Kosten pro Quadratmeter Straßenfläche für die erstmalige Herstellung einer anderen Teilstrecke derselben Anlage (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 14 Rn. 25; Holz in: Aussprung/Siemers/ders., KAG M-V, Stand 11/2015, § 8 Anm. 1.1.3.3).
diesen Kriterien ist der Abschnittsbildungsbeschluss vom
1 SABS begegnet keinen Bedenken. Randnummer 33 Für die Einstufung ist die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung maßgebend, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehören die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Nur daneben kommt auch den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu. Dies ergibt sich schon daraus, dass für die mit der Straßenkategorisierung verbundene Aufteilung der für die Beitragserhebung maßgeblichen Vorteile auf die Allgemeinheit einerseits und die Anlieger der Straße andererseits nur Kriterien von einer gewissen Dauerhaftigkeit entscheidend sein können. Dazu rechnet vor allem die von der Gemeinde im Einklang mit ihrer Verkehrsplanung gewählte Zweckbestimmung der Anlage, die sich in einem diesem Zweck entsprechenden dauerhaften Ausbau ausdrückt. Straßen unterschiedlicher Kategorien erfüllen in verkehrlicher Hinsicht unterschiedliche Aufgaben und sind daher zwangsläufig ausbaumäßig unterschiedlich ausgestattet. Gleichermaßen von Gewicht für die satzungsgerechte Einstufung einer ausgebauten Straße ist ihre Lage im Straßennetz der Gemeinde. Die dauerhaft bestehende Anbindung an die umgebenden Anlieger-, Innerorts- und Durchgangsstraßen lässt maßgebliche Rückschlüsse auf die für die Einordnung entscheidende Zweckbestimmung der Straße zu. Die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse sind zwar in die Betrachtung mit einzubeziehen, können jedoch wegen ihres veränderlichen Charakters nicht von entscheidender Bedeutung sein. Sie hängen von zahlreichen Faktoren ab, wie etwa Baustellen in benachbarten Straßen, Umleitungen oder sonstigen, das Verkehrsaufkommen beeinflussenden Zufälligkeiten (OVG Greifswald, Beschl. v. 12.07.2007 – 1 M 42/07 –, S. 5 f. des Entscheidungsumdrucks). Randnummer 34 Hiernach handelt es sich bei der Verbindungsstraße um eine Anliegerstraße. Bereits die verhältnismäßig geringe Ausbaubreite der Fahrbahn von 4 bis 5 m spricht gegen eine über die einer Anliegerstraße hinausgehende Verkehrsfunktion, denn im Regelfall beträgt die Fahrbahnbreite von Hauptverkehrsstraßen mindestens 6,50 m (Planungshandbuch Straßen- und Wegebau, Stand März 2013, Nr. 3.1.4, S. 13). Dieser Wert berücksichtigt den auf Innerorts- und Hauptverkehrsstraßen typischerweise anzutreffenden Begegnungsverkehr von Bussen bzw. Lastkraftwagen unter Berücksichtigung der Fahrzeugbreite, des Bewegungsspielraums, des Sicherheitsraums zwischen Fahrzeugen und des Sicherheitsraums zwischen Verkehrsräumen (vgl. Planungshandbuch a.a.O., S. 5). Demgegenüber beträgt die Fahrbahnbreite von Erschließungsstraßen im Regelfall lediglich 4,50 bis 5,50 m (Planungshandbuch a.a.O., S. 13). Solche Straßen genügen regelmäßig nicht den an eine Innerortsstraße zu stellenden Anforderungen (vgl. einer Ausbaubreite von bis zu 5,00 m: OVG Greifswald, Beschl. v. 09.07.2007 – 1 M 40/07 –, juris Rn. 15). Randnummer 35 Hinzu kommt, dass es sich bei der Verbindungsstraße um eine Sackgasse handelt. Straßen mit einer höheren Einstufung (Innerorts- und Hauptverkehrsstraßen) sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht überwiegend der Erschließung von Grundstücken dienen. Erforderlich ist daher, dass auf solchen Straßen ein überörtlicher Durchgangsverkehr stattfindet, dessen Umfang den des Anliegerverkehrs erreicht (Innerortsstraße) oder übersteigt (Hauptverkehrsstraße). Dies ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Verbindungsstraße um eine Sackgasse handelt, die am südlichen Ende der Ortschaft S. in einem Wendehammer endet. Bei dem unbefestigten Weg, der von dem Wendehammer entlang des Havings
Moritzdorf führt, handelt es sich um eine andere, mit der abgerechneten Anlage nicht identische Verkehrsanlage, da er einen völlig anderen Ausbauzustand aufweist. Randnummer 36 Die Qualität als Anliegerstraße wird auch nicht durch die Brücke über den N.er See infrage gestellt. Denn ihre Funktion ist auf die Aufnahme des Fußgänger- und Radfahrerverkehrs beschränkt. Ihr kann damit keine erhebliche Verkehrsbedeutung zukommen. Weiter steht der Einstufung der Verbindungsstraße als Anliegerstraße nicht entgegen, dass sie jedenfalls in den Sommermonaten in erheblichem Umfang Touristenverkehr aufnehmen dürfte. Denn bei diesem Verkehr handelt es sich um ausnahmslos um Anliegerverkehr, da er durch von der Straße erschlossene Grundstücke ausgelöst wird. Anlieger verkehr i.S.d. § 3 Abs. 3 Buchst. a SBS ist nicht auf Anwohne rverkehr beschränkt (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 27.07.2016 – 5 B 375/15 –, juris Rn. 19 zu einer überregional stark frequentierten Tankstelle in einer Anliegerstraße). Randnummer 37 Abweichendes folgt schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Verbindungsstraße im Bereich des „Krähenfußes“ auch den von der Ortschaft A ausgelösten Ziel- und Quellverkehr aufnimmt. Denn diese Ortschaft ist so klein, dass der auf sie entfallende Verkehr bei der erforderlichen wertenden Betrachtung nicht ins Gewicht fällt. Randnummer 38 bb) Die Vorteilsverteilung innerhalb der Gruppe der Beitragspflichtigen ist ebenfalls frei von Fehlern. Das Abrechnungsgebiet ist ordnungsgemäß gebildet worden.
SABS bilden die Grundstücke das Abrechnungsgebiet, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung geboten wird. Die Rechtfertigung, ein Grundstück zu einem Ausbaubeitrag zu veranlagen und es demgemäß bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen, ergibt sich damit aus einer Sondervorteile vermittelnden, vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit. Vorteilsrelevant in diesem Sinne ist eine Inanspruchnahmemöglichkeit, die für bestimmte Grundstücke im Verhältnis zu allen anderen deshalb besonders vorteilhaft ist, weil aufgrund der räumlich engen Beziehung dieser Grundstücke zur ausgebauten Anlage erfahrungsgemäß angenommen werden kann, diese werde von ihnen aus in stärkerem Umfang in Anspruch genommen als von anderen Grundstücken, führe also für sie zu einer Steigerung ihres Gebrauchswerts, die für die anderen Grundstücke nicht in vergleichbarer Weise eintritt. Randnummer 39 Diese Maßgaben sind vom Beklagten beachtet worden.
den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen wurden die im Gebiet der Gemeinde L. (Gemarkung Garftitz) gelegenen Grundstücke mit den auf sie entfallenden Beitragseinheiten in den Vorteilsausgleich aufgenommen. Der diesbezügliche Einwand der Kläger geht daher ins Leere. Randnummer 40 c) Auch die Heranziehung der Kläger ist rechtmäßig. Mit ihrer Heranziehung ist deren persönliche Beitragspflicht entstanden.
2 Satz 1 KAG M-V ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstücks ist. Dies sind die Kläger. Die später erfolgte Veräußerung des Grundstücks hat für die Beitragserhebung daher keine Bedeutung, sodass auch von der von den Klägern angeregten Änderung des Aktivrubrums abgesehen werden konnte. Randnummer 41 Weitere Voraussetzung für die Entstehung der persönlichen Beitragspflicht ist, dass zum Zeitpunkt der Heranziehung die sachliche Beitragspflicht besteht. Auch dies trifft vorliegend zu.
5 erste Var. KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung. Wie bereits dargelegt, ist die Anlage im beitragsrechtlichen Sinne hergestellt, wenn die Kosten feststehen (vgl. § 9 SABS). Dies ist vorliegend der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.